Obsah (7)
§ 7§ 5§ 1§ 249b§ 172§ 168§ 155Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Promoter/Animateur für eine Kindereventagentur - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - drittbezogener
§ 7Abs.
1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (ständige Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom
- April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris, Rn. 13, m.w.N.), wobei die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbständigkeit spricht. Es kommt nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber das ihm zustehende Weisungsrecht faktisch ausübt. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist nicht maßgeblich. Eine "Schönwetter-Selbständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom
- April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15, juris). Randnummer 107 Die Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Randnummer 108 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (ständige Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom
- April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris, Rn. 13, m.w.N.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R –, Rn. 18, juris, m.w.N.). Randnummer 109 Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach der Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit dienenden abstrakteren, einzelfallüberschreitenden Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder kann die Rechtsprechung daher nicht – auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" – nachkommen. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (BSG, Urteil vom
- April 2021, m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG a.a.O., m.w.N.). Randnummer 110 Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Ausübung der Tätigkeit mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) überhaupt möglich wäre (BSG a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Randnummer 111 Der so umrissene Begriff der Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ist nur teilweise identisch mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers (vgl. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch, vgl. (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 12/18 R –, Rn. 22, juris) und dem steuerrechtlichen Begriff der nichtselbständigen Arbeit (etwa i.S.v. § 19 Einkommenssteuergesetz). Die hierzu jeweils ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) und des Bundesfinanzhofs ist daher für die Auslegung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Begriffe nicht ausschlaggebend. Randnummer 112 IV. Hieran gemessen, überwiegen die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände erheblich. Randnummer 113
- Ausgangspunkt sind die im FMV getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen. Sofern einzelne Beigeladene keine schriftlichen Vereinbarungen mit der Klägerin geschlossen haben, existieren nach deren widerspruchsfreien Angaben inhaltsgleiche mündliche Abreden. Randnummer 114 Der FMV stellt „nur“ eine Rahmenvereinbarung dar. Denn aus ihm resultierte noch keine Pflicht der Beigeladenen, für die Klägerin tätig zu werden. Vielmehr musste – wie sich aus § 1 FMV ergibt – zunächst ein Auftrag durch die Klägerin erteilt werden. Insoweit aber waren nach § 2 Satz 1 FMV („Der Mitarbeiter ist in der Gestaltung von Arbeitszeiten frei.“) und dem übereinstimmenden Vorbringen aller Vertragsparteien die Beigeladenen nicht verpflichtet, von der Klägerin angebotene Aufträge anzunehmen. Umgekehrt finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, Aufträge anzubieten. Bei einer solchen Vertragsgestaltung – individuelle Vereinbarung einzelner Aufträge, insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf – ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine "entgeltliche" Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine (latente) Verpflichtung der Beigeladenen bestand, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, juris, Rn. 23, m.w.N.). Es ist daher unerheblich, dass die Beigeladenen Aufträge der Klägerin ablehnen konnten. Denn erst mit der jeweiligen Zusage der Beigeladenen, einen angebotenen Auftrag zu übernehmen, kamen die für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung maßgeblichen Vereinbarungen zustande. Die Beigeladenen, von denen etliche über weitere Tätigkeiten für andere Auftraggeber berichteten, unterscheiden sich insoweit nicht von Arbeitnehmern ohne dauerhaftes Arbeitsverhältnis, die – der Situation früherer Tagelöhner vergleichbar – mal hier, mal da kurzzeitige vertragliche Bindungen eingehen und in jedem Einzelfall prüfen, ob sie eine Tätigkeit zu den von der Gegenseite angebotenen Konditionen (etwa der Höhe der Vergütung) durchführen wollen oder nicht. Weder die Häufigkeit noch die kurze, wie im vorliegenden Fall teilweise nur einige Stunden umfassende Dauer solcher Verträge schließt ihre Qualifikation als Arbeitsverhältnis oder Beschäftigung aus. Randnummer 115
