BK-Rechts bestätigt. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen einer bereits eingetretenen BK, einer individuell drohenden - also noch nicht eingetretenen - BK sowie der generellen Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz. (Rn.33)
Sozialgerichts Potsdam vom
Befundberichts
sie behandelnden Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. S hochdosiertes Prednisolon (750mg) sowie Pentoxifyllin per Infusion unter Eigenregie im Krankenhaus. Randnummer 4 Die Klägerin stolperte am
Klinikums N vor und befand sich dort im Zeitraum vom
im Blut gefundenen Erregers ermittelt und eine resistenzgerechte Antibiose durchgeführt. Blutkulturen vom
hiergegen geführten Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte von Amts wegen im Januar 2018 Ermittlungen hinsichtlich
Vorliegens der hier streitigen Berufskrankheit Nr. 3101 im Zusammenhang mit MRSA auf. Sie holte u. a. einen Befundbericht
Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. S vom 17. April 2018 über die Behandlung
Hörsturzes sowie der Hausärztin Dipl. Med. A vom 23. April 2018 und Auskünfte
Arbeitgebers der Klägerin zur Häufigkeit von MRSA-Fällen im Tätigkeitsbereich der Klägerin ein. Der Arbeitgeber gab an, dass am
Berufskrankheitenrechts dar. Auslöser der MRSA-lnfektion mit Sepsis sei vermutlich die Prednisolon-Stoßtherapie im Rahmen der berufsunabhängigen Hörsturzbehandlung gewesen. Die Sepsis sei erfolgreich antibiotisch behandelt worden, eine fortbestehende MRSA-lnfektion sei nicht belegt. Weitere Ermittlungen oder eine Begutachtung hielt er nicht für erforderlich. Randnummer 7 Die Beklagte wies den gegen die Anerkennung als Arbeitsunfall betreffenden Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin am
Gewerbearztes die Anerkennung der BK 3101 ab. Zur Begründung gab sie an, die bloße MRSA-Besiedelung stelle keine Krankheit im Sinne
Berufskrankheitenrechts dar. Auslöser der Erkrankung sei wahrscheinlich die Prednisolontherapie gewesen. Mit ihrem hiergegen am 10. Dezember 2018 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Therapie ihres Hörsturzes habe mit der MRSA-Erkrankung nichts zu tun, und bemängelte ein fehlendes Zusammenhangsgutachten. Die Beklagte holte eine weitere Auskunft
Arbeitgebers der Klägerin zu MRSA-Infektionen vom
Arbeitsunfalls vom 19. November 2016 anzuerkennen. Zur Begründung hat die Klägerin angegeben, sie habe mit dem Stich an einer Kanüle beim Abräumen einer Behandlungsliege einen Arbeitsunfall erlitten, sei aufgrund
Unfalls MRSA-Trägerin und könne nicht mehr im OP eingesetzt werden. Sie ist der Auffassung der Beklagten, wonach eine MRSA-Besiedelung keine Erkrankung sei, entgegengetreten. Die Besiedelung sei in ihrem Fall einer Erkrankung gleichzustellen. Sie sei vergleichbar mit einer an HIV erkrankten Person in einem Status, in dem die Krankheit übertragen werden könne. MRSA sei der häufigste Krankenhauskeim und sie sei infolge ihrer beruflichen Ausübung beim Abräumen
OP-Tisches deutlich häufiger als die allgemeine Bevölkerung der Infektionsgefahr ausgesetzt. Die Klägerin hat eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom
Bescheides vom 03. Dezember 2018 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Immunsystems seit 2017 beklagt. Zudem hat der Sachverständige über eine bei der Klägerin vorliegende Schuppenflechte an Kopfhaut und Ellenbogen, die bis auf geringfügige Effloreszenzen symptomfrei war, berichtet. In seiner Zusammenfassung hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der Klägerin im Zeitraum Juni/Juli 2017 eine Infektion mit MRSA vorgelegen habe, für die die Prednisolonstoßtherapie in Verbindung mit der Hüftprellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache sei. In Bezug auf das Bakterium Staphylococcus aureus hat er ausgeführt, dass dieses ein fakultativ-pathogenes Bakterium sei, das natürlicherweise die Oberflächen
Menschen besiedeln könne. Etwa 20 bis 30 % der Bevölkerung seien dauerhaft von dem Keim besiedelt,
sen primärer Standort der Nasenvorhof
Menschen sei und der von dort aus insbesondere Rachen sowie andere Haut- und Schleimhautareale besiedeln könne. Einer Besiedelung durch Staphylococcus aureus komme aber per se keine pathogene Bedeutung zu. Allerdings gehöre Staphylococcus aureus zu den häufigsten fakultativ-pathogenen Erregern
Menschen, die unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nach Verletzungen der Hautbarriere) eine Vielzahl von Infektionen hervorrufen könnten. Als Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) würden Staphylococcus-aureus-lsolate bezeichnet, die eine Resistenz gegenüber ß-Lactamase-festen Penicillinen ausbilden würden. Nach den Angaben
Sachverständigen variiere die Rate der Träger eines in der Regel Antibiotika-sensiblen Staphylococcus aureus bei gesunden Erwachsenen zwischen 15 und 40 %. Die Trägerrate sei höher bei Personen, die häufig gegenüber Staphylococcus aureus exponiert seien und bei denen die Haut nicht intakt sei. So finde sich z. B. eine Besiedelung häufiger bei im Gesundheitswesen tätigen Personen, Patienten mit großflächigen Wunden, Patienten mit Tracheotomien (künstliche Beatmung) oder liegenden Kathetern, Dialysepatienten, Diabetikern, Atopikern sowie bei Patienten mit chronischer Pflegebedürftigkeit und bei Drogenabhängigen. In den meisten Fällen erfolge die Übertragung durch die Hände. Prädisponierend für Staphylococcus-aureus- Infektionen würden vor allem Diabetes mellitus, Dialysepflichtigkeit, das Vorhandensein von Fremdkörpern, Verletzungen der Haut als äußere Barriere, Immunsuppression oder bestimmte Infektionen z. B. mit Influenza A-Viren, wirken. Die Klägerin habe Mitte Juni 2017 wegen eines Hörsturzes vom HNO-Arzt eine hochdosierte Kortison-Stoßtherapie erhalten. Das verabreichte Prednisolon unterdrücke die natürliche Abwehrfunktion. Durch die immundämpfende Wirkung komme es zur erhöhten Infektanfälligkeit. Im vorliegenden Fall sei es aufgrund der engen zeitlichen Abfolge von Kortison-Therapie und konsekutiver MRSA-Sepsis hinreichend wahrscheinlich, dass die Kortison-Therapie maßgeblich die MRSA-Infektion nach der Hüftprellung begünstigt habe. Auffällig dabei sei, dass bei der Klägerin keine Kolonisierung an typischer Stelle im Nasen-Rachen-Bereich habe festgestellt werden können. Aufgrund der zwischenzeitlich vielfältigen epidemiologischen Herkunftsorte der unterschiedlichen MRSA-Stämme könne er nicht sagen, wo die Infektionsquelle im vorliegenden Fall zu verorten sei. Es sei eine MRSA-lnfektion sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld möglich. Ein Zusammenhang mit der sieben Monate vorher stattgefundenen Nadelstichverletzung sei nicht wahrscheinlich. Für die Annahme eines derartigen Zusammenhangs würden entsprechende dokumentierte Brückensymptome fehlen. Hinsichtlich
