Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilt werden. Die Antragstellerin habe diese bisher aber nicht einbezogen. Ein Einvernehmen sei auch nicht zu erwarten. Randnummer 8 Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom
3 GG berufen. Unabhängig davon, ob hier der formelle, materielle oder offene Kunstbegriff einschlägig sei, fehle es an dem für die Einordnung als Kunst erforderlichen schöpferischen Akt. Es erfolge lediglich die Ausstellung kampfunfähigen Kriegsgeräts. Eine künstlerische Betätigung sei darin nicht zu erkennen. Zudem stünden der beantragten Sondernutzung öffentliche Belange entgegen. Es müsse hier eine Ausnahmegenehmigung
VO erteilt werden. Dem stünde bereits entgegen, dass eine solche lediglich in besonders dringenden Einzelfällen erfolgen solle. Ein solcher sei hier nicht erkennbar. Zudem stehe die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- sowie des Fahrzeugverkehrs entgegen. Durch das Panzerwrack wäre der Fußgängerverkehr behindert. Außerdem sei mit der Entstehung von Menschenansammlungen zu rechnen. Dadurch sei damit zu rechnen, dass der Fahrzeugverkehr abgelenkt werde und es zu Unfällen komme. Ferner sei die Mittelpromenade lediglich eine wassergebundene Fläche. Daher sei die Fläche nicht geeignet, um das Panzerwrack dort abzustellen. Hinsichtlich der Schadowstraße sei ebenfalls eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben. Zudem werde die Verkehrsfläche
Aufhebung der Sperrung wieder für den Verkehr freigegeben. Zudem stelle die geplante Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Mittelpromenade der Straße Unter den Linden dar. Auch die sich im direkten Umfeld befindlichen Denkmale würden wesentlich beeinträchtigt werden. Außerdem könne der Antragsgegner aufgrund seiner Einschätzungsprärogative darüber entscheiden, welche Form der Nutzung nicht gebilligt werde. Die Zurschaustellung eines kampfunfähigen Panzers gehöre dazu. Dies stelle nicht nur eine Belastung der Menschen dar, die aus der Ukraine
Deutschland geflüchtet sind, sondern auch für andere geflüchtete Menschen. II. Randnummer 16 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 17 Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungskonstellation vorliegt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und begründet, soweit die Antragstellerin die Erteilung der straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße begehrt; im Übrigen, d. h. hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße unter den Linden, ist der Antrag unbegründet. Randnummer 18
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier der Fall – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zwar keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade der Straße Unter den Linden (dazu a). Sie hat aber einen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das gesperrte Teilstück der Schadowstraße (dazu
VO können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen von dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO). Von einem Hindernis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist auszugehen, wenn ein Gegenstand auf die Straße gebracht wird, durch den der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann ( Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 32 StVO, Rn. 6). Aufgrund der in § 8 Abs. 6 FStrG geregelten Zuständigkeitskonzentration bedarf es keiner gesonderten Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits
den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Das Aufstellen eines Panzerwracks auf der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden ist grundsätzlich dazu geeignet, den Fußgängerverkehr auf der Mittelpromenade zu erschweren. Randnummer 22 Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ergeht
pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei muss die Ermessensausübung die Grenzen beachten, die die gesetzliche Regelung aufstellt, sie muss sich an sachlichen Erwägungen orientieren und dem Zweck der Ermächtigung entsprechen (vgl. § 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – i. V. m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Mithin hat sie sich an straßenverkehrs- und straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2021, Rn. 1319 m. w. N.).
G ist die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde anzuhören. Da sowohl für die Ausnahmegenehmigung
VO als auch für die Sondernutzungserlaubnis
G jeweils der Antragsgegner zuständig ist, sind die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über eine Ausnahme von einem Verkehrsverbot hat die Straßenverkehrsbehörde dem mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interesse – hier dem Schutz des Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen (vgl. dazu Hühnermann, in: a. a. O., § 32, Rn. 1) – die besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen (vgl. Sauthoff, a. a. O., Rn. 1323). Randnummer 23 Gemessen daran kommt hier ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Mittelpromenade nicht in Betracht. Der Antragsgegner kann den grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin (dazu näher unter
der Stellungnahme des Antragsgegners vom 30. September 2022 erfolgte die Absperrung im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme. Die straßenrechtliche Funktion wurde durch den Antragsgegner nicht aufgehoben. Dass das Teilstück tatsächlich durch den Fußgängerverkehr genutzt wird, ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht auszuschließen. Randnummer 26 Die Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen. Das Ermessen des Antragsgegners ist auf Null reduziert. Eine Versagung wäre rechtswidrig. Eine Ausnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 StVO liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr nicht besteht. Dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, weil das Verbot nicht geeignet ist, Gefahren von dem Verkehr abzuwenden (vgl. Sauthoff, a. a. O, Rn. 1301). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin kann sich auf grundrechtlich geschützte Interessen stützen. Diesen kann der Antragsgegner keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüberstellen, mithin ist eine konkrete Gefährdung für den Straßenverkehr nicht gegeben. Randnummer 27 Im Rahmen der Abwägung des Nutzungsinteresses der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse ist auf Seiten der Antragstellerin die Meinungsfreiheit
