GO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom
Abk i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a des Anhangs I FreizügAbk besteht für die Familienangehörigen von Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens sind, ein Aufenthaltsrecht, wenn die Referenzperson selbst ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Anhangs I hat und für ihre Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Randnummer 17 Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht des Klägers liegen grundsätzlich vor. Seine Ehefrau ist schweizerische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet und geht in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach.
Abk hat sie demnach ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.
Abk gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die Vorlage des Arbeitsvertrages seiner Ehefrau und der Lohnbescheinigungen über einen Nettolohn von ca. 3.990 € sowie durch die deutsche Meldebescheinigung für seine Ehefrau nachgewiesen. Der Kläger hat mit der Vorlage der Eheurkunde und des Mietvertrags über eine Zweizimmerwohnung mit einer Größe von 52 m² schließlich auch die Voraussetzungen seines eigenen, abgeleiteten Aufenthaltsrechts belegt. Randnummer 18 Die Beklagte durfte die Visumserteilung gleichwohl ablehnen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Visumserteilung bereits wegen einer Zweckverfehlung des Freizügigkeitsrechts ausscheidet, weil die Ehefrau des Klägers nach seinen Angaben im ersten Visumsverfahren (Bl. 39 VV) ihren Wohnsitz im Bundesgebiet nahe der schweizerischen Grenze allein deshalb genommen hat, weil der Kläger nicht in die Schweiz einreisen darf (vgl. ausführlich zum fehlenden Aufenthaltsrecht in einer solchen Konstellation: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. September 2020 – 10 K 2517/20 – juris Rn. 12). Die Botschaft hat ihre Entscheidung jedenfalls rechtmäßig auf Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I FreizügAbk gestützt. Danach können die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt hier das bis zum 17. Dezember 2032 befristete Einreiseverbot für den Kläger, welches die Schweiz
2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für alle Schengen-Staaten verbindlich im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben hat. Die Beklagte musste aufgrund der Ausschreibung
1 Satz 2, Abs. 3 SDÜ die Schweiz vor der Visumserteilung konsultieren und deren Interessen berücksichtigen. Sie durfte das Visum nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilen (vgl. auch EuGH, Urteil vom
G hinaus. Die Abweichung von der Rechtslage in Deutschland führt aber noch nicht zu einer europarechtswidrigen Regelung, wie der Kläger behauptet, denn
2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungs-RL) ist die Festlegung einer fünf Jahre übersteigenden Frist im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit zulässig. Dementsprechend sind auch im deutschen Aufenthaltsrecht für bestimmte Gefährdungstatbestände Einreiseverbote mit einer Dauer von 20 Jahren oder ohne vorherbestimmtes Fristende vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 5 a und Abs. 5 b AufenthG). Es erscheint schließlich auch nicht unvertretbar, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Schengenraum bzw. für die nationale Sicherheit der Schweiz aus dem bisherigen Werdegang des Klägers herzuleiten. Mit seinem auf eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gerichteten Begehren muss sich der Kläger unmittelbar an die zuständigen schweizerischen Behörden und Gerichte wenden. Randnummer 23 Dem Antrag des Klägers, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird nicht entsprochen. Die Voraussetzung des Art. 267 Abs. 2 AEUV sind nicht erfüllt. Ein erstinstanzliches Gericht kann eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen und das Verfahren aussetzen, wenn es eine Vorlage für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält. Dies ist etwa der Fall, wenn nach Auffassung des Gerichts Unklarheiten bei der Auslegung der Verträge bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV) oder Unklarheiten hinsichtlich der Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bestehen (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen trifft das erkennende Gericht als Instanzgericht keine Vorlagepflicht. Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung sind § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001516855
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