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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 778/20 Beschluss Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz - Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaf

§ 6Nr.

6). § 44 SGB X ist im Verwaltungsverfahren nach dem AAÜG anwendbar (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG). Randnummer 27 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil durch den zur Überprüfung gestellten Bescheid keine Entscheidung über Leistungen oder Beiträge getroffen worden ist. Randnummer 28 Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). In den Fällen des § 44 Abs. 2 SGB X besteht dementsprechend ein Anspruch auf Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, während der Behörde über eine Rücknahme für die Vergangenheit Ermessen zusteht. Voraussetzung ist jedoch wie in den Fällen des Abs. 1 stets, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Randnummer 29 Die Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag folgt gemäß § 44 Abs. 3 SGB X aus ihrer Funktion als Träger der Zusatzversorgungen der AVItech und der AV AdL (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i.V. mit Anlage 1 Nr. 1 und 5 zum AAÜG). Randnummer 30 Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte aufgrund des Überprüfungsantrags des Klägers überhaupt in eine Sachprüfung eintreten musste (s. bereits BSG, Urteil vom

  1. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86 –, SozR 1300 § 44 Nr. 33, und im Anschluss daran im Besonderen BSG, Urteil vom
  2. April 2001 – B 4 RA 22/00 R –, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20). Dies könnte fraglich sein, weil der Kläger zur Begründung letztlich nur geltend macht, dass bei aus seiner Sicht „richtiger“ Rechtsanwendung bereits die erste Klage hätte erfolgreich sein müssen. Offenbleiben kann auch, ob die Beklagte dann, wenn sie sich ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen könnte, im Ermessensweg in eine Sachprüfung eintreten durfte (so wohl BSG, Urteil vom
  3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R –, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) und ob sie dies in dem angefochtenen Bescheid vom
  4. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. April 2020 getan hat. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass eine Sachprüfung vorzunehmen ist, bleiben Klage und Berufung erfolglos. Bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes vom
  6. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. April 2006 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 44 Abs. 2 SGB X liegen deshalb nicht vor. Randnummer 31 Gemäß § 8 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger in einem der Kontenklärung nach dem allgemeinen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlichen Verfahren (s. dazu etwa BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2002 - B 4 RA 6/02 R -, SozR 3-2600 § 71 Nr. 3) dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet sowie - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Die Feststellungen der Beklagten sind für den Träger der Rentenversicherung, der allein für die Entscheidung über Grund und Höhe von Leistungen zuständig ist, bindend (§ 8 Abs. 5 AAÜG). Gegenüber dem Berechtigten hat der Versorgungsträger den Inhalt der an den Träger der Rentenversicherung gerichteten Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Randnummer 32 Die Beklagte hat in dem Bescheid vom
  9. Januar 2006 zu Recht eine sogenannte Status-Feststellung über die persönliche Anwendbarkeit des AAÜG getroffen (zur Notwendigkeit eines entsprechenden Verfügungssatzes stellvertretend BSG, Urteil vom
  10. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R -,

§ 1Nr.

8). Randnummer 33 Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Gemäß § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in Anlage 1, gemäß § 1 Abs. 3 AAÜG Sonderversorgungssysteme die in Anlage 2 zum AAÜG genannten Systeme. Randnummer 34 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfüllt der Kläger unabhängig von den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeiten, weil er in den Jahren 1974 bis 1977 zeitweilig der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und damit dem in Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG genannten Sonderversorgungssystem angehört hatte. Randnummer 35 Der Kläger hat in der Zeit vom

  1. September 1981 bis zum
  2. Juni 1990 jedoch keine Zeiten zurückgelegt, die gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, das heißt Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Feststellungen nach § 8 AAÜG hatte die Beklagte deshalb im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht zu treffen. Randnummer 36 Der Kläger hatte nicht durch eine Stelle der DDR eine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er hatte auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in die geltend gemachten zusätzliche Altersversorgungen nach Anlage 1 Nr. 1 und 5 zum AAÜG erworben. Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, beurteilt sich die Frage, ob ein solcher Anspruch bestand, nach den lückenfüllend heranzuziehenden Regelungen der Versorgungssysteme der DDR, soweit sie auf der Grundlage des am
  3. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) geltenden Bundesrechts am Stichtag
  4. Juni 1990 (letzter Tag des Bestehens der Versorgungssysteme der DDR) gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
  5. August 1990 (BGBl. II 889) am
  6. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (s. dazu im Einzelnen, im Besonderen auch zur allgemeinen dogmatischen Rechtfertigung dieser Rechtsprechung BSG, Urteil vom
  7. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -,

§ 1Nr.

