"Bauwerks" und der "Bauleistung" - Kein "Bauwerk im Bauwerk" Orientierungssatz 1. Hinsichtlich
Begriffs "Bauwerk" und
Begriffs "Bauleistung" i.S.
G ist eine weite Auslegung geboten. (Rn.47) (Rn.61)
G stellen nur die Werkhallen der Automobilhersteller dar, in denen sich die Fertigungsstraßen befinden, nicht jedoch die Roboter, Schaltschränke oder Bedienungspulte in den Fertigungsstraßen. (Rn.49) (Rn.56) 4. Bei den vom Subunternehmen erbrachten Arbeiten (Maschinenverkabelung und Kabelrinnenmontage, vereinzelt auch das Hineintragen von Schaltschränken) handelt es sich zudem nicht um die "Erbringung von Bauleistungen" i.S.
G. (Rn.42) (Rn.58) Die genannten Tätigkeiten können weder unter die in der Baubetriebe-Verordnung genannten Tätigkeiten noch unter "Abschnitt F: Baugewerbe" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) gefasst werden. (Rn.62) (Rn.63) 5. Die Revision war zuzulassen wegen der Frage, ob Scheinbestandteile i.S.
Betriebsvorrichtungen i.S.
G, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks i.S.
G befinden, auch isoliert betrachtet "Bauwerk" i.S.
G sein können ("Bauwerk im Bauwerk"; hier: verneint). (Rn.53) (Rn.76) 6. Revision wurde eingelegt (Az.
BFH: I R 28/22, abgegeben an
Steuerabzugs für Bauleistungen im Sinne
G für die Monate Mai 2010 bis August 2014 sowie Oktober 2014 bis September 2015 und November 2015 durch Steueranmeldung vom
Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der B… d.o.o., einer Gesellschaft slowenischen Rechts, in den Zeiträumen Mai 2010 bis August 2014, Oktober 2014 bis September 2015 und November 2015 Bauleistungen im Sinne von §§ 48 ff.
Einkommensteuergesetzes – EStG – empfangen hatte und
halb verpflichtet war, Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der – der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen - Gegenleistung einzubehalten sowie an den Beklagten abzuführen. Randnummer 2 Die Klägerin ist in der Automobilindustrie tätig. Sie programmiert die von anderen Unternehmen in die Werkhallen von Automobilherstellern gestellten Fertigungsroboter (nachfolgend: die Roboter) zur Produktion von Automobilen. U.a. zur Verlegung der für die Stromzufuhr und Steuerung der Roboter benötigten Kabel bedient sich die Klägerin verschiedener Subunternehmen. Eines dieser Subunternehmen war im Streitzeitraum die B… d.o.o., die ihre Tätigkeiten auf der Grundlage diverser Werkverträge mit der Klägerin erbrachte und die zu keinem Zeitpunkt über eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b EStG verfügte. Randnummer 3 Erfüllungs- und Ausführungsorte der Leistungen der Klägerin und der Subunternehmen waren massiv erbaute Werkhallen der verschiedenen Automobilhersteller, die typischerweise etwa 6 ha Grundfläche und etwa 15 m Höhe aufwiesen, Flachdächer hatten und mit einem industriegeeigneten Estrichfußboden ausgestattet waren (nachfolgend: die Werkhallen). Die Werkhallen befanden sich verteilt auf ganz Deutschland. Randnummer 4 Aufgrund der durchschnittlich nur zwei bis drei Jahre dauernden Automobilmodellzyklen bei den Auftraggebern der Klägerin, zu denen im Streitzeitraum etwa Daimler, Audi und Opel gehörten, wurden die Produktionsanlagen für die Automobilmodelle in den Werkhallen zyklisch vollständig auf- und wieder abgebaut. Zwischen dem Abbau der alten Produktionsanlagen für das abgelöste Automobilmodell und dem Aufbau der neuen Produktionsanlagen für das neue Automobilmodell wurden die Werkhallen in der Regel vollständig leergeräumt. Randnummer 5 Die Produktionsanlagen in diesen Werkhallen bestanden typischerweise aus sog. automatisierten Fertigungsstraßen, bestehend aus zahlreichen Robotern, Schaltkästen, Bedien-Pulten und Lüftungs- und Reinigungsanlagen. All diese vorgenannten Bestandteile der Fertigungsstraßen wurden elektrisch oder hydraulisch betrieben und waren miteinander verkabelt oder mittels Schläuchen verbunden. Sie ruhten aufgrund ihres hohen Eigengewichts auf den Estrichböden der Werkhallen, waren jedoch