Gefährdungspotenzials in deutschen Krankenhäusern hat der Sachverständige ausgeführt, dass etwa 18 bis 20 % aller aus klinischen Untersuchungsmaterialien im stationären Versorgungsbereich nachgewiesenen Staphylococcus aureus MRSA seien. Die zoonotische Übertragung von MRSA auf Menschen mit direktem Tierkontakt sei häufig. Regelmäßig wäre ein Import von sogenannten Community-associated MRSA (MRSA, die eine von stationären Einrichtungen unabhängige Epidemiologie haben) und MRSA aus tierischen Reservoiren in Krankenhäusern beschrieben. Beschäftigte im Gesundheitsdienst seien wegen der steigenden Anzahl von Patienten mit MRSA-Besiedelungen gefährdet. In der Literatur fänden sich verschiedene Untersuchungen zu MRSA-Übertragungen auf Beschäftigte im Gesundheitsdienst, die allerdings nur selten auf routinemäßig durchgeführten Untersuchungen basieren würden. Sie seien überwiegend im Rahmen von endemischen Ausbrüchen gewonnen worden. Eine Unterscheidung zwischen einer reinen Kolonisation und einer Infektion mit möglichen Erkrankungsfolgen sei dabei nur selten vorgenommen worden. Ein MRSA-Träger könne an einer MRSA-Pneumonie erkranken oder bei einer Operation eine MRSA- Wundinfektion erleiden. Auch könne es zu einer katheterassoziierten MRSA-lnfektion kommen. Keime, die in die Blutbahn gelangten, könnten eine Sepsis verursachen. Darüber hinaus stelle der MRSA-Träger eine Gefahr für andere Patienten dar. Bei Kontakt der Patienten untereinander (Händedruck, Verwechslung von Waschlappen etc.) oder bei unzureichender Händehygiene
Personals könnte MRSA übertragen werden und auch bei bisher nicht MRSA-besiedeIten Patienten zu einer Infektion führen. Bei der Klägerin habe keine Kolonisation festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall habe sich die MRSA-lnfektion in der Muskulatur
rechten Oberschenkels (Hüfte) und im linken Lungenoberlappen manifestiert. Schließlich hat der Sachverständige teilweise den Einschätzungen
Gewerbearztes widersprochen. So sei bei der Klägerin keine Kolonisation mit MRSA nachgewiesen worden. Selbst wenn dem so wäre, sei es retrospektiv nicht möglich, die entsprechende Quelle im beruflichen oder privaten Bereich zu verorten. Zuzustimmen sei Dr. S dahingehend, dass die Prednisolon-Stoßtherapie im Zusammenwirken mit der Hüftprellung einen wesentlichen, dem privaten Bereich zuzuordnenden Realisationsfaktor für die MRSA- Sepsis darstellen würde, ohne den es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu der MRSA-lnfektion gekommen wäre. Eine BK 3101 könne daher nicht zur Anerkennung empfohlen werden. Randnummer 11 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2020 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass bei ihr das Vorliegen der BK 3101 anerkannt werde. Gemäß § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Bundesrates als solche bezeichne und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu diesen BK gehörten auch die unter Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV genannten Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei. Für die Voraussetzungen der BK 3101 sei zunächst festzustellen, dass die Klägerin nach der entsprechenden Ausbildung seit September 1984 in der Klinik in N. Krankenschwester tätig gewesen sei, davon seit 1991 in der Notfallambulanz. Damit sei sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes bei der Beklagten versichert und gehöre grundsätzlich zu dem im Tatbestand der BK 3101 genannten Personenkreis. Eine von Mensch zu Mensch übertragbare Infektionskrankheit, die auf eine diesbezüglich erhöhte Infektionsgefahr aufgrund der Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei, könne jedoch nicht festgestellt werden. Dabei sei zunächst zu beachten, dass sich eine symptomlose Infektion mit bestimmten Erregern grundsätzlich nicht unter den unfallversicherungsrechtlichen Begriff der „Krankheit" im Sinne
1 S. 1 SGB VII und der BK 3101 subsumieren lasse. In der Sozialversicherung umschrieben Rechtsprechung und Literatur „Krankheit" auch im BK-Recht als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand. „Regelwidrig" sei jeder Zustand, der von der Norm abweiche (normativer Krankheitsbegriff), die ihrerseits durch das Leitbild
gesunden Menschen geprägt sei. „Gesundheit" wiederum sei derjenige Zustand, der dem einzelnen die Ausübung aller körperlichen Funktionen ermögliche. Folglich komme nicht jeder körperlichen Regelwidrigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu. Erforderlich sei vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde. Die im Rahmen der BK 3101 geforderte besondere Infektionsgefahr ersetze als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkung und sei mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal „Verrichtung einer versicherten Tätigkeit" durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang, hingegen mit der „Erkrankung" nur durch die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs verbunden. Die erhöhte Infektionsgefahr müsse im Vollbeweis vorliegen. Der Begriff der Gefahr setze eine Wahrscheinlichkeitsprognose voraus. Die besondere Infektionsgefahr im Sinne der BK 3101 könne sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung
Umfelds der Tätigkeit oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Der Grad der Durchseuchung sei hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lasse sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, könne aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, sei vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das Kriterium der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richte sich dann nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen. Der spezifische Übertragungsweg eines bestimmten Krankheitserregers sei unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und gegebenenfalls technischer Sachkunde dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu entnehmen. Als aktueller Erkenntnisstand seien solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens bestehe. Da für die Anerkennung der BK 3101 eine schlichte Infektionsgefahr nicht genüge, sondern eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorausgesetzt werde, komme es darauf an, welche einzelnen Arbeitshandlungen im Hinblick auf den Übertragungsweg besonders gefährdend seien. Die Durchseuchung
Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stünden in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung könnten umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen seien. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet seien, umso mehr erreiche das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Für den vorliegenden Fall sei zum einen festzustellen, dass bei der Klägerin nach Ausheilung ihrer MRSA-Sepsis im Juli 2017 keine MRSA-induzierte Infektion mehr nachgewiesen worden sei. Insbesondere handele es sich bei den Anfang April 2019 im Bindehautabstrich der Klägerin nachgewiesenen Koagulase-negativen Staphylokokken nicht um MRSA. Im Übrigen sei auch diese Infektion seit Mitte April 2019 ausgeheilt. Damit könne aktuell bei der Klägerin keine Funktionsstörung durch eine etwaige Besiedlung mit MRSA und damit keine Krankheit im Sinne
Berufskrankheitenrechts festgestellt werden. Auch eine Kolonisation mit MRSA sei außerhalb der im Juni 2017 stattgehabten Sepsis nicht nachweisbar gewesen. Im Hinblick auf die somit allein feststellbare abgelaufene Infektionskrankheit könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen sei. Denn nach den Ausführungen
Sachverständigen besiedele Staphylococcus aureus natürlicherweise die Oberflächen
Menschen und es seien etwa 20 bis 30 % der Bevölkerung dauerhaft kolonisiert. Genaue Angaben hinsichtlich
Durchseuchungsgrades von MRSA in Krankenhäusern im Verhältnis zum Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung habe der Sachverständige nach Auswertung der zu MRSA-lnfektionen vorliegenden Untersuchungen nicht machen können. Er habe darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren weltweit MRSA auch unabhängig von Krankenhausaufenthalten als Infektionserreger und Besiedler aufgetreten sei. Die Rate der Träger eines in der Regel Antibiotika-sensiblen Staphylococcus aureus variiere bei gesunden Erwachsenen zwischen 15 und 40 %. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass sich eine Besiedelung unter anderen häufiger bei im Gesundheitswesen tätigen Personen finde, eine wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, wie sie Voraussetzung für die Anerkennung der BK 3101 wäre, könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Für den vorliegenden Fall sei als konkurrierende Ursache überdies die immunsuppressive Prednisolon-Therapie, die der MRSA-Sepsis im Bereich der geprellten Hüfte der Klägerin in zeitlich engem Zusammenhang vorausgegangen sei, zu beachten. Die Kammer halte im Ergebnis in Übereinstimmung mit den die Klägerin in der Klinik N behandelnden Ärzten, Dr. S und Prof. Dr. Dr. K die dem privaten Bereich zuzuordnende Prednisolon-Therapie in Zusammenhang mit der ebenfalls im häuslichen Bereich erfolgten Hüftprellung für die überwiegend wahrscheinliche Ursache der stattgehabten MRSA-lnfektion. Randnummer 12 Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am
Hörsturzes hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr das Prednisolon intravenös in der Rettungsstelle
Klinikums N vom
Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
Bescheides vom 03. Dezember 2018 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2019 zu verpflichten, bei ihr das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV festzustellen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide und die Ausführungen im Urteil
SG an ihrer Entscheidung fest. Das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten beruhe nicht auf falschen Fakten. Durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten werde
sen Ergebnis bestätigt. Die Klägerin sei aktuell keine erkrankte oder besiedelte Person. Randnummer 18 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. S vom
rechten Gesäßes machten ihr zu schaffen, sie versuche dann, ihr Gewicht auf die andere Gesäßhälfte zu verlagern. Im Jahr 2020 habe sie noch einmal ähnliche Beschwerden wie im Juni 2017 verspürt, Bildgebung der Hüfte und
Beckens seien aber unauffällig gewesen. Latent bestünden noch immer Beschwerden, wobei nicht immer Schmerzmittel eingenommen werden müssten. Insgesamt fühle sie sich seit 2017 matt und abgeschlagen. Seit Januar 2017 sei es zu längeren Schlafphasen gekommen, die sonst nicht notwendig gewesen seien. Die Sachverständige hat dargelegt, bei der gutachterlichen Untersuchung am 25. Mai 2021 an verschiedenen Stellen der Haut und in der Nase genommenen Abstriche hätten keinen MRSA-Nachweis ergeben. Weiter hat die Sachverständige festgestellt, dass im Untersuchungszeitpunkt weder eine MRSA-Erkrankung noch eine Besiedelung noch eine persistierende Erkrankung nach stattgehabter Infektion vorliege. Die Klägerin sei während
stationären Aufenthaltes im Juni/Juli 2017 mit systemischer resistenzgerechter Therapie auf MRSA behandelt worden. Es sei von einer temporären MRSA-Infektion auszugehen, wobei eine Infiltration mit MRSA im Bereich der Hüfte nicht nachgewiesen worden sei. Die Blutkulturen seien nach antibiotischer Behandlung ebenso ohne MRSA-Nachweis geblieben wie wiederholte Abstriche an Prädilektionsstellen. Die Inkubationszeit betrage bei einer MRSA-Infektionen 4 bis 10 Tage. Bei Personen mit einer Besiedelung könne eine endogene Infektion aber auch erst Monate nach der initialen Kolonisation entstehen, wobei aber eine Besiedelung bei der Klägerin nie nachgewiesen worden sei. Ein von der Klägerin vermuteter Zusammenhang der jetzt noch geklagten Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich mit der MRSA-Infektion im Juli 2017 könne nicht gesehen werden. Die vorliegende Bildgebung und die klinische Untersuchung ließen ihre Beschwerden auf die Funktionsstörungen im Stütz- und Bewegungsapparat auf Grund degenerativer Veränderungen und eine muskuläre Dysbalance zurückführen. Mit der bakteriellen Entzündung im Auge im Jahr 2019 bestehe kein Zusammenhang, es seien unterschiedliche Keime nachgewiesen worden. Der Staphylococcus aureus sei diagnostisch durch den Koagulase-Nachweis von koagulase-negativen Staphylokokkenspezies (KNS) abzugrenzen. Dem privaten Lebensbereich der Klägerin zuordenbare Infektionsrisiken lägen nicht vor. Die von der Klägerin angegebene chronisch entzündliche Hauterkrankung (Psoriasis) habe keinen ausgedehnten Befund. Offene Hautbefunde seien nicht feststellbar gewesen. Allgemein gelte MRSA weltweit als Problemkeim in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Es können MRSA-Erkrankte und –Besiedelte ansteckend sein. In den meisten Fällen erfolge die Übertragung von Mensch zu Mensch durch die Hände
medizinischen Personals.
