Obsah (4)
Art. 3Art. 1§ 126b§ 4Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie, mit der im Rahmen der Staatsprüfung die bisherige unterrichtspraktische Prüfung wegen d
Art. 3der Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter).
Dies stellt eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den zuvor geprüften Lehramtsanwärtern dar. Randnummer 33 Nach Auslaufen der ersten SonderVSLVO-COV-19 galt ab dem
- Juni bis einschließlich zum
- Dezember 2020 wieder die vorherige Rechtslage, das heißt es waren unterrichtspraktische Prüfungen abzulegen. Ab dem
- Dezember 2020 schließlich bis zum
- Juli 2021 war die zweite SonderVSLVO-COV-19 anwendbar (vgl. § 12). Dessen § 1 ging davon aus, dass die Staatsprüfung im Grundsatz eine unterrichtspraktische Prüfung beinhaltet. Konnte auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen in einem Fach kein Präsenzunterricht stattfinden, war in diesem stattdessen ein Kolloquium durchzuführen (§ 1 Satz 1 zweite SonderVSLVO-COV-19). Wenn Präsenzunterricht nur eingeschränkt stattfand, konnte die unterrichtspraktische Prüfung jedenfalls auf Antrag des Lehramtsanwärters durch ein Kolloquium ersetzt werden (§ 1 Satz 2 zweite SonderVSLVO-COV-19). Randnummer 34 Diese Ungleichbehandlungen, je nachdem, ob und welche SonderVSLVO-COV-19 auf die Lehramtsanwärter anwendbar war, bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass für Prüflinge vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Prüflinge sollen vermieden werden, um allen gleiche Erfolgschancen zu bieten. Unterschiedliche Bedingungen sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag, wenn sie also verhältnismäßig sind (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1990 – 7 C 17.90 – juris Rn. 11; Beschluss vom
- Juni 2015 – 6 B 11.15 – juris Rn. 8 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
- Aufl. 2022, Rn. 402). Randnummer 35 Diese Maßstäbe beanspruchen nicht nur bei gleichzeitig abgelegten Prüfungen Geltung, sondern auch im Verhältnis zu Prüflingen, die ihre Prüfungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablegen (BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1988 – 1 BvL 5/85 – juris Rn. 24: „Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend.“). Denn Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für jedwede Ungleichbehandlung sachliche Gründe und nicht nur für solche, die Personen mehr oder minder zeitgleich treffen. Die unterschiedlichen äußeren Bedingungen, die zu zwei unterschiedlichen Prüfungszeitpunkten herrschten, mögen zwar eine unterschiedliche Ausgestaltung der jeweiligen Prüfung rechtfertigen. Ob dem so ist, bedarf allerdings gerichtlicher Prüfung. Für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügt es demgemäß nicht, festzustellen, dass ein Prüfling den gleichen Bedingungen ausgesetzt war wie alle anderen Prüflinge, die die Prüfung zeitgleich mit ihm abgelegt haben (in diese Richtung für eine ähnliche Regelung aber Sächsisches OVG, Beschluss vom
- März 2022 – 2 B 332/21 – juris Rn. 15). Randnummer 36 Keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gegenüber der Klägerin bedarf demgegenüber die weitere Ungleichbehandlung, die dadurch eingetreten ist, dass Lehramtsanwärtern unter der zweiten SonderVSLVO-COV-19 zudem das Recht zugestanden wurde, eine Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes zu beantragen, wenn im Ausbildungszeitraum mehr als sieben Wochen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfand (§§ 2 zweite SonderVSLVO-COV-19, 6 Abs. 7 VSLVO). Der Klägerin stand unter der ersten SonderVSLVO-COV-19 zwar kein derartiges Verlängerungsrecht zu. Ein solches hätte sich aber nicht zu ihren Gunsten ausgewirkt, weil sie nicht mehr als sieben Wochen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen keinen Ausbildungsunterricht erteilen konnte. Sie konnte vorliegend allein vom
- März bis zum
- April 2020 (rund drei Wochen) und vom
- April bis zum
- Mai 2020 (drei Wochen) auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen keinen Ausbildungsunterricht leiten. In der Zeit vom
- bis zum
- April 2020 fand zwar ebenfalls kein Unterricht statt, dies beruhte jedoch auf den Osterferien. Ab dem
- Mai 2020 konnte die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten (Bl. 130 d.A.) eine Lerngruppe im Fach Ethik unterrichten, sodass dies nach § 2 der zweiten SonderVSLVO-COV-19 nicht als Abwesenheitszeit gilt, da dies voraussetzt, dass keinerlei Ausbildungsunterricht stattfindet. Der Klägerin hätte somit selbst bei Geltung des § 2 zweite SonderVSLVO-COV-19 kein Verlängerungsrecht zugestanden. Die Ungleichbehandlung, die dadurch eingetreten ist, dass die erste SonderVSLVO-COV-19 ein solches Recht nicht vorsah, betrifft sie daher nicht. Randnummer 37 Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfordert ebenfalls, dass nach dem Vortrag der Klägerin während des Geltungszeitraums der ersten SonderVSLVO-COV-19 im Rahmen einer anderen Prüfung Unterricht in Kleingruppen stattgefunden habe. Hierbei handelte es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um eine Erzieherprüfung. Eine derartige Prüfung, die in einem gänzlich anderen Fachgebiet nach anderen und von der Klägerin auch nicht weiter offengelegten Modalitäten stattgefunden haben mag, ist mit der hier streitigen Staatsprüfung für die Lehrämter schon nicht hinreichend vergleichbar, als dass etwaige Ungleichbehandlungen einer gesonderten Rechtfertigung bedürfen. Randnummer 38 Eine relevante Ungleichbehandlung besteht schließlich auch nicht, soweit die Klägerin geltend macht, dass auch noch nach Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 in einzelnen Fällen Unterrichtsbesuche stattgefunden haben. Zuzugestehen ist ihr diesbezüglich, dass die erste SonderVSLVO-COV-19 zwar die Durchführung unterrichtspraktischer Prüfungen ausgesetzt hat, sie es daneben aber nicht ausschloss, dass die Fachseminarleiter und die Schulleitung Unterrichtsbesuche ansetzen, soweit Unterricht stattfinden konnte, deren Bewertung wiederum über die Ausbildungsnote ( § 17 Abs. 2 VSLVO ) Eingang in das Ergebnis der Staatsprüfung findet. Insoweit ist jedoch keine Ungleichbehandlung ersichtlich, denn die Möglichkeit solcher Unterrichtsbesuche war für alle Lehramtsanwärter unter der ersten SonderVSLVO-COV-19 gleichermaßen vorgesehen. Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass bei einzelnen Lehramtsanwärtern Unterrichtsbesuche tatsächlich nicht mehr stattfinden konnten, bei anderen hingegen schon, beruhten auf dem jeweiligen Pandemieverlauf und dem dadurch jeweils abweichendem Status der Einschränkungen des Schulbetriebs. Dies ist dem Beklagten nicht als Ungleichbehandlung zurechenbar. Randnummer 39
(2)Der Wechsel der Prüfungsart bedarf nicht nur im Vergleich zu anderen Lehramtsanwärtern, sondern auch insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, als die betroffenen Lehramtsanwärter ihre Ausbildung und Vorbereitung ursprünglich darauf eingestellt hatten, dass sie im Rahmen einer unterrichtspraktischen Prüfung und nicht durch Kolloquien geprüft werden. Randnummer 40 Dem Normgeber ist es zwar unbenommen, Prüfungsvorschriften mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und somit auch eine andere Prüfungsart einzuführen. Prüflinge haben keinen Anspruch darauf, dass die Prüfungsvorschriften, die zu Beginn ihrer Ausbildung galten, über die gesamte Zeit ihrer Ausbildung unverändert bleiben. Die in der Veränderung von Prüfungsvorschriften liegende unechte Rückwirkung in Bezug auf Prüflinge, die ihre noch nicht abgeschlossene Ausbildung unter der Geltung anderer Prüfungsvorschriften begonnen haben, ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende allgemeine Vertrauensschutzgebot gebieten es jedoch, dass der Normgeber die Prüfungsbedingungen nicht so wesentlich zum Nachteil der Prüflinge verändert, dass diese sich hierauf nicht mehr in zumutbarer Weise einrichten können. Die Änderung muss gerade insoweit verhältnismäßig sein, als sie eine unechte Rückwirkung herbeiführt. Das ist nicht mehr der Fall, wenn bei einer Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht beizumessen ist. Maßgebliche Gesichtspunkte für diese Abwägung sind insbesondere die individuelle Situation der Betroffenen, das Gewicht der vorgesehenen Änderungen und die Anpassungsmöglichkeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Der Normgeber kann das Maß des enttäuschten Vertrauens insbesondere dadurch abmildern – sodass die Abwägung zugunsten seiner Regelungen ausfällt –, indem er vertrauensschützende Maßnahmen vorsieht wie beispielsweise eine Übergangsvorschrift (zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 6 BN 2.20 – juris Rn. 9 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 – juris Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 1 A 2394/15 – juris Rn. 41 ff.; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2013 – 1 K 417/10 – juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2008 – 12 A 483.07 – juris Rn. 17 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 66). Randnummer 41
