Betriebsprüfungsverfahrens bei Prüfung und Feststellung
Rechtsverhältnisses - kein Erfordernis der Beschränkung der Feststellung von Versicherungspflicht für eine Beschäftigung auf den angekündigten Prüfzeitraum - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer/Prokurist einer GmbH - Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - teilweise zeitgleiche Tätigkeit als Vorstand einer ausländischen Kapitalgesellschaft Leitsatz 1. Ein zeitlich vor dem Statusfeststellungsantrag (Anfrageverfahren) bereits eingeleitetes Betriebsprüfungsverfahren verdrängt das Anfrageverfahren, wenn eine Prüfung und Feststellung
Rechtsverhältnisses erfolgt. (Rn.49) 2. Der Träger der Rentenversicherung muss die im Rahmen
Betriebsprüfungsverfahren erfolgende Feststellung von Versicherungspflicht für eine Beschäftigung nicht auf den angekündigten Prüfzeitraum beschränken. (Rn.73) Orientierungssatz Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeiten als Geschäftsführer und später als Prokurist einer GmbH auf der Basis von Anstellungsverträgen während einer teilweise zeitgleichen Tätigkeit als Vorstand einer ausländischen Kapitalgesellschaft. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 6. März 2019, S 211 KR 2330/16, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom
Klägers zu
Unternehmens ist auch die Vermittlung
Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, der Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen. Randnummer 3 Von dem Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50.000 DM hielten seit dem
Gesellschaftsvertrags). Die Gesellschafterversammlung war beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen anwesend oder vertreten waren. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wurden vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit galt ein Antrag als abgelehnt (§ 10 Ziff. 3 und 5
Gesellschaftsvertrags). Wegen der Einzelheiten
Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 176 bis 188 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Gemäß der Geschäftsordnung, welche die Gesellschafterversammlung am 30. Juni 1997 erlassen hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung über alle Maßnahmen, die ihr nach dem Gesetz oder der Satzung zugeteilt sind, einstimmig. Die Geschäftsführung bedurfte für Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dazu gehörten u.a. Erteilung und Widerruf von Einzel- und Gesamtprokuren sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Prokuristen. Randnummer 6 Der Kläger und Herr S gründeten zusammen noch weitere Gesellschaften; der Kläger hielt daher noch Beteiligungen an anderen Firmen, in denen er entweder als Geschäftsführer, Legal Representative, Director oder General Manager tätig war. So war er Director und „member of the board of directors“ der „Luxury Branding Research, Inc“, einer 100 %-igen Tochter der Klägerin in P S, Kalifornien/USA, errichtet und zertifiziert nach dem Gesellschaftsrecht
Staates Kalifornien. Der Kläger unterlag zudem in einer Tätigkeit für die X Z I Mt C (B) Co, Ltd. ab Juli 2012 der chinesischen Sozialversicherung in der (Kapital-)Rentenversicherung, Kranken-, Mutterschafts- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Randnummer 7 Der Kläger war bereits seit 1997 zum unentgeltlichen Geschäftsführer der Klägerin berufen. Zum 1. Januar 1999 schloss er mit der Klägerin einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, wegen
sen Einzelheiten auf Bl. I 48 bis I 50
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen wird. Danach vertrat er die Gesellschaft als Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen (Präambel zum Geschäftsführeranstellungsvertrag). Gemäß § 1
Geschäftsführeranstellungsvertrags führte der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze,
Gesellschaftsvertrags und
Anstellungsvertrags. Der Geschäftsführer hatte seine Leistung am Sitz der Gesellschaft bzw. an den entsprechend der Geschäftsführertätigkeit erforderlichen Orten zu erbringen. An eine bestimmte Arbeitszeit war er nicht gebunden, war jedoch gehalten, jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erforderte, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen (§ 3 Abs. 3
Vertrags). Er durfte die in § 4 Ziff. 1 – 10
Vertrags näher bestimmten Geschäfte nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausführen. Gemäß § 6 Abs. 2
Geschäftsführeranstellungsvertrags war die Haftung
Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Der Geschäftsführer erhielt als Vergütung ein Jahresgehalt in Höhe von 30.000 DM, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 2.500 DM (§ 8 Abs. 1
Vertrags). Eine Tantieme war vom Beschluss der Gesellschafterversammlung abhängig (§ 8 Abs. 2
Vertrags). Der Geschäftsführer hatte Anspruch auf einen eigenen Dienstwagen, Reisekosten und notwendige Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft (§ 9
Vertrags). Im Fall der Verhinderung der Tätigkeit durch Erkrankung hatte der Geschäftsführer einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die Dauer von bis zu 52 Wochen, im Falle seines Versterbens stand der Vergütungsanspruch für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate seinem Ehepartner bzw. den unterhaltsberechtigten Kindern zu (§ 10). § 11
Vertrags regelte einen Urlaubsanspruch. Randnummer 8 Im Jahre 2013 endete die Geschäftsführerbestellung
Klägers und ihm wurde „Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer“ erteilt; beides wurde am
sen Einzelheiten auf Bl. I 34 bis I 37
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen wird. Er verpflichtete sich zur Ausführung der in Anlage 1 zum Anstellungsvertrag näher bestimmten Tätigkeiten, u.a. zur Führung der Firma, alleinvertretungsberechtigt mit Prokura, zur Bestimmung bei der Festlegung der Unternehmensstrategie in Zusammenarbeit mit dem Personal, zum Pflegen
