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VG Berlin 13. Kammer 13 K 10/22 V Urteil Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Art 3 Abs 1 Anhang I FreizügAbk EG/CH, Ar

Obsah (8)§ 6Art. 4Art. 2Art. 24Art. 96Art. 25§ 11Art. 11

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlä

§ 6Abs. 1 Vw

GO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom

  1. April 2022 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Randnummer 15 Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums. Randnummer 16 Rechtsgrundlage für das begehrte Visum sind §§ 4 Abs.1, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 und 7 Buchst. d) sowie Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
  2. Juni 1999 (BGBl. 2001 Teil II, Seite 811 ff. – FreizügAbk). Danach ist für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens besitzen, für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für das Aufenthaltsrecht geltenden Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens.

Art. 4und 7 Buchst. d) Freizüg

Abk i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a des Anhangs I FreizügAbk besteht für die Familienangehörigen von Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens sind, ein Aufenthaltsrecht, wenn die Referenzperson selbst ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Anhangs I hat und für ihre Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Randnummer 17 Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht des Klägers liegen grundsätzlich vor. Seine Ehefrau ist schweizerische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet und geht in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach.

Art. 2Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs I Freizüg

Abk hat sie demnach ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.

Art. 24Abs. 2 des Anhangs I Freizüg

Abk gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die Vorlage des Arbeitsvertrages seiner Ehefrau und der Lohnbescheinigungen über einen Nettolohn von ca. 3.990 € sowie durch die deutsche Meldebescheinigung für seine Ehefrau nachgewiesen. Der Kläger hat mit der Vorlage der Eheurkunde und des Mietvertrags über eine Zweizimmerwohnung mit einer Größe von 52 m² schließlich auch die Voraussetzungen seines eigenen, abgeleiteten Aufenthaltsrechts belegt. Randnummer 18 Die Beklagte durfte die Visumserteilung gleichwohl ablehnen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Visumserteilung bereits wegen einer Zweckverfehlung des Freizügigkeitsrechts ausscheidet, weil die Ehefrau des Klägers nach seinen Angaben im ersten Visumsverfahren (Bl. 39 VV) ihren Wohnsitz im Bundesgebiet nahe der schweizerischen Grenze allein deshalb genommen hat, weil der Kläger nicht in die Schweiz einreisen darf (vgl. ausführlich zum fehlenden Aufenthaltsrecht in einer solchen Konstellation: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. September 2020 – 10 K 2517/20 – juris Rn. 12). Die Botschaft hat ihre Entscheidung jedenfalls rechtmäßig auf Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I FreizügAbk gestützt. Danach können die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt hier das bis zum 17. Dezember 2032 befristete Einreiseverbot für den Kläger, welches die Schweiz

Art. 96Abs.

2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für alle Schengen-Staaten verbindlich im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben hat. Die Beklagte musste aufgrund der Ausschreibung

Art. 25Abs.

1 Satz 2, Abs. 3 SDÜ die Schweiz vor der Visumserteilung konsultieren und deren Interessen berücksichtigen. Sie durfte das Visum nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilen (vgl. auch EuGH, Urteil vom