- Nach Übernahme der einzelnen Aufträge waren die Beigeladenen zwar nur eingeschränkt Weisungen unterworfen, jedoch mannigfaltig in die von der Klägerin bestimmte Arbeitsorganisation eingebunden. Randnummer 116 a. Dass die Beigeladenen bei der inhaltlichen Durchführung der von ihnen übernommenen Aufträge keinen ins Detail gehenden Weisungen der Klägerin ausgesetzt waren, ist nach dem o.G. nicht von entscheidendem Gewicht. Gerade kreativ-künstlerische Tätigkeiten kennzeichnet, dass sie oftmals nur in geringem Umfang von detaillierten Vorgaben der Arbeit-/Auftraggeber determiniert sind, weil andernfalls das kreativ-künstlerische Potential der Erwerbstätigen sich nicht im Sinne der vertraglichen Verpflichtungen entfalten könnte. Dies allein gestattet indes noch keine Zuordnung zum Typus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit. Gebunden waren die Beigeladenen indes an die Vorgabe der Klägerin, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes müssten erfüllt werden. Randnummer 117 Von Bedeutung ist hingegen, dass die Beigeladenen – anders als es für Selbständige typisch ist – weder Ort noch Zeit für die Durchführung ihrer Aufträge wählen konnten und ihnen auch der wesentliche Inhalt der Aufträge, etwa eine Mottoparty, das Bauen mit der von einem Baumarkt zur Verfügung gestellten Materialien, die Beaufsichtigung von Kindern während einer Hochzeit oder bei einer Hüpfburg, vorgegeben war. Randnummer 118 Ergeben sich somit Arbeitsort, -zeit und wesentlicher -inhalt bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris, Rn. 29). Weisungen der Klägerin an die Beigeladenen schließt jedoch § 2 FMV gerade nicht aus. Randnummer 119 b. Die Beigeladenen waren in vielfältiger Weise in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Randnummer 120 aa. Dies zeigt sich zunächst darin, dass der gesamte organisatorische Rahmen – von der ersten Anfrage der Kunden über die Buchung eines konkreten Unterhaltungspakets und die Auswahl der von ihren Fähigkeiten her in Betracht kommenden Beigeladenen bis zur Abrechnung – in den Händen der Klägerin lag (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris, Rn. 30). Randnummer 121 bb. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation wird auch dadurch belegt, dass die Klägerin den Beigeladenen Arbeitsmittel – wie Spiele, Bastelmaterial oder Schminkutensilien, aber auch der Erkennung dienende T-Shirts – zur Verfügung stellte. Hierbei ist nebensächlich, dass die Beigeladenen diese Arbeitsmittel nicht bei jedem einzelnen Auftrag verwenden mussten oder teilweise in geringem Umfang selbstbeschafftes weiteres Material ergänzend einsetzten. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Erwerbstätige (hier: die Beigeladenen) sich ohne vertragliche Verpflichtung Arbeitsmittel selbst beschaffen (Senat, Urteil vom
- Februar 2022 – L 4 BA 2/18 –, juris, Rn. 170 ). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Klägerin die Kosten und die Verantwortung für die Arbeitsmittel ihrer Mitarbeiter trug. Letzteres äußerte sich auch darin, dass sie mehreren Beigeladenen die Arbeitsmittel vor dem jeweiligen Event vorbeibrachte und wieder abholte. Randnummer 122 bb. Entgegen der Ansicht der Klägerin können für die Statusbeurteilung ihre vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden nicht außer Acht gelassen werden. Wird eine vermeintlich selbständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht – wie im vorliegenden Fall –, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 12/18 R –, juris, Rn. 14). Daraus folgt u.a.: Werden Erwerbstätige von ihren Auftraggebern zur Dienstleistung bei deren Kunden entsandt (drittbezogener Personaleinsatz), bleibt die Dienstleistung fremdbestimmt (BSG a.a.O., Rn. 15). Daher ist, wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert (vgl. Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2021 – L 14 KR 474/16 –, Rn. 112 ; Urteil vom
- Februar 2021 – L 14 KR 52/16 –; Urteil vom
- Oktober 2020 – L 9 KR 352/17 –, Rn. 36 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2020 – L 8 BA 78/18 –, Rn. 52; vgl. auch BSG, Urteil vom
