Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin - Stationsleitung - fachliche Überstellung Leitsatz Eine 30 Pflegepersonen fachlich überstellte Wohnbereichsleiterin in einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung älterer und kranker Menschen erfüllt die Voraussetzungen einer nach der EG P13 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppierten Stationsleitung. (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 7. September 2021, 13 Ca 5216/20, Teilurteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 – 13 Ca 5216/20 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2019 nach der Entgeltgruppe P13 Stufe 6 der Entgeltordnung TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten. II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der als Wohnbereichsleiterin tätigen Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Randnummer 2 Die als Pflegefachkraft ausgebildete Klägerin war seit August 1998 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin vollzeitig beschäftigt. Die Beklagte betreibt mehrere Wohnheime für pflegebedürftige Senioren, darunter das E.-H.-Haus mit drei Wohnbereichen. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach übereinstimmender Angabe der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Randnummer 3 Die Beklagte leitete die bei ihr nach Maßgabe des BAT beschäftigten Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) vom BAT in den TVöD (VKA) über sowie mit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD am 01.01.2017 in diese Entgeltordnung. Randnummer 4 Die Beklagte übertrug der Klägerin ab dem 01.01.2012 die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitung und zahlte ihr für diese Tätigkeit eine Zulage i. H. v. 200 EUR brutto monatlich. Mit Schreiben vom 09.12.2014 versetzte die Beklagte die Klägerin auf deren Bewerbung hin in die Funktion der Wohnbereichsleiterin (nachfolgend: WBL) des Wohnbereichs 1 des E.-H.-Hauses. In dem Wohnbereich 1 werden in zwei Stockwerken etwa 70 teilweise suchtkranke Bewohner von etwa 30 vollzeitbeschäftigten Pflegepersonen einschließlich der Klägerin betreut, darunter rechnerisch 13,44 vollzeitig tätige Pflegefachkräfte und 10,76 vollzeitig tätige Pflegekräfte. In der von beiden Parteien am 03.02.2015 unterzeichneten Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung ist die Unterstellung der Klägerin unter die Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung und ihre Überstellung über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: Mitarbeiter) im Wohnbereich 1, namentlich über die Pflegefachkräfte, Pflegekräfte, Mitarbeiter soziale Betreuung/Betreuungsassistenten, Hauswirtschaftsassistenten, Auszubildende, Praktikanten, F. (geregelt und) werden die Ziele der Stelle wie folgt angegeben: Randnummer 5 Ziele der Stelle: Randnummer 6 - Leitung eines Wohnbereiches mit dem Ziel der Sicherstellung einer prozess- sowie ergebnisorientierten Pflegequalität gemäß der gesetzlichen Grundlagen nach SGB XI, WTG und WBVG Randnummer 7 - Umsetzung des Einrichtungs- und Pflegekonzeptes, Pflegeleitbildes in Anlehnung an die Unternehmensphilosophie und Führungsgrundsätze des Unternehmens Randnummer 8 - Sicherstellung einer bewohnerorientierten ganzheitlich aktivierenden Pflege und Betreuung der Bewohner/innen Randnummer 9 - Mitwirkung an einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der (Pflege)prozesse in der Einrichtung Randnummer 10 - Sicherstellung der Personalplanung und Personalentwicklung in enger Zusammenarbeit mit der Pflegedienstleitung Randnummer 11 - Einhaltung von Vorschriften im Rahme der Hygiene, Arbeitssicherheit, Datenschutz Randnummer 12 - Wirtschaftliche Führung des Wohnbereichs in Bezug auf Personalplanung, Materialwirtschaft (Pflegehilfsmittel, Materialien, Bürobedarf, etc.) Randnummer 13 - Konstruktive Zusammenarbeit im Leitungsteam der Einrichtung Randnummer 14 Zum Verantwortungsbereich der Klägerin haben die Parteien in der Stellenbeschreibung zwischen der Gesamtorganisation und der fachlichen Organisation sowie dem Umfeld differenziert. Bei den die Gesamtorganisation betreffenden Punkten ist neben der Personaleinsatzplanung, der Dienst- und Urlaubsplanung sowie der Einplanung von Fortbildungen die Mitwirkung an der Personalentwicklung in enger Absprache mit der Pflegedienstleitung, das Führen von Mitarbeitergesprächen (Ziel-, Kritik-, Förder- und Rückkehrgespräche), die Sicherstellung der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nach dem Einarbeitungskonzept, die Unterstützung der Teamarbeit und Teamentwicklung, die Erstellung von Beurteilungen (z. B. für Praktikanten) und Weitergabe an die Pflegedienstleitung, die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und die konstruktive Teilnahme und Zusammenarbeit mit den der Klägerin überstellten und unterstellten Mitarbeitern geregelt. Hinsichtlich der fachlichen Organisation sind die Organisation eines ganzheitlichen bewohnerorientierten Pflege- und Betreuungsprozesses im Team, die Planung und Durchführung von Pflegevisiten, die Überprüfung der Umsetzung von Standards und Richtlinien sowie des aktuellen Pflegebedarfs der Bewohner, die Koordination der Einarbeitung neuer Mitarbeiter und die Überprüfung der Arbeitsausführung innerhalb der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung, die Verwaltung der Pflegehilfsmittel und Pflegematerialien im Rahmen der Budgetkontrolle sowie die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften vorgesehen. Unter der Rubrik „Umfeld“ ist die Angehörigenarbeit, das Beschwerdemanagement, die Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen der Einrichtung sowie im Team und die Öffentlichkeitsarbeit durch Teilnahmen an internen und externen Veranstaltungen genannt. Auf die weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung wird Bezug genommen (Bl. 20 ff. d. A.). Randnummer 15 Die Beklagte vergütet die Klägerin als Pflegefachkraft vor der Übertragung der Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitung im Jahr 2012 nach der Vergütungsgruppe Kr 7 der Vergütungsordnung zum BAT und nahm - mit Ausnahme der Zahlung der Zulage für die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleiterin - weder anlässlich der Übernahme dieser zusätzlichen Funktion noch anlässlich der Versetzung zur WBL eine abweichende Bewertung vor. Mit der Überleitung der nach Maßgabe des BAT beschäftigter Mitarbeiter der Beklagten in die Entgeltordnung (VKA) zum TVöD mit deren Inkrafttreten am 01.01.2017 leitete die Beklagte die Klägerin aus der Vergütungsgruppe Kr 7 tarifautomatisch in die Entgeltgruppe P 7 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD über. Randnummer 16 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin ein Informationsschreiben zur fristgebundenen Möglichkeit, bis zum Ende des Jahres 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA mit ihrer Entgeltabrechnung für März 2017 übersandte. Die Klägerin beantragte mit einem – nicht zur Akte gereichten – Schreiben vom 06.09.2018 die Überprüfung ihrer Eingruppierung und ihre Höhergruppierung i. S. v. § 29b TVÜ-VKA. Dieses Schreiben nahm die Beklagte zum Anlass einer Überprüfung und Neubewertung der Stelle als WBL nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2018 mit, sie sei im Ergebnis der Neubewertung ihres Aufgabengebietes rückwirkend seit dem 01.03.2018 in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert. Seit dem 01.03.2018 zahlte die Beklagte an die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe P 10/Stufe 6. Ab dem 01.11.2018 zahlte sie die Zulage von 200 EUR brutto monatlich für die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleitung nicht mehr an die Klägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin über den Monat Oktober 2018 hinaus zusätzlich zur Wohnbereichsleitung auch als stellvertretende Pflegedienstleiterin eingesetzt war. Randnummer 17 Die Klägerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2018, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 208 f. d. A.), sie widerspreche ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 10. Sie habe die Information der Beklagten zur Überleitung nicht erhalten und stelle im Hinblick darauf rückwirkend noch einen Antrag auf Höhergruppierung seit Januar 2017. Als Bereichsleiterin sei sie Leitende Beschäftigte i. S. d. TVöD mit einer Eingruppierung ab der Entgeltgruppe P 10, wobei als zutreffend mindestens die Entgeltgruppe P 13 oder P 14 anzusehen sein dürfe. Sie bitte um eine Entscheidung über ihren Antrag bis zum 31.10.2018. Mit Klageschrift vom 17.04.2020, bei Gericht am 20.04.2020 eingegangen und der Beklagten am 07.05.2020 zugestellt, machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 14, hilfsweise in die Entgeltgruppen P 13, P 12 und P 11 geltend, jeweils seit dem 01.01.2017. Insoweit stellte sie zunächst unbezifferte Leistungsanträge, die sie nachfolgend bezifferte, sowie Eingruppierungsfeststellungsanträge. Weiter verlangte die Klägerin die fortgesetzte Zahlung der Zulage von 200 EUR monatlich für die Tätigkeit als stellvertretende Pflegedienstleitung seit November 2018, die nicht Gegenstand des Teilurteils des Arbeitsgerichts und des hiesigen Berufungsverfahrens ist. Randnummer 18 Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Eingruppierung ausgeführt, sie sei als WBL seit Dezember 2014 sämtlichen etwa 30 Mitarbeitern ihres Wohnbereichs fachlich vorgesetzt und führe sämtliche in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Tätigkeiten aus. Da sie einen Wohnbereich leite, habe sie Anspruch auf Eingruppierung als Bereichsleiterin nach der Entgeltgruppe P 14. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 13, da der von ihr geleitete Wohnbereich als „große Station“ im Tarifsinne zu beurteilen sei und im Übrigen ein höheres Maß an Verantwortlichkeit erfordere. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der etwa 70 Bewohner, deren Betreuung vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen besonders schwierig sei. Aufgrund ihrer fachlichen Überstellung über sämtliche Pflegemitarbeiter des Wohnbereichs gebe sie diesen fachliche Anweisungen, lege Arbeitsinhalte sowie die Reihenfolge von Tätigkeiten fest und kontrolliere die Arbeitsergebnisse ihrer Mitarbeiter. Nach Maßgabe der zutreffenden Stellenbeschreibung sei sie weder Team- noch Gruppenleiterin im tariflichen Sinne, sondern mindestens Stationsleiterin oder Bereichsleiterin. Das Informationsschreiben der Beklagten zur Überleitung habe sie nicht erhalten. Daraus folge, dass die tarifliche Jahresfrist für Höhergruppierungsanträge gemäß § 29b TVÜ-VKA für sie nicht maßgeblich gewesen sei, sondern diese Frist erst ab ihrer Kenntnisnahme von der Höhergruppierungsmöglichkeit gelaufen sei. Randnummer 19 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 20 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P14 