Weiteren sei eine Übertragung durch am oder im Patienten eingesetzte Medizinprodukte möglich. Eine Übertragung könne aber auch außerhalb medizinischer Einrichtungen stattfinden. Man wisse zugleich, dass die Wahrscheinlichkeit
Nachweises mit der Nähe zu MRSA-kolonisierten und –infizierten Patienten sowie mit der Häufigkeit und Intensität
Kontaktes korreliere. Die Klägerin sei durch die jahrelange Tätigkeit als Krankenschwester in der Notaufnahme einem gegenüber der Allgemeinbevölkerung höherem Infektionsrisiko ausgesetzt, wobei mit der Durchführung der Standardhygienemaßnahmen das Risiko reduziert werde. Entsprechend den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
Robert Koch-Instituts (RKI) aus dem Jahr 2014 sei ein beruflich bedingter Erwerb der MRSA-Kolonisation bei Berufstätigen im Gesundheitswesen als wahrscheinlich anzusehen, wenn andere Risikofaktoren wie Herkunft aus Endemiegebieten, längere stationäre Krankenhausaufenthalte, Kontakt zur landwirtschaftlichen Tiermast oder außerberuflicher Kontakt zu Patienten mit chronischer Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen werden könnten. Diese Umstände lägen bei der Klägerin nicht vor. Trotzdem könne das auslösende Ereignis der einmaligen Ansteckung hier nicht klar nachgewiesen werden. Ein Zusammenhang mit der Nadelstichverletzung vom 19. November 2016 werde als nicht wahrscheinlich angesehen. Die in der Folgezeit geklagten Beschwerden seien unspezifisch. Auf Grund der zeitlichen Nähe, unter Beachtung der Inkubationszeit von 4 bis 10 Tagen und einer durch die Prednisolongabe verminderten Abwehr sei die Behandlung im Rahmen
Hörsturzes als auslösendes Ereignis anzunehmen. Eine Kortisontherapie führe zu einer Immunschwäche, die mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sei. So habe die Prednisolongabe bei der Klägerin die Wahrscheinlichkeit für eine MRSA-Infektion erhöht. Eine hämatogene Infektion im Rahmen der Behandlung
Hörsturzes sei auch unter Berücksichtigung der Inkubationszeit naheliegend. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
Sach- und Streitstandes sowie
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zu dem beigezogenen Verfahren L 21 U 173/19 Bezug genommen. Die Akten haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Das Urteil
SG Potsdam vom
Widerspruchsbescheids vom
Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Nach ständiger Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne
Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom
BMA vom 01. Dezember 2000, BArbBl. 1/2001 S. 35). Da sich bei der BK Nr. 3101 der Ansteckungsvorgang im Nachhinein häufig nicht mehr feststellen lässt, tritt an die Stelle der "Einwirkungen" im Sinne
1 Satz 3 SGB VII eine erhöhte Infektionsgefahr, die im Vollbeweis vorliegen muss. Für die haftungsbegründende Kausalität wird dagegen nicht die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der besonderen Infektionsgefahr und der Infektionskrankheit gefordert, sondern nur
sen Möglichkeit (BSG, Urteil vom
Umfelds der Tätigkeit, d. h. der kontaktierten Personen sowie der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und andererseits von der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ab, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen bestimmt. Da für die Anerkennung der BK 3101 nicht eine schlichte Infektionsgefahr genügt, sondern eine besonders erhöhte Infektionsgefahr vorausgesetzt wird (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII), kommt es darauf an, welche einzelnen Arbeitshandlungen im Hinblick auf den Übertragungsweg besonders gefährdend sind (vgl. BSG, Urteile vom 15. September 2011 - B 2 U 22/10 - und vom 02. April 2009 - B 2 U 30/07 -, juris). Randnummer 26 Die von der Klägerin zur Feststellung begehrte Infektionskrankheit mit einem MRSA-Erreger lag bei ihr allein im Zeitraum vom 24. Juni 2017 bis zum 02. Juli 2017 vor
Menschen besiedeln („kolonisieren“) kann. Etwa 20 bis 30% der Bevölkerung sind dauerhaft kolonisiert. Primärer Standort ist der Nasenvorhof
Menschen, von dem aus insbesondere der Rachen sowie andere Haut- und Schleimhautareale besiedelt werden können (z. B. Leistenregion, Achseln, Perineum). Einer Besiedlung durch Staphylococcus aureus kommt danach per se keine pathogene Bedeutung zu; Menschen können besiedelt sein, ohne Symptome zu entwickeln. Jedoch gehört Staphylococcus aureus zu den häufigsten fakultativ pathogenen Erregern
Menschen, die unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nach Verletzungen der Hautbarriere) eine Vielzahl von Infektionen hervorrufen können (Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut, Bundesgesundheitsbl. 2014, 57, S. 696–732). Ein Teil der Stämme
Staphylococcus aureus haben eine Resistenz gegen Methicillin (und z. T. auch andere Antibiotika) entwickelt. Nur diesen Anteil bezeichnet man als MRSA (Methicillin resistenter Staphylococcus aureus). Randnummer 29 b. Für den Zeitraum vom
gesunden Menschen entspricht. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand setzt weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit noch eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) voraus (Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Mai 2014 – L 3 U 228/12 –, Rn. 41 , juris, m. w. N.). Randnummer 30 Der MRSA-Keim hatte bei der Klägerin in dem benannten Zeitraum eine Erkrankung ausgelöst. Hiervon ist der Senat aufgrund der Gutachten
erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen,
Facharztes für Arbeitsmedizin Prof. Dr. Dr. K vom
erforderlichen Vollbeweises überzeugt. Unter Auswertung der anlässlich
stationären Aufenthaltes der Klägerin vom
rechten Oberschenkels (Hüfte) und im linken Lungenoberlappen manifestierte oder ob – wovon Dr. S ausgeht – eine Infiltration mit MRSA im Bereich der Hüfte nicht nachgewiesen sei. Die Gutachter führen – insoweit aber übereinstimmend – aus, dass auf Grund der klinischen Symptome, der Bildgebung, der Serologie und
