zu, denn der Besitz ist der Verfügungsklägerin durch verbotene Eigenmacht entzogen worden. Randnummer 5 1.1 Die Verfügungsklägerin ist als - jedenfalls mittelbare (§§ 868, 869
) - Besitzerin der eScooter aktivlegitimiert, die Verfügungsbeklagte aktuelle Besitzerin der streitgegenständlichen Scooter. Randnummer 6 1.2 Gem. § 858 Abs.1
handelt widerrechtlich (verbotene Eigenmacht) wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Die Besitzentziehung durch die Verfügungsbeklagte ist unstreitig. Randnummer 7 1.3 Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte auf das Selbsthilferecht des Besitzers gem. § 859 Abs.1
. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, dass unbefugtes parken auf einem Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht darstellt, dem das Selbsthilferecht nach § 859
entgegengehalten werden kann (BGH, Urt. v. 5.6.2009 - V ZR 144/08,NJW 2009, 2530, beck-online). Randnummer 8 Stets ist allerdings zu beachten, dass die angewendete Gewalt das zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht erforderliche Maß nicht überschreiten darf. Kommen mehrere Mittel zur Abwehr der Beeinträchtigung des Besitzes in Betracht, muss der Besitzer zuerst das mildere Mittel versuchen. Ob im Einzelfall das Maß des Erforderlichen überschritten ist, beurteilt sich wie die übrigen Voraussetzungen der Besitzwehr allein objektiv und ohne Berücksichtigung der Vorstellungen des Besitzers und des Angreifers. Überschreitet der Besitzer das erforderliche Maß, ist sein Handeln nicht mehr als Besitzwehr gerechtfertigt (BeckOGK/Götz, 1.1.2022,
Randnummer 9 So liegt der Fall hier, denn dass und aus welchem Grund es nicht möglich gewesen sein sollte, die eScooter auf einen für Zweiräder vorgesehen Abstellplatz oder öffentliches Straßenland umzusetzen, sondern deren Inbesitznahme zur Abwehr der Störung notwendig gewesen sein soll, ist durch die Verfügungsbeklagte - auch nach Hinweis des Gerichts - weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Für die in diesem Zusammenhang angeführte „sichere Verwahrung“ bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil die Scooter im öffentliche Raum zur Anmietung angeboten worden sind und schon deshalb ersichtlich keinerlei Interesse der Eigentümerin an einer sicheren Verwahrung bestand. Randnummer 10 Ob zudem, wie die Verfügungsklägerin einwendet, das Abstellen der Scooter auf den öffentlichen Flächen der Wohnanlage, wie in den Anlagen A3 und A4 dokumentiert, nach den Bestimmungen der Hausordnung oder sonstigen Vorgaben überhaupt widerrechtlich gewesen ist, kann offen bleiben. Randnummer 11 1.4 Der Verfügungsbeklagten steht wegen der von ihr geltend gemachten Aufwendungen auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273
zu, das sie dem Besitzschutzanspruch entgegenhalten könnte. Gem. § 863
können sog. petitorische Einwände, d.h solche aus materiellem Recht, dem Besitzschutzanspruch aus § 861
nicht entgegengehalten werden. Dies gilt grundsätzlich auch für das Zurückbehaltungsrecht, dessen Berücksichtigung dem Ziel der Beschleunigung der Besitzschutzverfahren und der Generalprävention widerspräche. Randnummer 12 Gesondert zu betrachten sind lediglich Zurückbehaltungsrechte, die der beklagte Täter der verbotenen Eigenmacht wegen solcher Ansprüche entgegen hält, die gerade aufgrund der Besitzbeeinträchtigung entstanden sind. Insoweit gelten gem. § 273 Abs. 2
und § 1000
Sonderregeln. So hat nach § 273 Abs. 2
der zur Herausgabe eines Gegenstandes Verpflichtete ein Zurückbehaltungsrecht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat (BeckOGK/Götz, 1.4.2022,
23, 24). Auch danach ist der Verfügungsbeklagten indessen ein Zurückbehaltungsrecht zu versagen, denn im Hinblick darauf, dass keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für eine Inbesitznahme (und nicht lediglich Umsetzung) der Scooter vorgebracht worden sind, qualifiziert sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten als bedingt vorsätzliche Eigentums- und Besitzverletzung zu Lasten der Verfügungsklägerin. Darauf, ob und ggf. in welcher Höhe der Verfügungsbeklagten wegen der Entfernung der Scooter vom Grundstück überhaupt Ansprüche zustünden, kommt es daher nicht mehr an 2. Randnummer 13 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen verbotene Eigenmacht setzt keine besondere Feststellung eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO voraus. Er liegt in den Besitzschutzansprüchen selbst, deren schleunige Durchsetzung das Ziel des Gesetzes, insbesondere des § 863
, ist (Staudinger/Gutzeit
24, m.w.N.). III. Randnummer 14 Nebenentscheidungen: Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001517628
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.