Kontakts mit Personen in Politik, Ämtern, Gemeinden und Berufsverbänden, Partnerfirmen usw., zur Supervision, zur Entscheidung bei der Beobachtung der Marktlage, zur Leitung beim Kundenkontaktpflegen und bei der Akquise der neuen Kunden sowie zur Orientierung
gesamten Personals anlässlich von Sitzungen über den Geschäftsgang. Außerdem verpflichtete er sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten im Betrieb zu übernehmen (§ 1 Abs. 2 Satz
Anstellungsvertrags). Eine Kündigung war nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zulässig. Das Anstellungsverhältnis endete vertraglich mit Ablauf
Monats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (§ 2
Anstellungsvertrags). Die vertraglich vereinbarte monatliche Bruttovergütung betrug 7.700 Euro, dem Kläger wurde ein Fahrzeug zur dienstlichen wie auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei war „die 1 % Versteuerung durch den Arbeitnehmer zu berücksichtigen“ (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3
Anstellungsvertrags). Eine Kostenbeteiligung hatte im Hinblick auf die private Nutzung nicht zu erfolgen, die Gesellschaft verpflichtete sich, den geldwerten Vorteil der KfZ-Nutzung der Lohnsteuer zu unterziehen (§ 7 Abs. 3
Anstellungsvertrags). Nach § 4
Vertrags war die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ausgeschlossen, im Fall einer „Lohnpfändung“ sollte die Firma berechtigt sein, die konkrete Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Die Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Erfordernissen, die Firma war berechtigt, die Arbeitszeiteinteilung zu ändern und bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden anzuordnen, die der Kläger nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen konnte (§ 5 „Arbeitszeit/Überstunden“). Der Kläger hatte einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Er war verpflichtet, die Firma vor Aufnahme jeder Nebenbeschäftigung zu informieren (§ 6
Anstellungsvertrags). Der Kläger hatte einen Anspruch auf Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft notwendig waren und auf Kilometergeld bei Dienstreisen im eigenen PKW (§ 7
Vertrags). Bei einer Verhinderung der Tätigkeit durch Krankheit hatte der Kläger Anspruch auf eine Weiterzahlung der Vergütung für 12 Monate. Ansprüche aus dem „Arbeitsverhältnis“ und solche, die mit diesem in Verbindung standen, hatte der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, bei Beendigung
Vertragsverhältnisses nach drei Monaten geltend zu machen (§ 13 Satz 1
Anstellungsvertrags). Der Vertrag war von Seiten der Klägerin mit „Arbeitgeber“ unterzeichnet. Randnummer 10 Von der monatlichen Vergütung
Klägers für die Tätigkeit als Prokurist wurde Lohnsteuer entrichtet. Randnummer 11 Der Kläger hatte im März 2015 nach eigenen Angaben Bürgschaften für die Klägerin in Höhe von 450.000 Euro übernommen. Im September 2015 beliefen sich die Höchstbetragsbürgschaften auf 540.000 Euro und solche für die Betriebsmittellinie auf 200.000 Euro. Randnummer 12 Anfang 2015 trat die Beklagte in eine Betriebsprüfung bei der Klägerin ein. Mit Schreiben vom
Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seiner Tätigkeit als Prokurist bei der Klägerin ab 18. Dezember 2013 bei der Beklagten ein. Er halte immer noch 45 % der Gesellschaftsanteile der GmbH und dominiere zusammen mit dem anderen 45 %-Gesellschafter die Geschäftstätigkeit der Klägerin. Dem Geschäftsführer gegenüber sei er weisungsberechtigt. Tätig sei er auch für andere Auftraggeber, nämlich als Geschäftsführer der C B Academy und als General Manager bei der S S in B/China. Randnummer 14 Die für Statusfeststellung bei der Beklagten zuständige „Abteilung Versicherung und Rente – Clearingstelle“ gab den Antrag
Klägers auf Feststellung
sozialversicherungsrechtlichen Status am
Gesamtsozialversicherungsbeitrags geführt. Außerdem übersandte die Steuerberatungsgesellschaft G und Partner der Betriebsprüferin der Beklagten unter dem Betreff „Prüfung“ und mit Angabe der Betriebsnummer der Klägerin und der Rentenversicherungsnummer
Klägers am
Klägers für die Jahre 2011 bis 2014 sowie die Unterlagen (Urkunde) betreffend den Verkauf bzw. der Abtretung der Geschäftsanteile zum
Klägers in Höhe von insgesamt 57.547,44 Euro zu erheben. Randnummer 18 Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr S, trat, beginnend am 25. August 2015 unter dem Betreff „mündliche Anhörung aufgrund der Betriebsprüfung“, mit der Betriebsprüferin der Beklagten in einen regen e-mail-Kontakt, zur Frage der Versicherungspflicht
Klägers, u.a. zur Bedeutung
Sozialversicherungsabkommens mit China, da der Kläger seit August 2008 dort regelmäßig arbeite. Er (der Geschäftsführer) habe bereits mit dem Kläger einen schriftlichen Anhörungstext verfasst, bitte aber um einen mündlichen Termin zur Erläuterung, in dem sie ihren Standpunkt darlegen könnten. Der Kläger habe neben seiner Tätigkeit für die Klägerin zwei weitere Firmen gegründet, u.a. eine Limited in China. Ab 2012 erbringe er die unternehmerischen Leistungen in China, er arbeite seit 2012 bei einer Firma in China und sei ab September 2012 tatsächlich als Angestellter arbeitslosen-, kranken- und rentenversichert nach der chinesischen Sozialversicherungspflicht. Mit e-mail vom
Klägers im Vorstand der Aktengesellschaft nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift
G sei nicht anwendbar. Der Kläger habe in dem betreffenden Zeitraum als Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum
Gesellschaftsvertrags habe er als Minderheitsgesellschafter nicht die Rechtsmacht, Einzelweisungen der Geschäftsführung an sich im Bedarfsfall zu verhindern (Hinweis auf BSG, Urteil vom