Ansprechens auf die Verabreichung von Reserveantibiotika von einer temporären MRSA-Infektion auszugehen sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die am 26. Juli 2017 untersuchten Blutproben ergaben eindeutig das Vorkommen von MRSA-Erregern im Blut der Klägerin. Der Keim war daher bereits in den Körper der Klägerin gelangt und hatte dort klinische Symptome mit Fieber und Schmerzen und damit einen regelwidrigen Körperzustand im Sinne einer Erkrankung hervorgerufen. Randnummer 31 Bei einer Infektion mit MRSA handelt es sich auch um eine von Mensch zu Mensch übertragbare Infektionskrankheit. MRSA wird, wie Staphylokokkus aureus vorwiegend, über direkte oder indirekte Kontakte übertragen. Kolonisierte Personen geben den Erreger in unterschiedlichem Maß in die Umgebung ab. Die Hände
Personals sind der wichtigste Übertragungsweg von MRSA in medizinischen Einrichtungen (Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut, Bundesgesundheitsbl 2014, 57, S. 696-732, S. 705f.). Das auch eine Übertragung von Tier zu Mensch möglich ist, steht der Einordnung unter die BK 3101 nicht entgegen, insbesondere weil hier für eine solche zoonotische Übertragung keinerlei Anhaltspunkte sprechen. Randnummer 32 c. Eine Erkrankung der Klägerin durch MRSA kann für Zeiträume vor dem 24. Juni 2017 und für die Zeit ab dem 03. Juli 2017 zur Überzeugung
Senats nicht im dafür erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden. Randnummer 33 Ausgehend von dem unter b. dargestellten Krankheitsbegriff, der einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand voraussetzt, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung
BSG ist bei MRSA-Erregern noch nicht bei einer reinen Besiedelung der Haut oder
Nasen-/Rachenraumes von einer Erkrankung auszugehen. Nach dem vom BSG auch dem Unfallversicherungsrecht zu Grunde gelegten funktionellen Krankheitsbegriff (grundlegend: BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 17/15 R -, juris) kommt nicht jeder körperlichen Regelwidrigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird. Ausgehend von diesem normativ-funktionellen Krankheitsbegriff reicht die bloße Aufnahme schädigender Substanzen (z. B. Infektionserreger, Asbest, Quarzstaub) in den Körper allein im Regelfall nicht aus. Vielmehr ist es grundsätzlich notwendig, dass diese Einwirkung über zunächst rein innerkörperliche Reaktionen (i. S. normabweichender physiologischer oder biologischer Prozesse) oder Strukturveränderungen hinaus zu (irgend)einer Funktionsstörung führt (z. B. leistungsmindernde Beeinträchtigung von Atmung oder Kreislauf). Diese Auffassung wird durch die Gesetzessystematik
BK-Rechts bestätigt. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen einer bereits eingetretenen BK, einer individuell drohenden – also noch nicht eingetretenen – BK sowie der generellen Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz. Dementsprechend differenziert das Unfallversicherungsrecht zwischen der Generalprävention (§§ 14 ff. SGB VII) zur Vermeidung von schädigenden Einwirkungen auf die Versicherten am Arbeitsplatz, den individualpräventiven Maßnahmen nach § 3 BKV bei einer drohenden Gefahr der Entstehung, der Verschlimmerung oder
Wiederauflebens einer BK sowie Maßnahmen (Heilbehandlung, berufliche Rehabilitation, Entschädigung, §§ 26 ff. SGB VII) bei einer anerkannten BK. Die individualpräventiven Maßnahmen nach § 3 BKV stehen somit an der Nahtstelle zwischen stattgehabter Einwirkung und dem Eintritt
Versicherungsfalls. Eine Schadstoffinkorporierung, zu der auch die Aufnahme von Krankheitserregern zählt, kann im Einzelfall die Voraussetzung einer drohenden Gefahr i. S.
BKV erfüllen, wenn die Gefahr
Eintritts eine mehr als entfernte Möglichkeit darstellt. Aus der normativen Differenzierung zwischen drohender BK i. S.
S.
SGB VII folgt zugleich, dass die bloße Aufnahme eines schädlichen Stoffes grundsätzlich der erstgenannten Fallgruppe zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 17/15 R -, juris). Randnummer 34 Allein die Besiedelung mit MRSA, die typischerweise auf der Haut oder im Nasen-/Rachenraum zu finden ist, führt noch nicht zur Störung irgendwelcher Körperfunktionen. Ihr allein kommt keine pathogene Bedeutung zu. Erst unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nach Verletzungen der Hautbarriere) kann der Keim eine Vielzahl von Infektionen hervorrufen, die ihrerseits symptomatisch verlaufen und Körperfunktionen beeinträchtigen können. Aber auch wenn man der vereinzelt geübten Kritik am funktionellen Krankheitsbegriff (Linder: „Funktioneller“ Krankheitsbegriff im Recht der Berufskrankheiten?, SGb 2018, 475ff.) folgen und es ggf. ausreichen lassen würde, dass der Versicherte Träger
Keimes ist, wäre entgegen der Auffassung der Klägerin eine Infektionskrankheit über den Zeitraum der akuten Infektion im Juni/Juli 2017 hinaus nicht festzustellen. Zur Überzeugung
Senats fehlt es für weitere Zeiträume an dem hierfür erforderlichen Vollbeweis sowohl hinsichtlich einer Erkrankung der Klägerin auf Grund einer Infektion mit MRSA als auch hinsichtlich einer Besiedelung der Klägerin mit dem Keim. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen von Dr. S in ihrem Gutachten vom
Entlassungsberichts
Klinikums N sowie der Schilderungen der Klägerin schlüssig und überzeugend dar, dass die Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes erfolgreich mit einer systemischen resistenzgerechten Therapie auf MRSA behandelt worden sei. Die Blutkulturen seien nach antibiotischer Behandlung ebenso ohne MRSA-Nachweis geblieben wie wiederholte Abstriche an Prädilektionsstellen. Eine Besiedelung sei bei der Klägerin nie nachgewiesen worden. Der Senat hat keinen Anlass, von diesen Bewertungen abzuweichen. Ein MRSA-Keim wurde bei der Klägerin in den genannten Zeiträumen weder im Blut noch durch Abstriche oder durch klinische Befunde nachgewiesen. Abstriche der Haut sowie aus dem Nasen- und Rachenraum sind vor dem
Dr. S vom
