(3)Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich. Randnummer 28 Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter anderem unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Anwendung des § 46 VwVfG auf eine im Folgeverfahren unterlassene Anhörung stehen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU nicht entgegen (siehe dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
- September 2021 – VG 38 L 563/21 A –, S. 4ff.; und vom
- Januar 2022 – VG 38 L 824/21 A –, juris Rn. 28). Randnummer 29 Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG sind im vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt. Der Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensfehlgebrauch hat die Entscheidung in der Sache möglicherweise beeinflusst. Es ist gerade nicht offensichtlich, dass den Antragstellern trotz der nunmehr vorgebrachten politischen Verfolgung weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. So hätten sich Fragen zu den geschilderten Bedrohungen sowie zu derem angeblichen Inhalt angeboten. Mittels Nachfragen und ggfls. Vorhalten hätte ferner die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu 1.) und der Antragstellerin zu 2.) überprüft werden können. Auch die im angefochtenen Bescheid angeführte Pflicht, gegenüber kriminellem Unrecht in Verbindung mit politischem Unrecht – wie es nunmehr (und abweichend von dem im Erstverfahren geltend gemachten kriminellem Unrecht durch Erpressung) geltend gemacht wird – zunächst innerstaatlichen Schutz zu suchen, hätte vorgehalten werden können. Das gleiche gilt für den Umstand, dass sich nach der allgemeinen Erkenntnislage der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure in Georgien rechtstreu verhält (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien, Stand:
- März 2022, S. 14). Randnummer 30
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001518311