FG bezieht sich auf das „Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe“ und erfasst damit nicht das Datum dieser Eheschließung als Tatsachenfeststellung. (Rn.31) 2.
FG wirkt erga omnes. (Rn.53) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (Irak) vom
FG bezieht sich nämlich ausweislich des Wortlauts auf das „Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe“ und erfasst damit nicht das Datum dieser Eheschließung als Tatsachenfeststellung. Tatsachenfeststellungen entfalten auch dann keine anerkennungsfähige Wirkung, wenn sie im Ursprungsstaat an der Rechtskraftwirkung teilnehmen sollten (Rauscher, in: MüKo-FamFG,
(2)Die Anerkennung der Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 27. November 2017 über das Bestehen der Ehe ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere weil die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Randnummer 56 Eine Unvereinbarkeit liegt dann vor, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161 ; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 57 Sowohl die von der Beklagten angeführten möglichen materiellen Verstöße gegen den ordre public international (Erwirkung durch falsche Angaben der Zeugen bzw. Täuschung) als auch die von ihr angeführten verfahrensrechtlichen Verstöße gegen den ordre public international (z.B. unzureichende Sachverhaltsermittlung) gründen sich auf Zweifel an dem im Beschluss des Scharia-Gerichts angeführten Datum der Eheschließung und nicht auf die Eheschließung selbst. Zweifel daran, dass sich die Eheleute (vor der Hinwendung an das Scharia-Gericht) über ihre Eheführung geeinigt hatten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Da aber das Datum der Eheschließung nach den obigen Ausführungen nach dem Rechtsverständnis der Kammer nicht von der Feststellungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG umfasst ist (s.o.), kann auch eine diesbezügliche Täuschung bzw. ein diesbezüglicher Mangel an Sachverhaltsermittlung keinen Verfahrensverstoß darstellen. Randnummer 58 Der Beigeladene zu 2.) war nach den Angaben des Scharia-Gerichts ordnungsgemäß geladen. Dies entspricht auch seinen Angaben, wenn er schriftlich bekundet, dass die Ladung zur Verhandlung seinem Vater übergeben worden sei, er selbst sei noch immer an der dortigen Adresse gemeldet. Auf diese Weise hat das Scharia-Gerichts dem Beigeladenen zu 2.) eine Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ehe ermöglicht. Eine weitere Gelegenheit bestand darin, dass dem Beigeladenen zu 2.) – wie er bekundet und durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens des Scharia-Gerichts untermauert hat – die Entscheidung vom 27. November 2017 über seinen Vater zugestellt wurde, so dass er bis zu deren Rechtskraft ein Rechtsmittel einlegen hätte können und somit Einwendungen vorbringen können. Auf diese Weise hat das Scharia-Gericht die Interessen des Beigeladenen zu 2.) und seinen aktuellen Willen zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [428f.]); Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 37, 40 je m.w.N.). Gemessen am strengen Maßstab des anerkennungsrechtlichen ordre public international begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Randnummer 59 4. Damit ist nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG im Ermessen über den Visumsantrag der Klägerin zu entscheiden. Für den Fall, dass der Klägerin bei isolierter Betrachtung ihres Visumsantrags ein Visum zu erteilen ist, wird ihr Visumsantrag durch das Bundesverwaltungsamt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein. Randnummer 60 Die Beklagte und der Beigeladene zu 1.) haben – aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung erfüllt sind, – bislang ihr Ermessen noch nicht ausgeübt. Bei der nun anstehenden Nachholung sind die rechtlichen Ausführungen des Gerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Visumserteilung zu berücksichtigen. Eine Verdichtung des durch § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG eröffneten und durch § 40 VwVfG geprägten Ermessens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vornahme der – der individuellen Ermessensentscheidung nachgelagerten – Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG ist dem Gericht ohnehin verwehrt (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 43ff.). Randnummer 61 II. Die Klägerin hat keinen über diese Neubescheidungspflicht hinausgehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums. Randnummer 62 1. Ein solcher Anspruch auf Erteilung des Visums ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. Randnummer 63
- a)Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Randnummer 64 Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Randnummer 65 Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger in Syrien unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 Grundrechtecharta keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da ausreichender Schutz über die ausstehende Ermessensentscheidung nach § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Randnummer 66
- b)§ 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, die Ermessensbetätigung indes noch aussteht, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Randnummer 67 Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). Die derzeit „stark ansteigenden Zahl der Neuregistrierungen von Familienangehörigen subsidiär“ Schutzberechtigter (BT-Drs. 20/2842, S. 3) wirkt sich angesichts der Wartezeiten zwischen Registrierung und Termin zur Antragstellung sowie der Verfahrensdauer noch nicht aus. Randnummer 68 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden kann, wenn der Ehegatten einen der Aufenthaltstitel des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG besitzt. Ihr Ehemann, der Beigeladene zu 2.), besitzt gerade keinen solchen Aufenthaltstitel. Seine ihm als subsidiär Schutzberechtigtem nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist insbesondere nicht von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit.
- c)AufenthG erfasst. Danach erfolgt der Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 18d, § 18f oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG besitzt. Randnummer 69 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Ehefrau ist die Klägerin gerade keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 30). Randnummer 70 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Randnummer 71 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Frage nach den Voraussetzungen und der Wirkungsweise des § 107 FamFG im Zusammenspiel mit § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG und zur Frage des Maßstabs für die Prüfung des Ausnahmenfalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn es sich bei der nach der Flucht geschlossenen Ehe nicht um eine Transitehe handelt, besteht noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die Frage stellt sich in einer Mehrzahl von Verfahren der Kammer. Randnummer 72 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516194