Umstandes, dass eine Besiedelung zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht einmal zum Zeitpunkt der Akutinfektion nachgewiesen wurde, schon nicht für überzeugend. Dr. S erläutert in keiner Weise, weshalb er trotz negativer Abstriche überhaupt eine Besiedelung für wahrscheinlich hält. Insoweit folgt der Senat der von Prof. Dr. Dr. K geübten Kritik an den Bewertungen
Gewerbearztes. Randnummer 36 Auch die im April 2019 erlittene Bindehautentzündung wurde nicht durch MRSA verursacht. Nachdem die Klägerin sich bei der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. S wegen eines Juckreizes im linken Auge vorgestellt hatte, ergab der Abstrich mit microbieller Befunderhebung den vereinzelten Nachweis von teilweise antibiotikaresistenten Koagulase-negativen Staphylokokken. Koagulase-negative Staphylokokken ist ein Oberbegriff für Staphylokokken-Spezies, die keine Koagulase ausbilden. Da Koagulase ein wesentliches Merkmal von Staphylococcus aureus ist, handelt es sich bei Koagulase-negativen Staphylokokken sozusagen um die "Nicht-Aureus-Staphylokokken" (https://flexikon.doccheck.com/de/Koagulase-negative_ Staphylokokken). Nach den Ausführungen von Dr. S in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2021 wird daher Staphylococcus aureus auch diagnostisch durch den Koagulase-Nachweis von koagulase-negativen Staphylokokkenspezies abgegrenzt. Randnummer 37 Die von der Klägerin für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen nach der Nadelstichverletzung und Anfang 2017 geklagte Abgeschlagenheit und immer wieder auftretende erhöhte Temperaturen vermögen den Vollbeweis für eine MRSA-Infektion ebenfalls nicht zu erbringen. Sie sind weder dokumentiert noch handelt es sich hierbei nach den überzeugenden Feststellungen der Gutachterin Dr. S um spezifische Symptome einer MRSA-Infektion. Dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Klägerin bei Prof. Dr. Dr. K angegeben hatte, wiederholt an Erkältungen gelitten zu haben, was zu dieser Jahreszeit (Winter 2016/2017) nicht untypisch ist. Randnummer 38 Außerhalb
unter b. genannten Zeitraums ist daher noch nicht einmal eine Trägerschaft
Keims nachgewiesen. Es lag damit erst Recht weder eine Infektion noch eine Infektionskrankheit vor. Randnummer 39 d. Ob die von der Klägerin noch geklagten Beschwerden im Bereich der Hüfte und
Oberschenkels eine etwaige Folge der stattgehabten MRSA-Infektion sind, ist für die hier allein in Streit stehende Anerkennung einer Berufskrankheit nicht von Relevanz, sondern wäre – bei Feststellung der akuten MRSA-Infektion als BK – erst bei der Frage einer verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu diskutieren. Randnummer 40 2. Die MRSA-Infektion im Juni 2017 wurde nicht durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium oder durch eine andere Tätigkeit, durch die sie der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war, verursacht. Randnummer 41 Die Klägerin war im Zeitraum der Infektion als Krankenschwester im Gesundheitsdienst beschäftigt und gehörte daher zu dem von der BK 3101 besonders geschützten Personenkreis. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf MRSA einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war (a.). Zudem wäre auch bei Unterstellung einer besonderen Infektionsgefahr die MRSA-Infektion nicht durch diese Gefahr verursacht worden (b.). Randnummer 42 a. Im Rahmen
Tatbestandes der BK 3101 ersetzt das einer Infektionsgefahr in besonderem Maße Ausgesetztsein das sonst erforderliche Merkmal der krankmachenden Einwirkung auf den Körper. Der Senat legt bei der Betrachtung der Infektionsgefahr nicht nur die akute Infektionskrankheit zu Grunde, sondern im Hinblick darauf, dass die Besiedelung bei einer entsprechenden Verletzung der Haut die Infektionskrankheit verursachen kann und dies einen typischen Weg darstellt, schon die Gefahr der initialen Besiedelung mit MRSA-Keimen. Randnummer 43 aa. Ob eine besondere Infektionsgefahr vorliegt, ergibt sich aus dem Durchseuchungsgrad
Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko bei den konkret verrichteten Tätigkeiten. Sie muss mit Vollbeweis gesichert sein. Der Durchseuchungsgrad ist anhand der kontaktierten Personen sowie Objekte festzustellen. Lässt er sich nicht ermitteln, sind aber Krankheitserreger im Arbeitsumfeld nicht auszuschließen, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 30/07 R –, juris). Die Durchseuchung
Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr gewinnt das Ausmaß der Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen. Kommt indes eine Infektion in Betracht, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt (BSG, Urteil vom 02. April 2009 –, - B 2 U 30/07 R -, juris). Damit bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Vorliegen einer konkret erhöhten Infektionsgefahr. Dies beinhaltet Feststellungen zu der Frage, ob die Verrichtungen der Klägerin sie mit einer infizierten Person oder einem durchseuchten Objektbereich in Berührung gebracht haben oder ob die Verrichtungen im Hinblick auf den Übertragungsmodus
MRSA-Keims sowie ihrer Art, Häufigkeit und Dauer nach besonders infektionsgefährdend waren (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 – B 2 U 22/10 R –, Rn. 17, juris). Randnummer 44 bb. Der Durchseuchungsgrad
Arbeitsumfeldes der Klägerin mit MRSA-Trägern lässt sich konkret nicht mehr feststellen. Der Arbeitgeber der Klägerin hat nach Auskunft der Klägerin bei der Aufnahme von Patienten nicht grundsätzlich MRSA-Screenings durchgeführt. Nach
sen Mitteilung vom 02. Juni 2018 an die Beklagte könne keine Auskunft über den Umgang der Klägerin mit MRSA-Patienten gemacht werden, da das Klientel der Notfallversorgung nicht bekannt sei. Ein direkter Kontakt der Klägerin zu einem MRSA-Infizierten oder einem Träger
Keims ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Soweit der Arbeitgeber der Klägerin mit seinem Schreiben vom
medizinischen Personals, die Möglichkeit einer monatelangen Persistenz bei nasaler Besiedlung bzw. bei Infektionen mit diesem Erreger sowie durch die Umweltresistenz (RKI-Ratgeber, Staphylokokken-Erkrankungen, insbesondere Infektionen durch MRSA, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Staphylokokken_MRSA.html, zuletzt abgerufen am 10. Juni 2022), konkrete Daten liegen dieser Aussage aber nicht zu Grunde. Prof. Dr. Dr. K führt hierzu in seinem Gutachten aus, dass genaue Angaben hinsichtlich