(3)Die Notwendigkeit, den beschriebenen Wechsel der Prüfungsart verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, entfällt auch nicht deswegen, weil in dem Umstieg auf Kolloquien gegenüber der unterrichtspraktischen Prüfung lediglich eine Erleichterung liegt. Dies ist, anders als der Beklagte meint, nicht der Fall. Der Wechsel der Prüfungsart führte vielmehr zu einer wesentlichen und damit verfassungsrechtlich erheblichen Änderung der Prüfungsbedingungen, die abstrakt weder als reine Erschwerung, noch als reine Erleichterung eingeordnet werden kann. Denn je nach Prüfungsart werden in einer Prüfung grundsätzlich andere Kompetenzen abgefragt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 28). Randnummer 42 Zentraler Bestandteil der unterrichtspraktischen Prüfung ist nach § 22 VSLVO die Durchführung zweier Unterrichtsstunden in zwei verschiedenen Schulklassen. Diese Unterrichtsstunden werden vom Prüfungsausschuss bewertet, ihre Durchführung ist nach der verbindlichen Vorgabe des § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO bei der Bewertung stärker zu berücksichtigen als ihre Planung, Analyse und das anschließende Analysegespräch. Die Unterrichtsdurchführung als Prüfungsgegenstand ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, in unmittelbarer Anschauung festzustellen, ob der Lehramtsanwärter über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um eine Unterrichtsstunde erfolgreich zu gestalten. Er kann unmittelbar beobachten, ob der Lehramtsanwärter die notwendigen handlungsbezogenen Kompetenzen mitbringt, ob er mit anderen Worten Unterricht nicht nur theoretisch durchdenken, sondern auch praktisch durchführen kann (
zum Handlungsbezug der notwendigen Kompetenzen der Lehrkräfte: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Handbuch Vorbereitungsdienst, Stand: 06/2021, Seite 8). Weiter kann er analysieren, ob der Lehramtsanwärter auch über hinreichende situationsbezogene Kompetenzen verfügt, indem er sich insbesondere in der Lage zeigt, auf unvorhergesehene Ereignisse spontan und flexibel zu reagieren (
zum Situationsbezug der notwendigen Kompetenzen Senatsverwaltung aaO.). Schließlich kann der Lehramtsanwärter in der unterrichtspraktischen Prüfung zeigen, dass es ihm gelingt, seinen Unterricht lerngruppenadäquat auf die jeweilige Schulklasse anzupassen und dabei die individuellen Besonderheiten einzelner Schüler zu berücksichtigen (
zur Subjektgebundenheit und Veränderbarkeit der notwendigen Kompetenzen Senatsverwaltung aaO., Seite 8 f.). Randnummer 43 Die Unterrichtsdurchführung als Wesensmerkmal der unterrichtspraktischen Prüfung entfällt bei den Kolloquien, wodurch letztere ein anderes Gepräge erhalten. Gegenstand eines Kolloquiums ist nach § 6 erste SonderVSLVO-COV-19 keine tatsächlich durchzuführende, sondern lediglich eine geplante Unterrichtsstunde, die der Prüfling auf Grundlage eines vorab eingereichten Unterrichtsentwurfs in einem Einführungsvortrag präsentiert und einem anschließenden Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss erörtert. Wegen der fehlenden Unterrichtsdurchführung haben die Kolloquien einen verstärkt theoretischen Charakter. Wie die Lehrkraft ihre Unterrichtsstunde auf Grundlage ihrer Planung durchführt, kann der Prüfungsausschuss nicht feststellen, er kann hierüber lediglich begründete Vermutungen anstellen. Unvorhergesehene Entwicklungen kann er im Rahmen eines Kolloquiums ebenso wenig tatsächlich beobachten, sondern lediglich anhand von Fallbeispielen entwickeln. Ob der Unterricht der Lerngruppe angemessen ist, kann der Prüfungsausschuss nicht verifizieren, sondern kann dies auf Grundlage seiner Kenntnis von der Schulklasse nur theoretisch nachvollziehen. Randnummer 44 Die Kolloquien sind nach alledem keine praktische Prüfung wie sie zuvor durchgeführt wurde, sondern eine teils schriftliche, teils mündliche Prüfung (zu den verschiedenen Prüfungsarten Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 7). Ob diese leichter oder schwerer ist als die unterrichtspraktische Prüfung, lässt sich abstrakt nicht beurteilen. Zwar entfällt bei den Kolloquien mit der Unterrichtsdurchführung ein wesentlicher Prüfungsteil. Dieser wird jedoch durch einen Einführungsvortrag ersetzt, der bei der unterrichtspraktischen Prüfung nicht vorgesehen ist. Ob dieser schwerer oder leichter ist als die Unterrichtsdurchführung, ist von den Fähigkeiten des jeweiligen Prüflings abhängig. Davon unabhängig kann der Entfall einzelner Prüfungsteile nicht pauschal mit einer Erleichterung für die Prüflinge gleichgestellt werden. Denn der Entfall führt zu einem veränderten Bewertungsschlüssel. Den verbleibenden Prüfungsteilen kommt nach dem Entfall eines Prüfungsteil ein relativ größeres Gewicht zu. Die Lehramtsanwärter müssen sich auf diese nunmehr bedeutsameren Prüfungsteile intensiver vorbereiten, weil davon auszugehen ist, dass die Prüfungsausschüsse diese bei ihrer Bewertung eingehender betrachten werden. Dies mag von einzelnen Lehramtsanwärtern als Erleichterung empfunden werden, weil sie meinen, ihre Stärken in diesen verbleibenden Teilen besonders zum Ausdruck bringen zu können. Andere hingegen werden dies als Erschwerung wahrnehmen, weil sie gerade bei der Unterrichtsdurchführung gute Leistungen zeigen konnten. Randnummer 45
- b)Der Wechsel von einer unterrichtspraktischen zu einer Kolloquiums-Prüfung nach §§ 3, 6, 7 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19 genügt den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen und erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Die Regelungen dienten legitimen Zwecken (dazu aa), zu deren Verfolgung sie geeignet, erforderlich und angemessen waren (dazu bb bis dd). Randnummer 46
- aa)Die Einführung der Kolloquiums-Prüfung diente legitimen Zwecken. Randnummer 47 Die Kolloquien sollten, so wie jede berufsbezogene Prüfung, Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs, hier der des Lehrers, notwendig sind. Dies ist ein legitimer Zweck. Randnummer 48 Dass die Senatsverwaltung sich als zuständiger Normgeber dazu entschieden hat, diese Kenntnisse und Fähigkeiten mittels Kolloquien und nicht wie bisher mit einer unterrichtspraktischen Prüfung festzustellen, beruhte auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), war es notwendig, zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu minimieren, insbesondere in Innenräumen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – Bundesnotbremse I, juris Rn. 172 ff.). Dieses Ziel verfolgte die hiesige Umstellung der Prüfungsart, indem sie gewährleisten wollte, dass sich für die Staatsprüfung nicht mehr wie bei unterrichtspraktischen Prüfungen die Schüler einer Schulklasse über einen längeren Zeitraum in einem Klassenraum aufhalten müssen, sondern allein der abgeprüfte Lehramtsanwärter und der vierköpfige Prüfungsausschuss sich in einem Raum befinden (vgl. allgemein zu diesem Ziel der Kontaktreduktion bei coronabedingten Schulschließungen BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – Bundesnotbremse II, juris Rn. 112). Randnummer 49 Neben dem Gesundheitsschutz sollte die Prüfungsumstellung zudem sicherstellen, dass die Lehramtsanwärter ihre Staatsprüfung trotz der Corona-Pandemie im ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen ablegen können (
die Verordnungsbegründung in der Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter vom
- April 2020, Seite 9). Denn die pandemiebedingten Einschränkungen führten unter anderem dazu, dass die Berliner Schulen zeitweise geschlossen waren und Unterricht auch nach Wiedereröffnung nur unter Einschränkungen stattfand. Die Senatsverwaltung ist daher bei Erlass der ersten SonderVSLVO-COV-19 davon ausgegangen, dass die konstante Durchführung einer unterrichtspraktischen Prüfung, für die Unterricht in einer Schulklasse in Präsenz erfolgen muss, nicht mehr gewährleistet war. Randnummer 50 In dieser Situation sicherzustellen, dass die Lehramtsanwärter dennoch zeitnah ihre Staatsprüfung beenden können, ist nicht nur legitim, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Das Grundrecht der Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass sie Prüfungen, die wie die Staatsprüfung für die Lehrämter Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufs sind, binnen angemessener Zeit ablegen können (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 – juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- März 2016 – 14 A 1695/14 – juris Rn. 13; VG Münster, Urteil vom
- Dezember 2004 – 10 K 2220/04 – juris Rn. 65; Beschluss der Kammer vom
- Februar 2022 – VG 12 K 1/22 – S. 2 EA; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
- Aufl. 2022, Rn. 166). Die Senatsverwaltung war daher verfassungsrechtlich verpflichtet, eine unangemessene Verzögerung der Durchführung der Staatsprüfung zu vermeiden und hierfür die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Randnummer 51 bb) Die Kolloquiums-Prüfung war zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet. Randnummer 52 Eine Regelung gilt verfassungsrechtlich als geeignet, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie die Erreichung ihrer Ziele fördern kann. Bei der Beurteilung der Eignung steht dem Normgeber ein Spielraum zu. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der jeweiligen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde liegen. Die Eignung kann dann lediglich danach beurteilt werden, ob der Normgeber aus der Perspektive ex ante davon ausgehen durfte, dass seine Prognose sachgerecht und vertretbar war (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom
- November 2021 – 1 BvR 781/21 – Bundesnotbremse I, juris Rn. 185 f. m.w.N.). Randnummer 53 Die Regelungen zur Kolloquiums-Prüfung erweisen sich ausgehend von diesen Maßstäben zur Verfolgung ihrer Ziele als geeignet. Die Kolloquien sind dazu in der Lage, Aufschluss über die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten zu geben. Gegenstand eines Kolloquiums ist die Planung einer Unterrichtsstunde durch den Prüfling anhand eines vorab eingereichten Unterrichtsentwurfs, der zunächst in einem Einführungsvortrag erläutert und sodann in einem Prüfungsgespräch analysiert wird (vgl. § 6 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19). Die Fähigkeit, Unterricht angemessen zu planen und Unterrichtsentwürfe zu erstellen, ist eine der zentralen Anforderungen, um die Unterrichtskompetenz der Lehramtsanwärter zu fördern (Handbuch Vorbereitungsdienst,
- Aufl. 2017, Seite 53;
auch Handbuch Vorbereitungsdienst, Stand: 06/2021, Seite 26: „Kerngeschäft einer Lehrkraft“). Randnummer 54 Im Rahmen der Kolloquien wird zwar daneben kein Unterricht durchgeführt, sodass diese nicht so eng wie die unterrichtspraktische Prüfung mit den für den Lehrerberuf relevanten Fähigkeiten verknüpft ist. Denn nur die unterrichtspraktische Prüfung erlaubt es, vom Lehramtsanwärter durchgeführten Unterricht unmittelbar wahrzunehmen. Die Fähigkeit zu einer gelungenen Unterrichtsdurchführung ist die Schlüsselkompetenz des Lehrerberufs. Dementsprechend erlaubt eine Prüfung, bei der es auch auf die tatsächliche Unterrichtsdurchführung ankommt, eine zuverlässigere Aussage über die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten als eine solche, bei der dies nicht der Fall ist. Auf der Stufe der Geeignetheit ist jedoch eine optimale Zielerreichung nicht zu verlangen, sodass es nicht darauf ankommt, ob auch andere Prüfungsarten existieren, welche den Prüfungszweck besser erreichen könnten. Es genügt, dass die Kolloquien auch dazu in der Lage sind, für den Lehrerberuf bedeutsame Fähigkeiten abzuprüfen. Davon ist nach den vorstehenden Erwägungen auszugehen. Randnummer 55 Darüber hinaus gewährleistete die fehlende Unterrichtsdurchführung, dass die Kolloquien die weiteren mit ihnen verfolgten Ziele fördern konnten. Der Verzicht auf tatsächlichen Unterricht führt zu einer Kontaktreduktion, weil nunmehr für die Prüfung keine Schulklasse und damit weniger Personen anwesend sein müssen, was die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus reduziert. Randnummer 56 Zudem war die Umstellung auf Kolloquien geeignet, die Durchführung der Staatsprüfung in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sicherzustellen. Zu dem Zeitpunkt, als die Senatsverwaltung die erste SonderVSLVO-COV-19 erlassen hat, fehlte den Lehramtsanwärtern, die als nächstes den Vorbereitungsdienst abschließen sollten, zur Beendigung der Staatsprüfung allein die unterrichtspraktische Prüfung. Diese ist jedoch auf die Durchführung von Unterricht angewiesen, sodass die Lehramtsanwärter sie nur ablegen können, wenn auch Unterricht stattfindet. Das war im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Anfang Mai 2020, anders als die Klägerin meint, in keiner Form gesichert. Hierfür kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin vorträgt – die Berliner Schulen zu diesem Zeitpunkt bereits schrittweise wieder in den Präsenzbetrieb zurückkehrten. Angesichts des dynamischen und mit erheblichen Unsicherheiten behafteten Verlaufs der Corona-Pandemie konnte die Senatsverwaltung aus der Perspektive ex ante vertretbar davon ausgehen, dass eine hinreichend verlässliche Prognose über den Präsenzbetrieb in Schulen nicht möglich ist. Im Frühjahr und Sommer 2020 war jederzeit mit einer (weiteren) Verschärfung der pandemischen Lage zu rechnen, was sodann die Gefahr begründete, dass Schulen geschlossen bleiben oder wieder geschlossen werden müssen. Um sich diesen Unwägbarkeiten zu entziehen und die Durchführung der Staatsprüfung zu gewährleisten, war es zweckmäßig, die noch ausstehenden Teile dieser Prüfung von der Unterrichtsdurchführung zu entkoppeln. Randnummer 57 cc) Die Einführung der Kolloquiums-Prüfung war zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlich. Randnummer 58
(1)An der Erforderlichkeit einer Maßnahme fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele vorhanden ist, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Dem Normgeber steht für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser greift insbesondere dann, wenn es ihm aufgrund tatsächlicher Unsicherheiten nur begrenzt möglich ist, sich ein hinreichend sicheres Bild zu verschaffen. In diesen Fällen ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Prognose beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – Bundesnotbremse I, juris Rn. 203 f. m.w.N.). Randnummer 59
(2)Die Beibehaltung der unterrichtspraktischen Prüfung und der Verzicht auf die Einführung der Kolloquien als neuer Prüfungsart war vorliegend keine gleich geeignete Maßnahme zur Verwirklichung der verfolgten Zwecke. Die Durchführung unterrichtspraktischer Prüfungen führt erstens zu keiner vergleichbaren Kontaktreduktion wie die Kolloquien. Dass diese durchgeführt werden können, war zweitens wegen des eingeschränkten Schulbetriebs nicht gewährleistet, sodass diese Prüfungsart nicht in gleicher Weise dazu geeignet war, eine Beendigung der Staatsprüfung in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sicherzustellen. Randnummer 60
(3)Die Erforderlichkeit wird auch nicht durch die Möglichkeit in Frage gestellt, die von der Prüfungsbehörde zu treffende Entscheidung zwischen Kolloquien und unterrichtspraktischer Prüfung davon abhängig zu machen, ob Präsenzunterricht im Zeitpunkt der Prüfung stattfinden kann. Für dieses Regelungsmodell hat sich § 1 der zweiten SonderVSLVO-COV-19 entschieden, welche die erste Verordnung nach ihrem Auslaufen und einem kurzen Übergangszeitraum ohne Sonderregelungen im Dezember 2020 ablöste (ähnliche Regelung auch bei VG Wiesbaden, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 L 522/20.WI – juris Rn. 7 ff.). Randnummer 61 Ein derart flexibles Regelungsmodell ist zwar besser geeignet, den konventionellen Zweck der Staatsprüfung – die Feststellung der für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeit – zu erreichen, weil dieses die Möglichkeit offenhält, abhängig vom Pandemieverlauf doch unterrichtspraktische Prüfungen abzuhalten. Diese sind wegen des tatsächlich durchzuführenden Unterrichts als der Kernkompetenz einer Lehrkraft besser dazu geeignet, die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeit zu ermitteln als die Kolloquien (
dazu bereits oben I. 2.
- b)
- bb)und auch noch unten I. 2.
- b)dd)). Randnummer 62 Es ist allerdings nicht gesichert, dass ein solches Regelungsmodell die Grundrechte der betroffenen Lehramtsanwärter nicht stärker belastet. Die Option, doch unterrichtspraktische Prüfungen durchzuführen, mag für solche Lehramtsanwärter eine geringere Belastung sein, die es bevorzugen, ihre Staatsprüfung in dieser Form und nicht als Kolloquien abzulegen. Andere hingegen mögen es als Verschärfung wahrnehmen, weil sie erstens kein besonderes Interesse daran haben, gerade eine unterrichtspraktische Prüfung abzulegen und weil das flexible Regelungsmodell zweitens nur eine geringere Planungssicherheit bietet. Wäre die jeweilige Prüfungsart – unterrichtspraktische Prüfung oder Kolloquien – davon abhängig gewesen, ob im Prüfungszeitraum Präsenzunterricht stattfindet, hätte sich diese wegen des im Frühjahr und Sommer 2020 schwer vorhersehbaren Pandemieverlaufs auch noch äußerst kurzfristig ändern können, was von den Lehramtsanwärtern wiederum verlangt hätte, sich in ihrer Vorbereitung hierauf ein- und umzustellen. Die statische Festlegung der Prüfungsart auf Kolloquien verhindert dies. Die Lehramtsanwärter können sich unabhängig vom Pandemieverlauf darauf einstellen und entsprechend vorbereiten, dass ihre Staatsprüfung als Kolloquium ablaufen wird. Randnummer 63
(4)Die fehlende Erforderlichkeit der Kolloquiums-Prüfung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass verschiedene Maßnahmen denkbar gewesen wären, mit denen die Senatsverwaltung die in dem Wechsel der Prüfungsart liegende Belastung für die betroffenen Prüflinge hätte abmildern können. Randnummer 64 So hätte die Möglichkeit bestanden, die Prüfung im Falle ihres Nichtbestehens nicht auf die bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten anzurechnen. Bestehen die Lehramtsanwärter die Staatsprüfung nicht, können sie diese nach § 26 Abs. 1 VSLVO an sich nur einmal wiederholen, bei einem erneuten Nichtbestehen können sie die Befähigung für ein Lehramt nicht mehr erhalten und müssen den Vorbereitungsdienst beenden. Würde das Nichtbestehen der Kolloquien hingegen nicht als Prüfungsversuch gewertet, hätten diese auf jeden Fall noch einen weiteren Prüfungsversuch, um die Staatsprüfung zu bestehen (in diese Richtung die coronabedingte Sonderregelung für die Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen,
Art. 1§ 32a Abs.
