Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 128.194,38 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Kündigung der Geheimschutzbetreuung und die Aufhebung eines Sicherheitsbescheides. Randnummer 2 Die Antragstellerin bietet Gebäude- und Sicherheitsdienstleistungen insbesondere für öffentliche Auftraggeber wie die B... und den Verfassungsschutz Berlin an, wobei sie zum Teil Zugang zu Verschlusssachen hat. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 12. Januar 2016 nahm die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (im Folgenden: Senatsverwaltung) sie in ihre Geheimschutzbetreuung auf. Gemäß Ziff. 2 des Vertrags erkannte die Antragstellerin die Bestimmungen des vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) herausgegebenen Handbuches für den Geheimschutz in der Wirtschaft (im Folgenden: GHB) in der jeweils gültigen Fassung als rechtsverbindlich an und verpflichtete sich, alle erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen nach Maßgabe des GHB zu treffen. Gemäß Ziff. 4 des Vertrags verpflichtete sie sich ferner, der Senatsverwaltung jede Änderung ihrer gemäß GHB relevanten Unternehmensangaben unverzüglich mitzuteilen. Am 1. Juli 2016 wurde die Antragstellerin in den Geheimschutz eingewiesen. Die Senatsverwaltung stellte einen Sicherheitsbescheid aus, in dem die damalige Geschäftsführerin Frau S... sowie der Sicherheitsbevollmächtigte Herr T... und die stellvertretende Sicherheitsbevollmächtigte Frau K... zur Geheimhaltung verpflichtet und zum Umgang mit bzw. Zugang zu Verschlusssachen zugelassen wurden. Laut Punkt 4. der Niederschrift über die Einweisung wies die Senatsverwaltung die Antragstellerin eindringlich darauf hin, dass Veränderungen ihrer Eigentumsverhältnisse (Gesellschafteränderung) und Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen und mit einem Handelsregisterauszug zu bestätigen seien. Randnummer 3 Im Februar 2021 teilte der Sicherheitsbevollmächtigte nach vorangegangener Aufforderung mit, der Geschäftsführer K... sei langzeiterkrankt. Die Senatsverwaltung erkundigte sich daraufhin im Zeitraum vom 18. Mai 2021 bis zum 29. Oktober 2021 mehrfach nach dem Sachstand sowie danach, ob der Sitz der Antragstellerin von der W... in die M... verlegt worden sei. Der Sicherheitsbevollmächtigte ließ sämtliche Anfragen unbeantwortet. Im November 2021 wies die Senatsverwaltung auch die stellvertretende Sicherheitsbevollmächtigte auf die fehlenden Unterlagen und die nötige Aktualisierung der Unternehmensangaben hin. Diese teilte mit, der Geschäftsführer K... habe das Unternehmen verlassen und die Anschrift der Antragstellerin habe sich geändert. Nach eigenen Recherchen des Antragsgegners im Handelsregister stellte sich heraus, dass der Geschäftssitz der Antragstellerin am 15. Juni 2020 verlegt wurde und der Geschäftsführer K... am 11. November 2020 ausgeschieden ist. Mit Schreiben vom 23. November 2021 hörte die Senatsverwaltung den Sicherheitsbevollmächtigten zur beabsichtigten Aufhebung des Sicherheitsbescheides vom 1. Juli 2016 an. Zur Begründung berief sie sich auf das Vorliegen von Sicherheitsrisiken nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BSÜG). Zum einen sei Herr K... laut Handelsregisterauszug seit dem 11. November 2020 nicht mehr Geschäftsführer. Es liege damit ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflicht aus dem GHB vor, welcher Zweifel an der Zuverlässigkeit des Sicherheitsbevollmächtigten begründe. Zum anderen sei die Geschäftsführung der Antragstellerin nicht mehr sicherheitsüberprüfbar, da der nunmehr einzige Geschäftsführer T... wegen Sicherheitsbedenken keine Freigabe erhalten könne und daher eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach er keine Kenntnis von Verschlusssachen nehme. Die Voraussetzung des Sicherheitsbescheides, dass mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung sicherheitsüberprüft werden könne, sei damit weggefallen. Hierzu nahm der Sicherheitsbevollmächtigte im Dezember 2021 wie folgt Stellung: Am 23. Februar 2021 sei ihm die Abberufung des Geschäftsführers K... nicht bekannt gewesen. Bis zum 30. Juni 2021 habe er der Antragstellerin jedoch noch angehört. Aufgrund des Umzugs der Antragstellerin und der andauernden Beschränkungen während der Corona-Pandemie sei es zu der Kommunikationslücke bei der Aktualisierung der Unterlagen gekommen. Um die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsbescheides zu gewährleisten, werde sich nun sowohl der Geschäftsführer T... als auch die Prokuristin einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Die hierfür benötigten Unterlagen sowie sämtliche Änderungen werde er alsbald nachreichen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 kündigte die Senatsverwaltung den öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Berufung auf die mehrfache Verletzung von dessen Ziff. 4. Änderungen von relevanten Unternehmensangaben, wie des Geschäftssitzes und der Geschäftsleitung, seien nicht mitgeteilt worden. Sie habe die B... und den Verfassungsschutz Berlin über die Aufhebung des Sicherheitsbescheides und die Beendigung der Geheimschutzbetreuung informiert. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 erhob die Antragstellerin „Einspruch“ gegen die Kündigung, bat um nochmalige Prüfung des Sachverhalts und widersprach der Angabe, dass der Geschäftsführer T... nicht überprüfbar sei. Mit weiterem Schreiben vom 18. Januar 2022 teilte sie ihre Absicht mit, den bereits sicherheitsüberprüften Geschäftsführer der R..., Herrn J..., als weiteren Geschäftsführer einzusetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2022 forderte sie die Senatsverwaltung ferner auf, bis zum 4. Februar 2022 zu erklären, dass die Geheimschutzbetreuung fortgesetzt und aus der Kündigung vom 21. Dezember 2021 keine Rechtsfolgen abgeleitet würden, weil diese rechtswidrig und damit unwirksam sei. Voraussetzung für das Kündigungsrecht aus Ziff. 2.6 Abs. 3 Fall 1 GHB sei, dass das Geheimschutzverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne. Eine bloße Verletzung der Mitwirkungspflichten genüge nicht. Im Übrigen sei eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In Anbetracht der mehrjährigen störungsfreien Vertragsbeziehung sei zunächst der Sicherheitsbescheid auszusetzen und ihr die Möglichkeit der Wiederherstellung von dessen Voraussetzungen zu geben. Nur wenn dies erfolglos bliebe, bestehe ein Kündigungsgrund. Mit der Eintragung des Geschäftsführers J... im Handelsregister lägen indes die Voraussetzungen des Sicherheitsbescheides bereits wieder vor. Aufgrund der rechtswidrigen Kündigung drohe ihr nun erheblicher Schaden, weil ihr Auftraggeber informiert worden sei und bereits die außerordentliche Kündigung ihrer Aufträge angekündigt habe. Randnummer 5 Mit am 4. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend, die Senatsverwaltung hätte im Fall bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung ihres Sicherheitsbevollmächtigten seine Abberufung veranlassen können. Die Kündigung des Geschäftsführers K... sei durch die Gesellschafterversammlung erfolgt. Hiervon habe der Geschäftsführer T... zwar Kenntnis gehabt. Da er jedoch nicht in den Geheimschutz involviert sei, habe er nicht erkannt, dass es sich um eine Maßnahme handelte, in die der Sicherheitsbevollmächtigten einzubeziehen war. Auch dass als Folge der Abberufung nunmehr kein Unternehmensorgan überprüfbar sei, habe Herr T...nicht gewusst. Offenbar habe die Senatsverwaltung seit dem 18. Mai 2021 Kenntnis von ihrer neuen Anschrift gehabt, und auch die fehlende Mitteilung bezüglich des Geschäftsführers K... sei nunmehr geheilt. Die Senatsverwaltung verkenne die Systematik der Kündigungsgründe, wonach nicht jeder (ggf. auch wiederholte) Verstoß gegen Geheimschutzmaßnahmen im weiteren Sinne eine Kündigung rechtfertige. Vielmehr müssten nicht ohne Weiteres zu beseitigende Defizite vorliegen oder derart schwere Verstöße festgestellt werden, die mit Blick auf den Sinn und Zweck des Geheimschutzes eine Abhilfe durch das Unternehmen unzumutbar erscheinen ließen. Dies könne bei den in Rede stehenden Versäumnissen nicht festgestellt werden. Randnummer 6 Auch ein Anordnungsgrund liege vor, da sie den vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Auftraggebern nicht nachkommen könne und angesichts der angekündigten außerordentlichen Kündigung zu befürchten sei, dass die Aufträge neu vergeben würden. Die B... habe bereits eine Teilkündigung für den Auftrag in der E... ausgesprochen. Dieser sei zwar bis zum 31. März 2022 befristet gewesen, allerdings wäre sie ohne die Beendigung der Geheimschutzbetreuung darüber hinaus beauftragt worden. Ihr drohe ein Schaden i.H.v. 512.777,52 Euro vor dem Hintergrund, dass sie im Jahr 2017 die Ausschreibung mit Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2021 gewonnen habe, ihr Nachfolger jedoch mangels ausreichend qualifizierten Personals ab dem 1. April 2021 nicht habe übernehmen können, so dass ihr Auftrag mehrmals verlängert worden sei. Wäre die Geheimschutzbetreuung nicht beendet worden, würde weiterhin eine Interimsvergabe in dreimonatigen Intervallen an sie erfolgen, nach gegenwärtigem Stand bis zum 28. Februar 2025. Durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung würden ihr mithin durch jede dreimonatige Interimsvergabe an Dritte Einnahmen i.H.v. 64.097,19 Euro entgehen. Darüber hinaus würden bereits jetzt Abwerbeversuche gegenüber ihrem Personal unternommen, ohne welches ihr eine Geheimschutzbetreuung zukünftig nicht mehr möglich sei. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem Antragsgegner und ihr vom 12. Januar 2016 nicht durch Kündigung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2021 beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht, Randnummer 9 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig einen Sicherheitsbescheid hinsichtlich der Aufträge durch die B... sowie den Verfassungsschutz Berlin zu erteilen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält an der ausgesprochenen Kündigung fest. Nach Auskunft der B... sei die Antragstellerin gegenwärtig in drei geheimschutzrelevanten Objekten beauftragt. In zwei dieser Objekte könne sie auch ohne Geheimschutzbetreuung weiterarbeiten, da sie dort entweder von Beginn an nicht mit geheimschutzrelevanten Dienstleistungen betraut gewesen sei (P...) oder weil dort die Geheimschutzrelevanz nach Ausspruch der Kündigung auf Veranlassung der Gebäudenutzer entfallen sei (S...). In der E... habe ihre Beauftragung ohnehin qua Zeitablauf am 31. März 2022 geendet. Eine außerordentliche Kündigung habe die B... nicht ausgesprochen, der Vertrag sei regulär zum 31. März 2022 ausgelaufen. Eine Beauftragung der Antragstellerin durch den Verfassungsschutz Berlin sei ihr nicht bekannt. Randnummer 13 Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Aufgrund des hohen Schutzgutes des Geheimschutzes sei ein strenger Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung anzulegen, ob die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen sichergestellt sei. Dies sei nicht der Fall bei einer mangelhaften Beachtung und Umsetzung der organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen nach Maßgabe des GHB. Die organisatorischen Geheimschutzmaßnahmen stellten sicher, dass jederzeit überprüft werden könne, wer Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Die Mitteilungspflichten seien insoweit keine belanglosen Formalien, sondern gehörten zu den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten. Der Staat müsse sich darauf verlassen können, dass sie auch ohne ständige Kontrolle eingehalten werden. Die Antragstellerin habe diese Pflichten in mehreren Fällen verletzt. So habe sie die Verlegung ihres Geschäftssitzes nicht mitgeteilt, obwohl sie mehrfach ausdrücklich danach gefragt worden sei. Eine nachträgliche Kenntnisnahme der Adressänderung durch ihn, den Antragsgegner, könne den Verstoß nicht heilen, zumal er diesbezüglich eigene Nachforschungen habe anstellen müssen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht mitgeteilt, dass der Geschäftsführer K... ausgeschieden sei. Die unbeantworteten Nachfragen belegten dabei, dass er seinen Mitteilungspflichten bewusst nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Antragstellerin den Sicherheitsbevollmächtigten nicht bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen beteiligt. Auch personelle Geheimschutzmaßnahmen seien nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers K... habe von dem Erfordernis einer VS-Ermächtigung für den einzig verbleibenden Geschäftsführer T... nicht mehr abgesehen werden können. Trotzdem sei zunächst nichts unternommen worden, so dass die Geschäftsführung über ein Jahr nicht sicherheitsüberprüft gewesen sei. Dies habe zu einem massiven Vertrauensverlust geführt. Wegen der fehlenden VS-Ermächtigung des Geschäftsführers J... für die Antragstellerin lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sicherheitsbescheides auch weiter nicht vor. Ohnehin sei seine Bestellung am 24. Januar 2022 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 21. Dezember ohne Belang. Ferner begründe das Vorbringen des Sicherheitsbevollmächtigten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Soweit er angegeben habe, er habe aufgrund des Umzugs und der Pandemiebeschränkungen seiner Pflicht zur Aktualisierung der Unternehmensangaben nicht nachkommen können, deute dies auf seine mangelhafte Einschätzung der Dringlichkeit der Bestimmungen des Geheimschutzverfahrens und insgesamt auf ein fehlendes Sicherheitsverständnis hin. Die Herausforderungen während der Corona-Pandemie stellten einen Stresstest dar, den das Geheimschutzmanagement immer bestehen können müsse. Zudem habe er mehrere E-Mails unbeantwortet gelassen, obwohl ihm zumindest der Umzug der Antragstellerin bekannt gewesen sein müsse. Auch habe es bereits in der Vergangenheit Fälle fehlender Mitteilung bzw. verspäteter Bearbeitung gegeben (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf S. 17 ff. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 31. März 2022 Bezug genommen). Schließlich bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers T... angesichts der aufgezeigten Verstößen gegen geheimschutzrelevante Pflichten, insbesondere der mangelnden Einbindung des Sicherheitsbevollmächtigten. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass dieser die notwendige Beteiligung des Sicherheitsbevollmächtigten und die Geheimschutzrelevanz der Abberufung des einzigen VS-ermächtigten Geschäftsführer nicht erkannt habe, belege dies anschaulich. Wer vertragliche Hauptleistungspflichten nicht erfülle, könne sich im Fall einer Kündigung nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Eine Kündigung sei nach der Regelungssystematik des GHB nicht bereits deshalb unzulässig, weil nicht zuvor unter Aussetzung des Sicherheitsbescheides die Möglichkeit zur Wiederherstellung der Voraussetzungen gegeben worden sei. Denn mit der Abberufung des Geschäftsführers K... seien nicht nur die Voraussetzungen für den Sicherheitsbescheid weggefallen, sondern auch bedeutsame organisatorische und personelle Geheimschutzmaßnahmen missachtet worden und dadurch das für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit unerlässliche Vertrauen zerstört worden. Zudem stehe auch bei einer Kündigung nach Aussetzung der Sicherheitsbescheide die Aussetzung selbst im Ermessen der Behörde. Ein abgestufter Sanktionsmechanismus gelte ohnehin nicht für Fälle, in denen die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen nicht sichergestellt sei. Vielmehr sei in diesem Fall eine Prognoseentscheidung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für bestehende Sicherheitsrisiken anzustellen. Bei negativem Ausgang sei es nicht treuwidrig, den öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Kündigung zu beenden. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass kein Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich und damit auch kein Rechtsanspruch auf Verbleib in der Geheimschutzbetreuung bestehe. Im Fall der beendeten Geheimschutzbetreuung bestehe schließlich kein Anspruch auf die Erteilung eines Sicherheitsbescheides. Randnummer 14 Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da die Antragstellerin auch ohne Geheimschutzbetreuung in den Objekten P... und S... weiterarbeiten könne. Da ihre Beauftragung in der E... lediglich eine Interimslösung gewesen sei, müsse ein Folgeauftragnehmer bereits feststehen. Insofern habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine bis zur Klärung der Hauptsache noch abwendbare Gefahr bestehe. Dasselbe gelte hinsichtlich ihrer Behauptung, über den 31. März 2022 hinaus weiter beauftragt worden zu sein. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, woraus sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch ergäbe. Sie habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie bis zum 28. Februar 2025 jeweils in dreimonatigen Interimsvergaben beauftragt worden wäre. Hinsichtlich der behaupteten Abwerbeversuche habe sie schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass diese den Rahmen des marktüblichen übersteigen würden. II. Randnummer 15 A. Der Feststellungsantrag zu 1. hat keinen Erfolg. Randnummer 16 1. Er ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Antragsgegner beteiligt, denn der Antragsgegner geht von der rechtswirksamen Kündigung des zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags aus. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil eine mögliche Verfolgung des Antragsbegehrens durch Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht ersichtlich ist. Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung des Fortbestehens des öffentlich-rechtlichen Vertrags, denn sie wird durch die Beendigung oder Nichtbeendigung der Geheimschutzbetreuung in ihrer gewerblichen Tätigkeit unmittelbar und individuell betroffen. Es erscheint zumindest als möglich, dass sie dadurch in ihren Rechten, insbesondere aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), verletzt wird. Randnummer 17 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das Gericht kann entsprechend des ihm bei der Bestimmung des Inhalts einer einstweiligen Anordnung eröffneten freien Ermessens (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch vorläufige Feststellungen treffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2022 – 14 ME 175/22 – juris, Rn. 24; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 9). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen getroffen werden, die den Rechtsschutzsuchenden nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren die Rechtsschutzsuchenden – wie hier die Antragstellerin – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – BVerwG 6 VR 3.13 – juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – OVG 3 S 8.19 – juris, Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 19
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