← Deutschland

AG Schöneberg 107 C 76/19 Urteil Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes J.-S.-Weg in ... B.. Die Beklagte versorgte das sogenannte S. V. mit Fernwärm

Verfahrensgang nachgehend BGH,

  1. Juni 2022, VIII ZR 287/20, Urteil Tenor
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.176,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. März 2019 abzüglich am
  4. September 2019 gezahlter 91,93 € (hiervon 90,57 € auf die Hauptforderung gezahlt) sowie weitere 264,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  5. November 2019 zu zahlen.
  6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes J.-S.-Weg in ... B.. Die Beklagte versorgte das sogenannte S. V. mit Fernwärme, welche die Beklagte von V. bezog. Die Parteien schlossen unter dem
  8. August 2002 einen Wärmelieferungsvertrag ab und unter dem
  9. September 2012 einen Nachtrag, in dem der Messpreis reduziert wurde. Auf die in Kopie eingereichten Vertragsunterlagen wird Bezug genommen. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom
  10. Juli 2012, dass sie künftig unter Vorbehalt zahlten, und kündigten mit Schreiben vom
  11. Februar 2018 zum
  12. Mai
  13. Die Übergabestation für die Fernwärme wurde am
  14. Juni 2018 getrennt. Die Parteien streiten sich vor dem Landgericht Berlin
  15. O. 207/18, ob der Vertrag zum
  16. August 2017 beendet worden ist, das Landgericht Berlin erkannte durch Urteil vom
  17. Februar 2019, dass der Vertrag zum
  18. August 2017 beendet sei; die Berufung ist hiergegen beim Kammergericht Berlin anhängig. Mit Schreiben vom
  19. Februar 2019 beanstandeten die Kläger die Preisänderungsklausel und verlangten Zahlung überzahlter Beträge zum
  20. März
  21. Randnummer 2 Die Beklagte stellte die Lieferung für 2015 bis 2018 den Klägern in Rechnung, auf die in Kopie zur Akte eingereichten Rechnungen Anlagen K 5, 6, 7 und 13 wird Bezug genommen. Randnummer 3 Die Beklagte erkannte an, dass wegen erhöhter Messkosten für 2015, 2016, 2017 die geltend gemachten Forderungen von 28,32 €, 29,68 € und 32,57 € nebst Zinsen von 1,36 € bestanden, und zahlte unter dem
  22. September 2019 91,93 €. Randnummer 4 Die Kläger tragen vor, seit dem
  23. August 2017 bestünde ein faktischer Wärmelieferungsvertrag. Sie sind unter Bezugnahme auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin 20 U 146/17 der Ansicht, dass die vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam sei, die geltend gemachten Entgelte der Beklagten über 50 % überhöht seien und die anfänglichen Preise gelten würden. Die Beklagte habe für 2015 270,88 € zuviel an Bereitstellungskosten, 77,89 € für den Arbeitspreis, für 2016 281,20 € zuviel an Bereitstellungskosten, 83,06 € für den Arbeitspreis, für 2017 301,55 € zuviel an Bereitstellungskosten, 71,66 € für den Arbeitspreis und für 2018 insgesamt 264,10 € berechnet. Auf die Berechnungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom
  24. Oktober 2019 wird verwiesen. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.176,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  25. März 2019 abzüglich am
  26. September 2019 gezahlter 91,93 € sowie weitere 264,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (
  27. November 2019) zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Soweit die Kläger die Verurteilung zur Zahlung ohne Berücksichtigung der Zahlung vom
  28. September 2019 beantragt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Ansicht, die Preisänderungsklausel sei wirksam oder nur anteilig unwirksam. Bei einer Unwirksamkeit sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH die sogenannte t-3 Regelung anzuwenden, so dass es keine Rückforderungen gebe (siehe Berechnungen Schriftsatz vom
  29. Mai 2019 Seite 17 Bl. 68 d.A., Schriftsatz vom 13 Mai 2019 Bl. 73 d.A.) Randnummer 11 Den Parteien sind entsprechend ihrer Anträge vom
  30. November 2019 (siehe Sitzungsprotokoll vom
  31. November 2019 Bl. 149f d.A. Erklärungsfristen bis zum
  32. Dezember 2019 gewährt worden. Beide Parteien haben jeweils einen Schriftsatz vom
  33. Dezember 2019 am