Beklagten vom 22. Juli 2015 stehe ihrem Erlass nicht entgegen, denn es handele sich schon nicht um einen Bescheid im Sinne eines Verwaltungsakts. Die Mitteilung enthalte eine Information über die Betriebsprüfung, weise aber keinen Regelungscharakter auf, da es an einer verbindlichen Rechtsfolge fehle. Damit liege kein bestandskräftiger Betriebsprüfungsbescheid vor, der erst zurückgenommen werden müsse, bevor über die streitigen Bescheide entschieden werden könne. Auch eine Verwirkung der Berechtigung, einen Bescheid zu erlassen, liege nicht vor. Seit der Prüfmitteilung bis zur Anhörung zum Betriebsprüfungsbescheid seien nur sechs Tage vergangen. An einer zwischen der Betriebsprüferin und dem Steuerberatungsbüro getroffenen Vereinbarung, wonach zuerst eine Prüfmitteilung und dann ein gesonderter Bescheid ergehen werde, habe die Kammer keine Zweifel. Es sei schwerlich vorstellbar, dass ein Steuerberatungsbüro ohne Wissen, Wollen und Einverständnis der Klägerin Unterlagen an die Beklagte übersandt habe. Randnummer 25 Inhaltlich seien die Bescheide nicht zu beanstanden. Das Fehlen einer relevanten Unternehmensbeteiligung führe zwar nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, in der Regel sei jedoch von einer solchen auszugehen. Größere Bedeutung komme der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht zu. Entscheidend sei, ob die Möglichkeit bestehe, unliebsame Weisungen
Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigen abzuwenden. Eine „Schönwetterselbständigkeit“ sei mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. Da der nur theoretische Konfliktfall entscheidend sein könne, sei es unerheblich, ob eine Einflussnahme und/oder Kontrolle durch die Gesellschafter auf die laufende Geschäftsführung tatsächlich stattgefunden habe. Es komme insoweit nicht darauf an, ob von einer bestehenden Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei, weil die versicherungsrechtliche Beurteilung andernfalls davon abhinge, ob die Tätigkeit aus Sicht der Rechtsmachtinhaber beanstandungsfrei ausgeübt werde. Dies könne jedoch kein rechtlich entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit sein. Im Hinblick auf die größtmögliche Rechtssicherheit sei es geboten, eine von Anfang an latent bestehende Rechtsmacht auch dann für eine abhängige Beschäftigung als ausschlaggebend anzusehen, wenn von ihr konkret (noch) kein Gebrauch gemacht worden sei. Bezüglich Minderheitsgesellschaftern habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, dass der Umfang der Teilhabe am Stammkapital wesentliche Auswirkungen darauf habe, ob der mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigter oder Selbständiger sei. Verfüge der Gesellschafter-Geschäftsführer über weniger als 50 %
Stammkapitals, sei dies Indiz für seine abhängige Beschäftigung, da er regelmäßig die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht endgültig beeinflussen könne, so dass ihn deren Entscheidungen bänden und er Weisungen an sich nicht verhindern könne. Ein Ausnahmefall liege dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag so gestaltet sei, dass Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung hätten oder eine Sperrminorität für den Minderheitsgesellschafter konstituierten, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und Weisungen an sich verhindern könne. Dabei müsse sich diese Schutzklausel auf Angelegenheiten der Gesellschaft insgesamt beziehen und dürfe nicht nur besonders herausgehobene Angelegenheiten betreffen (Hinweis auf Urteil
Bundessozialgerichts komme nicht in Betracht. Diese habe sich auf Fälle der familienhaften Mithilfe bezogen, mithin auf Familiengesellschaften. Eine solche liege hier nicht vor. Aus den überstaatlichen Abkommen könnten die Kläger nichts für sich herleiten. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Beschäftigungsverhältnisses
Klägers unterfalle deutschem Recht. Dies ändere sich nicht dadurch, dass der Kläger weitere Tätigkeiten bei anderen, rechtlich selbständigen Gesellschaften
Konzerns ausübe. Randnummer 27 Die Kläger haben gegen das ihnen am
Sozialgerichts könne in weiten Teilen nicht nachvollzogen werden, da die Verwaltungsakte der Beklagten eklatante Lücken aufweise. Die Beklagte habe für den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid keine Ermächtigungsgrundlage. Das gesamte Verfahren hätte sich nach § 7a SGB IV und nicht nach § 28p SGB IV richten müssen. Das Sozialgericht habe nicht annehmen dürfen, dass der Antrag
Klägers auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV zu Recht von der Clearingstelle an den Betriebsprüfungsdienst delegiert worden sei. Denn die Betriebsprüfung sei erst nach dem Statusfeststellungsantrag eingeleitet worden. Es sei auch bei Berücksichtigung der am 23. Februar 2015 von der ehemaligen Steuerbevollmächtigten der Klägerin bestätigten diversen Sammeltermine für zahlreiche Betriebsprüfungen, unter denen sich die Klägerin nach Aktenlage nicht befunden habe, unklar, wann genau eine Betriebsprüfung bei der Klägerin habe durchgeführt werden sollen und verbindlich festgestanden habe. Der erstmalige Antrag
Klägers auf Durchführung
Statusfeststellungsverfahrens sei nicht in der Akte, die Beklagte habe aber am
Betriebsprüfungsverfahrens. Am 26. März 2015 seien die Feststellungsbögen
Klägers eingereicht worden, darin habe er angegeben, dass er als Gesellschafter Prokura besitze und die versicherungsrechtliche Beurteilung seit dem
Bescheides der Beklagten und Beendigung
Verfahrens führen müssen. Randnummer 28 Die Beklagte habe ihren Bescheid auch
