einem festen Stundensatz aus den Mitgliedern des Fitnessstudios einen eigenen Kundenstamm
akquirieren und individuell
betreuen hat, ohne dass sie diesen gegenüber Leistungen in Rechnung stellen kann, ist sowohl abhängig beschäftigt als auch Arbeitnehmerin des Fitnessstudios. (Rn.28) (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 16. August 2019, S 4 KR 480/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird
rückgewiesen.
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen. Im Streit steht, ob der Kläger für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen
4.) im Zeitraum vom
4.) durchlief mehrere Schulungen im Fitnessbereich, um als Personal Trainer tätig werden
können. Sie stand im laufenden Bezug von Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter Märkisch-Oderland und war beim Gewerbeamt mit einer selbständigen Tätigkeit als Personal Trainer angemeldet, die sie
m
4.) als Personal Trainerin selbständig tätig war. Randnummer 3 Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Beigeladene
4.) zwischen 15 und 40 Stunden wöchentlich als Personal Trainer im Fitnessstudio des Klägers tätig. Hierfür erhielt sie von diesem bis mindestens Juni 2012 ein Stundenhonorar von 8,00 Euro und spätestens ab Oktober 2012 von 8,50 Euro, für das Führen von Kursen erhielt sie
dem vorgenannten Honorar
sätzlich einen Aufschlag von 5,00 Euro je Stunde. Der Kläger war der Vertragspartner der von der Beigeladenen
4.) in seinem Fitnessstudio trainierten Personen. Die Tätigkeit der Beigeladenen
4.) erfolgte nach mündlicher Absprache mit dem Kläger jeweils
m Ende der Woche für die kommende Woche. Hierbei wurde besprochen, wie sie sich unter zeitlicher Koordinierung mit der Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter einbringen könne. Die Beigeladene
4.) gab im Fitnessstudio des Klägers einen Ernährungskurs und betreute dessen Mitglieder, welche sie
m Aufbau eines eigenen Stammes von betreuten Personen persönlich ansprach. Ferner durfte sie Nichtmitglieder in das Fitnessstudio mitbringen, um neue Mitglieder
werben. Sie wurde mit Ausnahme eines Kurses für schwer erziehbare Jugendliche im Rahmen der Öffnungszeiten des Fitnessstudios tätig und unterlag hierbei keiner zeitlichen Kontrolle. Sie musste keine Urlaube absprechen. Eine Urlaubsvergütung oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vereinbart. Der Beigeladenen
4.) standen die Räumlichkeiten und die Fitnessgeräte des Fitnessstudios für ihre Tätigkeit
r Verfügung. Sie nutzte den dort vorhandenen Computer, auf dem die Trainingspläne der Mitglieder des Fitnessstudios abgespeichert waren, die sie für die von ihr betreuten Mitglieder auch erstellte. Randnummer 4 Die Beigeladene
4.) war im streitgegenständlichen Zeitraum noch für zwei weitere Fitnessstudios, zeitlich jedoch hauptsächlich für den Kläger, tätig und erzielte bei diesem den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Einnahmen. Randnummer 5 Nach Durchführung einer Betriebsprüfung am
4.) mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2015 als unbegründet
rückgewiesen.
r Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene
4.) eine abhängige Beschäftigung für den Kläger ausgeübt habe. Sie habe eine klar umrissene Tätigkeit als Fitnesstrainerin ausgeübt, welche sie persönlich habe erbringen müssen. Dass der Kläger ihr hierbei keine Weisungen im Detail erteilt habe, sei irrelevant, da die Tätigkeit der Beigeladenen
4.) in diesem Fall
einer funktionsgerechten Teilhabe an dessen Arbeitsprozess verfeinert sei. Die Tätigkeit der Beigeladenen
4.) als Kursleiterin, Trainerin auf der Fläche und Personal Trainer spreche anders als
m Beispiel eine Tätigkeit als Kursleiter für einzelne Kurse dafür, dass die Beigeladene
4.) organisatorischen Weisungen des Klägers unterlegen habe und in dessen Betrieb integriert gewesen sei. Für eine Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Klägers spreche auch, dass die Beigeladene
4.) dessen Kunden fachlich betreut und Folgetermine vereinbart habe. Die Beigeladene
4.) trage kein unternehmerisches Risiko. Sie habe keinen Kapitaleinsatz und werbe nur durch Anrufe für sich. Dass die Beigeladene
4.) noch für andere Auftraggeber tätig sei, sei für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses
m Kläger nicht maßgeblich. Randnummer 6 Am
gestellt. Randnummer 8 Am 24. September 2019 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung des Beklagten Berufung eingelegt, mit der er weiterhin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt.