  34. Dezember 2019 nachgereicht. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt gewechselter Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Randnummer 14 Den Klägern stehen aus § 812 BGB die für 2015, 2016, 2017 und 2018 als Überzahlungen geltend gemachten Beträge für die gelieferte Fernwärme durch die Beklagte zu, denn insoweit sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Zwischen den Parteien sind die anfänglich vereinbarten Preise nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom
  35. September 2012 zugrunde zu legen. Denn die mit Vertrag vom
  36. August 2002 vereinbarte Preisänderungsklausel ist unwirksam, sie verstößt gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, wonach Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Weise ausweisen müssen. Hieran fehlt es, denn die Preisgestaltung ist nicht nachvollziehbar, denn der gültige Arbeitspreis sollte sich nach einer Formel berechnen, in der als ein Faktor E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers eingestellt worden ist. Dieser Faktor E ist nicht aus sich heraus für den Kunden verständlich, denn es ist nicht erklärt, wie sich dieser berechnen soll. Hierdurch wird die Preisgestaltung insgesamt unverständlich, die zwischen den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel ist somit insgesamt nicht wirksam. Dies hat nicht zur Folge, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH eine sogenannte t-3 Regelung anzuwenden ist. Denn für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung ist hier kein Raum, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Anfangspreise gegenüber der Beklagten zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die Kläger haben die von der Beklagten verlangten Entgelte als überhöht angegriffen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr abverlangten Entgelte marktüblich und nicht überhöht wären. Zu den Preisen anderer Anbieter wird nichts dargelegt. Auch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom
  37. Dezember 2019 trägt sie hierzu nichts vor. Soweit die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom
  38. Dezember 2019 drohende Verluste geltend macht, wenn die t-3 Regelung nicht angewendet werden würde, ist der nachgereichte Vortrag ungenügend, denn es ergibt sich nicht, aufgrund welcher Tatsachen Nachteile durch die Offenlegung der Kalkulation entstehen sollten. Es ist nicht ersichtlich, worauf Abschreibungen beruhen und ob hierdurch in welchem Umfang ggf. stille Reserven entstehen werden. Randnummer 15 Der Rechtsstreit war auch nicht nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin 22 O 207/18 auszusetzen. Es ist für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Kläger unerheblich, ob der Vertrag in 2017 beendet wurde und dann von ihnen Fernwärme weiter entnommen worden ist. Dies ändert an der Höhe des geschuldeten Entgelts bis zum Lieferende zum
  39. Juni 2018 nichts. Sollte der Vertrag nicht in 2017 beendet worden sein, kann die Beklagte nur die anfänglich vereinbarten Entgelte aufgrund des Vertrags verlangen. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Sollte der Vertrag jedoch in 2017 beendet worden sein, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV ein neuer Vertrag zustande gekommen, für den die Versorgung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen zu erfolgen hat. Die Beklagte hat mit nachgereichtem Schriftsatz vom
  40. Dezember 2019 dargelegt, dass sie den größten Teil der Verträge im Basisjahr 2000 geschlossen hat. Aus dem eingereichten Wärmelieferungsvertrag Anlage K 1 geht hervor, dass die Klägerin damals eine unwirksame Preisänderungsklausel verwendet hat. Damit ist davon auszugehen, dass in den anderen Vertragsverhältnissen ebenfalls nur die Anfangspreise gelten, wofür auch die Berechnung von Verlusten im Schriftsatz vom
  41. Dezember 2019 spricht, und nicht später verlangte Entgelte, die § 24 AVBFernwärmeV verstoßen. Randnummer 16 Die Zinsforderungen beruhen auf § 288 BGB. Randnummer 17 Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn sie hat überhöhte Messkosten abgerechnet. Randnummer 18 Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001515475

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.