halb ohne Ermächtigung erlassen, weil die Betriebsprüfung spätestens mit dem Schreiben vom 22. Juli 2015 beendet gewesen sei, auch wenn damit keine Regelung getroffen worden sei. Damit sei spätestens die Clearingstelle wieder zuständig gewesen, wenngleich vieles dafür spreche, dass sie im Hinblick auf den unkonkreten Termin
Beginns der Betriebsprüfung schon im Februar und März 2015 zuständig geblieben sei. Die Beklagte habe für die Statusfeststellung am 12. Januar 2016 nach Abschluss
Betriebsprüfungsverfahrens keine Befugnis mehr gehabt. Randnummer 29 Die Beklagte könne sich nicht auf eine mündliche Besprechung zwischen der ehemaligen Steuerbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten berufen, wonach Einverständnis geherrscht habe, dass die Beklagte nach Abschluss
Betriebsprüfungsverfahrens noch eine Statusfeststellung durchführen werde. Eine solche Absprache sei nicht verschriftlicht worden. Außerdem könne die schriftliche Beendigung der Betriebsprüfung nicht hinter eine mündliche Absprache zurücktreten. Zudem belege die e-mail-Korrespondenz, dass die Betriebsprüferin beabsichtigt habe, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, eine Fortsetzung der Betriebsprüfung sei hingegen nie beabsichtigt und auch nicht angekündigt gewesen. Tatsächlich sei der Bescheid vom 12. Januar 2016 nach seiner Bezeichnung und seinem Verfügungssatz kein Betriebsprüfungsbescheid (sondern ein Statusfeststellungsbescheid). Schließlich habe der Kläger die Steuerbevollmächtigten G & P zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt, in seinem Namen Erklärungen abzugeben. Auch das Statusfeststellungsverfahren sei seinerseits rechtswidrig gewesen, weil nicht durch eine Ermächtigung gedeckt. Randnummer 30 Tatsächlich sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, wann eine Betriebsprüfung tatsächlich beendet sei. Der zur Betriebsprüfung berufene Rentenversicherungsträger sei aber, wenn er über eine sozialrechtliche Statusfrage im laufenden Betriebsprüfungsverfahren mitentscheiden wolle, verpflichtet, deren Einbeziehung hinreichend deutlich zu machen. Das sei im Fall der Kläger nicht erfolgt, in welchem der Inhalt der Besprechung zwischen der Steuerbevollmächtigten nicht hinreichend verschriftlicht worden sei. Ein Vorbehalt, wonach die Betriebsprüfung nicht beendet sei, habe im Fall der Klägerin nicht vorgelegen. Randnummer 31 Der Bescheid sei auch in der Sache rechtswidrig. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum in China voll der dortigen Sozialversicherungspflicht unterworfen. Seine Tätigkeit dort werde durch die Klägerin vergütet. Er halte sich auch viel, zeitweise überwiegend in China auf, seine Einkünfte würden dort voll verbeitragt, es sei zumindest die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 12. Juli 2001 (BGBl. Teil II, 2002 Nr. 3 S. 83 ff.) hätte die Beklagte über den Antrag der Kläger entscheiden müssen, den Kläger von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Bei negativem Ausgang müsse das Verbot der Doppelverbeitragung beachtet werden, das gelte auch bei zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Hilfsweise müsse die Beklagte die Beitragsbemessungsgrenze beachten. In den USA sei der Kläger Vorstand einer Aktiengesellschaft US-amerikanischen Rechts. Diese sei unter den weit gefassten Konzernbegriff
Sozialversicherungsrechts zu rechnen. Es gälten die Grundsätze der Feststellung von Renten- und Sozialversicherungsfreiheit in sämtlichen Tätigkeiten für konzernangehörige Unternehmen. § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB VI schreibe in seinem Wortlaut nicht vor, dass es sich um eine in Deutschland ansässige Aktengesellschaft handeln müsse, gefordert werde nur die Vorstandstätigkeit in einer Aktiengesellschaft. Dies genüge für die Versicherungsfreiheit in sämtlichen weiteren Tätigkeiten für konzernzugehörige Unternehmen. Randnummer 32 Der Verfügungssatz
angefochtenen Bescheids stelle eine durchgehende Versicherungspflicht seit dem Jahr 1999 fest. Diese Ausdehnung auf die Zeit vor und nach dem Betriebsprüfungszeitraum seit rechtswidrig und
halb aufzuheben. Randnummer 33 Im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts zu den in etwa gleich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern genössen die Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung für den vergangenen Zeitraum Vertrauensschutz (Hinweis auf Rittweger, DStR 2017, 1237 ff.). Diese Rechtsprechungsänderung sei erst mit der Veröffentlichung der drei Urteile
Bundessozialgerichts vom 11. November 2015 im Quartal II/2016 sowie
Urteils vom 14. März 2018 bekannt worden. Randnummer 34 Die Kläger beantragen, Randnummer 35 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom
deutsch-chinesischen Sozialversicherungsabkommens auszusetzen, Randnummer 37 weiter hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Man habe die versicherungspflichtige Beschäftigung
Klägers seit dem
Klägers erlassen werden solle. Darauf beruhend habe die Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten die prüffähigen Unterlagen am
Betriebsprüfungsverfahren habe ergehen sollen. Randnummer 41 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 42 Wegen
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bde.) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Berufung
Klägers und der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 44 A. Gegenstand
Rechtsstreits sind die beiden Bescheide der Beklagten vom