3 der Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 28. April 2020 [GVBl. S. 223]; eine allgemeine Freischussregelung bis einschließlich zum Sommersemester 2022 gilt in Berlin nur für Hochschulprüfungen,
§ 126bdes Berliner Hochschulgesetzes).
Durch eine solche Freischussregelung hätte die Senatsverwaltung dem Umstand Rechnung tragen können, dass die Vorbereitung auf die Prüfung wegen des kurzfristigen Wechsels der Prüfungsart und den coronabedingten Beschränkungen unter Umständen mit Schwierigkeiten behaftet war (
dazu ausführlich unten I. 2. b) dd)
(2)(c)). Randnummer 65 Alternativ wäre denkbar gewesen, ein Antragsrecht für die Prüflinge vorzusehen, ihre Prüfung wegen der Kürze der Vorbereitungszeit zu verschieben. In diese Richtung geht § 2 der zweiten SonderVSLVO-COV-19, nach dem der Vorbereitungsdienst um den Zeitraum verlängert werden kann, in welchem auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfinden konnte, mithin die Prüfungsvorbereitung eingeschränkt war, soweit dieser Zeitraum sieben Wochen übersteigt (vgl. §§ 2 der zweiten SonderVSLVO-COV-19, 6 Abs. 7 VSLVO,
dazu schon oben I. 2. a) bb)
(1); ähnlich die coronabedingte Sonderregelung in Mecklenburg-Vorpommern,
§ 4Abs.
4 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 7. Mai 2020 [GVBl. S. 222]). Randnummer 66 Derartige Maßnahmen hätten das Gewicht des Eingriffs in die Grundrechte der Lehramtswärter, die ihre Prüfung unter Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 abgelegt haben, verringert. Zugleich hätten sie aber zu neuen, verfassungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen geführt. Denn privilegierende Regelungen für Lehramtsanwärter, die unter die erste SonderVSLVO-COV-19 fallen, führen zu Ungleichbehandlungen mit Lehramtsanwärtern, die vor Geltung dieser Verordnung geprüft wurden. Diese hatten weder die Möglichkeit, ihren Vorbereitungsdienst bei Ausfällen im Ausbildungsunterricht zu verlängern, noch führte ein Nichtbestehen der Staatsprüfung dazu, dass dies nicht auf ihre Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet wurde. Derartige Ungleichbehandlungen bedürfen im Lichte der dargelegten Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ergeben, der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (
oben I. 2. a) bb)
(1)). Die dargestellten Regelungen führen daher zwar zu einem weniger intensiven Eingriff in die Grundrechte der Lehramtsanwärter, die unter den Anwendungsbereich der ersten SonderVSLVO-COV-19 fallen, dies aber zu dem Preis, dass ein neuer Eingriff in die Grundrechte der Lehramtsanwärter begründet wird, die nicht unter diese Verordnung fallen. Dies kann man im Lichte der Beeinträchtigungen, denen erstgenannte Lehramtsanwärter durch die Corona-Pandemie ausgesetzt waren, mit guten Gründen für gerechtfertigt halten. Ob es einer solchen Verschiebung grundrechtlicher Lasten verfassungsrechtlich bedarf, ist indes keine Frage der Erforderlichkeit mehr, sondern beurteilt sich nach einer Abwägung der gegenläufigen grundgesetzlichen Belange (vgl. Alexy, Theorie der Grundrechte, 1985, Seite 101 mit Fußnote 86; Klenk, Die Grenzen der Grundfreiheiten, 2019, Seite 214 m.w.N.;
zur Abwägung sogleich). Randnummer 67 dd) Die Festlegung einer Kolloquiums-Prüfung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 68
(1)Eine Regelung ist angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Maß der mit ihr bewirkten Förderung der verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – Bundesnotbremse II, juris Rn. 134). Im Prüfungsrecht erfordert dies, dass die jeweilige Prüfung in einem Maße dazu in der Lage ist, zur Ermittlung der für den einschlägigen Beruf erforderlichen Fähigkeiten beizutragen und die Erreichung seiner sonstigen Zwecke zu fördern, dass dies in einem angemessenen Verhältnis zu der Hürde steht, den die Prüfung für den Zugang zum Beruf errichtet. Randnummer 69
(2)Vorliegend erweist sich sowohl die Einführung der Kolloquiums-Prüfung als subjektive Berufszugangshürde (dazu
- a)als auch die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit anderen Lehramtsanwärtern, die nicht unter die erste SonderVSLVO-COV-19 fallen (dazu b), als gerechtfertigt, ebenso wie die damit einhergehende unechte Rückwirkung für Prüflinge, die ihren Vorbereitungsdienst in dem Vertrauen begonnen haben, diesen mit einer unterrichtspraktischen Prüfung abzuschließen (dazu c). Randnummer 70 (
- a)Es war verhältnismäßig, dass die Senatsverwaltung sich dazu entschieden hat, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehramtsanwärter innerhalb der Staatsprüfung mittels Kolloquien abzuprüfen. Randnummer 71 Die Kolloquien sind zwar wie dargelegt (
oben I. 2. b) bb)) nicht so gut wie unterrichtspraktische Prüfungen geeignet, die für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten festzustellen, weil der Prüfungsausschuss in ihnen mit der Unterrichtsdurchführung die zentrale Kompetenz der Lehramtsanwärter nicht unmittelbar wahrnehmen kann. Diese Prüfungsart erweist sich deswegen allerdings nicht als unverhältnismäßige Zugangsvoraussetzung. Denn die unmittelbare Wahrnehmung und Bewertung von durchgeführtem Unterricht findet dennoch Eingang in die Staatsprüfung. Diese besteht nach § 3 Satz 1 der ersten SonderVSLVO-COV-19 neben den Kolloquien und den beiden Modulprüfungen aus der Ausbildungsnote. Gegenstand der Ausbildungsnote ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO der Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin unmittelbar vor Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung, wie er sich für die Beurteilenden nach ihren Eindrücken aus dem achtzehnmonatigen Vorbereitungsdienst darstellt. Diese Eindrücke speisen sich unter anderem aus Unterrichtsbesuchen. Die Ausbildungsnote bildet sich nach § 17 Abs. 2 VSLVO aus den Noten der für die Lehramtsanwärterin zuständigen Fachseminarleiterinnen und des Schulleiters der Ausbildungsschule, die diese in Gutachten über den Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin vergeben haben. Die Fachseminarleiterinnen sollen den Unterricht der ihr zugewiesenen Lehramtsanwärterin nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VSLVO insgesamt mindestens fünf Mal besuchen. Der letzte Unterrichtsbesuch konnte vorliegend zwar wegen der coronabedingten Schulschließungen nicht stattfinden, zuvor haben die beiden für die Klägerin zuständigen Fachseminarleiterinnen diese jedoch bereits vier Mal in ihrem Unterricht besucht. Auch der Schulleiter hat ausweislich seiner Stellungnahme die Klägerin mehrfach im Unterricht besucht (Bl. 94 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren). Die Erkenntnisse, die die Bewertenden aus diesen Besuchen gezogen haben, sind in ihre Ausbildungsgutachten und damit auch in die Staatsprüfung eingeflossen (
Bl. 71 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten zum Prüfungsverfahren). Randnummer 72 Die Ausbildungsnote fließt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der ersten SonderVSLVO-COV-19 zu 20 % die Note der Staatsprüfung ein, die Modulprüfungen und die Kolloquien, für deren Bewertung kein Unterricht durchgeführt wird, hingegen zu insgesamt 80 %. Außerhalb der Corona-Pandemie erscheint es zweifelhaft, ob sich eine Prüfung, deren Bestehen für den Zugang zum Lehrerberuf erforderlich ist, verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe, in die nur zu einem Fünftel bewerteter Unterricht eingeht, obgleich die Unterrichtsdurchführung die Schlüsselkompetenz des Lehrerberufs darstellt. Die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs war jedoch nach Ausbruch der Pandemie wie dargelegt (I. 2.