zum Teil auch zusätzlich – für Zwecke der für die Fertigung erforderlichen präzisen Fixierung der Anlagen – mit den Estrichböden der Werkhallen oder sich darauf befindlichen Beton- oder Stahlsockeln verschraubt und verdübelt. Randnummer 6 Weder die Klägerin noch die B… d.o.o. waren beim Bau, der Renovierung oder der Sanierung der Werkhallen selbst tätig. Ihre Tätigkeiten betrafen lediglich Teile der in den Werkhallen zyklisch auf- und abgebauten Produktionsanlagen der Automobilhersteller. Randnummer 7 Die Tätigkeit der B… d.o.o. bestand zu einem Zeitanteil von etwa 83% (gemittelt auf den gesamten Streitzeitraum) aus den folgenden Tätigkeiten (nachfolgend: die Verkabelungsarbeiten): Randnummer 8
Auf- und Abbaus ganzer Produktionsanlagen beim zwei- bis dreijährigen Austausch der produzierten Automobilmodelle, sondern auch zwischendurch im Rahmen von – etwa defektbedingten – Roboteraustauscharbeiten oder produktionseffizienzsteigernden Fertigungsstraßenumbauten oder im Rahmen von Veränderungen der Fertigungsstraßen bei sog. „ Faceliftings “ ein und
selben Automobilmodells. Schließlich erbrachte sie die Arbeiten auch anlässlich der vollständigen Verlegung der Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen an andere Standorte
Automobilherstellers mit anderen dort befindlichen Werkhallen. Beim Modelltausch wurde Produktionsanlagen also regelmäßig nicht entsorgt, sondern an anderen Standorten unter Verwendung vieler Einzelteile wiederaufgebaut. Randnummer 17 Da die Bestandteile der Produktionsanlagen – also auch die Roboter, die Schaltkästen, die Bedienpulte und die diese verbindenden Kabel mitsamt Kabelrinnen – aus vorgenannten Gründen häufig ab- und neumontiert werden mussten, bestanden in technischer Hinsicht hohe Mobilitätsanforderungen an die zur Montage der Produktionsanlagen benutzten Bauteile. Randnummer 18 Nachdem der Beklagte sie mehrfach dazu aufgefordert hatte, gab die Klägerin am
BMF-Schreibens vom 27. Dezember 2002 (BStBl. I 2002, 1399). Hingegen bezögen sich die Elektroarbeiten der B… d.o.o. nur auf Maschinen, die Betriebsvorrichtungen darstellten. Soweit dabei Arbeiten am Gebäude vorgenommen worden sein sollten, teilten diese das Schicksal der Hauptleistung. Die Maschinen seien keine Gebäudebestandteile. Die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs – BFH – zu § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – a.F., wonach Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke seien (Verweis auf BFH-Urteil vom
Bayerischen Landesamts für Steuern vom
BMF-Schreibens vom
Bayerischen Landesamts für Steuern vom
erkennenden Senats nach Zwischenberatung zu Protokoll gab: Randnummer 29 " Der Vorsitzende weist darauf hin, dass aus dem Leistungsverzeichnis der B… d.o.o. für den Monat September 2014 keine Bauleistungen erkennbar sind, weil sich die B… d.o.o. ganz überwiegend auf das Verlegen von Kabeln für die Produktionsanlage beschränkt hat. “ Randnummer 30 Der Beklagtenvertreter sagte für den damaligen Streitmonat September 2014 eine Nullfestsetzung zu, woraufhin die Beteiligten den Rechtstreit für erledigt erklärten. Randnummer 31 Mit Schreiben vom
G zu qualifizieren. Die Ansicht
BFH in umsatzsteuerrechtlichen Verfahren (etwa BFH-Urteil vom
BFH-Urteils vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 ff., hat die Klägerin ergänzt, entgegen der in der BFH-Entscheidung streitgegenständlichen Freiland-Photovoltaikanlage handele es sich bei den hier gegenständlichen Robotern und Schaltschränken auch bei der vom BFH vorgegebenen weiten Auslegung nicht um Bauwerke im Sinne
G. Der BFH habe im Übrigen auch nur entschieden, dass es sich bei Betriebsvorrichtungen und ähnlichen Anlagen um Bauwerke im Sinne
G handeln könne, nicht aber müsse. Die Roboter und Schaltschränke seien bei normspezifischer Auslegung Elektrogeräte und eher vergleichbar mit einer High-End-Hifi-Anlage, die im Privatwohnzimmer zu verkabeln sei, als mit dem, was ein Normalbürger unter einem Bauwerk verstehe. Im Hinblick auf die vom BFH in dem jüngsten Urteil zur Begründung hilfsweise herangezogenen „Klassifikation der Wirtschaftszweige
Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008“ sei eine Zuordnung zu deren „Abschnitt F: Baugewerbe“ für die beschriebene Tätigkeit der B… d.o.o. nicht begründbar. Die Tätigkeit der B… d.o.o. sei im Sinne dieser Klassifikation vielmehr dem „Abschnitt C: Verarbeitendes Gewerbe“ zuzuordnen (Ziffer 33.20.0 „Installation von Maschinen, die keine festen Bestandteile eines Gebäudes sind). Randnummer 35 Die Klägerin beantragt, die Festsetzung
Steuerabzugs für Bauleistungen im Sinne
G für die Monate Mai 2010 bis August 2014 sowie Oktober 2014 bis September 2015 und November 2015 durch Steueranmeldung vom
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – oder als Betriebsvorrichtungen im Sinne
G – als technische Anlagen Bauwerke im Sinne
G. Im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige vom Statistischen Bundesamt, Stand 2008, sei die Tätigkeit der B… d.o.o. dem „Abschnitt F: Baugewerbe“ zuzuordnen; denn es handele sich um Elektroinstallationen, die innerhalb
Baugewerbes ausdrücklich in Unterklasse 43.21.0 erfasst seien. Randnummer 38 Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
hiesigen Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 6 K 6063/18 und der beigezogenen Steuerakten verwiesen (1 Bd. Bilanzakte, 1 Bd. Steuerabzug bei Bauleistungen, 2 Heftungen Rb.-Vorgang). Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage hat Erfolg; denn sie ist zulässig und begründet. Randnummer 40 I. Die Festsetzung von Bauabzugsteuer auf die in den Streitmonaten von der B… d.o.o. erbrachten Leistungen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –); denn die Klägerin war nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet. Randnummer 41 Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne
UStG oder an eine juristische Person
öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15 % für Rechnung
Leistenden vorzunehmen, wenn – die hier unstreitig nicht einschlägigen – Ausnahmetatbestände
G – das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung oder das Nichtüberschreiten bestimmter Beträge – nicht erfüllt sind. Randnummer 42 Die B… d.o.o. erbrachte in den Streitzeiträumen zur Überzeugung
erkennenden Senats weder durch die Verkabelungsarbeiten (gemittelt 83 % der erbrachten Leistungen) noch durch die Kabelrinnenmontage (gemittelt 17 % der erbrachten Leistungen) und auch nicht durch den in Zeitanteilen marginalen Hineintransport der Schaltschränke in die Werkhalle (12 bzw. 8 Schaltschränke in zwei einzelnen Streitmonaten) Bauleistungen im Sinne dieser Steuerabzugsvorschrift an die Klägerin. Randnummer 43 Bauleistungen sind nach der Legaldefinition
G alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Randnummer 44 1. Der Begriff
Bauwerks ist zwar nicht gesetzlich definiert, jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG, von der der erkennende Senat abzuweichen keine Veranlassung sieht, jüngst wie folgt konturiert worden (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 ff. m.w.N.): Randnummer 45 a) Im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung ist danach entscheidend, dass der in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Bauabzugsteuer formulierte Zweck, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern (BT-Drucks. 14/4658, S. 1 und 8), für ein weites Begriffsverständnis spricht. Dies ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt, da der Begriff
Bauwerks im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für größere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten (vgl. Wortbedeutung nach Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), sondern darüber hinaus in einem sehr umfassenden Sinn verwendet wird (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Randnummer 46 Aus diesem normspezifischen Verständnis folgt, dass ein Bauwerk i.S.