Betriebsprüfungsverfahrens die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2011 bis 2014 verpflichtet und gegenüber dem Kläger festgestellt hat, dass in seiner bereits seit 1999 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin Versicherungspflicht zu den o.g. Zweigen der Sozialversicherung bestand. Die beiden Kläger haben die Klage gemeinschaftlich erhoben, es liegt daher eine subjektive, aber keine objektive Klagehäufung vor. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin sich konkret gegen die Nacherhebung von Beiträgen wendet, der Kläger hingegen bei sachgerechter Auslegung seines Klagebegehrens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG) (nur) gegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Die subjektive Klagehäufung begründet nur dann auch eine objektive Klagehäufung, wenn mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn die Nacherhebung von Beiträgen und die gleichzeitige Feststellung der Versicherungspflicht für das den Beitragsanspruch auslösende Beschäftigungsverhältnis angefochten werden und beides zeitgleich im Rahmen
Betriebsprüfungsverfahrens verfügt worden ist. Es handelt sich dabei vielmehr um identische Ansprüche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, auf dasselbe Ziel gerichtet sind und aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich entschieden werden können. Die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegenüber dem Arbeitgeber und die gleichzeitige inhaltsgleiche Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung gegenüber einem Beschäftigten im Verfahren der Betriebsprüfung ist insoweit Ausdruck einer einheitlichen Entscheidung (vgl. zur Befugnis
Rentenversicherungsträgers zu dieser Vorgehensweise BSG, Urteil vom
Klägers zunächst als Geschäftsführer und ab dem
Klägers als Vorfrage entscheiden. Zwischen einem Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsanfrageverfahren besteht zwar grundsätzlich ein wechselseitiger Ausschluss nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können Beteiligte u.a. schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Mit dieser Regelung kommt ein wechselseitiger Ausschluss zwischen einem Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV und einem Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit zum Ausdruck. Einem bereits eingeleiteten Anfrageverfahren kommt daher Sperrwirkung gegenüber einer Betriebsprüfung zu, dasselbe gilt auch umgekehrt (näher BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R Rdnr. 12). Der Senat lässt offen, ob diese gesetzliche Priorisierung der verschiedenen Verwaltungsverfahren direkt auch den vorliegenden Fall erfasst, in dem zwar zwei solche Verfahren zeitlich konkurrieren, aber nur ein Versicherungsträger – die Beklagte – betroffen ist und tätig wurde. Der Kläger hatte sein Anfrageverfahren an die „Clearingstelle“ der Beklagten gerichtet, die Beklagte ist in der Abteilung „Prüfdienst“ auch für die Betriebsprüfung zuständig. Mithin liegen im vorliegenden Fall zwei Verfahren bei demselben Versicherungsträger vor. Nach dem Wortlaut ist diese Konstellation nicht von der Kollisionsregel
1 Satz 1 SGB IV erfasst, die nur das Verhältnis eines bei einem Versicherungsträgers eröffneten Statusfeststellungsverfahrens (Anfrageverfahren) zu einem weiteren Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung erfasst, welches bei einem „anderen“ Versicherungsträger geführt wird. Der Begriff „anderer Versicherungsträger“ meint schon nach seinem Wortsinn unterschiedliche Versicherungsträger (vgl. Duden, zu „andere“), dagegen nicht die unterschiedlichen Stellen/Abteilungen ein und
selben Versicherungsträgers. Das entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV will divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger über den sozialversicherungsrechtlichen Status vermeiden (Ziegelmeier in: Kasseler Kommentar, § 7a SGB IV Rndr. 18; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
Senats gerade bei großen Versicherungsträgern wie der Beklagten im Rahmen der Massenverwaltung. § 7a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB IV dient erkennbar der Verhinderung widerstreitender Entscheidungen über dasselbe Beschäftigungsverhältnis bzw. eine entsprechende (selbständige) Tätigkeit. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist nicht davon abhängig, ob tatsächlich unterschiedliche Versicherungsträger beteiligt sind. Ist ein einheitlicher Versicherungsträger sowohl für das Betriebsprüfungsverfahren als auch das Anfrageverfahren zuständig, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Abteilungen in unterschiedlichen Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht einer Tätigkeit ergehen können. Solche divergierenden Entscheidungen in Verfahren der Statusfeststellung und der Betriebsprüfung bei demselben Versicherungsträger können auftreten, weil entweder eine ungenügende interne Abstimmung oder schlichte Unkenntnis vom jeweils anderen Verfahren bestehen oder unterschiedliche Gewichtungen der für die Beurteilung nach § 7 SGB IV maßgeblichen Indizien vorgenommen werden. Mit Blick auf die dadurch bestehende gleich geartete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch innerhalb eines einheitlichen Sozialversicherungsträgers ist der Träger daher, wenn ein Anfrageverfahren und ein Betriebsprüfungsverfahren zeitlich zusammentreffen, gehalten, nicht zwei streng getrennte Verwaltungsverfahren zu führen, sondern nach Maßgabe der zeitlichen Vorrangregel
1 Satz 1 SGB IV dasjenige Verwaltungsverfahren durchzuführen, welches zuerst eingeleitet wurde. So hat das Bundessozialgericht im Anwendungsbereich der Vorrangregelung (§ 7a Abs. 1 SGB IV), also bei „trägerübergreifenden Verfahren“, betont, dass der für das Betriebsprüfungsverfahren zuständige Rentenversicherungsträger bei einem nach Einleitung gestellten Statusfeststellungsantrag aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität „gehalten ist“, seine Prüfung auf das zugrunde liegende Anfrageverfahren zu erstrecken und hierüber eine Entscheidung zu treffen. (BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 11/17 R, Rdnr. 15 a.E.). Verfahrensrechtlich verdrängt eine zeitlich vorrangige Einleitung