Durchseuchungsgrades von MRSA in Krankenhäusern im Verhältnis zum Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung nach Auswertung der zu MRSA-lnfektionen vorliegenden Untersuchungen nicht gemacht werden könnten. Die in Bezug auf Krankenhäuser vorhandenen Daten werden zudem in der Regel nur in Bezug auf das Verhältnis von MRSA in Bezug zu Staphylococcus aureus angegeben bzw. nur Befunde aus Blut- und Liquoruntersuchungen gemeldet (vgl. z. B. RKI, Epidemiologisches Bulletin, Eigenschaften, Häufigkeit und Verbreitung von MRSA in Deutschland,
Krankenhauses, in dem die Klägerin beschäftigt war, zuließen, lassen sich daraus nicht ableiten. Ebenso vermag der Senat nicht die der Durchseuchung am Arbeitsplatz der Klägerin gegenüberzustellende allgemeine Durchseuchung der Bevölkerung mit MRSA festzustellen. MRSA werden mit unterschiedlicher Häufigkeit auch als Besiedler
Nasenvorhofes sowie von Wundabstrichen in der nicht hospitalisierten Bevölkerung nachgewiesen (RKI-Ratgeber, Staphylokokken-Erkrankungen, insbesondere Infektionen durch MRSA, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Staphylokokken_MRSA.html, zuletzt abgerufen am
medizinischen Personals (z. B. RKI-Ratgeber, Staphylokokken-Erkrankungen, insbesondere Infektionen durch MRSA, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Staphylokokken_MRSA.html, zuletzt abgerufen am 10. Juni 2022). Diese Aussagen sind aber nur allgemein gehalten und aus Sicht
Krankenhauspatienten formuliert, so dass eine Übertragung auf Patienten und nicht auf das Personal gemeint sind. Es kann auf Grund
sen keine Aussage zu einer Infektionsgefahr der Klägerin bei ihrer konkreten Tätigkeit getroffen werden. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. K fänden sich zwar verschiedene Untersuchungen zu MRSA-Übertragungen auf Beschäftigte im Gesundheitsdienst, die allerdings nur selten auf routinemäßig durchgeführten Untersuchungen basieren würden und überwiegend im Rahmen von endemischen Ausbrüchen gewonnen worden seien. Ihnen kommt damit bezogen auf den konkreten Fall, dem kein endemischer Ausbruch zu Grunde lag, keine Aussagekraft zu. Randnummer 47 Die Klägerin hat als Krankenschwester in der Notfallambulanz, beim Versorgen von Wunden der Patienten, dem Anlegen von Monitoring-Geräten, der Blutabnahme und sonstigen Unterstützungsleistungen täglich mehrfach Patientenkontakt mit Hautberührung. Potentiell ist die Gefahr der Übertragung der MRSA-Erreger
halb bei ihr als erhöht anzusehen. Diese Gefahr wird aber, und hierin ist auch der wesentliche Unterschied zur Übertragung durch das medizinische Personal auf den Patienten zu sehen, durch die allgemeinen einzuhaltenden Hygienemaßnahmen wie z. B. das Tragen von Handschuhen und die regelmäßige Händedesinfektion reduziert. Als Instrument zur Vermeidung von MRSA-Übertragungen und zum Schutz
Personals gehören Maßnahmen der Basishygiene, unter der ein Bündel persönlicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen verstanden wird, die im Umgang mit allen Patienten und pflegebedürftigen Personen zu beachten und anzuwenden sind. Hierzu gehören insbesondere die Händehygiene, die Reinigung und
infektion von Flächen, die Aufbereitung von Medizinprodukten, die Abfallentsorgung, der Umgang mit Wäsche und Geschirr und die persönliche Hygiene inklusive
Einsatzes persönlicher Schutzausrüstung (Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut, Bundesgesundheitsbl. 2014, 57, S. 696–732, S. 709). In welchem konkreten Maße sich durch diese Basismaßnahmen die Infektionsgefahr verringert, wird dabei allerdings nicht ausgeführt. Auch in den von den gerichtlichen Sachverständigen eingeholten Gutachten sind hierzu weder konkrete Aussagen noch Quellenangaben enthalten. Letztlich kann durch den Senat daher nicht festgestellt werden, ob und ggf. in welchem Maße durch die spezifischen Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz der Klägerin die Übertragungsgefahr erhöht ist. Randnummer 48 dd. Zwar gehen die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K und Dr. S unter Bezugnahme auf das RKI (RKI-Ratgeber, Staphylokokken-Erkrankungen, insbesondere Infektionen durch MRSA, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Staphylokokken_MRSA.html, zuletzt abgerufen am 10. Juni 2022) davon aus, dass medizinisches Personal häufiger eine MRSA-Besiedelung aufweist als andere Personen. Hieraus könnte der Rückschluss einer dann auch erhöhten Infektionsgefahr gezogen werden. Dem steht allerdings z. B. die Erhebung in Südbrandenburg aus dem Jahr 2010 (RKI, Epidemiologisches Bulletin, 27. Februar 2012) entgegen, die keine erhöhte Besiedelung von medizinischem Personal ergeben hat (nur 0,36% ggü. 0,77%). Randnummer 49 Ob sich angesichts
nicht erhöhten Durchseuchungsgrades noch eine „besonders“ erhöhte Infektionsgefahr im Vollbeweis feststellen lassen könnte, ist letztlich zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht sind mit Blick auf die Ausführungen unter b. nicht veranlasst. Randnummer 50 b. Aber auch bei Unterstellung einer besonderen Infektionsgefahr wäre die MRSA-Infektion bei der Klägerin nicht durch diese Gefahr verursacht. Randnummer 51 Anders als bei den üblichen Tatbeständen einer Berufskrankheit wird nach der Rechtsprechung
BSG bei der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der BK 3101 nicht die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der besonderen Infektionsgefahr und der Infektionskrankheit gefordert, sondern nur
sen Möglichkeit. Der Verordnungsgeber hat insoweit typisierend angenommen, dass die Infektion während und wegen der Gefahrenlage erfolgt ist und die Krankheit wesentlich verursacht hat (BSG, Urteil vom
