← Deutschland

VG Berlin 35. Kammer 35 L 157/22 Beschluss § 3 BesPädSchulAufnV BE

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt

§ 123Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - zulässig, aber unbegründet. Randnummer 6 Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden, einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 als Schulanfängerin in die Athene-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable

teile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 7

der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügen. Randnummer 8 Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom

  1. März 2022, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanfängerin an der Athene-Grundschule - SESB - mangels Mindesteignung abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 9
  2. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Randnummer 10 Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB.

§ 3Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Aufnahme

VO-SbP bestehen in der Primarstufe an der Athene-Grundschule zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch.

§ 3Abs. 6 Sätze 1 und 10 Aufnahme

VO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung).

§ 2Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Aufnahme

VO-SbP stehen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, jedoch ist für die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich. Randnummer 11 § 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung

zuweisen sind. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je

dem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 9). Randnummer 12

  1. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Schulanfangsphase der Athene-Grundschule - SESB - im Schuljahr 2022/2023 oder als Minus auf Wiederholung oder Neubewertung des Sprachtests. Randnummer 13 Die Antragstellerin zu 1 verfügt nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Die Überprüfung ihrer Sprachkompetenzen erfolgte am
  2. März 2022 in der deutschen Sprache und am
  3. März 2022 in griechischer Sprache,

dem die Antragsteller zu 2 und 3 sie am

  1. Oktober 2021 für die Sprachgruppe „bilingual“ angemeldet hatten. Bei der Überprüfung erzielte die Antragstellerin zu 1 in der deutschen Sprache 77 von 100 möglichen Punkten und in der griechischen Sprache 75 von möglichen 100 Punkten. Unerheblich ist, dass als Gesamtergebnis für den Sprachtest Griechisch 79 Punkte in dem Bewertungsbogen vermerkt wurden (vgl. Verwaltungsvorgang). Dieses (falsche) Gesamtergebnis beruht auf einem offensichtlichen Additionsfehler der Testenden beim Zusammenzählen der Punkte in den verschiedenen Aufgabenbereichen (12 + 26 + 22 + 15 = 75 (und nicht 79)), auf den sich die Antragsteller nicht zu ihren Gunsten berufen können. Die Antragstellerin zu 1 erreichte damit in keiner Sprache die für das Bestehen des Sprachtests mindestens erforderlichen 80 Prozent der möglichen Punkte. Damit konnte sie weder der bilingualen Sprachgruppe noch der muttersprachlich deutschen oder der muttersprachlich griechischen Sprachgruppe im Sinne von § 3 Abs. 6 Sätze 1, 9 und 10 AufnahmeVO-SbP zugeordnet werden. Randnummer 14 Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung der für die Aufnahme auf die Athene-Grundschule - SESB - erforderlichen sprachlichen Kompetenzen der Antragstellerin zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule oder jedenfalls auf Neuüberprüfung ihrer Sprachkenntnisse bestehen könnte. Randnummer 15 a) Die Bewertung der Deutschkenntnisse der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (st. Rspr. der Kammer vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom
  2. Juli 2021 - 35 L 169/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 17 Die maßgeblichen Bewertungsvorgaben ergeben sich insoweit aus dem Leitfaden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2021 zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (im Folgenden: Leitfaden). Randnummer 18 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist im Aufgabenbereich 2 (Wimmelbild) die Vergabe von nur zwei Punkten für die Sätze 3 („das Kind buddelt“) und 9 („das Kind schaukelt“) nicht zu beanstanden. Randnummer 19

den Bewertungsvorgaben auf Seite 26 des Leitfadens wird die volle Punktzahl von vier Punkten grundsätzlich nur für einen vollständigen, komplexen und grammatikalisch korrekten Satz bestehend aus Subjekt, Prädikat und Ergänzung(