19). Randnummer 38 Ausgangspunkte für die Beurteilung der „fiktiven Zugehörigkeit“ zur AVItech sind danach insbesondere die VO-AVItech vom

  1. August 1950 (DDR-GBl. S. 844) und die
  2. DB vom
  3. Mai 1951 (DDR-GBl. S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (s. dazu und zum folgenden stellvertretend BSG, Urteil vom
  4. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 39 Nach § 1 der VO-AVItech i.V. mit der
  5. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft davon ab, dass eine Person am Stichtag
  6. Juni 1990, Randnummer 40
  7. berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), außerdem Randnummer 41
  8. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies Randnummer 42
  9. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  10. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  11. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 43 Der Senat kann offen lassen, ob diese Voraussetzungen nicht bereits zu DDR-Zeiten modifiziert worden waren und die AVItech zusammen mit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss; Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG, geregelt durch Verordnung vom
  12. Juli 1951, DDR-GBl. S. 675, in der Fassung der Verordnung vom
  13. Mai 1959, DDR-GBl. S. 521 [VO AVIwiss], und die
  14. und
  15. DB vom
  16. September 1951, DDR-GBl. S. 879 bzw.
  17. Juni 1959, DDR-GBl. S. 612) als letztlich einheitliche „Altersversorgung der Intelligenz“ betrachtet wurden. Randnummer 44 Dafür spricht allerdings, dass schon die Verordnung vom
  18. März 1962 über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (DDR-GBl. II S. 116) den Begriff „Altersversorgung der Intelligenz“ erkennbar als Oberbegriff für die AVItech und die AVIwiss verwenden. Folgerichtig ist in der auf Grundlage des Beschlusses des Ministerrats Nr. 02-25/I 1-2/72 vom
  19. Juni 1972 (Endredaktion
  20. Juni 1972) ergangenen „Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz“ (zu DDR-Zeiten nicht in Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 145) nur von „Angehörigen der Intelligenz“ ohne Unterscheidung zwischen den der AVItech bzw. der AVIwiss nach den jeweiligen Verordnungen und DB zuzuordnenden Gruppen und Einrichtungen bzw. Betrieben die Rede. Randnummer 45 Die von der Beklagten übersandte Ordnung des Präsidenten der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR vom
  21. Juni 1983 übernimmt die Diktion der Richtlinie praktisch wortgleich. Wird angesichts dessen angenommen, dass die genannte Ordnung die Einbeziehung von Mitarbeitern der AdL in eine der beiden Altersversorgungen der Intelligenz abschließend regelte, dann gehörte der Kläger nicht zu den im Sinne eines Anspruchs einzubeziehenden Personen. Die Unterteilung zwischen obligatorisch und fakultativ Versorgungsberechtigten nahm die Ordnung selbst vor, indem sie unter I.
  22. die Personen nennt, die einbezogen „werden“ und unter I.
  23. diejenigen, die einbezogen werden „können“. Zu den unter I.
  24. genannten Personenkreisen gehörte der Kläger erkennbar nicht. Randnummer 46 Konnte er deshalb nur zu den Personenkreisen nach I.
  25. gehören und wird zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Verwendung des Wortes „können“ im Einleitungssatz zu I.
  26. nicht bereits für sich betrachtet ausschließt, dass für die genannten Personenkreise ein „Anspruch“ auf Einbeziehung bestanden haben könnte, so scheitert eine Einbeziehung für Zeiten vor dem
  27. September 1986 bereits daran, dass er erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung nach I.2.
  28. erfüllte („Die Einbeziehung hat eine mindestens 5jährige Tätigkeit in der Akademie bzw. in anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die für die Gewährung der AVI in Betracht kommt, zur Voraussetzung“). Randnummer 47 Unabhängig davon gehörte der Kläger aber auch nach I.
  29. zu keinem Personenkreis, der nach dem insoweit maßgeblichen „bundesrechtlichen“ Verständnis obligatorisch einzubeziehen war. Nach den aus den vorhandenen Unterlagen ersichtlichen Bezeichnungen über seine Tätigkeiten an der AdL kamen für eine Altersversorgung der Intelligenz in Betracht: Randnummer 48 - I.2.1.: „Wissenschaftliche Mitarbeiter, die hervorragende Leistungen in der Forschung, bei kurzfristiger Überführung und Anwendung von Forschungsergebnissen in der sozialistischen Praxis, bei der Erziehung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erzielt haben und aktive gesellschaftliche Arbeit leisten“, sowie Randnummer 49 - I.2.2.: „Hoch- und Fachschulkader mit ingenieurtechnischer Ausbildung und Tätigkeit, die maßgebenden Anteil an den Forschungs- und Arbeitsergebnissen der Einrichtungen der AdL haben und deren überdurchschnittliche Leistungen in Erfindungen und anderen Neuerungen nachweisbar sind, die einen hohen ökonomischen Nutzen für die Volkswirtschaft erbrachten und die in der Regel bereits durch die Verleihung von hohen staatlichen Auszeichnungen Anerkennung gefunden haben. Randnummer 50 Wie bereits im Hinweisschreiben des Senats vom
  30. Juni 2021 ausgeführt, können Regelungen des DDR-Versorgungsrechts, die Betrieben und staatlichen Stellen ein Ermessen oder einen Bewertungsfreiraum bei der Einbeziehung einer Person in ein Versorgungssystem zubilligen, keinen fiktiven Anspruch im Sinne einer obligatorischen Entscheidung oder „gebundenen Verwaltung“ begründen (s. aus der ständigen Rechtsprechung des BSG stellvertretend Urteile vom
  31. März 2019 – B 5 RS 1/18 R -,