- b)bb)) mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Wäre die Staatsprüfung über die unterrichtspraktische Prüfung nach wie vor auf die Durchführung von Unterricht angewiesen gewesen, hätte im Frühjahr und Sommer 2020 keinerlei Gewissheit bestanden, dass diese überhaupt hätte beendet werden können. Dies wäre weder im Interesse der Allgemeinheit und des Beklagten gewesen, die für den Schulbetrieb in Zeiten des Lehrermangels in besonderer Weise auf die konstante Ausbildung neuer Lehrkräfte angewiesen sind. Noch hätte dies im Interesse der Lehramtsanwärter gelegen, die ihren Vorbereitungsdienst innerhalb des ursprünglich vorgesehenen Zeitraums beenden wollen. Randnummer 73 (
- b)Ebenso verhältnismäßig sind die mit der Einführung der Kolloquien als neuer Prüfungsart bewirkten Ungleichbehandlungen zwischen Prüflingen einerseits, die unter die erste SonderVSLVO-COV-19 fielen, und den Prüflingen andererseits, die vor und nach dem Geltungszeitraum dieser Verordnung ihre Staatsprüfung abgelegt haben (
zu den maßgeblichen Vergleichsgruppen oben I. 2. a) bb)
(1)). Randnummer 74 (
- aa)Hinsichtlich der Prüflinge, die vor Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 ihre Staatsprüfung abgelegt haben, rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung ohne Weiteres durch die dargelegten coronabedingten Einschränkungen des Schulbetriebs. Randnummer 75 (
- bb)Als gerechtfertigt erweist sich auch die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Lehramtsanwärter, die ihre Staatsprüfung nach Ausbruch der Corona-Pandemie abgelegt haben. Die Unterschiede in den jeweils für sie geltenden Regelungen erklären sich durch die jeweilige Pandemielage und den divergierenden Erkenntnishorizont des Normgebers. Randnummer 76 Als die Senatsverwaltung am 9. Mai 2020 die erste SonderVSLVO-COV-19 erlassen hat, waren die Berliner Schulen zuvor seit dem 17. März bis Ende April 2020 vollständig geschlossen und befanden sich nunmehr in einem Prozess der schrittweisen Öffnung (
https://www.morgenpost.de/berlin/article228919177/Berlins-Schulen-oeffnen-wieder-am-27-April.html, alle Webseiten zuletzt abgerufen am
- September 2022). Viele Schulen und Klassenstufen waren allerdings nach wie vor geschlossen. Eine zuverlässige Aussage, ob und wann alle Schulen wieder öffnen können, war im Zeitpunkt des Normerlasses kaum möglich. Bei dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Senatsverwaltung dazu entschieden hat, die Staatsprüfung zeitweise von den Unsicherheiten der Unterrichtsdurchführung und damit vom Status der Schulöffnungen zu lösen. Nur dies konnte mit Sicherheit gewährleisten, dass die Staatsprüfungen im vorgesehenen Zeitrahmen stattfinden konnten. Randnummer 77 Als die erste SonderVSLVO-COV-19 mit Ablauf des
- Juni 2020 auslief, hatte dies zunächst keine Auswirkungen auf den Prüfungsbetrieb, da die Schulen ab dem
- Juni bis zum
- August 2020 wegen der Sommerferien geschlossen waren. Dass sodann keine Nachfolgeverordnung in Kraft trat, die Staatsprüfungen also zeitweise wieder regulär mit unterrichtspraktischer Prüfung durchgeführt wurden, erklärt sich durch die mittlerweile entspanntere Pandemielage. Die Inzidenzzahlen im Sommer 2020 waren niedrig, dementsprechend kehrten die Berliner Schulen nach den Sommerferien 2020 erstmals seit Ausbruch der Pandemie wieder in den Regelbetrieb zurück (
https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/fahrplan-schuloeffnung-berlin-schule-klasse.html). Randnummer 78 Im Herbst 2020 verschärfte sich das Pandemiegeschehen wieder. Die Senatsverwaltung reagierte hierauf, indem sie zum 29. Oktober 2020 für die Schulen einen Corona-Stufenplan erließ, der verschiedene Maßnahmenstufen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen vorsah, wobei die jeweils geltende Stufe für jede Schule individuell bestimmt wurde (der Stufenplan ist abrufbar unter: https://www.ev-schule-spandau.de/fileadmin/Spandau/Dokumente/Corona_10.2020-3.pdf; zum Inkrafttreten https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/10/berlin-schulen-stufenplan-ampel-rot-gelb-gruen.html). Auf der letzten Stufe bei hohem Infektionsgeschehen sollte der Präsenzbetrieb an den hier maßgeblichen weiterführenden Schulen wieder eingeschränkt werden. Zudem schloss der Stufenplan nicht aus, dass es im Fall eines bundesweiten oder regionalen Lockdowns erneut zu vollständigen Schulschließungen kommen könnte. Randnummer 79 Wegen des somit wieder unsicheren Status des Präsenzunterrichts war auch die Durchführung von unterrichtspraktischen Prüfungen mit Unwägbarkeiten behaftet. Diese Entwicklung nahm die Senatsverwaltung beanstandungsfrei zum Anlass, am 25. November 2020 die zweite SonderVSLVO-COV-19 zu erlassen. Diese sah wiederum Kolloquiums-Prüfungen vor, anders als die erste SonderVSLVO-COV-19 allerdings ohne unterrichtspraktische Prüfungen gänzlich auszuschließen. Kolloquien statt unterrichtspraktischer Prüfungen sollten vielmehr nur dann durchgeführt werden, wenn auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen in einem Fach Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte. Bei lediglich eingeschränktem Unterricht musste der Lehramtsanwärter zudem einen entsprechenden Antrag auf Kolloquiums-Prüfung stellen (vgl. § 1 zweite SonderVSLVO-COV-19). Randnummer 80 Wenngleich die erste und zweite SonderVSLVO-COV-19 somit unterschiedlich auf die coronabedingten Beeinträchtigungen des Schulbetriebs reagierten, liegt in ihnen keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung der von ihnen erfassten Lehramtsanwärter. Rechtfertigen lassen sich die Unterschiede mit den unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten des Normgebers der ersten SonderVSLVO-COV-19. Als die Senatsverwaltung Anfang Mai 2020 die erste SonderVSLVO-COV-19 erließ, hatte sie kaum Erfahrungen im Umgang mit der singulären Ausnahmesituation der weltweiten Pandemie. Es standen ihr kaum belastbare Daten zur Verfügung, ob und wie sich Schulschließungen einerseits auf das Infektionsgeschehen und andererseits auf die Lernmöglichkeiten und psychische Gesundheit der betroffenen Kinder auswirken. Dementsprechend war es der Senatsverwaltung als Normgeber der ersten SonderVSLVO-COV-19 kaum möglich, zuverlässig zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Schulschließungen mittel- und langfristig zur Pandemiebekämpfung eingesetzt werden. Es war in dieser Situation vertretbar, wenn die Senatsverwaltung mit der ersten SonderVSLVO-COV-19 zunächst für einen kurzen Zeitraum (10. Mai bis 24. Juni 2020) eine Übergangsregelung geschaffen hat, die den Fokus darauf legte, die Durchführung der Staatsprüfungen zu gewährleisten, indem sie diese vom unsicheren Status des Präsenzunterrichts entkoppelte. Randnummer 81 Als die Senatsverwaltung die zweite SonderVSLVO-COV-19 erlassen hat, verfügte sie hingegen bereits über erstes Erfahrungswissen im Umgang mit Schulschließungen und Einschränkungen des Präsenzbetriebs. Sie konnte daher besser als noch im Frühjahr und Sommer 2020 beurteilen, ob und wann Einschränkungen des Präsenzbetriebs in Abwägung mit den sich daraus ergebenden Nachteilen als Mittel der Pandemiebekämpfung zweckmäßig sind. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass sie im Herbst 2020 wie dargelegt einen Stufenplan erlassen hat, der verschiedene Möglichkeiten der Pandemieentwicklung berücksichtigt und damit auf längerfristige Geltung angelegt war. Für die Senatsverwaltung war daher erkennbar, dass Beschränkungen des Präsenzunterrichts in unterschiedlichen Stufen möglich sind. Für den Fall der Beschränkung hat sie die Möglichkeit der Kolloquiums-Prüfung vorgesehen, um auch dann die Durchführung der Staatsprüfung zu sichern. Anders als noch im Frühjahr und Sommer 2020 war für sie aber auch hinreichend sicher absehbar, dass vollständige Schulschließungen nur im äußersten Notfall erfolgen werden, also aller Wahrscheinlichkeit nach Präsenzunterricht stattfinden wird, sodass keine Notwendigkeit bestand, unterrichtspraktische Prüfungen gänzlich auszusetzen. Randnummer 82 (