r Begründung führt er aus, dass die Beigeladene
4.) keinen Weisungen unterlegen habe. Ihr sei kein bestimmtes Muster vorgegeben worden, gemäß dem sie ihre Leistungen
erbringen gehabt habe. Wenn ihre Leistungen am Anfang ihrer Tätigkeit kontrolliert worden seien, liege das in der Natur der Sache eines Dienstleistungsverhältnisses. Die Beigeladene
4.) habe keine Dienstpläne
beachten gehabt, sei in der Wahl ihrer Arbeitszeit frei gewesen, habe Hilfskräfte einsetzen und für andere Auftraggeber tätig werden dürfen. Sie habe Kalkulationsangebote in Bezug auf Mitbewerber abgegeben. Im Fall einer Schlechtleistung habe sie damit rechnen müssen, keine weiteren Aufträge
erhalten. Sie habe sich an den Kundenwünschen orientiert und selbständig Trainingspläne erarbeitet. Im Fall von Verhinderung oder Krankheit habe sie Aufträge
rückgeben können. Anspruch auf Erholungsurlaub habe sie nicht gehabt. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Beigeladene
4.) kein eigenes Kapital eingesetzt habe, sei
erwidern, dass dieses auf die Mehrzahl der Dienstleister
treffe. Ein selbständiger Fitnesstrainer besitze meistens keine eigenen Fitnessräume, sondern übe seine Tätigkeit
mindest überwiegend in den Räumen eines Fitnessstudios aus. Dabei habe er sich an den Kundenwünschen
orientieren, was es mit sich bringe, dass die Tätigkeit regelmäßig nur im Rahmen der Öffnungszeiten verrichtet werde. Die Tätigkeit innerhalb der Räumlichkeiten eines fremden Fitnessstudios und die Ansprechbarkeit für dessen Kunden liege für den Beruf eines selbständigen Fitnesstrainer daher ebenso in der Natur der Sache. Ferner habe die Beigeladene
4.) Aufwendungen gehabt, um mehrere Ausbildungen
m Fitnesstrainer
durchlaufen und Trainerlizenzen
erwerben. Sie habe unter einem eigenen Briefkopf Rechnungen gelegt. Schließlich sei der Umstand, dass sie in einem Internetauftritt ein Kleidungsstück mit dem Firmenlogo des Klägers getragen habe, nicht von entscheidender Bedeutung. Hierdurch werde im Außenauftritt die Illusion von Größe erzeugt, die tatsächlich nicht vorliege. Die Höhe der Entlohnung spiele bei Selbständigen grundsätzlich keine Rolle,
mal es im streitgegenständlichen Zeitraum noch keinen Mindestlohn gegeben habe. Das Gericht vernachlässige auch, dass die Beigeladene
4.) deutlich höher vergütet werde als
m Beispiel die Mitarbeiterin des Klägers Frau F, welche umgerechnet einen Stundenlohn von 6,88 Euro erhalten habe. Randnummer 9 Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte keine Beiträge
r gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erheben dürfe, da die Beigeladene
4.) entsprechend ihren Angaben unabhängig von der Tätigkeit für ihn gesetzlich kranken- und rentenversichert gewesen sei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt , Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
rückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für
treffend. Randnummer 15 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 16 Auf Nachfrage des Landessozialgerichts hat die Beigeladene
4.) mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer Ich-AG, sondern als selbständige Tätigkeit verrichtet habe. Da ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreichend gewesen sei, habe sie ergänzend Leistungen des Jobcenters erhalten, welches die Beiträge
r gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe. Sie selbst sei niemals rentenversicherungspflichtig gewesen. Durch die bei der BSA-Akademie Berlin erworbenen Zertifikate habe sie in der Summe den Titel „Lehrerin für Fitness“ führen können. Demzufolge sei sie keine wirkliche Lehrerin. Sie sei mit dieser Bezeichnung befähigt gewesen, ein Personal Training anbieten
können. Randnummer 17 Aus dem von der Beigeladenen
4.) beigefügten Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die Zeiträume vom
lässiger Weise eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Anfechtungsklage
Recht abgewiesen. Randnummer 20 Der angefochtene Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten beruht auf § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere
treffend angenommen, dass die Beigeladene
4.) im Unternehmen des Klägers während des streitigen Zeitraums eine in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt hat. Randnummer 21 Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im
sammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 5 SGB IV Verwaltungsakte
r Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Randnummer 22 Versicherungspflicht
r Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)), wobei die Pflicht des Arbeitgebers
r anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. §28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers
r Zahlung der sogenannten U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und folgt nach § 10 AAG den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regeln. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III
sammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt. Randnummer 23 Grundvoraussetzung für die Pflicht
r Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, während die Pflicht
r Zahlung der U-1- und U-2- sowie der Insolvenzgeldumlage nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG beziehungsweise § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, da nur Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn in den Genuss von Entgeltfortzahlungs-, Mutterschaftsgeld- und Insolvenzgeldleistungen kommen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2017, Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R, Rn 16f.; Urteil vom 3. November 2021, Aktenzeichen B 11 AL 4/20 R, Rn 15; zitiert jeweils nach JURIS; Senat, Urteil vom 23. Juni 2022, Aktenzeichen L 4 BA 52/18 ,
r Veröffentlichung vorgesehen). Der Begriff des Beschäftigen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff bestimmen sich jedoch im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2017, a.a.O., Rn 17 m.w.N.). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und
r "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
EL., Dezember 2021,
Dieses Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende
ordnung
m Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009, Aktenzeichen B 12 KR 21/07 R, Rn 15f., zitiert nach JURIS). Randnummer 25 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch
prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen
prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende
ordnung des Rechtsverhältnisses
m Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt
prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (ständige Rspr.; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., m.w.N.). Diese wertende
ordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie
m Beispiel vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit
wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Aktenzeichen B 12 R 6/20 R, Rn 18, m.w.N., zitiert nach JURIS). Randnummer 26 Diese vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien
r Auslegung von § 7 Abs. 1 SGB IV sind allgemeiner Natur und beanspruchen grundsätzlich Geltung für jede Berufsgruppe (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom
beachten, dass wesentliche Tatsachen wie der Umstand, dass die Beigeladene
4.) ihre Tätigkeit für den Kläger ausschließlich in den Räumen des von diesem betriebenen Fitnessstudios unter der Nutzung der dort vorhandenen Geräte betrieben hat und dort in der Fläche auch für die Betreuung von Mitgliedern des Fitnessstudios
r Verfügung stand, die ihr noch nicht persönlich
geordnet waren, nicht deswegen außer Acht bleiben können, weil dieses „in der Natur der Sache“ der Tätigkeit eines Personal Trainer in einem Fitnessstudio liegt. Bei der nach § 7 SGB IV gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche und damit auch solche Umstände
berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der
beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung
sammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Aktenzeichen B 12 R 10/20 R, Rn 33; Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen B 12 R 16/19 R, Rn 15; jeweils zitiert nach JURIS). Randnummer 28 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Sozialgericht unter Abwägung aller Indizien
treffend
dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene
4.) ihre Tätigkeit für den Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV verrichtet hat. Entscheidend für diese Bewertung ist dabei vor allem die Einbindung der Beigeladenen
4.) in den Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios des Klägers. Randnummer 29 Bei der Gesamtabwägung aller Umstände geht der Senat
nächst von den vertraglichen Verhältnissen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
4.) aus. Schriftliche Regelungen zwischen den Vorgenannten gibt es nicht. Das Vertragsverhältnis hat im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend der Äußerung des Klägers im Erörterungstermin vom 3. August 2018 dadurch begonnen, dass sich die Beigeladene
4.) bei diesem vorgestellt und ihm ein Angebot für eine Tätigkeit als Personal Trainer in seinem Fitnessstudio
r Betreuung von Mitgliedern des Fitnessstudios unterbreitet hat, welches er angenommen hat. Ferner hat die Beigeladene
4.) im Fitnessstudio des Klägers Ernährungskurse gegeben. Diese
sammenarbeit ist
r Überzeugung des Senats im Sinne eines konkludent geschlossenen Rahmenvertrages,
mindest nachdem sich der Kläger von den Fähigkeiten der Beigeladenen
4.) überzeugt hatte, auf Dauer angelegt gewesen, da die Beigeladene
4.) entsprechend der Absprache mit dem Kläger einen eigenen Stamm von Mitgliedern des Fitnessstudios aufgebaut und betreut und sie für diese Personen selbständig Folgetermine vereinbart hat. Wesentlicher ständiger Bestandteil der vertraglichen Rahmenabsprache zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
4.) ist entsprechend den Honorarabrechnungen der Beigeladenen
4.) auch ein gleichbleibender Stundensatz für die von ihr geleistete Mitgliederbetreuung und Leitung der Ernährungskurse gewesen. Nach der Einlassung der Beigeladenen
4.) im vorgenannten Erörterungstermin und im heutigen Verhandlungstermin ist ferner wöchentlich am Ende der Woche eine Absprache zwischen ihr und dem Kläger erfolgt, wie diese sich in der jeweils folgenden Woche einbringen kann, unter Berücksichtigung der Schichten der weiteren Mitarbeiter des Fitnessstudios, der Belegung der Räumlichkeiten durch diese und der von ihr vereinbarten Trainingsstunden mit den von ihr betreuten Kunden des Fitnessstudios. Dadurch ist eine wöchentliche Konkretisierung der Anwesenheitszeiten und der vereinbarten Tätigkeit der Beigeladenen
4.) für den Kläger herbeigeführt worden. Randnummer 30 Der Senat verkennt bei der weiteren Bewertung der vertraglichen Vereinbarungen des Klägers und der Beigeladenen
4.) nicht, dass diese übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Beigeladenen
4.) die Tätigkeit im Fitnessstudio des Klägers als selbständige Personal Trainerin verrichten werde. Diese Annahme der Beteiligten ist jedoch rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018
m Aktenzeichen B 12 R 3/17 R. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil ausgeführt, dass dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen
wollen, eine gewichtige indizielle Bedeutung
kommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird beziehungsweise die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2018, Aktenzeichen B 12 R 3/17 R, Rn 13, zitiert nach JURIS). In dem hier
entscheidenden Fall sprechen indes deutlich gewichtigere Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen
4.), während die Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit in den Hintergrund treten. Randnummer 31 So unterlag die Beigeladene
4.) im Rahmen der von ihr wöchentlich mit dem Kläger abgesprochen Tätigkeiten einem auf eine dienende Teilhabe am Geschäftsbetrieb des Klägers verfeinerten Weisungsrecht. Der Umstand, dass der Kläger der Beigeladenen
4.) bezüglich der individuellen Arbeitsverrichtung keine Weisungen erteilt und deren Tätigkeit für ihn nur
Beginn kontrolliert hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Weisungsrechts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts machen selbst weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten" diesen nicht schon
m Selbstständigen, solange er in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess
verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer
r Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist (z.B. von Umsatz- und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen, usw.), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R, Rn 31, zitiert nach JURIS). Dieses gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass auch abhängige Arbeitsverhältnisse
nehmend von Eigeninitiative, Eigenverantwortlichkeit und mehr Selbständigkeit der Arbeitnehmer bestimmt sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen L 2 R 326/15, Rn 72, zitiert nach JURIS; Segebrecht, a.a.O., Rn 84). Die Beklagte und das Sozialgericht haben
treffend festgestellt, dass die Beigeladene
4.) sich in dienender Teilhabe in den Arbeitsprozess des Klägers integriert hat. Sie war auf Grund ihrer erworbenen Qualifikation als Personal Trainer in der Lage, selbständig die Kunden des Klägers
betreuen, für sie Folgetermine
vereinbaren, Trainingspläne aufzustellen und diese entsprechend beim Training anzuleiten. Es bedurfte daher keiner fachlichen Weisungen des Klägers, nachdem sich dieser in der Anfangsphase der
sammenarbeit von den Fähigkeiten der Beigeladenen
4.) überzeugt hatte. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hatte die Beigeladene
4.) auch nicht die Möglichkeit, die weitgehende Weisungsfreiheit und die fehlende Einbeziehung in die Dienstpläne des Klägers dafür
nutzen, den Gewinn aus ihrer Tätigkeit für den Kläger
steigern. Aus den von der Beigeladenen
4.) an den Kläger gestellten Rechnungen ergibt sich, dass diese ausschließlich nach einem festen Stundensatz bezahlt wurde. Provisionen für von ihr geworbene Kunden oder gar eine Umsatzbeteiligung erhielt sie nicht. Sie hatte auch nicht die Möglichkeit, von ihr erbrachte besondere Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Trainingsplans, gegenüber den Kunden des Klägers direkt abzurechnen und so ihren Gewinn
erhöhen. Lediglich mittel- bis langfristig bestand für sie die Möglichkeit, durch besonderes Engagement und die hieraus resultierende Kundenzufriedenheit mehr Kunden aus dem bestehenden Kundenstamm des Klägers oder von außerhalb als von ihr individuell betreute Kunden
werben und dadurch zwar nicht pro Stunde, aber doch über die Anzahl der gegenüber dem Kläger abrechenbaren Stunden insgesamt mehr
verdienen. Randnummer 32 Maßgeblich für die Einschätzung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung spricht im direkten Anschluss an die vorgenannten Ausführungen, dass die Beigeladene
4.) als Fitnesstrainerin in die Organisationsabläufe des Betriebes des Klägers eingegliedert war. Sie hat sich wöchentlich mit dem Kläger abgesprochen, wobei nach ihrer Aussage die Schichten der fest angestellten Arbeitnehmer von Bedeutung waren. Es sollte verhindert werden, dass sie sich mit den anderen Mitarbeitern „auf die Füße trete“. Das war auch notwendig, da die Tätigkeit der Beigeladenen
4.)
m Teil der Tätigkeit der festangestellten Arbeitnehmer entsprach. Sie stand auf der Trainingsfläche als Ansprechpartnerin für die Kunden des Klägers beratend und anweisend
r Verfügung, erstellte für diese Trainingspläne, die auf dem für alle Mitarbeiter des Klägers
gänglichen Computer des Klägers gespeichert wurden, und vereinbarte Folgetermine. Dasselbe machten auch die fest angestellten Mitarbeiter, so dass bereits wegen der begrenzten Verfügbarkeit der Trainingsfläche und der
r Verfügung stehenden Räume eine Koordinierung der Tätigkeit der Beigeladenen
4.) mit der Tätigkeit der weiteren Mitarbeiter notwendig war, wobei sich die Beigeladene
4.) sowohl zeitlich als auch inhaltlich an die vorgefundenen Bedingungen anpassen musste. Waren der Trainingsraum und die Trainingsgeräte bereits belegt, konnte sie mit ihren Kunden nur beratende Gespräche durchführen. Nach Aussage der Mitarbeiterinnen F und M, die von der Beigeladenen
4.) im Verhandlungstermin bestätigt wurde, hat sie zwar nicht regelmäßig am Tresen gearbeitet, dort aber bei Bedarf für die Ausgabe von Schlüsseln ausgeholfen. Soweit der Kläger letzterem in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat, ist dies unbeachtlich, da Beteiligtenvortrag im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann als Tatsache
Grunde gelegt werden kann, wenn dieser nicht im Widerspruch
r sonstigen Beweiserhebung steht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O.,
Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass daran, dem Vortrag der Beigeladenen
4.), dass sie bei der Schlüsselausgabe geholfen hat, keinen Glauben
schenken, da sie diese Tätigkeit selbst verrichtet hat. Der Kläger hat auf seiner Internetseite mit der Beigeladenen
4.) als Teil seines Teams unter anderem auch im Bereich Service geworben. Durch ihre Tätigkeit im Fitnessstudio des Klägers hat die Beigeladene
4.) durch das von ihre angebotene Personal Training das Trainingsangebot des Klägers für seine Kunden erweitert und darüber hinausgehend geholfen, dessen laufenden Trainingsbetrieb aufrecht
erhalten (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. November 2018, Aktenzeichen L 8 KR 252/16, Rn 23, zitiert nach JURIS). Eigene Vertragsverhältnisse mit dessen Kunden hatte sie hingegen nicht. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Beigeladenen
4.) freigestanden hätte, in den Räumen des Klägers Trainingseinheiten für eigene Kunden anzubieten und diesen gegenüber selbständig abzurechnen. Bei allen angebotenen Leistungen, auch bei den außerhalb der Öffnungszeiten angebotenen Kursen für schwer erziehbare Jugendliche, war immer der Kläger der Vertragspartner der jeweiligen Kunden. Die von der Beigeladenen
4.) durchgeführten Probetrainings hatten den Zweck, diesem neue Kunden
zuführen. Auch insoweit begab sich die Beigeladene
4.) in den Dienst des Klägers (vgl. für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der organisatorischen Eingliederung eines Physiotherapeuten, der selbst nicht auf dem Markt gegenüber den Patienten als Dienstleister auftritt, sondern in den Räumen seines Arbeitgebers Patienten behandelt, die ausschließlich Vertragsverhältnisse mit diesem haben: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 2016, Aktenzeichen B 12 KR 20/14 R, Rn 23, zitiert nach JURIS). Im Übrigen spricht auch das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung mit dem Logo des Klägers