G weder auf Gebäude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt ist. Vielmehr können darunter auch Scheinbestandteile i.S.
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – und Betriebsvorrichtungen i.S.
2 Satz 1 Nr. 2
BewG fallen. Technische Anlagen können danach ebenfalls ein Bauwerk i.S.
G darstellen. Randnummer 47 Weder die engere umsatzsteuerrechtliche und von Motiven
europäischen Umsatzsteuerrechts getragene Auslegung
Bauwerksbegriffs durch den V. Senat
BFH noch das engere Verständnis
Bundesgerichtshofs zur Auslegung
Gebäudebegriffs im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften spricht gegen ein eigenständig weites Bauwerksverständnis bei der Bauabzugssteuer im Sinne
G. Randnummer 48 b) Das zu Freiland-Photovoltaikanlagen ergangene Urteil
BFH beschränkte seine darin aufgestellten normspezifischen Auslegungsgrundsätze – insbesondere im Hinblick auf die Auslegungsgrundsätze zur Erfassung von Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteilen durch den Bauwerksbegriff in § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG – ausdrücklich auf Fälle, in denen die isolierte Qualifikation eines Werks als Bauwerk streitig ist. Der BFH ließ ausdrücklich offen (vgl. Rz. 17
Urteils vom
V., für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senats beim BFH damit, dass die für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ausgenommenen Betriebsvorrichtungen in den Entscheidungen
V. Senats nur solche Anlagen seien, die in bereits vorhandene Gebäude eingebaut wurden. Es sei dort gerade nicht um eigenständige, auf dem Erdboden ruhende und mit diesem verbundene (wie etwa die Freiland-Photovoltaikanlage unter freiem Himmel errichtete) Anlagen gegangen. Randnummer 49 c) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Auslegungsgrundsätze stellen zur Überzeugung
Senats im hiesigen Sachverhalt nur die Werkhallen (hierzu [1] ), nicht jedoch die Roboter, Schaltschränke oder Bedienungspulte in den Fertigungsstraßen (hierzu [2] ) Bauwerke im Sinne
erkennenden Senats sogar groß und beeindruckend waren, sind diese selbst bei Heranziehung enger vom BFH erwogener Wortbedeutungen
Bauwerksbegriffs im allgemeinen Sprachgebrauch erfasst (vgl. die vom BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 ff., zitierte Definition
Dudens: „ größere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten “). Randnummer 51
erkennenden Senats – insofern ausdrücklich entgegen der Auffassung
Beklagten – bei den Robotern, Schaltschränken oder Bedienpulten in den Werkhallen, die im Rahmen der Fertigungsstraße für den Zusammenbau von Automobilmodellen genutzt wurden. Randnummer 52 Bei diesen Anlagen handelt es sich nach dem – durch Visualisierung mit Fotos und der Ansicht der in die mündliche Verhandlung am 20. Juni 2022 mitgebrachten Einzelbestandteile der Kabel und Kabelrinnen erlangtem – Verständnis
Senats lediglich um elektrisch betriebene Maschinen, die aufgrund ihrer Größe und Gewichts innerhalb der Werkhallen zwar fest auf dem Estrichboden der Werkhallen standen und mit diesem Estrichboden zum Teil sogar vorübergehend – etwa bis zum nächsten Fertigungsstraßenumbau im Rahmen eines aller zwei bis drei Jahre stattfindenden Modellwechsels oder bis zum nächsten „ Facelifting “ der produzierten Modelle – mittels Verdübelung und Verschraubung verbunden waren. Randnummer 53 Im zivilrechtlichen Sinne dürfte es sich