- c)Die Einführung der Kolloquien war schließlich auch insoweit verhältnismäßig, als sie für die Lehramtsanwärter, die ihre Ausbildung in Erwartung einer unterrichtspraktischen Prüfung begonnen haben, eine unechte Rückwirkung begründete. Das Interesse der Lehramtsanwärter an einer unveränderten Zusammensetzung der Staatsprüfung überwiegt nicht das Interesse der Allgemeinheit an einer Umstellung der Prüfungsart im Lichte der coronabedingten Einschränkungen. Randnummer 83 Wie das Interesse der Prüflinge an einem Fortbestehen der bisherigen Regelungen im Rahmen einer Abwägung zu gewichten ist, beurteilt sich bei einer Umstellung der Prüfungsart primär nach der ihnen zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit auf die neue Prüfungsart. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass jeder Prüfling sich rechtzeitig auf die für ihn geltenden Prüfungsbedingungen einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit im Verhältnis zum Umfang des von ihm zu bewältigenden Prüfungsstoffes, ebenso wie im Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad und der Wichtigkeit der Prüfung angemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11.15 – NVwZ-RR 2015, 858, 859 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 – BeckRS 2021, 2302, Rn. 41). Je frühzeitiger die Prüflinge Kenntnis von einer Veränderung der Prüfungsbedingungen haben, umso weniger schutzwürdig ist ihr Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand des zuvor geltenden Prüfungsrechts und umso eher kann der Normgeber auf vertrauensschützende Maßnahmen verzichten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. April 2004 – 7 N 02.2640 – juris Rn. 20; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2013 – 1 K 417/10 – juris Rn. 30). Randnummer 84 (
- aa)Vorliegend hatte die Klägerin rund anderthalb Monate vor ihrer Prüfung am 4. Juni 2020 Kenntnis davon, dass diese in Form von Kolloquien ablaufen könnte. Am 19. April 2020 hat ihr die Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie/Ethik die Handreichung zu den Kolloquien übergeben, aus der sich die Möglichkeit einer derartigen Prüfung ergibt. Die Handreichung hatte zwar keine Rechtsqualität und hat auch keine Rechtsänderung herbeigeführt, sodass noch keine Sicherheit bestand, dass es tatsächlich zu einem Prüfungsartwechsel kommen wird; was die Fachseminarleiterin der Klägerin auch so mitgeteilt hat. Die in der Handreichung vertretene Ansicht, dass sich die Kolloquien auch ohne Anpassung der Rechtsvorschriften „auf Basis der Vorgaben der VSLVO“ hätten durchführen lassen, ist unzutreffend. Nach § 18 Abs. 2 VSLVO ist allein die unterrichtspraktische Prüfung Teil der Staatsprüfung. Die Kolloquien lassen sich aber nicht unter den Begriff der unterrichtspraktischen Prüfung subsumieren, weil es ihnen an der Unterrichtsdurchführung fehlt. Es ergibt sich aber aus der Handreichung für die Klägerin und die übrigen Lehramtsanwärter zumindest die konkrete Möglichkeit einer Kolloquiums-Prüfung. Denn Herausgeber der Handreichung waren Mitarbeiter der Senatsverwaltung, worüber die Fachseminarleiterin die Klägerin auch informiert hat. Die Senatsverwaltung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung verantwortlich, was auch für die Lehramtsanwärter erkennbar ist. Informiert diese die Prüflinge darüber, dass ihre Staatsprüfung in Form von Kolloquien stattfinden könnte, hat diese Information daher Gewicht, unabhängig davon, ob die in der Handreichung geäußerte Ansicht, worin die rechtlichen Grundlagen dieser Prüfung liegen, zutreffend ist. Randnummer 85 Mit Erhalt der Handreichung war die Klägerin daher gehalten, ihre Prüfungsvorbereitung derart umzustellen, dass sie sich nicht nur auf die unterrichtspraktische Prüfung, sondern zugleich auch auf die Kolloquien als neuer Prüfungsart vorbereitet. Dass für die Klägerin Anlass bestand, sich auf die Kolloquien vorzubereiten, ergibt sich weiter daraus, dass die Fachseminarleiterinnen mit Erhalt der Handreichung begonnen haben, die Lehramtsanwärter in ihren Fachseminaren auf diese Prüfungsart vorzubereiten (dazu sogleich). Randnummer 86 Ab Erhalt der Ladung am 28. April 2020, sprich gut fünf Wochen vor der Prüfung, konnte die Klägerin ihre Vorbereitung allein auf die Kolloquien fokussieren. Denn aus der Ladung ergab sich, dass ihre Staatsprüfung in dieser Form und nicht als unterrichtspraktische Prüfung ablaufen wird. Es existierte zwar nach wie vor keine Rechtsgrundlage, die dies ermöglicht hätte, die erste SonderVSLVO-COV-19 wurde erst am 9. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft (vgl. Art. 3 der Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter). Mit der Ladung wurde aber für die Klägerin zumindest hinreichend sicher erkennbar, dass ihre Prüfung im Rahmen eines Kolloquiums stattfinden wird. Randnummer 87 (
- bb)Der Zeitraum von gut fünf Wochen war im Lichte der bestehenden Unterschiede zwischen den Kolloquien und der unterrichtspraktischen Prüfung sowie unter Berücksichtigung der vom Beklagten angebotenen Unterstützungsmaßnahmen ausreichend, damit sich die Klägerin angemessen auf die Prüfung vorbereiten konnte. Randnummer 88 Besondere Vorbereitung im Vergleich zur unterrichtspraktischen Prüfung erforderte der bei den Kolloquien vorgesehene Einführungsvortrag. Dieser findet in der unterrichtspraktischen Prüfung keine Entsprechung. Die bestehende Vorbereitungszeit von anderthalb Monaten genügte jedoch, um sich auf diesen neuen Prüfungsteil vorzubereiten. Zum einen werden die Lehramtsanwärter bereits im Rahmen ihres Studiums und innerhalb des Vorbereitungsdienstes Vorträge gehalten haben. Zum anderen fällt der Vortrag mit einer Dauer von fünf Minuten (
die Handreichung zu den Kolloquien, Bl. 103 Rückseite d.A.) im Verhältnis zur Gesamtdauer eines Kolloquiums – 30 Minuten – nicht nennenswert ins Gewicht. Randnummer 89 Die verbleibenden Prüfungsteile der Kolloquien sind hingegen auch Bestandteil der unterrichtspraktischen Prüfung. Sowohl bei der unterrichtspraktischen wie auch bei der Kolloquiums-Prüfung müssen die Lehramtsanwärter einen Unterrichtsentwurf einreichen. In beiden Prüfungsformaten findet ein Prüfungsgespräch statt, in welchem die Unterrichtsstunde analysiert wird. Dieses Gespräch hat nach den Ausführungen der Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie (Bl. 165 Rückseite d.A.) bei den unterrichtspraktischen Prüfungen mit 20 bis 30 Minuten zudem eine ähnliche Dauer wie ein Kolloquium. Dementsprechend erforderten die Kolloquien von den Lehramtsanwärtern keine gänzlich neue Vorbereitung. Vielmehr konnten sie weite Teile des Wissens, das sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und in Vorbereitung auf die unterrichtspraktische Prüfung erworben haben, auch bei Ablegung von Kolloquien nutzbar machen. Randnummer 90 Zuzugeben ist der Klägerin, dass die formal identischen Prüfungsteile bei den Kolloquien teilweise ein anderes Gepräge haben als bei der unterrichtspraktischen Prüfung. Wegen der fehlenden Unterrichtsdurchführung hat das Prüfungsgespräch bei den Kolloquien einen verstärkt theoretischen Charakter. Den wesentlichen Gegenstand des Analysegesprächs bei der unterrichtspraktischen Prüfung dürfte der zuvor wahrgenommene Unterricht bilden. Dieser Bezugspunkt fehlt bei den Kolloquien. Der Prüfungsausschuss ist dort darauf beschränkt, begründete Hypothesen darüber anzustellen, wie der Unterricht der Lehramtsanwärter auf Grundlage ihrer Unterrichtsentwürfe ablaufen würde und wird sie entsprechend hierzu befragen. Die Lehramtsanwärter sind demgemäß gehalten, ihre Unterrichtsstunde und mögliche Varianten ihres Verlaufs theoretisch zu durchdenken und sich darauf vorzubereiten, dies gegenüber dem Prüfungsausschuss zu verbalisieren, was ihnen schwerer fallen dürfte als bei der unterrichtspraktischen Prüfung, weil ihren Antworten der tatsächliche Bezugspunkt fehlt. Randnummer 91 Die fehlende Unterrichtsdurchführung verlangt von den Lehramtsanwärtern zudem, sich eingängiger auf die Erstellung der Unterrichtsentwürfe vorzubereiten, die sie vor der Prüfung einreichen müssen. Diese haben bei den Kolloquien einen hohen Stellenwert, nach der Handreichung zu den Kolloquien bilden sie den „Gesprächsrahmen“ (Bl. 103 Rückseite d.A.). Anhand dieser wird der Prüfungsausschuss begründete Hypothesen anstellen, wie die Unterrichtsstunde ablaufen und ob es den Lehramtsanwärtern gelingen würde, die dort formulierten Lernziele zu erreichen. Der größeren Bedeutung der Unterrichtsentwürfe entspricht es, dass diese nach § 6 Abs. 5 erste SonderVSLVO-COV-19 nicht lediglich 30 Minuten wie bei der unterrichtspraktischen Prüfung (vgl. § 22 Abs. 4 VSLVO ), sondern mindestens 24 Stunden vor Beginn der Kolloquien dem Prüfungsausschuss zu übermitteln sind. Der größere zeitliche Vorlauf gibt dem Prüfungsausschuss Gelegenheit, die Unterrichtsentwürfe eingehender zu studieren und diese im Rahmen des Kolloquiums zu diskutieren. Um die Prüfung erfolgreich zu gestalten, sind die Lehramtsanwärter daher gehalten, bei der Erstellung von Unterrichtsentwürfen möglicherweise noch größere Sorgfalt an den Tag zu legen als bei Entwürfen für