Werbezwecken und in den Räumen des Fitnessstudios für eine betriebliche Eingliederung der Beigeladenen
4.), selbst wenn deren Nutzung freigestellt war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen B 12 R 16/19 R, Rn 21, zitiert nach JURIS). Randnummer 33 Weiterhin trug die Beigeladene
4.) im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger kein unternehmerisches Risiko. Das ist in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen
4.) für den Kläger nach den bereits dargestellten Kriterien nicht der Fall. Randnummer 34 Der Umstand, dass die Beigeladene
4.) entsprechend den mündlichen Abreden mit dem Kläger keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub vereinbart hatte, führt noch nicht
r Annahme eines unternehmerischen Risikos. Denn eine solche Regelung setzt das Fehlen des Status als Beschäftigter bereits voraus (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, Aktenzeichen B 12 R 1/21 R, Rn 29, zitiert nach JURIS). Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten
können, folgt kein Unternehmerrisiko. Denn das Risiko, nicht durchgehend arbeiten
können oder bei Schlechtleistung keine Folgeaufträge
erhalten, ist ein solches, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur auf der Grundlage von Zeitverträgen arbeitet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 2016, Az. B 12 KR 20/14 R, Rn. 21, zitiert nach JURIS; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn 26; Segebrecht, a.a.O.). Es muss deshalb bei Selbstständigen ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt
erzielen. Randnummer 35 Deshalb wird ein Unternehmerrisiko regelmäßig erst dann angenommen, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen aus der Arbeit erzielt wird, sondern
sätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen beziehungsweise eigene Arbeitnehmer anfallen oder getätigte Investitionen brachliegen (Segebrecht, a.a.O.). Wäre dieses der Fall, wäre das ein erhebliches Indiz für das Bestehen eines unternehmerischen Risikos und damit für eine selbständige Beschäftigung der als Personal Trainerin arbeitenden Beigeladenen
4.). Andererseits ist das Fehlen erheblicher Investitionen noch kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung, wenn es sich bei der verrichteten Tätigkeit um eine reine Dienstleistung handelt, da in diesem Fall typischer Weise keine wesentlichen Investitionen anfallen, die brachliegen könnten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2018, Aktenzeichen B 12 KR 3/17 R, Rn 18, zitiert nach JURIS). Das Risiko, durch den Verlust oder das Brachliegen von betrieblichen Investitionen einen wesentlichen finanziellen Verlust
erleiden, hatte die Beigeladene
4.) in ihrer Tätigkeit für den Kläger nicht, da sie weder über eine Betriebsstätte noch über wesentliche Betriebsmittel verfügte. Sie nahm die Betreuung der Kunden des Klägers ausschließlich mit den von diesem
r Verfügung gestellten Geräten in dessen Betriebsstätte vor, ohne dafür ein Entgelt entrichten
müssen. Der laufende Kapitaleinsatz der Beigeladenen
4.) begrenzte sich auf das Tragen eigener Trainingskleidung, was kein wesentlicher Kostenpunkt ist (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Mai 2019, Aktenzeichen L 5 BA 37/19 B ER, Rn 19, zitiert nach JURIS; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn 25). Investitionen, die die Beigeladene
4.) in der Vergangenheit getätigt hat, um die Fähigkeit
erwerben, als Personal Trainer in einem Fitnessstudio tätig werden
können, begründen in diesem Fall auch kein unternehmerisches Risiko, denn diese wären auch für die Ausübung einer entsprechenden abhängigen Beschäftigung notwendig gewesen. Tatsächlich ist es der Beigeladenen
4.) im Anschluss an die Tätigkeit beim Kläger gelungen, dank ihrer Ausbildung bei einem anderen Unternehmen einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen. Mit Rücksicht darauf, dass eine Tätigkeit als freiberuflicher Personal Trainer in einem fremden Fitnessstudio regelmäßig eine reine Dienstleistung darstellt, kommt dem Fehlen eines Verlustrisikos für von der Beigeladenen
4.) getätigte betriebliche Investitionen für sich gesehen allerdings noch keine ins Gewicht fallende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung
. Randnummer 36 Dass die Beigeladene
4.) durch die Werbung neuer Kunden ihre Perspektive verbesserte, weiterhin beziehungsweise in größerem Umfang für den Kläger tätig
sein, spricht nicht entscheidend für eine unternehmerische und damit für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen
4.). Denn das Risiko im Fall einer erfolglosen Tätigkeit oder fehlender Nachfrage nicht weiter beschäftigt
werden, trifft auch einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer. Dieses gilt im Fall der Beigeladenen
4.) umso mehr, als dass diese im Erörterungstermin vom
mindest auch dadurch aufgebaut, dass sie auf der Trainingsfläche für die Bestandskunden des Klägers ansprechbar war, und wenn sie gesehen hat, dass einer dieser Kunden unzufrieden war oder fehlerhaft trainierte, diese auch eigeninitiativ angesprochen und danach weiter betreut hat. Randnummer 37 Die Art der Entlohnung und insbesondere der Umstand, dass die Beigeladene
4.) für ihre Tätigkeit für den Kläger einen festen Stundenlohn erhalten hat, spricht hingegen deutlich für das Fehlen eines unternehmerischen Risikos und damit für eine abhängige Beschäftigung. Denn das Risiko, durch ihre Tätigkeit einen Gewinn
erzielen oder Verlust
erwirtschaften, lag hierdurch ausschließlich beim Kläger (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O., Rn 31). Die Beigeladene
4.) hat bei ihrer Tätigkeit für den Kläger nicht der Ungewissheit unterlegen, ob und in welcher Höhe ihre Tätigkeit vergütet wird. Vielmehr hat sie unabhängig von Erfolg und Misserfolg ihrer Arbeit gewusst, dass sie ihren Stundenlohn in der mit dem Kläger vereinbarten konkreten Höhe erhalten würde. Sie erhielt, wie bereits ausgeführt, für ihre Tätigkeit weder Provisionen noch eine Gewinnbeteiligung. Sie wurde nicht für ein konkretes Werk bezahlt. Sie hatte auch keine realistische Möglichkeit, wie ein Unternehmer durch eine besonders gute Arbeit oder den sparsamen oder effektiven Einsatz von Mitteln, ihren Gewinn für die von ihr für den Kläger geleisteten Arbeitsstunden