  1. März 2021 – Rs. C-193/19 – ABl. EU vom
  2. Mai 2021, C 163/3). Zu diesen zählen insbesondere humanitäre Gründe und internationale Verpflichtungen. Randnummer 19 Die Ablehnung des Visums erfolgte formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat das im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehene Verfahren befolgt (vgl. auch Art. 27 der Verordnung (EU) 2018/1861 vom
  3. November 2018 zur Vorabkonsultation). Sie hat das schweizerische Staatssekretariat für Migration, welches das Einreiseverbot für den Kläger angeordnet hat, konsultiert und dessen Erwägungen in ihrer eigenen Entscheidung berücksichtigt, dem Kläger wegen dessen äußerst schwerwiegender Straffälligkeit, den hochwertigen betroffenen Rechtsgütern sowie seiner fehlenden Bewährung im Maßregelvollzug bei zugleich erst kurzem Aufenthalt außerhalb des Staatsgebietes der Schweiz im Interesse der Sicherheit noch für lange Zeit den Zugang zum Schengenraum zu verwehren. Der Beklagten lagen auch alle für eine eigenständige Beurteilung erforderlichen Dokumente zum ausländerrechtlichen Werdegang des Klägers in der Schweiz und seinen familiären Verhältnissen vor. Randnummer 20 Beurteilungs- bzw. Abwägungsfehler sind in der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom
  4. Januar 2021, die sich in den Gründen im Wesentlichen den Bedenken der schweizerischen Behörde anschließt, nicht erkennbar. Randnummer 21 Es drängen sich aus dem Vortrag des Klägers insbesondere keine außergewöhnlichen Umstände auf, die die Erteilung des begehrten Visums aus humanitären Gründen oder höherrangigem Recht gebieten würden. Die Beklagte hat die Eheschließung des Klägers entsprechend Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinreichend in ihrer Entscheidung berücksichtigt und auf die Möglichkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Sri Lanka verwiesen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK lösen für sich besehen einen dringenden humanitären Grund für einen Aufenthalt eines ausländischen Ehegatten im Bundesgebiet aus. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei ihrer Entscheidung die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26; Beschluss vom
  6. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Ein unmittelbarer Anspruch auf Einreise und Aufenthalt folgt aber weder aus Art. 6 GG, noch aus dem diesem entsprechenden Art. 8 EMRK. Aus den Darlegungen des Klägers ist nicht erkennbar, dass die erst nach seiner Abschiebung geschlossene Ehe nur im Bundesgebiet geführt werden kann. Randnummer 22 Die Beklagte war auch, anders als der Kläger meint, nicht gehalten, das auf 15 Jahre befristete, für den gesamten Schengenraum geltende Einreiseverbot wegen einer angenommenen Unverhältnismäßigkeit außer Acht zu lassen oder dieses gar selbst zeitlich zu verkürzen. Weder die Beklagte noch das erkennende Gericht sind befugt, die – zumal bestandskräftigen – Entscheidungen schweizerischer Behörden zu überprüfen und ggfs. aufzuheben. Das angeordnete Einreiseverbot ist auch nicht offensichtlich rechtsstaatswidrig. Nur in diesem Falle käme seine Missachtung unter Zurückdrängung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Schweiz in Betracht. Zwar geht das Einreiseverbot in seiner Länge über das mögliche Höchstmaß für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer strafrechtlichen Verurteilung

§ 11Abs. 5 Aufenth

G hinaus. Die Abweichung von der Rechtslage in Deutschland führt aber noch nicht zu einer europarechtswidrigen Regelung, wie der Kläger behauptet, denn

Art. 11Abs.

2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungs-RL) ist die Festlegung einer fünf Jahre übersteigenden Frist im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit zulässig. Dementsprechend sind auch im deutschen Aufenthaltsrecht für bestimmte Gefährdungstatbestände Einreiseverbote mit einer Dauer von 20 Jahren oder ohne vorherbestimmtes Fristende vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 5 a und Abs. 5 b AufenthG). Es erscheint schließlich auch nicht unvertretbar, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Schengenraum bzw. für die nationale Sicherheit der Schweiz aus dem bisherigen Werdegang des Klägers herzuleiten. Mit seinem auf eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gerichteten Begehren muss sich der Kläger unmittelbar an die zuständigen schweizerischen Behörden und Gerichte wenden. Randnummer 23 Dem Antrag des Klägers, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird nicht entsprochen. Die Voraussetzung des Art. 267 Abs. 2 AEUV sind nicht erfüllt. Ein erstinstanzliches Gericht kann eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und das Verfahren aussetzen, wenn es eine Vorlage für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Auffassung des Gerichts Unklarheiten bei der Auslegung der Verträge bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV) oder Unklarheiten hinsichtlich der Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen trifft das erkennende Gericht als Instanzgericht keine Vorlagepflicht. Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung sind § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516855

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