die unterrichtspraktische Prüfung. Dies verlangt, dass sie ihre Prüfungsvorbereitung entsprechend umstellen und sich verstärkt auf das Erstellen gelungener Unterrichtsentwürfe konzentrieren. Randnummer 92 Der gegebene Zeitrahmen von gut fünf Wochen war jedoch ausreichend, um sich auf diese Unterschiede einzustellen. Dies insbesondere, weil der Beklagte mehrere Maßnahmen vorgesehen hat, um die Lehramtsanwärter auf die insoweit bestehenden Unterschiede bei den Kolloquien gegenüber der unterrichtspraktischen Prüfung vorzubereiten. So hat die Senatsverwaltung wie dargelegt eine Handreichung herausgeben, in der Inhalt und Ablauf der Kolloquien detailliert beschrieben sind. Die Tiefe der Ausführungen geht signifikant über das hinaus, was an sich im Lichte des Gesetzesvorbehalts normativ zur Beschreibung der Prüfungsart erforderlich gewesen wäre und trägt erkennbar dem Umstand Rechnung, dass wegen der Neuheit dieser Prüfungsart Unsicherheiten über deren Ablauf bestehen werden. Randnummer 93 Weiter haben beide Fachseminarleiterinnen, welche für die Klägerin zuständig waren, in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie spezielle Einheiten in ihren Fachseminaren zur Vorbereitung auf die Kolloquien vorgesehen haben. So haben sie mit den Lehramtsanwärtern, deren Staatsprüfung bevorstand, die Handreichung der Senatsverwaltung besprochen und Fragen beantwortet. Die Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie hat mit den Lehramtsanwärtern daneben ein Probekolloquium durchgeführt. Eine weitere Vorbereitung ergab sich für die Klägerin, weil die Fachseminarleiterinnen anstelle des coronabedingt ausgefallenen fünften Unterrichtsbesuchs im Fach Philosophie und im Fach Musik (
oben I. 2. b) dd)
(2)(a)) mit ihr die für diese Stunden eingereichten Unterrichtsentwürfe besprochen haben. Die Fachseminarleiterin für das Fach Musik hat diesen Entwurf mit der Klägerin speziell im Lichte möglicher Fragestellungen erörtert, die sich im Rahmen eines Kolloquiums ergeben könnten. Auch die Fachseminarleiterin für das Fach Philosophie hat diesen Entwurf zunächst schriftlich und sodann in einem persönlichen Gespräch ausführlich besprochen. Die Klägerin hatte in diesem Rahmen Gelegenheit, sich eine Vorstellung davon zu bilden, welche Aspekte für eine gelungene Kolloquiums-Prüfung entscheidend sein werden. Den Äußerungen ihrer Fachseminarleiterinnen kam dabei für sie erkennbar ein besonderes Gewicht zu, weil diese nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erste SonderVSLVO-COV-19 Regelmitglieder des Prüfungsausschusses sind, der ihre Kolloquiums-Prüfung abnimmt. Randnummer 94 Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung zwar entgegen der Ausführungen der Fachseminarleiterinnen dahingehend eingelassen, dass in den Fachseminaren keine spezielle Vorbereitung auf die Kolloquiums-Prüfung stattgefunden habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Er ist teilweise in sich widersprüchlich, da die Klägerin zum einen behauptet, es habe keine Vorbereitung auf die Kolloquiums-Prüfung stattgefunden, sie zum anderen aber einräumt, dass die Handreichung zu den Kolloquien in den Fachseminaren besprochen worden sei. Der Vortrag ist zudem inkonsistent. Schriftsätzlich hatte die Klägerin noch behauptet, die Fachseminare hätten nach Ausbruch der Corona-Pandemie nur eingeschränkt stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat sie sich dahingehend eingelassen, dass die Fachseminare – wenngleich unregelmäßig – insgesamt im gleichen Umfang stattgefunden hätten wie vor der Pandemie. Ihre weiteren Ausführungen zum Inhalt der Fachseminare in der mündlichen Verhandlung waren darüber hinaus wenig detailliert und teilweise nur schwer verständlich. Den in der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgenden Ausführungen der Fachseminarleiterinnen, die deutlich konkreter ausfielen, ist sie nicht entgegengetreten, obgleich sich aus diesen eindeutig ergab, dass entgegen ihrer Ausführungen eine Vorbereitung auf die Kolloquien stattgefunden hat. Randnummer 95 Wegen den somit ausgehend von den Ausführungen der Fachseminarleiterinnen bestehenden Vorbereitungsmaßnahmen steht es der Verhältnismäßigkeit schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte auch noch weitere Maßnahmen hätte treffen können, um auf die Interessen der Lehramtsanwärter einzugehen, wie beispielsweise eine Freischussregelung oder die Möglichkeit, den Prüfungstermin zu verschieben (
dazu bereits oben I. 2. b) cc)
(4)). Die Vorbereitungszeit genügte im Lichte der bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Prüfungsarten und den angebotenen Unterstützungsmaßnahmen, damit die Lehramtsanwärter sich angemessen auf die Kolloquien vorbereiten konnten. Es wäre zwar unter Umständen verfassungsrechtlich zulässig gewesen, wenn der Beklagte daneben noch weitere Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen erlassen hätte. Verfassungsrechtlich geboten war dies jedoch nicht. Randnummer 96 II. Der Nichtbestehensbescheid ist formell rechtmäßig. Erhebliche Ausbildungsmängel liegen nicht vor, weder in Bezug auf den coronabedingt eingeschränkten Ausbildungs- und Prüfungsbetrieb, noch hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Bedrohungen und Beleidigungen durch die von ihr unterrichteten Schüler. Randnummer 97
- Einer Auswirkung dieser behaupteten Mängel auf die Rechtmäßigkeit des Nichtbestehensbescheids und der ihm zugrunde liegenden Prüfungsbewertung steht schon entgegen, dass Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit einer innerhalb der Ausbildung abgelegten Prüfungsleistung führen (BVerwG, Beschluss vom
- November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Dezember 2016 – 6 A 1699.15 – juris Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, aaO.). Dies ist bei Lehramtsprüfungen aber nicht der Fall (Urteil der Kammer vom
- August 2020 – VG 12 K 529.17 – S. 16 UA; Urteil der Kammer vom
- April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 50 ). Randnummer 98
- In Bezug auf die behaupteten Bedrohungen und Beleidigungen durch die von ihr unterrichteten Schüler ist zudem nicht ersichtlich, dass dies die Rechtmäßigkeit der klägerischen Ausbildung beeinträchtigt hat. Von der Ausbildungsverpflichtung des Beklagten kann es zwar umfasst sein, die Lehramtsanwärter je nach Art des Verhaltens vor Anfeindungen der Schüler zu schützen. Die Garantie eines von jeglichen Störungen befreiten Unterrichts ist von der Pflicht des Beklagten, eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin sicherzustellen, jedoch nicht umfasst. Randnummer 99 Vorliegend hat die Ausbildungsschule durchaus auf das von der Klägerin wahrgenommene Mobbing reagiert. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme (Bl. 94 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren) insoweit ausgeführt, dass er und die Oberstufenkoordinatorin zweimal in Kurse der von der Klägerin unterrichteten
- Klasse gegangen seien und Gespräche mit Schülern geführt haben, um das von der Klägerin als angespannt empfundene Verhältnis mit dieser Klasse zu verbessern. Der Schulleiter habe zudem ein persönliches Gespräch mit mehreren Schülern geführt und die Klägerin sei von den Klassenlehrern in den Klassenrat eingeladen worden, um entsprechende Problematiken zu beseitigen. Randnummer 100 Soweit die Klägerin moniert, es seien daneben keine konkreten disziplinarischen Maßnahmen getroffen worden, legt sie nicht dar, gegenüber welchen Schülern welche konkreten Maßnahmen hätten erlassen werden sollen. So konnte insbesondere in Bezug auf die Droh-Mail vom
- Mai 2020 nicht aufgeklärt werden, welcher Schüler diese versendet hat, sodass auch keinerlei weitere Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Randnummer 101
- Einer Relevanz der behaupteten Ausbildungsmängel steht schließlich entgegen, dass die Klägerin diese nicht rechtzeitig gerügt hat. Randnummer 102 Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die unter anderem die rechtzeitige Geltendmachung von Ausbildungsmängeln umfasst. Denn ein Prüfling handelt widersprüchlich, wenn er zunächst, ohne Mängel geltend zu machen, den Ausgang des Prüfungsverfahrens abwartet und sich erst im Anschluss auf vermeintlich mangelhafte Ausbildungsbedingungen beruft (