- März 2018 – B 12 KR 12/17 R –, Rn. 33; jeweils juris). Weisungen und Vorgaben dieser Kunden wirken dann gegenüber dem Erwerbstätigen, als ob sein Auftraggeber sie geäußert hätte; von diesen Kunden zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel – hier etwa von der o.g. Baumarktkette – kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen. Die Beigeladenen waren somit in die betrieblichen Strukturen der Klägerin eingebunden, weil sie Dienstleistungen (Kinderanimation und -betreuung) verrichteten, zu denen diese sich ihren Kunden gegenüber verpflichtet hatte. Randnummer 123 cc. Die Eingliederung zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, dass viele Aufträge der Beigeladenen im Team, d.h. zumindest einem weiteren Mitarbeiter der Klägerin, ausgeführt wurden. Dies erforderte während des jeweiligen Events zwangsläufig in vielfältiger Weise eine Zusammenarbeit und Absprachen aller jeweiligen Mitarbeiter, wie es für Beschäftigte, nicht aber für selbstbestimmt ihre Arbeitsbedingungen gestaltende Selbständige typisch ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, juris, Rn. 32). Randnummer 124 dd. Im Übrigen spricht auch das zur Verfügung gestellte T-Shirt für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, selbst wenn deren Nutzung freigestellt war (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris, Rn. 21) Randnummer 125 ee. Indiz für eine Integration in die betriebliche Organisation der Klägerin ist schließlich, dass diese sich nach Erledigung der einzelnen Aufträge bei den Beigeladenen über den Verlauf des Events und eventuelle Besonderheiten erkundigte. Hierdurch erhielt die Klägerin für ihre weitere unternehmerische Tätigkeit bedeutsame Informationen über den Ablauf und das Gelingen des von ihren Kunden gebuchten Events sowie ggf. auch über deren Zufriedenheit. Randnummer 126
- Die Beigeladenen trugen kein unternehmerisches Risiko. Randnummer 127 a. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, und vom
- März 2015 – B 12 KR 17/13 R –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2021 – L 14 KR 52/16 – und Urteil vom
- Juni 2017 – L 9 KR 354/13 –; jeweils juris und m.w.N.). Risikolos in diesem Sinne ist insbesondere die Vereinbarung eines gleichbleibenden Entgelts für geleistete Stunden (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris, Rn. 31) oder einer gleichbleibenden, erfolgsunabhängigen Vergütung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2018 – L 8 R 234/15 –, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Zieglmeier, § 7 SGB IV, Stand: März 2021, Rn. 195, 265 („Detektiv“), m.w.N.). Randnummer 128 b. Zwar mag bei Tätigkeiten, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit und -aufwand voraussetzen, das Fehlen von größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder -materialien kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden darstellen (BSG, Urteil vom
- März 2017 – B 12 R 7/15 R –, juris, Rn. 42). Die Beigeladenen haben allerdings auch ihre Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten. Randnummer 129 aa. Dem stand schon das vor der Ausführung der Aufträge vereinbarte, nach Zeiteinheiten bemessene Entgelt entgegen. Hierdurch war jederzeit gewährleistet, dass die von den Beigeladenen durchgeführten Events nicht mit dem Risiko eines Vergütungsausfalls verbunden waren. Insbesondere bestand für die Beigeladenen keinerlei Möglichkeit, durch besondere Anstrengungen – etwa besonders aufwändige, phantasievolle Aktivitäten – oder durch eine erhöhte Zufriedenheit bei den Kunden der Klägerin eine höhere Vergütung zu erlangen. Das Risiko der Beigeladenen, trotz durchgeführter Aufträge von der Klägerin vertragswidrig keine Vergütung zu erhalten, teilen sie mit allen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber vertragliche Zahlungspflichten nicht erfüllen. Randnummer 130 bb. Die Beigeladenen verfügten über keine eigene Betriebsstätte und mussten keine eigenen Arbeitsmittel oder eigenes Personal zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einsetzen. Selbst wenn sie teilweise eigene Arbeitsmittel wie Glitzer oder einzelne Schminkutensilien verwendeten, geschah dies, ohne dass sie die vertraglichen Vereinbarungen hierzu gezwungen hätten. Freiwillig getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sind für die Statusfrage ohne Bedeutung. Randnummer 131 cc. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass die Klägerin zumindest einigen der Beigeladenen die Arbeitsmaterialien nach Hause gebracht, ggf. auch wieder abgeholt und teilweise auch die Fahrzeiten vergütet hat. Die Belieferung des Erwerbstätigen mit dem bei auswärtigen Einsätzen zu verwendenden Arbeitsmaterial entspricht eher Arbeitsverhältnissen, während die Tätigkeit Selbständiger durch die eigenverantwortliche Organisation der Arbeitsläufe charakterisiert wird. In der Vergütung von Fahrzeiten kommt eine Fürsorge der Klägerin zum Ausdruck, die sogar über das für Arbeitsverhältnisse Typische hinausgeht. Denn Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber eine Vergütung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsort allenfalls dann verlangen, wenn diese die Entfernung zwischen Wohnung und Sitz der Arbeitgebers überschreitet (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 22.A. § 611a Rn. 562 m.w.N.). Randnummer 132