1 Satz 1 Grundgesetz (GG) einzustellen. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ein Verhalten, welches durch das Element der Stellungnahme, des Dafür- oder Dagegenhaltens oder der Beurteilung geprägt ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 – 13). Mit dem Aufstellen des Panzerwracks bringt die Antragstellerin ihren Protest gegen den Angriff der Ukraine durch russische Streitkräfte zum Ausdruck. Das fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Antragstellerin kann sich
3 GG als juristische Person des Privatrechts auf die Meinungsfreiheit berufen (vgl. Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art 19, Rn. 74 m. w. N.). Ob das Aufstellen des Panzerwracks auch vom Schutzbereich der Kunstfreiheit
3 GG erfasst ist, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner führt der Meinungsfreiheit gegenüber keine straßenverkehrs- oder straßenrechtlichen Belange an, die der begehrten Ausnahmegenehmigung entgegenstehen. Bei der Abwägung kann er sich nicht auf eine mögliche Verletzung des Pietätsgefühls sowie die Beeinträchtigung außenpolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland berufen. Diese Belange entsprechen nicht dem mit dem Verbot des § 32 StVO verfolgten öffentlichen Interesse, den Straßenverkehr gegen verkehrsfremde Eingriffe zu schützen (vgl. dazu Hühnermann, in: a. a. O., § 32, Rn. 1). Ihm verbleibt auch keine Einschätzungsprärogative. Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die wiederstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein darüberhinausgehender Beurteilungsspielraum ist weder aus dem Wortlaut, der Systematik noch der Historie der StVO ersichtlich. Randnummer 28 Zu den straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Einwendungen im Einzelnen: Randnummer 29 aa) Die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs steht der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung für den Fahrzeugverkehr ist bereits ausgeschlossen, da die Fläche ohnehin nicht für den Verkehr zugänglich ist. Die Sperrung ist aufgrund der Geschehnisse in der Ukraine zur Sicherung der Botschaft der Russischen Föderation erfolgt. Angesichts des aktuellen Geschehens ist nicht ersichtlich, dass die Sperrung zeitnah aufgehoben wird. Entsprechendes wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Das Gericht hatte dabei eine weitere Stellungnahme durch den Antragsgegner nicht abzuwarten. Für ihn bestand ausreichende Gelegenheit zur Dauer der Absperrung vorzutragen. Er wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 23. September 2022 aufgefordert, zur Sperrung der Schadowstraße Stellung zu nehmen. Dem kam er mit Schriftsatz vom 26. September 2022
.
telefonischer Auskunft vom 28. September 2022 wurde eine weitere Stellungnahme
Absprache mit dem zentralen Objektschutz der Polizei Berlin lediglich angekündigt. Im Schriftsatz vom
VO sind dagegen keine über das Straßen- und Straßenverkehrsrecht hinausgehende Erwägungen heranzuziehen, sodass das Sondernutzungskonzept hier keine Berücksichtigung findet. Im Übrigen wäre die „besondere politische Bedeutung“ hier offenkundig zu bejahen. Randnummer 32 dd) Dem Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stehen auch Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Diese können als straßenrechtliche Belange Berücksichtigung finden (vgl. Sauthoff, a. a. O. Rn. 388 m. w. N.) Die Aufstellung des Panzerwracks bedarf aber keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
G Bln) bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt, einer Genehmigung (Satz 1). Diese ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Satz 2). Gemäß § 10 Abs. 2 DSchG umfasst die unmittelbare Umgebung eines Denkmals den Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche Anlage oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt. Gemessen daran ist auch angesichts der Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom
teile glaubhaft dargelegt. Die von ihr begehrte Ausnahmegenehmigung steht als Form der Meinungsäußerung in einem engen zeitlichen Kontext zum aktuellen Geschehen in der Ukraine. Der Verweis auf die Möglichkeit, die Meinungsäußerung sei auch noch
einer Hauptsacheentscheidung möglich, verfängt nicht. Beide Beteiligten weisen darauf hin, dass der weitere Verlauf des Krieges in der Ukraine nicht vorherzubestimmen ist. Weder kann vorhergesagt werden, welche Umstände im Zeitpunkt einer Hauptsacheentscheidung gegeben sind, noch ist angesichts der üblichen Verfahrensdauer abzusehen, wann die Antragstellerin mit einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung rechnen kann. Die Ausübung der Meinungsfreiheit auf ungewisse Zeit zu versagen käme einer Vereitelung der Grundrechtswahrnehmung gleich und ist nicht mit dem Stellenwert der Meinungsfreiheit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen. Insoweit ist die Antragstellerin auch nicht auf eine andere Art und Weise der Meinungsäußerung zu verweisen, da die hier gewählte Form mit den straßenverkehrsrechtlichen Zwecken vereinbar ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass der Antrag hinsichtlich der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden keinen Erfolg hat, ändert
letztgenannter Vorschrift nichts daran, dass der Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens trägt. Denn
GO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangwertes um die Hälfte nicht angezeigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516854
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