statt aller Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 67 m.w.N.). Randnummer 103 Eine Rüge, die diesen Anforderungen genügt, ist vorliegend nicht erfolgt. Eine hinreichende Rüge der als mangelhaft empfundenen Unterstützung gegen die behaupteten Beleidigungen und Bedrohungen durch Schüler liegt auch nicht in der behaupteten Anzeige dieses Umstandes bei der Hauptseminarleitung (vgl. Bl. 78 d.A.). Eine Rüge, die zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit von Ausbildungsmängeln für die Rechtmäßigkeit einer Prüfung führt, muss im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Prüfung erfolgen. Im Zweifel muss der Prüfling die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt ablegen, dass er seine Einwendungen dem Prüfungsergebnis als Rechtsmangel entgegenhalten werde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 48 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeige bei der Hauptseminarleitung in einem derart unmittelbaren Zusammenhang mit der Staatsprüfung erfolgte. Randnummer 104 In Bezug auf die coronabedingten Einschränkungen des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebs ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass es sich hierbei um offensichtliche Mängel handelte, bei denen eine Rügeobliegenheit zunächst nicht bestand (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 214). Der Beklagte hat sich vorliegend jedoch für die Klägerin erkennbar bemüht, diese Einschränkungen so weit wie möglich einzudämmen, indem er den Ausbildungsbetrieb in den Seminaren so schnell wie möglich zumindest elektronisch wieder aufgenommen hat und indem er der Klägerin ab Anfang Mai 2020 wieder die Möglichkeit gegeben hat, eine Schulklasse in Präsenz zu unterrichten. Trifft die ausbildende Behörde derartige Maßnahmen, die aus ihrer Sicht zur Mängelbeseitigung ausreichend sind, liegt es am Prüfling, deren Ungeeignetheit zu rügen, selbst wenn in Bezug auf die Mängel wegen ihrer Offensichtlichkeit ursprünglich keine Rügeobliegenheit bestand (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 – 9 S 2284/14 – juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2022 – OVG 5 N 54.19 – S. 4 EA; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 482). Nur durch eine solche Rüge wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, etwaig fortbestehende Mängel noch vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zu beseitigen. Zugleich wird verhindert, dass der Prüfling den Ausgang seiner Prüfung abwarten kann, bevor er etwaige Mängel geltend macht. Randnummer 105 III. Der Nichtbestehensbescheid ist materiell rechtmäßig. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Randnummer 106 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren nur beschränkt isoliert nachvollziehen lassen. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90 ). Randnummer 107 2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind Fehler bei der Bewertung des Kolloquiums im Fach Philosophie nicht ersichtlich. Randnummer 108
- a)Keinen Fehler in der Bewertung des Kolloquiums im Fach Philosophie legt die Klägerin dar, wenn sie vorträgt, ihre Unterrichtsplanung sei lerngruppenadäquat gewesen. Der Prüfungsausschuss hat insoweit im Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass die Klägerin Material, Aufgabenstellung und Erwartungshorizont „zu großen Teilen“ aus einem Lehrbuch von Franzen übernommen habe, ohne dieses hinreichend auf die konkrete Lerngruppe anzupassen (Bl. 149 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe ihren Unterrichtsentwurf hinreichend auf die Lerngruppe „heruntergebrochen“, weshalb dieser als lerngruppenadäquat zu bewerten sei, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Randnummer 109
- b)Bewertungsfehler ergeben sich ebenso wenig aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, ihre Aufgabenstellung sei nicht zu komplex gewesen. Dies wurde vom Prüfungsausschuss auch nicht bemängelt. So hat er die Fallanalyse zwar als komplex bezeichnet. Kritisiert wurde allerdings nicht die Komplexität als solche, sondern vielmehr der Umstand, dass die Fallanalyse nicht adäquat aufgeteilt worden sei. Wegen der Aufteilung einzelner, aufeinander aufbauender Teile der Fallanalyse auf Schülergruppen seien die Gruppen in einer späteren Phase der Stunde gehalten gewesen, die Analyse von anderen Gruppen zu übernehmen. Dies bemängelt der Prüfungsausschuss, weil nicht gewährleistet sei, dass eine Gruppe ihren Teil der Fallanalyse tatsächlich derart gelungen vornimmt, dass andere Gruppen auf ihm aufbauen können. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Randnummer 110 Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem weiteren Einwand, es sei nicht erkennbar, weshalb der Prüfungsausschuss die Stundenplanung wegen dieses Kritikpunkts insgesamt als mangelhaft bewertet habe. Eine derartige Erkennbarkeit ist nicht erforderlich, weil der Prüfungsausschuss seine Bewertung nicht allein auf diesen Aspekt, sondern auf mehrere weitere Aspekte gestützt hat. Randnummer 111
- c)Kein Bewertungsfehler aufgezeigt wird mit dem Vortrag der Klägerin, dass sie, entgegen der Einschätzung des Prüfungsausschusses, eine ausreichende Lerngruppenanalyse vorgenommen habe. Der Prüfungsausschuss hat diesbezüglich anerkannt, dass die Klägerin eine Vielfalt an Differenzierungsmaßnahmen vorgesehen habe, die Lernvoraussetzungen jedoch nicht konkret genug analysiert habe. Wenn die Klägerin vorträgt, ihre Lerngruppenanalyse sei dennoch ausreichend gewesen, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. Randnummer 112 Soweit die Klägerin weiter vorträgt, der Prüfungsausschusses habe im Überdenkungsverfahren eingeräumt, dass sie eine durchdachte Zuordnung der Schüler nach Niveaustufen vorgenommen habe, ist diese Interpretation unzutreffend. Die in Bezug genommene Formulierung in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses ist im Konjunktiv gehalten („[A]uch wenn eine sehr durchdachte Zuordnung […] vorgenommen würde […]“,
Bl. 149 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten über das Widerspruchsverfahren), wodurch erkennbar wird, dass der Prüfungsausschuss gerade nicht von einer hinreichenden Zuordnung ausgegangen ist. Randnummer 113 3. Bewertungsfehler bei der Bewertung des Kolloquiums im Fach Musik bestehen ebenfalls nicht. Randnummer 114
- a)Die Kritik des Prüfungsausschusses, die Klägerin sei nicht ausreichend auf den Umgang mit möglichen Störungen eingegangen, ist bewertungsfehlerfrei. Der Prüfungsausschuss hat insoweit bemängelt, dass der konkrete Umgang mit Störungen im Unterrichtsentwurf zu wenig antizipiert worden sei. Diesen Einwand kann die Klägerin nicht dadurch entkräften, indem sie darauf verweist, dass ihr Unterrichtsentwurf durchaus Angaben zum Umgang mit Störungen enthält. Dies trifft zwar zu, stellt jedoch nicht die Bewertung des Ausschusses in Frage, dass diese Angaben nicht ausreichend seien. Ebenso wenig verfängt der weitere Einwand der Klägerin, dass die Reaktion auf Störungen wegen der Vielgestaltigkeit der denkbaren Situation in einem Planungsentwurf nicht vollumfänglich dargestellt werden könne. Nur weil nicht jedwede denkbare Situation dargestellt werden kann, bleibt es dennoch möglich und umsetzbar, in der Planung konkret verschiedene Szenarien darzustellen und mögliche Reaktionen zu erörtern. Randnummer 115 Soweit die Klägerin schließlich moniert, dass sie die Vorstellungen und Nachfragen des Prüfungsausschusses hinsichtlich möglicher Unterrichtsstörungen als vage empfunden habe, setzt sie schließlich lediglich ihre subjektiven Eindrücke vom Ablauf der Prüfung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, womit sie Bewertungsfehler nicht aufzeigen kann. Randnummer 116
- b)Gleiches gilt für den weiteren Vortrag der Klägerin, ihr Einführungsvortrag sei nicht oberflächlich gewesen und sie habe ihre Planungsentscheidungen im Unterrichtsgespräch konkret dargelegt. Anders als die Klägerin meint, ist auch nicht erkennbar, dass insoweit ein Überdenken des Prüfungsausschusses nicht stattgefunden hat. Da die Klägerin insoweit lediglich ihre subjektive Sichtweise dargelegt und keine substantiierten Bewertungsrügen erhoben hat, ist es für ein Überdenken ausreichend, wenn der Prüfungsausschuss wie geschehen mitteilt, dass er trotz der Einwände zu keiner anderen Bewertung gelangt. Randnummer 117 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 118 C. Die Berufung war nicht nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob die erste SonderVSLVO-COV-19 wirksam ist, kommt wegen ihres äußerst beschränkten Geltungszeitraums von rund anderthalb Monaten keine grundsätzliche Bedeutung zu. Randnummer 119 BESCHLUSS Randnummer 120 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 121 15.000,00 Euro Randnummer 122 festgesetzt (vgl. Ziff. 36.2 Streitwertkatalog 2013). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001517698