  1. en)wie Objekte und adverbiale Bestimmungen vergeben. Weiter wird ausgeführt, dass beim Gebrauch von reflexiven Verben, Verben mit trennbarer Vorsilbe, Modalverben oder zusammengesetzten Zeitformen die Nennung einer Ergänzung nicht zwingend ist. Zwei Punkte werden für einen fehlerfreien Satz bestehend aus zwei Satzgliedern (Subjekt und Prädikat), einem Kurzsatz, vergeben oder für einen vollständigen komplexen Satz (Subjekt, Prädikat, Ergänzung), in dem zwei Satzglieder Fehler aufweisen. Randnummer 20 Bei den Sätzen „Das Kind buddelt“ und „Das Kind schaukelt“ handelt es sich um fehlerfreie Kurzsätze bestehend aus Subjekt und Prädikat. Die Sätze fallen auch nicht unter die genannten Ausnahmen, bei denen zwingend vier Punkte zu vergeben sind. „Buddeln“ und „schaukeln“ sind weder reflexive Verben noch Modalverben, zusammengesetzte Zeitformen oder Verben mit einer trennbaren Vorsilbe. Die Sätze enthalten keine sinnvolle Reihung. Randnummer 21 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2022 zum Aktenzeichen VG 35 L 93/22. Die Kammer hat darin lediglich festgestellt, dass die Bewertung des fehlerfreien Kurzsatzes „Das Kind weint“ mit (nur) zwei Satzgliedern mit vier Punkten vertretbar sein kann, da das Bewerberkind ein Verb verwendet hat, bei dem die nähere Beschreibung der Tätigkeit nicht unbedingt angelegt ist. Die Kammer hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass den Testenden bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse ein Bewertungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, sie hat jedoch gerade nicht ausgeführt, dass diese Bewertung zwingend wäre und auf weitere Fallkonstellationen übertragen werden müsste. Bewertungsvorgaben für die hier in Rede stehenden Sätze „Das Kind buddelt“ und „Das Kind schaukelt“ lassen sich dieser Entscheidung mithin nicht entnehmen. Randnummer 22 Weitere Überschreitungen des Spielraums bei der Bewertung der Deutschkenntnisse haben die Antragsteller weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Randnummer 23
  2. b)Ebenso wenig ist die Bewertung des Griechischtests mit weniger als 80 Punkten zu beanstanden. Randnummer 24 Die Antragsteller rügen die Bewertung der Sätze 1, 3, 5, 6 und 7 im Aufgabenbereich 2 (Wimmelbild). Randnummer 25 Maßgeblich dürften auch insoweit die Bewertungsvorgaben aus dem Leitfaden „Spiel mit mir“ vom August 2021 sein (vgl. dort insbesondere Seiten 13 und 14) und nicht die in einzelnen Punkten abweichenden Vorgaben des griechisch-sprachigen Testbogens, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. August 2022 in Übersetzung eingereicht haben (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte). Randnummer 26 Die Bewertung des Satzes 5 („Ich sehe einen Jungen, der ein Fahrrad hat.“) mit drei Punkten ist vom Bewertungsspielraum der Testenden gedeckt. Den Punktabzug hat der Antragsgegner vertretbar damit begründet, dass die Kinder aufgefordert sind, Handlungen zu verbalisieren, die Antragstellerin zu 1 jedoch (nur) das Hilfsverb „haben“ verwendete (vgl. Stellungnahme der Schulleiterin vom 19. August 2022, Seite 3). Ausweislich der Vorgaben des Leitfadens geht es bei der Aufgabe gerade darum, Handlungen zu erkennen und zu verbalisieren. In dem Aufgabenbereich stehe das Verb im Vordergrund und ein Beitrag, der keine Handlung enthält, könne mit null Punkten bewertet werden (vgl. Seiten 14 und 23). Das gilt umso mehr, als sich die Beschreibung einer Handlung in der vorliegenden Konstellation geradezu aufdrängt, da das Fahrrad nicht nur neben dem Jungen steht, sondern er damit fährt. Dass die Antragstellerin zu 1 die Beschreibung - wie auch bei den anderen Sätzen - mit „Ich sehe einen Jungen, der“ einleitet, muss zu keiner höheren Punktevergabe führen. Randnummer 27 Die Bewertung von Satz 7 („Ich sehe ein Mädchen, das sich auf die Erde gelegt […]) mit zwei Punkten ist ebenso vertretbar. Der Satz enthält einen Grammatikfehler, da die Zeitform falsch gebildet worden ist - das Wort „hat“ fehlt. Zudem ist - wie auch die Schulleitung auf Seite 3 ihrer Stellungnahme darlegt - auf dem Bild kein Mädchen zu erkennen, das auf der Erde liegt. Ein Mädchen liegt auf einer Schwimmmatratze (oben rechts), ein weiters auf einer Decke oder einem Handtuch (unten links). Vor diesem Hintergrund - Grammatikfehler und Inhaltsfehler - erscheint die Vergabe von zwei Punkten vertretbar. Randnummer 28 Bei Satz 6 („Ich sehe einen Jungen, der im Wasser ist und schw[ü]mmt“) mag zwar die vorgenommene Bewertung mit nur zwei Punkten fehlerhaft sein, da es sich - übereinstimmend

der von den Antragstellern eingereichten Übersetzung und der Stellungnahme der Schulleiterin - um einen komplexen Satz mit nur einem Fehler im Wort „schwimmt“ handelt. Anders als die Antragsteller meinen ist jedoch aufgrund des Fehlers jedenfalls der Abzug von einem Punkt gerechtfertigt (vgl. Leitfaden Seiten 14 und 26). Randnummer 29 Da der Antragstellerin zu 1 zum Bestehen des Tests - wie bereits ausgeführt - fünf Punkte fehlen, kann dahinstehen, ob neben Satz 6 auch die Sätze 1 („Ich sehe ein Mädchen, das Eis isst“, 3 Punkte) und 3 („Ich sehe ein Mädchen, das sich hier hingelegt […]“, 2 Punkte) jeweils mit einem Punkt mehr hätten bewertet werden müssen, wie es die Antragsteller geltend machen. Selbst wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt, hätte die Antragstellerin zu 1 im Aufgabenbereich 2 „nur“ drei Punkte mehr, mithin 29 Punkte, erhalten müssen und damit insgesamt „nur“ 78 von 100 Punkten erzielt. Die Bestehensgrenze von 80 Punkten hätte sie weiterhin verfehlt. Nichts anderes ergibt sich, wenn man für die Bewertung die in Einzelheiten abweichenden Vorgaben des von den Antragstellern eingereichten (übersetzten) griechisch-sprachigen Testbogens zu Grunde legt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren

den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001514678

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.