wegen um Scheinbestandteile der Werkhallen als Gebäude im Sinne
1 Satz 2 BGB gehandelt haben. Dafür, dass es sich darüber hinaus auch um Betriebsvorrichtungen i.S.
G gehandelt hat, spricht aus Sicht
Senats, dass die Roboter, Schaltschränke und Bedienpulte unmittelbar der in den Werkhallen betriebenen Automobilproduktion dienten. Randnummer 54 Der erkennende Senat ist auch nicht durch die im Urteil
BFH vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 ff, aufgestellten normspezifisch weiten Auslegungsgrundsätze zur Anwendung
G daran gehindert, die Qualifizierung von in einer Werkhalle stehenden Robotern, Schaltschränken und Bedienpulten als Bauwerke zu verneinen; denn insofern handelt es sich beim hier streitgegenständlichen Sachverhalt um den vom BFH in seinen Urteilsgründen ausdrücklich unter Rz. 17
Urteils ausgenommenen Fall, dass Scheinbestandteile und/oder Betriebsvorrichtungen „ an, in oder auf einem “ – hier konkret „ in “ einem – bereits vorhandenen Bauwerk, nämlich den Werkhallen der Automobilhersteller, als Bauwerk qualifiziert werden sollen. Der BFH sah insofern einen – womöglich aus seiner Sicht maßgeblichen – Unterschied zur im Freien, auf unüberdachtem Grund und Boden stehenden Freiland-Photovoltaikanlagen bzw. den dazu aufgestellten Auslegungsgrundsätzen zum Bauwerksbegriff. Randnummer 55 Zwar ist der erkennende Senat nicht der Auffassung, dass die Nichterfassung der Konstellation durch die vorgenannte BFH-Leitentscheidung dazu führt, die Scheinbestandteil- und/oder Betriebsvorrichtungsqualifizierung im Sinne der Rechtsprechung
V. Senats
BFH zum Umsatzsteuerrecht und
darin enthaltenen Bauwerksbegriffs (vgl. etwa das Urteil vom 28. August 2014 – V R 7/14 –, BStBl. II 2015, 682), die Betriebsvorrichtungen per se vom Bauwerksbegriff ausschließt, auch auf den hiesigen, die Bauabzugssteuer betreffenden Fall zu übertragen ist; denn auch im Falle von Betriebsvorrichtungen innerhalb anderer Bauwerke gilt, dass die Auffassung
V. Senats auch mit spezifischen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem begründet wurde, die hier im Bereich der Bauabzugssteuer keine normative Wirkung entfalten können. Randnummer 56 Dennoch ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei Robotern, Schaltschränken und/oder Bedienpulten oder gar den diese Maschinen miteinander verbindenden Kabeln – wenn sie in einer Werk- oder Produktionshalle zur vorübergehenden Verwendung aufgebaut sind – unter keiner noch so weitgehenden Wortbedeutung
Bauwerks im allgemeinen und besonderen (juristischen) Sprachgebrauch – auch nicht unter Heranziehung derjenigen vom BFH im Urteil vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 ff. als besonders weitgehend angesehenen Wortbedeutung im „Wahrig, Deutsches Wörterbuch“ – um Bauwerke handelt. Die im „Wahrig“ (Ausgabe 2011) befindliche, weiteste Wortbedeutung
Begriffs Bauwerk lautet „ das Erbaute “, was der Senat für Zwecke der Bauwerksabgrenzung im Innenraum eines anderen Gebäude für unbrauchbar erachtet; denn dann wäre – wie die Klägervertreter zutreffend angedeutet haben – jede etwas schwerere Maschine innerhalb eines Bauwerks (etwa eines Wohngebäudes), also auch eine High-End-Hifi-Anlage mit Lautsprecherboxen, ein schwerer, zusammengeschraubter Massivholztisch oder ein Klavier, als Bauwerk zu qualifizieren, weil es sich zweifellos um „ Erbautes “ handelt. Randnummer 57 Ein solches zur Überzeugung
Senats zu weitgehendes Begriffsverständnis
Bauwerks würde neben dem Baugewerbe (Abschnitt F der Klassifikationen der Wirtschaftszweige
Statistischen Bundesamtes, Stand 2008, vgl. auch die argumentative Heranziehung der Industrieklassifikationen durch den BFH im Urteil vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 ff.), auf das § 48 EStG nach Gesetzgebungsgeschichte und Regelungszweck abzielt, auch das gesamte Verarbeitende Gewerbe (Abschnitt C der Klassifikationen der Wirtschaftszweige
