Einseitige Erledigungserklärung - Zwangsvollstreckungsverfahren - Unterlassene Zustellung - Ersetzung bzw. Heilung - Zustellung eines gerichtlichen Vergleichs als Vollstreckungstitel Leitsatz Die Erse
§ 91aZPO Rn.
34). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dem Feststellungsantrag stattzugeben (zum sich aus dem Kosteninteresse ergebenden Feststellungsinteresse BGH 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 48) . Andernfalls ist die Klage abzuweisen (Zöller/Althammer, § 91a Rn. 45) . Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (vergleiche LAG (Landesarbeitsgericht) Schleswig-Holstein 28. Januar 2021 - 1 Ta 118/20 - Rn. 17 zitiert nach juris; BGH (Bundesgerichtshof) 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14 - Rn. 64) . Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer Streit steht ( vergleiche BGH 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - Rn. 10 zur einseitigen Erledigungserklärung eines Rechtsmittels ). Randnummer 14
- b)Danach ist der geänderte Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zwangsvollstreckungsverfahren hat sich nicht im oben genannten Sinne erledigt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich war zu keinem Zeitpunkt rechtlich möglich. Dies trat nicht erst durch den Zugang des Endzeugnisses bei dem Gläubiger ein. Randnummer 15
- aa)Offen bleiben kann, ob die von der Schuldnerin unter der Nummer 7 des Vergleichs übernommene Verpflichtung, dem Gläubiger ein Endzeugnis zu erteilen, welches hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie der Benotung dem Zwischenzeugnis entspricht, und dieses dem Gläubiger zuzusenden, den Bestimmtheitsanforderungen an einen vollstreckbaren Titel genügt. Zweifel diesbezüglich bestehen insoweit, als auch die Regelung zum Zwischenzeugnis in der Nummer 6 des Vergleichs lediglich eine Notenstufe benennt, ohne näher zu regeln, wie diese im Zeugnis konkret umgesetzt werden soll (als unzureichend ablehnend BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49/16 - Rn. 10; aA (andere Ansicht) LAG Düsseldorf 18. Januar 2021 - 13 Ta 364/20 - Rn. 12 ff. (fortfolgende)) . Denn unabhängig davon, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zeugnistitels zu stellen sind, war die Vollstreckung aus dem Vergleich schon mangels Vorliegens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen rechtlich nicht möglich. Randnummer 16
- bb)Nach § 750 Absatz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar ist dem Gläubiger am 18. November 2021 für den gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2020 als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO erteilt worden. Diese lag dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses auch vor. Jedoch ergibt sich aus den Prozessakten nicht, dass der Schuldnerin eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs auf Betreiben des Gläubigers nach den §§ 191 ff. ZPO zugestellt worden war. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ist nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 750 Absatz 2 ZPO erforderlich. Randnummer 17
(1)Anders als bei gerichtlichen Entscheidungen, die wie beispielsweise Urteile nach § 317 Absatz 1 ZPO von Amts wegen zuzustellen sind, ist für gerichtliche Vergleiche keine Zustellung von Amts wegen vorgesehen. Deshalb sind diese dem oder der Schuldner*in nach den §§ 191 ff. ZPO im Parteibetrieb zuzustellen. Dazu hat der oder die Gläubiger*in dem oder der Schuldner*in eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des protokollierten Vergleichs (Zöller/Schultzky, § 166 Rn. 9) entweder über den oder die Gerichtsvollzieher*in (§§ 192 ff. ZPO) oder von Anwält*in zu Anwält*in (§ 195 ZPO) zustellen zu lassen und dies gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (Zöller/Seibel, § 750 Rn. 15) . Daran fehlt es vorliegend. Randnummer 18
(2)Der Umstand, dass dem Zwangsgeldantrag eine Kopie des Vergleichsprotokolls als Anlage Ast 1 beigefügt war und der Zwangsgeldantrag nebst Anlage der Schuldnerin am
- Januar 2022 von Amts wegen zugestellt worden ist, kann die fehlende Zustellung im Parteibetrieb entgegen der Ansicht des Gläubigers nicht ersetzen. Es wird zwar vertreten, dass der mit der Zustellung des Vollstreckungstitels im Parteibetrieb intendierte Schutz des oder der Schuldner*in ebenso durch eine - wenn auch überobligatorische - Amtszustellung bewirkt werde (OLG (Oberlandesgericht) Brandenburg
- Mai 2016 - 13 WF 75/16 -, FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht) 2016, 1960 Rn. 14 zitiert nach juris mwN; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Roderburg, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 7.