steigern (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2020, Aktenzeichen L 9 BA 54/18 , zitiert nach JURIS; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn 22; Zieglmeier in Kasseler Kommentar
m Sozialversicherungsrecht, 117. EL. Dezember 2021,
Hinzu kommt, dass die Beigeladenen
4.) nicht nur für ihre eigentliche Trainertätigkeit, sondern auch für die von ihr im Fitnessstudio unter den Bestandskunden des Klägers durchgeführte werbende Tätigkeit für den Aufbau eines eigenen Kundenstamms mit dem allgemein verabredeten Stundenlohn sowie für arbeitnehmertypische Tätigkeiten wie die Ausgabe von Schlüsseln am Tresen in zeitlichen Lücken zwischen zwei Trainingseinheiten mit den von ihr trainierten Kunden des Klägers vergütet wurde, was für eine selbständige Tätigkeit untypisch und ein Indiz für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung ist. Randnummer 38 Die Höhe des an die Beigeladenen
4.) gezahlten Entgelts ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kein gewichtiges Indiz für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als abhängig oder selbständig. Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung
berücksichtigenden Indizien. Dem Willen der Vertragsparteien kommt daher eine potentielle Bedeutung nur dann
, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird beziehungsweise die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen
sammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne
, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines
schlages
einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig
machen,
mal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
4.) außerhalb der Kursstunden gezahlten normale Stundenhonorar von
nächst 8,00 Euro und später 8,50 Euro nicht wesentlich höher liegt als als der Stundenlohn der vergleichbaren Arbeitnehmerin F von 6,88 Euro. Randnummer 39 Weiterhin spricht für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen
4.), dass diese ihre Leistungen
mindest regelmäßig höchstpersönlich
erbringen hatte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, Aktenzeichen B 12 KR 8/01, Rn 17, zitiert nach JURIS; Segebrecht, a.a.O., Rn 101). Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene
4.) wussten, dass diese keine angestellten Beschäftigten hatte, welche anstatt ihrer die von ihr geschuldete Trainingsleistung hätten erbringen können. Weiter ergibt sich die
mindest faktische Absprache, dass die Beigeladene
4.) ihre Tätigkeit für den Kläger höchstpersönlich
erbringen hatte, daraus, dass für diese Tätigkeit erhebliche fachliche Kenntnisse notwendig waren, um diese verrichten
können, und dass der Kläger sich
Beginn ihrer Tätigkeit davon überzeugt hat, dass die Beigeladene
4.) die Tätigkeit tatsächlich
seiner
friedenheit verrichten kann. In dem hier
entscheidenden Fall kommt noch die Besonderheit hinzu, dass die Beigeladene
4.) eine Betreuungsbeziehung
einem Teil des Kundenstammes des Klägers aufbauen sollte. Sie war die Ansprechpartnerin für die von ihr persönlich betreuten Kunden des Klägers und damit nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger ersetzbar. Vielmehr sollte sie für die erstrebte Kundenbindung die Tätigkeit selbst verrichten. Der Vortrag, dass es der Beigeladenen
4.) freigestanden hätte, sich vertreten
lassen, ist nicht belegt und eine Vertretung ist jedenfalls während der zweijährigen
sammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
4.) nicht vorgekommen. Randnummer 40 Der Umstand, dass die Beigeladene
4.) im streitgegenständlichen Zeitraum vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden auch noch für zwei weitere Fitnessstudios tätig war, spricht für sich gesehen noch nicht für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen
4.). Gewicht würde dieses Kriterium erst in der
sammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie
m Beispiel einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, erhalten. Dies zeigt sich darin, dass
m Beispiel auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig
sein (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV). Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2015, Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R, Rn 28; Segebrecht, a.a.O., Rn 97). Ein wesentliches Werben der Beigeladenen
4.) für ihre eigenen Leistungen lag indes nicht vor. Diese hatte nur durch Anrufe bei Fitnessstudios für ihre Leistungen geworben. Das ist noch keine nennenswerte Werbung, da sie nicht über das hinausgeht, was auch Arbeitssuchende im Rahmen von Initiativbewerbungen auf sich nehmen. Randnummer 41 Die weiteren tatsächlichen Umstände, die auf eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen
4.) hindeuten könnten, sind nicht von größerem Gewicht. Dass diese ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Kläger durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Ferner sind die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen
4.) und die Bewertung der Tätigkeit durch andere Behörden wie das Finanzamt oder in diesem Fall das Jobcenter nicht von entscheidender Bedeutung, da diese regelmäßig nicht mit einer vertieften statusrechtlichen Prüfung einhergehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, Aktenzeichen L 5 R 2554/15, Rn 43, zitiert nach JURIS; Zieglmeier, a.a.O., Rn 125). Bei Zweifeln
r statusrechtlichen Einstufung der Tätigkeit der Beigeladenen
4.) hätte es dem Kläger oder der Beigeladenen
4.) freigestanden, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 SGB IV einen Statusfeststellungsantrag
stellen. Eine fehlerhafte Einschätzung der statusrechtlichen Natur der Tätigkeit der Beigeladenen
4.) durch das Jobcenter oder das Finanzamt kann daher für die Beteiligten keinen Vertrauensschutz begründen und bindet weder die Beklagte noch das erkennende Gericht. Randnummer 42 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter die von dort angenommene selbständige Tätigkeit der Beigeladenen
4.) als Personal Trainer nicht durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen gefördert hat. Aus dem Rentenversicherungsverlauf der Beigeladenen