Betriebsprüfungsverfahrens das Anfrageverfahren vollumfänglich und endgültig, soweit im Rahmen der Betriebsprüfung eine Entscheidung über das Rechtsverhältnis getroffen wird, das auch Gegenstand
Statusfeststellungsverfahrens ist. Diese von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV strukturierte Vorgehensweise dient u.a. der Verwaltungspraktikabilität (BSG, a.a.O., Rdnr. 15). Sie ist in gleicher Weise für zwei Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV und § 28p SGB IV geboten, die das gleiche Rechtsverhältnis betreffen und beide bei einem (großen) Sozialversicherungsträger begonnen werden. Randnummer 50 Diesen Vorgaben ist die Verfahrensweise der Beklagten gerecht geworden. Das Betriebsprüfungsverfahren ist gegenüber der Klägerin zeitlich vor dem Anfrageverfahren
Klägers nach § 7a SGB IV eingeleitet worden und hat dieses auch endgültig verdrängt. Randnummer 51 Der Kläger hat zwar am
1 Satz 1 SGB IV ist im Fall der Betriebsprüfung eingeleitet, wenn der Träger der Rentenversicherung nach außen erkennbar Ermittlungen zur Feststellung einer Beschäftigung in Gang gesetzt hat. Als Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) beginnt die Betriebsprüfung mit der nach außen wirkenden Tätigkeit, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Im Fall eines Betriebsprüfungsverfahrens liegt die nach außen wirkende Tätigkeit in der Prüfankündigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung
Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom
Steuerbüros auf die u.a. am 26. Juni 2015 in den Räumen
Steuerbüros durchgeführte Betriebsprüfung bezog, die dem Steuerbüro mit einem Fax angekündigt wurde. Untermauert wird eine Einleitung
Betriebsprüfungsverfahrens spätestens am
Klägers ist ergibt sich aus den Akten nicht und ist auch sonst nicht nachgewiesen. Der Kläger selbst benennt für einen früheren Antrag kein konkretes Datum. Aktenkundig ist vielmehr allein die interne Abgabe
Antrags
Klägers vom
Senats um eine offensichtliche Unrichtigkeit in Gestalt eines schlichten Zahlendrehers. Denn es ergibt sich aus dem Ausdruck der Fachanwendung der Beklagten, dass am 2. April 2015 („2.4.2015“), das Statusfeststellungsverfahren
Klägers wegen der Betriebsprüfung als „erledigt“ geführt wurde. Ausgehend davon war das Betriebsprüfungsverfahren bei Eingang
Antrags auf Statusfeststellung bereits eingeleitet. Das Betriebsprüfungsverfahren verdrängte den Statusfeststellungsantrag zunächst vorläufig, dem folgte die interne Abgabe
Antrags an den „Prüfdienst“. Im Hinblick darauf, dass gerade die Tätigkeit
Klägers Gegenstand der Betriebsprüfung war, verdrängte diese Prüfung und Bescheidung in der Sache das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch endgültig, so dass zu letzterem keine gesonderte Entscheidung mehr ergehen musste. Randnummer 52 b. Die Beklagte hat in formeller und materieller Hinsicht ohne Rechtsfehler von der Ermächtigung
1 Satz 5 SGB IV Gebrauch gemacht. Die Nachforderung von Beiträgen ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. Randnummer 53 aa. Die Klägerin wurde vor Erlass
Bescheides vom
Anstellungsvertrags als Geschäftsführer zum 1. Januar 1999 abhängig beschäftigt. Randnummer 55 Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Weisungsgebers. Randnummer 56 Die o.g. Vorschrift kommt hier zur Anwendung, obwohl sich der Kläger – nach eigenen Angaben – im streitigen Zeitraum viel, teilweise auch überwiegend, in China aufhielt. Nach § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Beschäftigungsort ist im Grundsatz derjenige Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird bzw. der als Basis für eine Beschäftigung dient. Tätigkeitsort für eine selbständige Tätigkeit ist derjenige, an dem eine feste Arbeitsstätte besteht (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 3 SGB IV [Stand: 09.11.2021], Rn. 13). Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale der Tätigkeit liegt (für die Beschäftigung vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 4 SGB IV Rdnr. 6). Der Senat geht davon aus, dass die Tätigkeit
Klägers als Geschäftsführer/Prokurist der Klägerin überwiegend in Deutschland ausgeübt wurde. Nachweise für eine körperlich überwiegend in China ausgeübte Tätigkeit gerade in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder Prokurist der Klägerin hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch die beiden Anstellungsverträge enthalten keinen Hinweis auf eine Verpflichtung, die Tätigkeit überwiegend in China auszuüben; andere Indizien oder Belege dafür, dass der Kläger durchgehend oder in näher abgegrenzten Zeiträumen gerade für die Klägerin in China gearbeitet hat, fehlen. Auf eine möglicherweise daneben ausgeübte Tätigkeit für eine chinesische Kapitalgesellschaft kommt es nicht an, diese könnte nur ein ggf. weiteres Beschäftigungsverhältnis betreffen. Ausgehend davon liegt kein Tatbestand vor, der es gebietet, eine Entsendung i.S.
SGB IV zu prüfen, weil die Arbeitsleistung gegebenenfalls (überwiegend) im Ausland erbracht wurde. Ungeachtet
sen hat der Kläger selbst angegeben, über keine Entsendebescheinigung zu verfügen. Randnummer 57 Aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 12. Juli 2001 folgt keine andere Beurteilung. Art. 3
Abkommens entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 3 und § 4 SGB IV. Art. 4 begrenzt die Regelungen zur Entsendung zeitlich auf die ersten 48 Kalendermonate einer Entsendung. Für eine Entsendung
Klägers in seiner Arbeit gerade für die Klägerin gibt es aber gerade keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Belege. Randnummer 58 Zur Überzeugung
Senats war der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer wie auch als Prokurist i.S.