- Für eine Beschäftigung der Beigeladenen spricht ferner, dass ihnen die für Selbständige charakteristische Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken darüber zu entscheiden, ob sie die vertraglich geschuldete Leistung allein oder mithilfe bei ihnen beschäftigter Personen erbringen, verwehrt war. Mangels entsprechender vertraglicher Regelung und weil die Angebotsvergabe durch die Klägerin an ihre Mitarbeiter personengebunden, entsprechend der jeweiligen besonderen Fähigkeiten, erfolgte, hatten sie vielmehr – wie es für Arbeitnehmer typisch ist (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris, Rn. 33) – ihre Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Randnummer 133
- Ohne Bedeutung für die Statusabgrenzung ist, dass die Beigeladenen teilweise weiteren Tätigkeiten nachgingen. Der Gesetzgeber hält, wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegen, ein Nebeneinander von Beschäftigung(en) und selbständiger Tätigkeit für zulässig. Darüber hinaus kann eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit Gewicht erhalten, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen. Hierfür ist im Falle der Beigeladenen nichts erkennbar. Zwar kann eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt. Das gilt aber nicht, wenn – wie hier – die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2021 – L 14 KR 52/16 –, Rn. 68 ; jeweils juris). Soweit die Beigeladene zu 3 auf ihrer Website für ihre Darbietungen in den Bereichen Schauspiel und Gesang warb, bezog sich dies nicht auf die Tätigkeit für die Klägerin, beeinflusst die rechtliche Qualifikation dieser Tätigkeit demnach nicht. Randnummer 134
- Der Einordnung als Beschäftigung steht auch nicht § 7 FMV entgegen. Denn über die zwingenden Normen des Sozialversicherungsrechts kann – wie bereits dargelegt – nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Randnummer 135
- Bedeutungslos ist schließlich das Ergebnis der vorangegangene Betriebsprüfung. Möglicherweise lagen der damaligen Prüfung andere vertragliche und/oder tatsächliche Umstände zugrunde. Aber auch wenn bei identischen Sachverhalten die frühere Betriebsprüfung zu anderen Ergebnissen gelangt sein sollte, ließe sich hieraus – mangels einschlägiger gesetzlicher Anordnung – nichts für die aktuelle Betriebsprüfung ableiten. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Grundgesetz) ist jede Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, früheres rechtswidriges Verhalten zu beenden. Andernfalls wäre die Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und gewandelter Rechtsauffassungen durch eine Behörde entgegen rechtsstaatlicher Postulate ausgeschlossen. Randnummer 136
- Der Senat verkennt nicht, dass sich die Tätigkeiten der Beigeladenen in Details voneinander unterschieden. Der Hinweis bei den o.g. Abgrenzungsmerkmalen, dass bestimmte Umstände nicht bei allen Beigeladenen vorlagen, trägt dem Rechnung. Auf das Ergebnis – dass die für eine Beschäftigung sprechenden Indizien erheblich überwiegen – bleiben die Unterschiede ohne Auswirkung. Denn allein die mannigfache Einbindung der Beigeladenen in die Betriebsorganisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko tragen dieses Ergebnis bei allen Beigeladenen. Randnummer 137 IV. Die Beschäftigung bei der Klägerin in den jeweiligen o.g. Zeiträumen führte bei der Beigeladenen zu 8 in den Monaten April bis Juni und August 2011 zur Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, bei den übrigen Beigeladenen hingegen nur für die Zeit ab dem
- Januar 2013 zur Versicherungspflicht in der RV. Insoweit zieht der Umstand, dass die monatlichen Arbeitsentgelte aller Beigeladenen den Betrag von 400.- € (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung) bzw. 450.- € (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der ab dem
- Januar 2013 geltenden Fassung) regelmäßig nicht überstiegen und somit als (entgelt-)geringfügig i.S. dieser Vorschrift zu qualifizieren waren, unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Randnummer 138 1.