4.) ergibt sich, dass das Jobcenter der Rentenversicherung deren Bezug von Arbeitslosengeld II gemeldet hat. Hierfür werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt noch stellt dies für die Beigeladene
4.) eine Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 55 SGB VI, sondern nur eine beitragsfreie Anrechnungszeit entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI dar. Die Zahlung von Beiträgen für die Pflichtversicherung der Beigeladenen
4.) in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte durch das Jobcenter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht auf Grund der Förderung einer selbständigen Tätigkeit, sondern auf Grund des Bezugs von Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Randnummer 43
sammengefasst sprechen insbesondere die starke Eingliederung der Beigeladenen
4.) in den Geschäftsbetrieb des Klägers, die Pflicht
r persönlichen Leistungserbringung und auch das fehlende unternehmerische Risiko der Beigeladenen
4.) deutlich für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass es gleichwertige Indizien gibt, die auf eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen
4.) hindeuten. Damit überwiegen in der wertenden Gesamtwürdigung die Gründe für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, so dass dem Willen der Beteiligten, keine abhängige Beschäftigung eingehen
wollen, keine entscheidende Bedeutung
kommt. Randnummer 44 Damit besteht für die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen
4.) für den Kläger in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung Versicherungspflicht. Diese besteht auch
r gesetzlichen Rentenversicherung und
r gesetzlichen Krankenversicherung. Die Annahme des Klägers und der Beigeladenen
4.), dass das Jobcenter für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Die Pflichtversicherung der Beigeladenen
4.) in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Bezugs von Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V tritt neben die Versicherungspflicht auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und befreit den Kläger nicht von der Abführung von Beiträgen
r gesetzlichen Krankenversicherung. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung
m Konkurrenzverhältnis zwischen der gleichzeitig bestehenden Versicherungspflicht wegen einer abhängigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und auf Grund des SGB II–Leistungsbezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V gibt es nicht. Daraus ist
schließen, dass beide Versicherungstatbestände nebeneinander existieren können (vgl. Vogel in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, 58. AL 4/2021,
Es ergibt sich ferner aus der Norm des § 232a SGB V, dass neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II noch eine in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls versicherungspflichtige Berufstätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, a.a.O.,
SGB V, Rn 54; so wohl auch Ulmer in Beckscher Online-Kommentar
m SGB V,
Randnummer 45 Der Kläger ist schließlich auch
r Zahlung der U1- und U2- sowie der Insolvenzgeldumlagebeiträge verpflichtet, da die Beigeladene
4.) nicht nur Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sondern auch Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsrechts gewesen ist. Die Begriffe des Beschäftigen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts bestimmen sich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
sammenhängend regelt, wer Arbeitnehmer ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020, Aktenzeichen 9 AZR 102/20, Rn 29, zitiert nach JURIS). Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den privatrechtlichen Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen
r Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen . Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann . Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab . Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen . Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an . Diese Kriterien finden auch auf Sachverhalte Anwendung, die vor dem 1. April 2017 liegen, da sie lediglich die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
sammenfassen (BT-Drucks. 18/9232, Seite 18). Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen
r Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel
gleich fremdbestimmt. Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das durch § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB näher ausgestaltet ist. Es kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers kann sich daher sowohl aus der Weisungsbindung als auch aus der Fremdbestimmtheit seiner Tätigkeit ergeben (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rn 31; Preis in Erfurter Kommentar
m Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022,
Nur wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung erfasst insbesondere vom Normaltyp des Arbeitsvertrags abweichende Vertragsgestaltungen. Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 31 m.w.N.; Spinner in Münchener Kommentar
m BGB, 8. Auflage 2020,
Randnummer 46 Dieses
Grunde gelegt, war die Beigeladene
4.) im streitgegenständlichen Zeitraum auch nach der Wertung des Arbeitsrechts Arbeitnehmerin des Klägers. Die Beigeladene
4.) wurde auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für den Kläger tätig. Dabei war die
sammenarbeit zwischen den Vorgenannten vertraglich auf Dauer angelegt, da die Beigeladene
4.) aus den Mitgliedern des Fitnessstudios des Klägers einen von ihr betreuten Kundenstamm aufbauen und sie hierfür mit einem festen, nicht für jeden einzelnen Einsatz verhandelten Stundenlohn entlohnt werden sollte. Diese Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
4.) wurde wöchentlich dadurch konkretisiert, dass die Beigeladene
4.) mit dem Kläger abgesprochen hat, wie und in welchem konkreten Umfang sie in der jeweiligen Folgewoche für diesen tätig werden sollte. Hierdurch wurde die bereits auf Grund der vorgenannten Rahmenabsprache bestehende Pflicht der Beigeladenen
4.), ihren Kundenstamm für den Kläger laufend
betreuen, hinsichtlich der Stundenzahl, der genauen Einsatzzeiten und der in diesen Zeiten