1 SGB IV seit dem 1. Januar 1999 bei der Klägerin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung
Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu betonen bleibt, dass beide Anstellungsverträge als Geschäftsführer und Prokurist typische Begriffe wie auch Einzelregelungen enthielten, wie sie ein Arbeitsverhältnis prägen. So begründeten beide Verträge jeweils einen monatlichen Anspruch auf eine feste Vergütung für die Tätigkeiten. Die Haftung
Klägers für Schäden Dritter aus der Tätigkeit wurde im Innenverhältnis gemäß den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Beide Verträge enden ohne Kündigung mit Eintritt der Regelaltersgrenze. Im Anstellungsvertrag über die Tätigkeit
Prokuristen wird der Kläger als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, die Klägerin als Vertragsunterzeichnerin als „Arbeitgeber“. Der Kläger besaß in dem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht, Weisungen an sich als Geschäftsführer und ab dem 18. Dezember 2013 als Prokurist zu verhindern. Als Geschäftsführer unterlag er kraft
Anstellungsvertrags und
Gesetzes (§ 37 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) den Weisungen der Gesellschafterversammlung als willensbildendes Organ. Kraft besonderer Regelungen
Gesellschaftsvertrags oder seines Gesellschaftsanteils, der bis zum 31. Dezember 2014 (nur) 45 % betrug, war er nicht in der Lage, ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern. In seiner Tätigkeit als Prokurist unterlag er den Weisungen
Geschäftsführers. Auch insoweit war er nicht in der Lage, über seine Stellung als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer anzuweisen, ihm als Prokurist im Einzelfall keine Weisungen zu erteilen. Die Weisung an Angestellte gehört als Teil
operativen Geschäfts eines Geschäftsführers zu dem Bereich, für den die Gesellschafterversammlung ohne besondere Regelungen im Gesellschaftervertrag kein Weisungs- oder Vetorecht hat. Soweit der Kläger auch Personalverantwortung hatte, schließt das ein Weisungsrecht nicht aus. Auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 25 SGB III [Stand: 15.02.2022], Rn. 26). Außerdem ist gerade das Erteilen von Weisungen unmittelbarer Ausdruck einer Eingliederung in ein Unternehmen. Die Regelungen in der Geschäftsordnung vermitteln keine sozialversicherungsrechtlich bedeutsame Rechtsmacht. Denn außerhalb
Gesellschaftsvertrags zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse im Hinblick auf ihre Abänderbarkeit nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183 – 189). Randnummer 59 Diese Beschäftigung nach § 7 SGB IV löste für den Kläger Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung aus. Randnummer 60 Die Versicherungspflicht
Klägers in seiner Tätigkeit für die Klägerin entfiel ab Juli 2012 nicht etwa
halb, weil er ab diesem Zeitpunkt der Sozialversicherungspflicht in China unterlag. Gemäß der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Beijng Social Insurance Contribution Information unterlag der Kläger von Juli 2012 bis Juli 2015 der Versicherungspflicht im mehreren Zweigen der chinesischen Sozialversicherung in seiner Tätigkeit bei der X Z I M C (B) & Co Ltd. Dabei handelte es sich um eine weitere Tätigkeit bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die mit der Klägerin offensichtlich nicht identisch war. Unbeachtlich ist daher, ob der Kläger auch Gesellschaftsanteile an dieser Kapitalgesellschaft hielt. Randnummer 61 Der Kläger ist nicht
halb von der Rentenversicherungspflicht und der Versicherung der Arbeitslosen ausgenommen, weil er als Vorstand in einer oder mehrerer von ihm mitgegründeter chinesischer Tochtergesellschaften der Klägerin oder einer Kapitalgesellschaft nach amerikanischem (kalifornischen) Recht („Inc.“ = Incorporation) tätig war. Für Vorstände von Aktiengesellschaften schließen die Ausnahmeregelungen
Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die gleichlautende Bestimmung
1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mangels eines entsprechenden Schutzbedürfnisses die Versicherungspflicht aus bzw. lassen den Versicherungstatbestand für die Beschäftigung zumindest nicht wirksam werden (so BSG, Urteil vom 07. Juli 2020 – B 12 R 19/18 R –, Rdnr. 13). Randnummer 62 § 1 Satz 3 SGB VI lautet: Randnummer 63 „Mitglieder
Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen,
sen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne
Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.“ Randnummer 64 Vorstandsmitglieder im Sinne der Vorschriften sind grundsätzlich nur solche einer Aktiengesellschaft (AG) deutschen Rechts (BSG Urteil vom
Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht aussetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der anwaltlich vertretene Kläger einen solchen Befreiungsantrag bereits mit seinem Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid vom
Klägers als Geschäftsführer und Prokurist der Klägerin keine Auswirkungen. Der Anspruch auf Befreiung richtet sich nach Art. 8
o.g. Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung. Danach kann der nach Art. 3 und 4
Abkommens zuständige Träger
für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zuständigen Vertragsstaats den Arbeitnehmer von den Rechtsvorschriften zur Versicherungspflicht auf einen gemeinsamen Antrag
Arbeitgebers und Arbeitnehmers befreien, wenn für den Arbeitnehmer Rechtsvorschriften
anderen Vertragsstaats gelten. Die zuständigen Stellen
anderen Vertragsstaats müssen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Fall
Klägers finden auf das streitige Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin nur die Vorschriften eines Vertragsstaats, nämlich
deutschen Staats Anwendung (dazu oben). Soweit sich die Klägerin für den Antrag auf die Sozialversicherungspflicht nach chinesischem Sozialversicherungspflicht für eine andere Tätigkeit