Statistischen Bundesamtes, Stand 2008) und damit auch einen nicht einmal im weiteren Sinne von einer Tätigkeit „ am Bau “ umfassten Industriebereich erfassen. Randnummer 58 d) Darüber hinaus sind die von der B… d.o.o. übernommenen Verkabelungsarbeiten, die Kabelrinnenmontage bzw. das in zwei Streitmonaten auch vereinzelt übernommene Hineintragen der Schaltschränke im Hinblick auf die einzig als Bauwerk zu qualifizierenden Werkhallen (hierzu soeben c ) keine „ Erbringung von Bauleistungen “ im Sinne
Dritten Buches Sozialgesetzbuch a.F., an die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angeknüpft wird (BT-Drucks. 14/4658, S. 10). Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung auf die Aufzählung der Gewerke in der Baubetriebe-Verordnung vom
„ Bauwerks “ ist eine weite Auslegung
Begriffs Bauleistung geboten. Hierfür spricht neben der dargelegten Gesetzesbegründung insbesondere der auf ein umfassendes Begriffsverständnis gerichtete Wortlaut
G (" alle ", " dienen "). Außerdem ist auch insoweit der Zweck der Bauabzugsteuer zu berücksichtigen, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern. Randnummer 62 Hiernach bietet die Baubetriebe-Verordnung einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enthält eine detaillierte Aufzählung denkbarer Bautätigkeiten, um diese in Bezug auf Fördermaßnahmen in begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufzählung für Zwecke der Bauabzugsteuer nicht abschließend. Als zusätzlicher Anknüpfungspunkt kann
halb auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), einbezogen werden, die in Abschnitt F ebenfalls eine detaillierte Aufzählung der Tätigkeiten
Baugewerbes enthält. Randnummer 63
Tiefbaus erforderlich machen würde. Randnummer 65 bb) Isoliert betrachtet könnte man die streitgegenständlichen Arbeiten auch unter die in § 2 Ziff. 6 der Baubetriebe-Verordnung genannten Tätigkeiten
„ Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei,
Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie
Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus “ fassen, wobei jedoch allen darin beispielhaften Installationsmaßnahmen ein Bezug zu Gebäudetechnik gemein ist. Dieser Installationsbezug zu Gebäudetechnik fehlt den streitgegenständlichen Arbeiten der B… d.o.o. gerade; denn die Verkabelung betrifft keinerlei Haustechnik der Werkhallen oder Ähnliches, sondern nur die in der Halle freistehend fixierten Roboter, Schaltschränke und Bedienpulte für die Fertigungsstraßen der Automobilindustrie. Auch ohne diese Roboter, Schaltschränke oder Bedienpulte kann die Werkhalle jedoch als Gebäude genutzt werden. Einen den Begriffen
6 der Baubetriebe-Verordnung immanenter Gebäudebezug kann der Senat bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten der B… d.o.o. nicht erkennen. Randnummer 66 cc) Schließlich wird dieses Ergebnis auch mittels flankierender Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), bestätigt. In den einführenden methodischen Maßgaben einer Zuordnung zum „Abschnitt F: Baugewerbe“ heißt es dort auf Seite 346 unten ausdrücklich: Randnummer 67 „ […] Zielen die Bautätigkeiten nicht auf einen späteren Verkauf der Bauwerke, sondern auf deren Nutzung ab (z. B. durch die spätere Vermietung von Räumen in diesen Gebäuden oder die Nutzung von Anlagen zu Produktionszwecken), sind die Einheiten nicht hier einzuordnen, sondern nach ihren operativen Tätigkeiten, z. B. Grundstück- und Wohnungswesen, Herstellung von Waren usw. […] “ Randnummer 68 Da die Tätigkeiten der B… d.o.o. bei der Maschinenverkabelung und Kabelrinnenmontage allein auf die Gebäudenutzung für Zwecke der Automobilproduktion abzielen, dürfte nach dieser Zuordnungsregel auch die Klassifikation bei der Herstellung von Waren (hier Automobilherstellung), nicht dagegen das in „Abschnitt F“ geregelte „Baugewerbe“ die zutreffende volkswirtschaftliche Zuordnungseinheit sein. Randnummer 69 Noch deutlicher wird diese Zuordnung bei einem Blick auf den einführenden Abschnitt 3.3.2. (überschrieben mit „ Vor Ort Aufbau “) auf Seite 36 der Wirtschaftszweigklassifikation unten sowie Seite 37 oben, wenn es dort ausdrücklich heißt: Randnummer 70 „Einheiten, die hauptsächlich in Gebäuden zu deren Betrieb bestimmte Geräte oder Anlagen einbauen oder zusammenbauen, werden im Abschnitt F (‚Baugewerbe‘), Abteilung 43 (‚Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe‘) der WZ 2008 klassifiziert. Randnummer 71 Der Einbau von Maschinen und anderen Ausrüstungen, die nicht dem Betrieb von Bauwerken (Hoch- oder Tiefbauten) dienen, wird der Unterklasse 33.20.0 (‚Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.