§ 750Rn. 28; a
A Musielak/Voit/Lackmann, ZPO 19.
§ 750Rn. 18; Mü
Ko-ZPO (Münchener Kommentar zur ZPO)/Heßler, 6.
, § 750 Rn. 66; BeckOK (Beck’scher Online-Kommentar) ZPO/Ulrici, Stand 1. März 2022 § 750 Rn. 29). Jedoch konnte durch die Zustellung der Anlage zum Zwangsgeldantrag eine förmliche Zustellung des protokollierten Vergleichs bei der Schuldnerin schon deshalb nicht bewirkt werden, weil es sich bei der Anlage lediglich um eine einfache Kopie des Vergleichsprotokolls und keine beglaubigte Abschrift handelte. Randnummer 19
(3)Die fehlende Zustellung des zu vollstreckenden Vergleichs ist auch nicht nach § 189 ZPO durch den Zugang der einfachen Kopie des Vergleichsprotokolls bei der Schuldnerin geheilt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Fehler bei der Wahl der Zustellungsart und/oder Mängel des Zustellungsobjekts nach § 189 ZPO heilbar sind (zum Meinungsstand bezüglich der Zustellungsart Musielak/Voit/Wittschier, § 189 Rn. 2 und bezüglich des Zustellobjekts BeckOK ZPO/Dorndörfer, § 189 Rn. 6). Denn nach allgemeiner Meinung kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO nur in Betracht, wenn eine förmliche Zustellung gewollt war, das heißt, wenn das Dokument dem oder der Zustellungsempfänger*in mit Zustellungsabsicht übersandt worden war (BAG
- März 2019 - 6 AZR 4/18 - Rn. 28; BGH
- Februar 2020 - XII ZB 291/19 - Rn. 19 jeweils mwN) . Daran fehlt es vorliegend. Der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer 1 des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom
- Januar 2022 ist nicht zu entnehmen, dass mit der Zustellung des Zwangsgeldantrages bei der Schuldnerin zugleich überobligatorisch an Stelle des Gläubigers die Zustellung des zu vollstreckenden Titels bei der Schuldnerin bewirkt werden sollte. Dagegen spricht auch schon, dass der Vorsitzende ausweislich des Hinweisschreibens vom
- Januar 2022 - wenn auch fehlerhaft - davon ausging, dass der Vergleich der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits zustellt worden war. Randnummer 20
(4)Der Gläubiger konnte auch nicht auf die Richtigkeit des gerichtlichen Hinweisschreibens vom
- Januar 2022 vertrauen. Abgesehen davon, dass die Bewirkung der Zustellung dem Gläubiger selbst oblag, ist zum Schutz des oder der Vollstreckungsschuldner*in allein auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Randnummer 21 c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der ursprüngliche Zwangsvollstreckungsantrag bis zum Zugang des Endzeugnisses am
- März 2022 unzulässig oder unbegründet war und welche Rechtskraftwirkung die vorliegende Entscheidung hinsichtlich weiterer Zwangsvollstreckungsanträge entfaltet (vergleiche dazu Zöller/Althammer § 91a Rn. 46; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 81 jeweils mwN) . Denn eine weitere Zwangsvollstreckung aus der Nr. 7 des Vergleichs ist jedenfalls wegen der Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung und Übersendung des Endzeugnisses nicht mehr möglich. Randnummer 22 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Absatz 2 Satz 1, § 78 Satz 1 ArbGG, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 891 ZPO. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 23 IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Absatz 2, § 78 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001518586