verrichtenden Tätigkeit konkretisiert. Diesbezüglich musste sich die Beigeladene
4.) nach den Umständen des Fitnessstudios und damit im Ergebnis nach den Vorgaben des Klägers bezüglich der jeweils bereits bestehenden Belegung seiner Räumlichkeiten und Trainingsgeräte durch andere Trainer richten und den Inhalt ihrer eigenen Tätigkeit, etwa durch das Durchführen von Gesprächen
r Erarbeitung von Trainingsplänen in Zeiten, in denen die Räume als auch die Geräte belegt waren, den ihr vorgegebenen Umständen anpassen, so dass sie diesbezüglich sowohl inhaltlich als auch zeitlich einem begrenzten Weisungsrecht des Klägers unterlegen als auch durch die hierdurch wie auch ansonsten bestehende erhebliche Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Klägers fremdbestimmt gearbeitet hat (vgl. hier: Bundessozialgericht, a.a.O.; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2013, Aktenzeichen 10 Sa 239/13, Rn 40ff, zitiert nach JURIS). Hinzu kommt, dass durch die Art der vertraglichen Absprache zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
4.) für Letztere der tatsächliche Zwang bestand, kontinuierlich die Betreuung der ihr
geordneten Kunden als Personal Trainer
übernehmen, so dass sie nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in persönlicher Abhängigkeit
m Kläger stand, ohne dass es hierfür konkret ausgesprochener Weisungen bedurfte. Vielmehr bestand für diesen faktisch eine vergleichbare Planungssicherheit wie bei dem Einsatz eigenen Personals (
diesem Gesichtspunkt: Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 31). Die Beigeladene
4.) war auch ohne weitere Anweisungen gehalten, als Personal Trainer unter den Mitgliedern des Klägers einen eigenen Kundenstamm aufzubauen und diesen laufend und mit der notwendigen Regelmäßigkeit
betreuen. Wenn der Beigeladenen
4.) daran gelegen war, diese auf Dauer angelegte Art der
sammenarbeit fortzusetzen, konnte sie faktisch nicht darüber entscheiden, ob sie überhaupt tätig werden wollte, sondern allenfalls den Umfang der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer eigenen zeitlichen Möglichkeiten und Verdienstabsichten mit steuern. Aber auch diesbezüglich waren ihre Möglichkeiten begrenzt, da sie nur bei einem erfolgreichen Aufbau eines hinreichend großen Kundenstamms und entsprechend hohen Betreuungsstundenzahlen auf ein den Lebensbedarf deckendes Einkommen hätte zählen können. Randnummer 47 Die nach § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB ebenfalls
berücksichtigende Art der von der Beigeladenen
4.) verrichteten Tätigkeit als Personal Trainerin spricht indiziell für deren Selbständigkeit, da sie auf Grund ihrer guten Ausbildung eine anspruchsvolle Tätigkeit verrichtete und bei der Wahl der konkreten Trainingsmethoden eine erhebliche Gestaltungsfreiheit hatte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 37). Untergeordnete und einfache Tätigkeiten wie etwa die Schlüsselvergabe am Tresen, die auf eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit hindeuten, hat die Beigeladene
4.) zwar auch ausgeführt. Sie bildeten aber nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Randnummer 48 Deutlich für das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit der Beigeladenen
4.) und damit für ein Arbeitsverhältnis spricht hingegen, dass diese ihre Tätigkeit als Personal Trainer entsprechend den Besonderheiten der vertraglichen Absprache zwischen ihr und dem Kläger persönlich
verrichten hatte (vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn 45). Wie bereits ausgeführt, hatte die Beigeladenen
4.) unter den Kunden des Klägers einen eigenen Kundenstamm aufzubauen und individuell
betreuen. Diese persönliche Anbindung von Kunden des Klägers an die Beigeladene
4.)
r Durchführung eines auf den jeweiligen Kunden
geschnittenen Personal Trainings führte dazu, dass diese
mindest grundsätzlich nicht durch eine andere Person
ersetzen war. Vielmehr entsprach es der Absprache der Vertragsparteien, dass die Beigeladene
4.) das Personal Training selbst durchzuführen hatte, um hierdurch das Trainingsangebot des Klägers
erweitern und attraktiver
machen, eine stärkere Bindung seiner Kunden an dessen Fitnessstudio herbeizuführen und langfristig hierdurch auch neue Kunden für den Kläger
gewinnen. Randnummer 49 In der abschließend durchzuführenden Gesamtabwägung überwiegen
r Überzeugung des Senats die Gründe, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen, gegenüber den Gründen, die dagegen sprechen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger und die Beigeladene
4.) vertraglich kein Arbeitsverhältnis begründen wollten, deutlich. Maßgeblich sind hierbei
r Überzeugung des Senats insbesondere die auf Grund der organisatorischen Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Klägers bestehende Fremdbestimmtheit der Tätigkeit der Beigeladenen
4.) und die Pflicht
persönlichen Verrichtung der Trainertätigkeit, welche dazu führen, dass diese Tätigkeit trotz der bestehenden Gestaltungsfreiräume in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wurde. Diese Einschätzung wird dadurch ergänzend abgerundet, dass die Beigeladenen
4.) diese Tätigkeit verrichtet hat, ohne einem wesentlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt gewesen
sein, wobei sie auch für das Werben für ihr Personal Training mit dem festen Stundensatz bezahlt wurde, was für eine selbständige unternehmerische Tätigkeit untypisch ist (
m Fehlen des unternehmerischen Risikos als ergänzendes Indiz für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt: (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Preis, a.a.O., Rn 54; Heckelmann, NZA 2022, S. 78)). Randnummer 50 Bezüglich der Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen verweist der Senat auf die Anlage des angegriffenen Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, welche er sich insoweit
ausdrücklich Eigen macht. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst, weil sie keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2007, Aktenzeichen B 6 KA 37/06 R, zitiert nach JURIS). Randnummer 52 Die Revision ist nicht
zulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001517387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.