§ 7Abs.
1 Satz 1 SGB V (für die PV i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) und § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Von der Möglichkeit,
§ 5Abs.
2 Satz 2 SGB VI (in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung) durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, haben die Beigeladenen keinen Gebrauch gemacht. Für die Beigeladenen zu 1 bis 7 waren daher – bezüglich der RV begrenzt auf die Zeit bis zum
- Dezember 2012 – keine Beiträge aufgrund von Versicherungspflicht zu zahlen. Randnummer 139
- Für die Zeit ab dem
- Januar 2013 besteht in der RV für alle Beschäftigten unabhängig von der Höhe der Arbeitsentgelts Versicherungspflicht
§ 1Satz 1 Nr.
1 SGB VI. Versicherungsfreiheit besteht seither nur noch bei einer – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – (zeit-)geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (näher: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Guttenberger, § 5 SGB VI, Werkstand Dezember 2021, Rn. 28 m.w.N.). Für die daraus resultierenden Beiträge gilt die Sonderregelung in § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (hierzu sogleich). Randnummer 140
- Die Beigeladene zu 8 war indes aufgrund der Sonderregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV innerhalb des für sie nach den angefochtenen Bescheiden maßgeblichen Zeitraum (April bis August 2011) – mit Ausnahme des Monats Juli 2011– versicherungspflichtig in allen vier o.g. Versicherungszweigen. Randnummer 141 Nach dieser Vorschrift sind bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Da sie in den Monaten April bis Juni und August 2011 eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübte und diese gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit der bei der Klägerin ausgeübten geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen war, ist die Beklagte für diese Monate zutreffend von einer Versicherungspflicht dieser Beigeladenen und einer darauf beruhenden Beitragspflicht der Klägerin ausgegangen. Randnummer 142 Dies gilt allerdings nicht für den Monat Juli
- Mangels weiterer geringfügiger Beschäftigung konnte in diesem Monat keine Versicherungspflicht eintreten. In diesem Monat war die Beigeladene zu 8 in allen o.g. Versicherungszweigen versicherungsfrei. Randnummer 143
- Soweit die Beigeladenen versicherungsfrei waren, durfte die Beklagte Beiträge nach § 249b Satz 1 SGB V und § 172 Satz 1 SGB VI (für die Zeit bis zum
- Dezember 2012) wegen einer geringfügigen, nicht zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigung nachfordern.
§ 249bSatz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs.
1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag i.H.v. 13 v.H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.
§ 172Abs.
3 Satz 1 SGB VI (in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil i.H.v. 15 v.H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Diese Voraussetzungen sind jeweils erfüllt. Randnummer 144
- Soweit die Beigeladenen in der RV ab dem
- Januar 2013 der Versicherungspflicht unterlagen, durfte die Beklagte
§ 168Abs.
1 Nr. 1b SGB VI Beiträge nachträglich erheben.
§ 168Abs.
1 Nr. 1b SGB VI (in der ab dem
- Januar 2006 geltenden Fassung) werden die Beiträge getragen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten erhoben. Randnummer 145
- Rechnerische Fehler bei der Ermittlung der konkreten Beiträge sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 146 C. Soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden auch Umlagen nach §§ 358 ff. SGB III (Umlage Insolvenzgeld – UI) bzw.
§ 7i.V.m.