Klägers für eine chinesische Kapitalgesellschaft, konkret ab Juli 2012 für die XZ IM C (B) Co, Ltd. beruft, so könnte ein Befreiungsantrag nur diese Tätigkeit erfassen. Diese Befreiung entfaltete jedoch unter keinem Gesichtspunkt Aus- oder Rückwirkungen auf die Beschäftigung als Geschäftsführer und Prokurist der Klägerin. Randnummer 67 Aufgrund der auch ab Januar 2011 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung
Klägers war die Beklagte berechtigt, die Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nebst Umlagen mit dem angefochtenen Bescheid festzusetzen und die Klägerin zur Zahlung aufzufordern. Ein aus zwischenstaatlichem Recht mögliches Verbot der Doppelverbeitragung besteht bereits
halb nicht, weil der Kläger in der streitigen Tätigkeit nur einer Beitragspflicht und gerade nicht (zusätzlich) der Sozialversicherungspflicht in China unterlag. Randnummer 68 Die Klägerin kann sich gegenüber der Beitragsforderung schließlich nicht darauf berufen, wegen der Prüfmitteilung vom
Das gilt insbesondere für Mitteilungen mit dem Inhalt, dass die durchgeführte Prüfung „keine Feststellungen oder Beanstandungen ergeben habe“ (näher BSG, Urteil vom
Gesamtsozialversicherungsbeitrags geführt“ habe. Damit hat sie gerade keine Regelung getroffen, wonach die Klägerin keine Beiträge schuldete. Randnummer 70 Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass mit der Prüfmitteilung das Verfahren der Betriebsprüfung schon endgültig beendet war. Die Beklagte in Gestalt der Betriebsprüferin M. hatte mit der Steuerberaterin der Klägerin zuvor vereinbart, zunächst eine Prüfmitteilung ohne Berücksichtigung der Tätigkeit
Klägers zu fertigen und zuzuleiten und die Versicherungspflicht
Klägers separat zu bescheiden. Dass die Klägerin insoweit auch selbst mit einem weiteren Bescheid im Rahmen der Betriebsprüfung rechnete, belegen die am 27./28. Juli 2015 vom mandatierten Steuerbüro übersandten Lohnkonten unter Angabe der Rentenversicherungsnummer
Klägers. Diese Übersendung ergäbe keinen Sinn, wenn alle Beteiligten das Betriebsprüfungsverfahren seinerzeit bereits für endgültig abgeschlossen gehalten hätten. Das belegt schließlich auch der Fortgang
auf die förmliche Anhörung abgelaufenen e- mail-Verkehrs, beginnend mit der e-mail
Geschäftsführers vom 25. August 2015 mit dem Betreff „WA mündliche Anhörung aufgrund der Betriebsprüfung“. Randnummer 71 Auf eine Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführer oder der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung kann sich die Klägerin nicht berufen; ergänzend zu den Ausführungen
Sozialgerichts verweist der Senat auf das Urteil
BSG vom
Klägers gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 in der Fassung
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2016, der gegenüber dem Kläger die Versicherungspflicht seit 1999 festgestellt hat. Randnummer 73 Die Beklagte war berechtigt, anlässlich
Verfahrens der Betriebsprüfung, betreffend die Klägerin als Arbeitgeberin, auch dem Kläger gegenüber als Beschäftigter Feststellungen zu seiner Versicherungspflicht zu treffen. Die Träger der Rentenversicherung dürfen im Rahmen einer Betriebsprüfung, damit auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht nur gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber, sondern auch gegenüber
sen (vermeintlich) Beschäftigten erlassen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R, Rdnr. 20 ff.). Der Kläger hatte vor dem Bescheiderlass im Rahmen
umfangreichen e-mail-Verkehrs über den Geschäftsführer Gelegenheit zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit Stellung zu nehmen (§ 24 SGB X). Die Feststellung der Beklagten ist für den Kläger auch inhaltlich zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu B. 1. verwiesen. Der Kläger war bereits ab dem 1. Januar 1999, seinerzeit aufgrund eines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer der Klägerin, Beschäftigter i.S.
Er unterlag in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in den von der Beklagten festgestellten Zweigen der Sozialversicherung. Die Beklagte durfte die Feststellung anlässlich der Betriebsprüfung auch für die Zeit ab dem
SGB IV grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durchzuführen (dazu bereits oben). Für die Jahre ab 1999 bis 2010 lag der Klägerin gegenüber keine solche Ankündigung der Beklagten vor. Das Erfordernis der Ankündigung ist allerdings nicht Ausdruck einer nach § 28p SGB IV nur auf den benannten Zeitraum beschränkten Prüfungskompetenz, sondern dient dem Zweck, den Arbeitgeber praktisch in die Lage zu versetzen, seinen u.a. in § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV und § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 und 3 BVV niedergelegten Mitwirkungspflichten in der Prüfung nachzukommen. Für Zeiträume, deren Prüfung vorher nicht konkret angekündigt wurde, muss der Prüfer/die Prüferin vor Ort
halb u.U. die Anforderungen an die gebotene Mitwirkung anpassen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2007 – L 1 RA 248/03 Rdnr. 25). Im Fall
Klägers gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Versicherungspflicht für eine Tätigkeit allein
Klägers festgestellt hat, die auch im Prüfungszeitraum noch ausgeübt wurde (Geschäftsführer). Auch das Bundessozialgericht hat schließlich die Feststellung von Versicherungspflicht eines im Verfahren der Betriebsprüfung geprüften Beschäftigungsverhältnisses für Zeiträume nicht beanstandet, die über den konkreten Prüfzeitraum hinausgingen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R, Rdnr. 19 f. mit zustimmender Anmerkung auch zur funktionellen Zuständigkeit für die Feststellung von Versicherungspflicht von Freudenberg, jurisPR-SozR 25/2015 Anm. 3 unter C.) Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516679
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.