‘) der WZ 2008 zugeordnet.“ Randnummer 72 Der Senat ordnet die hier streitgegenständliche Tätigkeit dem vorstehend zitierten zweiten Absatz und somit der Unterklasse 33.20.0 zu; denn die Verkabelungsarbeiten und die Kabelrinnenmontage dienen nicht der Werkhallennutzung, sondern der Nutzung der Roboter, Schaltschränke und Bedienpulte in den Werkhallen, die weder dem Hoch- noch dem Tiefbaubegriff zugeordnet werden können. Randnummer 73 Abschließend wird dieses Ergebnis bestätigt von einem Blick in die vom Beklagten für zutreffend erachtete Unterklasse der Wirtschaftszweigklassifikation, Unterklasse 43.21.0 (überschrieben mit „ Elektroinstallation “). Dort werden zwar diverse kabelbezogene Tätigkeiten beschrieben, die den Verkabelungsarbeiten oder Kabelrinnenmontage der B… d.o.o. auf den ersten Blick nahe kommen dürften (etwa Installation von Leitungen und Armaturen, Leitungen für Computernetze, usw.). Ausdrücklich ausgenommen ist jedoch die „ Installation gewerblicher Maschinen und Ausrüstungen “, die der Unterklasse 33.20.0 im „Abschnitt C: Verarbeitenden Gewerbe“ statt
Baugewerbes (Abschnitt F) zugeordnet werden soll. Zur Überzeugung
Senats betreffen die hier streitgegenständlichen Arbeiten zur Verkabelung und der Kabelrinnenmontage allenfalls die Installation der Roboter, Schaltschränke und Bedienpulte als Maschinen im Sinne dieser außerhalb
Baugewerbes angesiedelten Unterklasse 33.20.0 im Bereich
Verarbeitenden Gewerbes. Randnummer 74 Eine darüber hinaus gehende, werkhallenbezogene Verkabelung (wie etwa Kabelverlegung für Aufzüge oder automatischen Türen) nahm die B… d.o.o. im Übrigen nicht vor. Randnummer 75 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur notwendigen Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass die Klägerin im Vorverfahren sich selbst vertreten konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 76 III. Die Revision war hier gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hat der erkennende Senat hier die Frage identifiziert, ob Scheinbestandteile im Sinne
Betriebsvorrichtungen im Sinne
BewG, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks im Sinne
G befinden – hier innerhalb der Werkhallen der Automobilhersteller –, auch isoliert betrachtet Bauwerk im Sinne
G sein können („ Bauwerk im Bauwerk “). Randnummer 77 Die Frage ist klärungsbedürftig; denn in seinem Urteil vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552 hatte der BFH diese Frage unter Rz. 17 ausdrücklich von seinen dort dargelegten Grundsätzen zur Auslegung
Bauwerksbegriffs im Rahmen
G ausgenommen. Sie ist im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit auch klärungsfähig; denn der erkennende Senat sieht die Roboter, Bedienpulte und Schaltschränke hier entscheidungserheblich nicht als Bauwerke im Sinne
G an. Randnummer 78 Die Rechtsfrage hat auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; denn ihre Beantwortung dürfte für in der Praxis weit verbreitete Konstellationen bedeutsam sein, die im Schrifttum zur Rezeption
BFH-Urteils vom 7. November 2019 – I R 46/17 –, BStBl. II 2020, 552, von der dort gegenständlichen Konstellation abgegrenzt wurden (so etwa bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen statt freistehenden Freiland-Photovoltaikanlagen, vgl. ausdrücklich etwa Witt , HFR 2020, 801, 806, Anm. Ziff. 1). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516092
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.