§ 1, § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nacherhebt, sind die Bescheide rechtswidrig. Zwar sind die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von § 28p SGB IV auch für die Prüfung dieser Umlagen zuständig (Scheer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4.A., § 28p SGB IV (Stand: 02.05.2022), Rn. 41). Die Beigeladenen sind keine Arbeitnehmer i.S.v. §§ 165 ff. SGB III bzw. i.S.v. § 1 AAG. Randnummer 147
- Gem. § 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB III werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern – nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) – aufgebracht. Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 359 Abs. 1 SGB III). Randnummer 148 Gem. § 7 Abs. 1 AAG werden die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht. Das U1- und U2-Verfahren (vgl. § 1 Abs. 3 AAG) betrifft den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Entgeltfortzahlungs- und Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 AAG). Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit das AAG nichts anderes bestimmt (§ 10 AAG). Randnummer 149 Jedes der drei Umlageverfahren setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, da nur Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn in den Genuss von Entgeltfortzahlungs-, Mutterschaftsgeld- und Insolvenzgeldleistungen kommen können (BSG, Urteil vom
- September 2017 – B 1 KR 31/16 R –, Rn 16f.; BSG, Urteil vom
- November 2021 – B 11 AL 4/20 R –, Rn 15; jeweils juris). Randnummer 150 II. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Die Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (BAG, Urteil vom
- Mai 2019 – 9 AZR 295/18 –, juris, Rn. 13 ff.). Randnummer 151 III. Hieran gemessen sprechen im vorliegenden Fall folgende Umstände gegen ein Arbeitsverhältnis: Randnummer 152 Nach den obigen Feststellung des Senats haben die Klägerin und die Beigeladenen mit dem HonV einen Rahmenvertrag geschlossen, der beiden Seiten das Recht zubilligt, frei über Angebot und Annahme der künftigen Einzelverträge zu entscheiden, sodass ihnen ein gleichberechtigtes Mitspracherecht eingeräumt wird. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht ein solcher Rahmenvertrag gegen ein Arbeitsverhältnis (BAG a.a.O., Rn. 26). Randnummer 153 Der HonV räumt der Klägerin als Auftraggeberin keine fachlichen Weisungsrechte ein (vgl. BAG a.a.O., Rn. 17). Randnummer 154 Den Beigeladenen als Auftragnehmer stand es frei, die von der Klägerin als Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel – hier: Spiele, Bastelmaterial, Schminkutensilien, T-Shirts – nicht zu nutzen (vgl. BAG a.a.O., Rn. 31). Randnummer 155 Die Beigeladenen waren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HonV berechtigt, während der Laufzeit des Vertrags andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalte (BAG a.a.O., Rn. 20). Randnummer 156 Die Vertragsparteien wollten nach ihren Vereinbarungen (§ 7 HonV) kein Arbeitsverhältnis eingehen wollten (BAG a.a.O., Rn. 38). Randnummer 157 IV. Darüber hinaus spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis Randnummer 158 - dass sich der Ort der Tätigkeit „aus der Natur der Sache“ – im Fall des BAG: aus Sicherheitsgründen; im hiesigen Fall: aus dem von den Kunden der Klägerin mitgeteilten Veranstaltungsort – vorgegeben ist (BAG a.a.O., Rn. 32), Randnummer 159 - dass die vertraglichen Leistungen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten des Auftraggebers (bzw. im vorliegenden Fall: aus den Gegebenheiten vor Ort bei den Kunden der Klägerin) erbracht werden müssen (BAG a.a.O., Rn. 33), Randnummer 160 - dass der Auftraggeber dieselben Tätigkeiten auch von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern verrichten lässt (BAG a.a.O., Rn. 35). Randnummer 161 Gleiches gilt für die Art der Vergütung (BAG a.a.O., juris, Rn. 21) und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos (BAG, Urteil vom
- Mai 2005 – 5 AZR 347/04 –, juris, Rn. 32). Randnummer 162 V. Soweit sich Umstände feststellen lassen, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen, etwa eine gewisse Einbindung der Beigeladenen in die betrieblichen Strukturen der Klägerin, kommt diesen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Würdigung kein höheres Gewicht zu als die o.g. gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Indizien. Randnummer 163 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites; das geringfügige Unterliegen der Beklagten bleibt hierbei
§ 155Abs. 1 Satz 3 Vw
GO unberücksichtigt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst, weil sie keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 37/06 R –, juris). Randnummer 164 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516660