§ 1Nr. 22 und vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01R -, Soz

R 3-8570 § 1 Nr. 2). Die Beschreibungen der Gruppen I.2.

  1. und I.2.
  2. enthalten solche Begriffe („hervorragende“ Leistungen, „kurzfristige“ Ausführung, „maßgebender“ Anteil, „überdurchschnittliche“ Leistungen, „hoher“ ökonomischer Nutzen für die Volkswirtschaft). Randnummer 51 Sofern aus der Ordnung vom
  3. Juni 1983 keine Modifikation der sich aus der VO AVIwiss und der
  4. DB ergebenden Zugangsvoraussetzungen zur AVItech folgen sollte, fehlt es dagegen für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung. Bei der AdL oder dem FZM handelte es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1
  5. DB). Dies sind lediglich Betriebe, die ihr Gepräge durch die massenhafte Produktion von Sachgütern oder Errichtung von baulichen Anlagen erhalten hatten (statt aller BSG, Urteil vom
  6. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R -,

§ 1Nr. 18). Randnummer 52 Bei der Ad

L oder dem FZM handelte es sich auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellten Betrieb. Er kann unter keine der in § 1 Abs. 2 der

  1. DB genannten, den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebsgruppen (wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien) gefasst werden, im Besonderen nicht unter die der wissenschaftlichen Institute oder Forschungsinstitute. Gemeint sind damit, gerade in Abgrenzung zur Tätigkeit der Akademien der Wissenschaften und der Landwirtschaftswissenschaftswissenschaften, der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter, nur selbständige Einheiten der Wirtschaft für wissenschaftliche und Forschungstätigkeiten (ausführlich dazu betreffend die Akademie der Wissenschaften BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R -,

§ 5Nr.

5, und im Anschluss daran BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R -,

§ 1Nr.