Hörsturzes Infektionsrisiken, die dem privaten Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen sind. Gegenüber diesen Risiken kommt nach Abwägung der wesentlichen Umstände der Möglichkeit der beruflichen Verursachung - auch unter Annahme einer erhöhten Infektionsgefahr - kein deutliches Übergewicht zu. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die MRSA-Infektion hinreichend wahrscheinlich durch die Behandlung im Rahmen
Hörsturzes verursacht wurde. Auch diesbezüglich folgt der Senat den Ausführungen von Dr. S und Prof. Dr. Dr. K in ihren für das Verfahren erstellten Gutachten. Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass die bei der Klägerin abgelaufene Infektion mit MRSA wahrscheinlich durch die Behandlung
Hörsturzes einschließlich Prednisolontherapie wesentlich verursacht wurde. Randnummer 54 Die Gutachter legen zunächst für den Senat überzeugend dar, dass die Nadelstichverletzung im Hinblick auf eine Infektion mit MRSA folgenlos geblieben sei. Dr. S führt insoweit nachvollziehbar aus, dass es sich bei den von der Klägerin in den 4 bis 6 Wochen nach der Nadelstichverletzung beobachteten Symptomen von rezidivierender leicht erhöhter Temperatur und dem Gefühl der Abgeschlagenheit um unspezifische Symptome handele, die keinen Schluss auf eine Infektion mit MRSA zuließen. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, zumal die Klägerin bei Prof. Dr. Dr. K angegeben hatte, wiederholt an für die Jahreszeit nicht untypischen Erkältungen gelitten zu haben. Prof. Dr. Dr. K konnte ebenfalls keine Brückensymptomatik für die Zeit nach der Nadelstichverletzung bis zur akuten Infektion im Juni 2017 erkennen. Gegen die Verursachung der allein im Zeitraum Juni/Juli 2017 im Vollbeweis festgestellten MRSA-Infektion durch die Nadelstichverletzung am 19. November 2016 spreche zudem die Inkubationszeit von 4 bis 10 Tagen bei einer Infektion. Die Zugrundelegung dieser Inkubationszeit ist schlüssig. Bei einer Nadelstichverletzung wird die Hautbarriere durchbrochen, so dass - anders als bei nur einer Besiedlung, die auch noch lange Zeiträume nach der Übertragung
Keims eine Infektion verursachen kann - der Keim direkt in den Körper gelangt. Der gegen das Gutachten von Prof. Dr. Dr. K gerichtete Einwand der Klägerin, er habe die zeitlichen Abläufe verkannt, weil er den Krankenhausaufenthalt nach der Prellung anstatt in dem Jahr 2017 im Jahr 2016 und damit im Zeitraum vor der Nadelstichverletzung zugrundegelegt habe, verfängt dagegen nicht. Bei der Nennung
Jahres 2016 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Aus den gerade wiedergegebenen und den übrigen Ausführungen
Gutachters ergibt sich ohne weiteres, dass er den Zeitpunkt der Nadelstichverletzung vor der Hüftprellung mit nachfolgendem Krankenhausaufenthalt angenommen hat. Eine erhöhte Infektionsgefahr durch die Nadelstichverletzung hat sich damit in der Erkrankung nicht realisiert. Randnummer 55 Prof. Dr. Dr. K und Dr. S legen ihrer Abwägung, auch unabhängig von einem konkret nachgewiesenen Ereignis, grundsätzlich die Möglichkeit einer Infektion der Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Notaufnahme zu Grunde, erläutern aber für den Senat überzeugend, dass auch in Anbetracht dieses Risikos aufgrund der zeitlichen Nähe und unter Beachtung der Inkubationszeit von 4 bis 10 Tagen die Behandlung im Rahmen
Hörsturzes als auslösendes Ereignis anzunehmen sei. Die hochdosierte Gabe von Kortison, wie sie der Klägerin im Rahmen der Behandlung
Hörsturzes verabreicht wurde, habe eine immunsupressive Wirkung. Ohne diese Behandlung wäre es nicht zur Realisierung der MRSA-Infektion gekommen. Eine hämatogene (durch das Blut übertragene) Infektion im Rahmen der Behandlung
Hörsturzes sei naheliegend. Dies überzeugt den Senat. Unter Abwägung der aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Klägerin bestehenden Risiken einer Infektion und der Risiken im Rahmen der erfolgten Kortisonbehandlung anhand der gutachterlichen Darlegungen und der sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Verlauf von Infektionen mit MRSA spricht Überwiegendes gegen eine berufliche Verursachung. Dem zeitlichen Moment kommt dabei für die Überzeugungsbildung
Senats eine besondere Bedeutung zu. Eine direkte hämatogene Infektion während der beruflichen Tätigkeit ist aufgrund der Inkubationszeit von 4 bis 10 Tagen unwahrscheinlich. Die Klägerin war aufgrund
zuvor stattgehabten Hörsturzes seit dem
Hörsturzes einhergehenden Verletzungen der Haut und der Immunsupression zu einer dann akuten hämatogenen Infektion geführt hat und diese damit aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Klägerin wesentlich (mit)verursacht wurde. Dieser möglichen Verursachung kommt nach Auffassung
Senats jedoch kein überwiegendes Gewicht zu. Hierzu fehlt es bereits an der Feststellung einer tatsächlichen Besiedlung der Klägerin mit dem MRSA-Keim. Vor dem stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin waren Abstriche nicht genommen worden. Die im Rahmen
Krankenhausaufenthaltes vor dem Beginn der resistenzgerechten Antibiotikatherapie genommenen Abstriche vom 26. Juli 2017 waren negativ. Es kann daher schon nicht von einer vorherigen Besiedlung der Klägerin, für die möglicherweise aufgrund einer erhöhten Infektionsgefahr eine berufliche Verursachung angenommen werden könnte, ausgegangen werden (dazu siehe bereits Ausführungen unter 1.c.). Demgegenüber hat die Klägerin im Rahmen der Behandlung
Hörsturzes durch Dr. S ausweislich
sen Befundbericht vom
hochdosierten Prednisolon, die prädisponierend für eine MRSA-Infektion ist (RKI-Ratgeber, Staphylokokken-Erkrankungen, insbesondere Infektionen durch MRSA, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Staphylokokken_MRSA.html, zuletzt abgerufen am 10. Juni 2022), die akute Infektion mit MRSA unmittelbar verursacht haben könnten. Angesichts dieser Umstände folgt der Senat den gutachterlichen Bewertungen, nach denen wahrscheinlich von einer Verursachung der Infektion durch die Behandlung
Hörsturzes auszugehen ist. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang
Verfahrens in der Hauptsache. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516737
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