folgenden Bedingungen aus: Randnummer 4 - Die VE werden an einem geheim gehaltenen Ort audiovisuell vernommen. Randnummer 5 - Sie können Angaben zu Klarnamen, Adressen etc. verweigern. Randnummer 6 - Das im Rahmen der Vernehmung in den Sitzungssaal übertragene Bild inklusive des Tons wird optisch und akustisch so verfremdet, dass eine Identifikation über die Gesichtszüge, die Stimme oder wesentliche Elemente des Aussehens sicher ausgeschlossen werden kann, wobei auf eine akustische Verfremdung in Bezug auf die Aussage des VE „Kara“ verzichtet wird. Randnummer 7 - Während der Zeugenaussagen sind weder Film- noch Tonaufzeichnungen gestattet. Randnummer 8 - Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal ausgeschlossen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
GO – eröffnet, da das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – Bundesministerium –, das die angegriffenen Sperrerklärungen abgegeben hat, dabei in Wahrnehmung amtlicher Pflichten und Befugnisse, mithin aufgrund öffentlichen Rechts, und nicht als Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz tätig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 197.07 –, juris Rn. 10). Randnummer 20 2. Der Antrag ist zwar statthaft, insbesondere war nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Eilrechtsschutz
GO anzustrengen, da es sich bei einer Sperrerklärung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt, sondern um eine interne Weisung an die akten- bzw. personenführende Behörde (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom
GO die Feststellung nicht begehrt werden, soweit Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend gemacht werden können. Allerdings entfällt die derart angeordnete Subsidiarität des – hier geäußerten – Feststellungsbegehrens jedenfalls dann, wenn sich der Antragsteller gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften richtet, von denen man angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von gerichtlichen Entscheidungen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, juris Rn. 12). Randnummer 21 3. Der Antrag ist gleichwohl unbegründet.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 22 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellenden nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird – wie vorliegend – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
seinem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag die Einvernahme des Zeugen VE „Lars“ noch bevor. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Verkündung eines Urteils noch aussteht, gegen das dem Antragsteller, sollte es zu einer Verurteilung kommen, im Übrigen auch noch Rechtsmittel zukämen. Randnummer 24 b) Allerdings hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die von dem Bundesministerium erklärte Sperrung der Zeugen VE „Kara“ und „Lars“ und Zustimmung zu deren audiovisuellen Vernehmung bei Verweigerung von Angaben zur Person und Identität, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und von Bild- und Tonaufnahmen sowie bei optischer und akustischer Verfremdung des in den Gerichtssaals übertragenen Bildes erweist sich
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse unterstellt, ist das Recht des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren nicht verletzt. Randnummer 25 aa) In einem Strafverfahren ist gemäß § 110b Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung – StPO – die Geheimhaltung der Identität von VE
Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit von VE oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung der VE gefährden würde.
PO darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
teile bereiten würde. Eine solche Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei (vgl. BVerwG, Urteil vom
teile, der Stellenwert des Beweismittels und das Gewicht der einer völligen Freigabe entgegenstehenden Umstände – Leib und Leben von Zeugen, die Geheimhaltung polizeilicher Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität diese Zeugen künftig nicht mehr entsprechend eingesetzt werden können – zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Aktenlage ein wichtiger unmittelbarer Zeuge für Tatsachen sein könne, die für die Beweiswürdigung zu gewichtigen Anklagevorwürfen gegenüber mehreren Angeklagten des Verfahrens be- und entlastend von Bedeutung sein könnten. In diesem Zusammenhang hat der Vorsitzende auch die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung betont. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich dem Kammerbeschluss vom
vollziehbar dargelegt. Dabei hat es auf die empfindlichen Haftstrafen verwiesen, die den Angeklagten im Falle einer Verurteilung drohten. Überdies hat es das besondere Vertrauensverhältnis betont, das VE „Kara“ zu Mitangeklagten des Antragstellers aufgebaut habe und das im Rahmen der Festnahmen zerstört worden sei. Ebenso hat es plausibel geschildert, dass der soziale Hintergrund einzelner Angeklagter ein gesteigertes Interesse an persönlicher Rache bei gleichzeitiger hoher Gewaltbereitschaft begründen könnte. In diesem Zusammenhang hat es auf die besondere Bedeutung der Schweigepflicht gegenüber der Strafjustiz für der Mafia angehörige Familien betont, denen einzelne Mitangeklagte angehörten. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegentreten, er selbst jedenfalls sei nicht Mitglied der Mafia. Maßgeblich ist insoweit nicht, wie er meint, ob er sich das Verhalten von anderen Angeklagten im Sinne einer (Mit-) Verantwortlichkeit zurechnen lassen muss. Vielmehr ist allein eine mögliche Gefährdung der individuellen Rechtsgüter der VE sowie ihrer weiteren Verwendung entscheidend, die sich aus einer unmittelbaren und offenen Vernehmung in der – gemeinsamen – Hauptverhandlung ergeben. Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit dem Hinweis durch, einige Angeklagte hätten im Rahmen der Hauptverhandlung bereits ausgesagt, weshalb man nicht von einem Schweigegebot ausgehen könne. Dies widerspricht bereits dem Inhalt des Schreibens des Landgerichts Duisburg vom 14. Juli 2021, wonach die maßgeblichen Angeklagten bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätten. Soweit das Landgericht darüber hinaus an selber Stelle ausgeführt hat, konkrete Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Zeugen im Umfeld des Prozesses seien bislang nicht bekannt geworden, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn hieraus allein lässt sich nicht der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass dies auch weiterhin oder
Abschluss des Verfahrens so bleiben wird. Randnummer 31 Im Übrigen hat das Bundesministerium dem Interesse an einer bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts mit dem Ziel der Herstellung materieller Gerechtigkeit und dem Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es keine vollumfängliche Sperrerklärung abgegeben, sondern stattdessen eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugen unter optischer und teilweise akustischer Verfremdung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermöglicht hat. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten unter anderem, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Ihm muss die effektive Möglichkeit verschafft werden, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
gekommen. Die audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung mit der Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, sie zu befragen und ihre Reaktionen auf direkte Fragen zu beobachten, ermöglicht im Gegensatz zur Heranziehung von Beweissurrogaten eine verlässlichere Ermittlung, ob die Zeugen zutreffende Wahrnehmungen gemacht haben und sie korrekt wiedergeben. Eine audiovisuelle Vernehmung in Verbindung mit deren optischer und akustischer Verfremdung ist daher das bessere Beweismittel sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung als auch unter dem der Verteidigungsmöglichkeiten. Als Alternative zur völligen Sperrung des Zeugen führt sie zu einer sinnvollen Konkordanz zwischen Wahrheitsermittlung, Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz (vgl. BGH, Beschluss vom
gekommen ist, hat es seine Sperrerklärung plausibel und einzelfallbezogen mit der besonderen Gefahr einer Identifizierung begründet. Personen, die die zu vernehmenden VE kennengelernt haben, hätten lediglich über ihre Erinnerung Kenntnis von deren damaligem Aussehen. Während der Zeugenvernehmung anwesend im Gerichtssaal, würden sie in die Lage versetzt, sich deren aktuelles Erscheinungsbild einzuprägen, schriftlich zu fixieren oder gar heimlich Fotoaufnahmen anzufertigen. Eine Weitergabe solcher Aufzeichnungen an Dritte ließe ihre Identifizierung und Lokalisierung in derzeitigen und zukünftigen Einsätzen befürchten. Wie das Bundesministerium plausibel ausgeführt hat, benötigten VE eine aufwändige und umfangreiche Spezialausbildung. Diese mache es erforderlich, dass VE für längere Zeiträume und mehrere Verfahren einsetzbar blieben, was die Wahrung ihrer Anonymität voraussetze. Zudem hat das Bundesministerium die besondere Gefahr einer Identifizierung von „Kara“ mit zwei konkreten – jeweils unter Angabe von Zeit und Ort – Situationen begründet, in denen der Zeuge unmittelbar mit Vorwürfen konfrontiert worden sei, als Polizeibeamter zu arbeiten. Ergänzend schilderte es zwei weitere Begebenheiten, die es nahelegen, dass Mitangeklagte und ihr Umfeld bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Zeugen hatten. Überdies seien die beiden VE, insbesondere „Kara“, über längere Zeit eingesetzt gewesen und hätten mit einer Vielzahl von Personen Kontakt gehabt, was wiederum
vollziehbar die Gefahr einer Wiedererkennung im Falle einer offenen Vernehmung erhöhe. Randnummer 34 Auf der anderen Seite hat das Bundesministerium allein den Ausschluss von Angeklagten und Öffentlichkeit als weniger einschneidende Alternative zu einer audiovisuellen Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung mit der naheliegenden Begründung abgelehnt, dass die Bevollmächtigten der (Mit-) Angeklagten auf diese Weise einen unmittelbaren, nicht abgeschirmten Eindruck von den Zeugen erhielten. Zutreffend geht es davon aus, diese seien aufgrund des jeweiligen Mandatsverhältnisses möglicherweise gar dazu verpflichtet, ihre eigene Wahrnehmung des optischen Erscheinungsbildes der VE weiterzureichen, was zu deren Identifizierung führen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014 – 5 B 1276/14 –, juris Rn. 15). Aus diesem Grunde scheidet auch eine offene Befragung der verkleideten Zeugen (allein) in Anwesenheit der Bevollmächtigten erkennbar aus. Randnummer 35 4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt
alldem wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht in Betracht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Randnummer 36 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer mit Blick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001517627
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.