19). Randnummer 53 Aus dem Bericht des Wissenschaftsrates vom

  1. September 1991 ergibt sich nichts, was für das Gegenteil spräche. Vielmehr wird darin gerade dargestellt, dass in der AdL und ihren Instituten die außeruniversitäre Agrarforschung und das landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungswesen zusammenfassend organisiert worden war (S. 9ff). Aus dem Gutachten des Prof. Dr. Seitz und der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags ergibt sich ebenfalls nichts Entscheidungserhebliches. Sie enthalten kein Tatsachenmaterial betreffend die AdL oder das FZM. Welche Aussagen sie zu Rechtsfragen treffen, ist ohne Belang. Gerichte und Behörden sind allein an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Wegen des Analogieverbotes bei der Auslegung des Versorgungsrechts der DDR ist eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe nicht möglich (BSG, Urteil vom
  2. März 2013 - B 5 RS 27/12 R – mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des BSG; zur Verfassungskonformität dieser Rechtsprechung s. BVerfG, Beschluss vom
  3. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. -, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Randnummer 54 Der Kläger erfüllte auch nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AV AdL. Rechtsgrundlage war insofern § 1 der bis zum
  4. Oktober 1990 unverändert geltenden Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin vom
  5. Mai 1952, DDR-GBl. S.
  6. Danach fand die ebenfalls bis zum
  7. Oktober 1990 unverändert geltende Verordnung vom
  8. September 1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (DDR-GBl. S. 865) einschließlich der Gehaltstabelle Anwendung auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin. Randnummer 55 Gemäß § 1 der genannten Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom
  9. September 1951 wurden die Gehälter der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin ab
  10. August 1951 entsprechend der der Verordnung anliegenden Gehaltstabelle erhöht. Gemäß § 2 dieser Verordnung hatte die Akademie mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzuschließen. Randnummer 56 Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur solche Mitarbeiter als „wissenschaftliche“ anzusehen waren, die entweder einer der in der Gehaltstabelle aufgeführten Dienstbezeichnungen führten oder mit denen auf der Grundlage des § 2 der Verordnung ein Einzelvertrag abgeschlossen worden war. Damit war auch der Kreis der Berechtigten der in § 9 der Verordnung geregelte „Altersversorgung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter“ definiert. Randnummer 57 Dafür, dass der Kläger zu den in § 2 der Verordnung genannten Personen gehören könnte, ist nichts ersichtlich. Es ist aber auch kein Nachweis dafür zu erbringen, dass er zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 1 der Verordnung in Verbindung mit der Gehaltstabelle gehörte. Diese Tabelle führte sechzehn mit römischen Ziffern von der höchsten Dienstbezeichnung an absteigend bezeichnete Gruppen auf. Eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einer der Gruppen anhand objektiver Kriterien ist unabhängig davon nicht möglich, ob die jeweilige Gruppe eine besondere wissenschaftliche Qualifikation, im Besonderen den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzte. Randnummer 58 Für die Zugehörigkeit der Tätigkeit des Klägers zu den Gruppen I bis X – Präsident bis „Gehobene wissenschaftliche Mitarbeiter, die ständig größere Teilgebiete in den Institutsabteilungen oder anderen Unternehmungen (z.B. Akademie-Kommissionen) oder schwierige Spezialaufgaben bearbeiten, Leiter von Laboratorien, Chefingenieure kleinerer Entwicklungsstellen“ ergibt sich von vornherein kein Anhaltspunkt, umso weniger als die Bruttoverdienste des Klägers ausweislich der Bescheinigung vom
  11. Januar 2006 allenfalls 1990 das Gehalt der niedrigsten Gruppe X von 16.800 „DM“ (Mark der DDR) jährlich erreichten. Randnummer 59 Mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit lässt sich die Tätigkeit des Klägers aber auch nicht den Gruppen X bis XVI zuordnen. Diese sind bezeichnet mit Randnummer 60 XI – Wissenschaftliche Mitarbeiter, die wissenschaftliche Aufgaben selbständig bearbeiten, Chefkonstrukteure von Entwicklungsbüros, Randnummer 61 XII – Wissenschaftliche Mitarbeiter ohne selbständigen Arbeitsbereich, aber mit besonderen Spezialkenntnissen, Qualifikationen oder Erfahrungen, Randnummer 62 XIII – Oberassistenten oder Kräfte mit gleichwertigen Leistungen, Randnummer 63 XIV – Wissenschaftliche Assistenten oder Kräfte mit gleichwertigen Leistungen, Randnummer 64 XV – Wissenschaftliche Hilfskräfte von besonderer Bedeutung für die Arbeiten der Akademie und Randnummer 65 XVI – Wissenschaftliche Hilfskräfte von großer Bedeutung für die Akademie. Randnummer 66 Die Eintragungen im SV-Ausweis erlauben eine Zuordnung von vornherein deshalb nicht, weil die Dienstbezeichnung „ingenieurtechnischer Mitarbeiter“ in der Gehaltstabelle nicht verwendet wird. Gleiches gilt für die im Funktionsplan aus dem Jahr 1983 genannte Bezeichnung wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter. In dem Funktionsplan aus dem Jahr 1984 findet sich dann zwar die Bezeichnung „wissenschaftlicher Mitarbeiter“, die bei den Gruppen XII und XI erwähnt wird. Die Gruppenzuordnung hängt aber von weiteren Voraussetzungen ab, die eine Wertung voraussetzen, im Fall der Gruppe XII „besondere“ Spezialkenntnisse, Qualifikationen oder Erfahrungen, im Fall der Gruppe XI die „selbständige“ Bearbeitung wissenschaftlicher Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt, können solche Regelungen, die Betrieben und staatlichen Stellen ein Ermessen oder einen Bewertungsfreiraum bei der Einbeziehung einer Person in ein Versorgungssystem zubilligen, keinen fiktiven Anspruch im Sinne einer obligatorischen Entscheidung begründen. Randnummer 67 Dagegen, dass der Kläger zum in die AV AdL einzubeziehenden Personenkreis gehörte, spricht schließlich auch, dass sich seine Vergütungen ausweislich der Angaben unter Nr. 9 der Funktionspläne von 1983 und 1984 nicht nach der dargestellten Gehaltstabelle richteten. Zu 9.1 - „Ansprüche nach RKV Tabelle, Stufe“ wird F I

(1983)bzw. II
(1984)angegeben. Unabhängig davon welche Gehaltstabelle mit „FI“ genau gemeint ist (der Rahmenkollektivvertrag der AdL ist nicht in das Verfahren eingeführt worden, ob er mit demjenigen der Akademie der Wissenschaften der DDR vergleichbar ist, ist nicht bekannt), kann es sich jedenfalls deshalb nicht um diejenige aus der Verordnung von 1951 handeln, weil deren Gruppen I und II den Präsidenten und den Vizepräsidenten umfassten. Diese Funktionen bekleidete der Kläger offensichtlich nicht. Randnummer 68 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Randnummer 69 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001517430

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