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten; Randnummer 21 2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P14 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 1.490,39 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 1.525,41 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 22 3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P14 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 1.024,54 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 23 4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P14 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 1.058,29 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Randnummer 24 hilfsweise zu den Klageanträgen 1. – 4. Randnummer 25 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P13 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten; Randnummer 26 2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P13 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 1.162,71 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 1.190,03 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 27 3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P13 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 679,43 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 28 4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P13 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 701,81 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Randnummer 29 weiterhin hilfsweise zu den Klageanträgen 1. – 4. Randnummer 30 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P12 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten; Randnummer 31 2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P12 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 937,43 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 959,46 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 32 3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P12 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 442,17 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 33 4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P12 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 456,74 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Randnummer 34 weiterhin hilfsweise zu den Klageanträgen 1. – 4. Randnummer 35 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P11 und der Stufe 6 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten; Randnummer 36 2. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P11 / 6 und der Eingruppierungsstufe P7 / 6 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 für Januar 2017 in Höhe von 732,63 € und für Februar 2017 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich je 749,85 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 37 3. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P11 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 in Höhe von monatlich 226,48 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen; Randnummer 38 4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Eingruppierungsstufe P11 / 6 und der Eingruppierungsstufe P10 / 6 in der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von monatlich 233,94 € zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Randnummer 39 5. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weiterhin, die vereinbarte Zulage von 200,00 € monatlich brutto für die Zeit ab dem 01.11.2018 zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verzinsen. Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Sie hat zur Eingruppierung der Klägerin vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Klägerin das Informationsschreiben zu den Voraussetzungen eines Höhergruppierungsantrags gemäß § 29b TVÜ-VKA im März 2017 erhalten habe. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert, da ihre Aufgabe als WBL keine fachliche Überstellung über die Pflegekräfte beinhalte, sondern ausschließlich in der Organisation des Wohnbereichs im Rahmen einer Zuarbeit für die Pflegedienstleitung liege, die ihrerseits sämtlichen Pflegekräften ausschließlich überstellt sei. Die Klägerin fungiere als Bindeglied zwischen der Pflegedienstleitung und dem Pflegepersonal des Wohnbereichs, ohne selbst weisungsbefugt zu sein. Die Tätigkeit der Klägerin als WBL sei derjenigen der Leiterin einer Krankenhausstation nicht vergleichbar. Es fehle auch an einer besonderen Verantwortung der Klägerin i. S. d. Entgeltgruppe P 13. Zutreffend sei die Klägerin als Gruppen- oder Teamleiterin in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert. Die Regelungen in der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD seien auf den Krankenhausbetrieb bezogen und könnten nicht direkt auf Pflegeeinrichtungen übertragen werden, da der Arbeitsaufwand und die Art der Versorgung der Patienten in einer Klinik nicht mit der Betreuung der Bewohner einer Pflegeeinrichtung vergleichbar seien. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 07.09.2021 – unter Abweisung der Feststellungsanträge betreffend die Entgeltgruppe P 14/Stufe 6 und P 13/Stufe 6 sowie unter Abweisung des Eingruppierungsfeststellungsantrages für die Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 für den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2019 – festgestellt, dass Vergütungsansprüche der Klägerin nach der Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 seit Oktober 2019 bestünden. Über die bezifferten Zahlungsanträge der Klägerin einschließlich des die Weiterzahlung des Zuschlags als stellvertretende PDL betreffenden Antrags hat das Arbeitsgericht in seinem Teilurteil nicht entschieden. Zur Begründung der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 seit dem 01.10.2019 hat es ausgeführt, maßgeblich für die Eingruppierung seien die §§ 12, 13 TVöD (VKA) und die Entgeltordnung (VKA), dort Teil B Abschnitt XI Ziffer 2. Für die zutreffende Eingruppierung sei die Stellenbeschreibung als WBL zugrunde zu legen und sei die Eingruppierung anhand der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung zu ermitteln, wobei die Klägerin unstreitig die in der Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung genannten Tätigkeiten ausübe. Die Entgeltgruppen P 10 bis P 14 bauten hierarchisch aufeinander auf. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 14 scheide aus, da sie keinen Bereich mit mehreren Abteilungen oder Stationen leite, sondern einen Wohnbereich ohne Unterabteilungen. Ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete Wohnbereich zwar als Station im Tarifsinne zu beurteilen sei, die Klägerin aber weder das Heraushebungsmerkmal eines höheren Maßes an Verantwortlichkeit noch das Vorliegen einer „großen Station“ im Tarifsinne dargetan habe. Die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 12 seien jedoch erfüllt, da der Wohnbereich als Station im Tarifsinne zu beurteilen sei, wobei wegen der Beschäftigungsdauer der Klägerin zutreffend die Stufe 6 für sie maßgeblich sei. Der Anspruch auf entsprechende Eingruppierung bestehe erst ab Oktober 2019 und nicht bereits seit Januar 2017. Eine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht innerhalb der tariflichen Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diese Frist gelte unabhängig davon, ob die Klägerin das Informationsschreiben der Beklagten von März 2017 erhalten habe. Mit dem Schreiben vom 06.09.2018 habe die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Diese sei erst durch die Klage vom 17.04.2020 gewahrt worden. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der zutreffenden Entgeltgruppe P 12/Stufe 6 bestehe daher rückwirkend seit Oktober 2019. Randnummer 44 Gegen dieses am 07.09.2021 verkündete und der Klägerin am 26.11.2021 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der am 15.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufung, die sie mit einem am 29.12.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet hat. Nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift an die Beklagte am 13.01.2022 hat die Beklagte – nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum 28.02.2022 – mit einem am 28.02.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende Teilurteil, soweit die Klage auf Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 ab Januar 2017 abgewiesen worden ist. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter. Randnummer 45 Die Klägerin führt aus, bei dem von ihr geleiteten Wohnbereich handele es sich um eine Station im Tarifsinne. Als WBL sei sie, wie in der Stellenbeschreibung niedergelegt, sämtlichen Mitarbeitern des Wohnbereichs übergeordnet und fachlich vorgesetzt. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen einer fachlichen Überordnung und übe diese Funktion auch tatsächlich aus. Zwar habe die Beklagte ihr im Laufe des hiesigen Verfahrens Kompetenzen vorübergehend entzogen und ihr Tätigkeitsfeld eingeschränkt, inzwischen werde sie jedoch wieder – wie zuvor – entsprechend der Stellenbeschreibung einschließlich der fachlichen Vorgesetztentätigkeit eingesetzt. Aufgrund der fachlichen Unterstellung von mehr als 28 vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern in ihrem Wohnbereich seien die tariflichen Voraussetzungen der Leitung einer „großen“ Station im Sinne der Entgeltgruppe P 13 klar erfüllt, da nach dem Tarifvertrag bereits eine Station mit regelmäßig mehr als 12 fachlich unterstellten Mitarbeitern als groß im Tarifsinne gelte. Darüber hinaus sei ein höheres Maß an Verantwortlichkeit für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich, da sie in dem größten der drei Wohnbereiche der Einrichtung eingesetzt sei, etwa doppelt so viele Bewohner wie in den beiden anderen Wohnbereichen zu betreuen seien und deren Versorgung aufgrund der Krankheitsbilder aufwendiger sei. Der Anspruch auf höhere Eingruppierung bestehe bereits seit Januar 2017, weil die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 29b TVÜ-VKA im Hinblick darauf treuwidrig sei, dass die Klägerin das Informationsschreiben im März 2017 nicht erhalten habe. Hilfsweise sei die höhere Eingruppierung spätestens ab März 2018 vorzunehmen, da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 06.09.2018 die Überprüfung der Umgruppierung beantragt und mit dem Anwaltsschreiben vom 10.10.2018 eine Eingruppierung mindestens in die Entgeltgruppe P 13 gefordert habe. Randnummer 46 Die Klägerin beantragt zuletzt – unter Rücknahme der erstinstanzlichen bezifferten Zahlungsanträge mit Ausnahme des auf die Zulagenzahlung bezogenen Antrags zu 5. -, Randnummer 47 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 – 13 Ca 5216/20 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 Entgeltordnung (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten. Randnummer 48 Die Beklagte beantragt, Randnummer 49 1. die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 2. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.09.2021 – 13 Ca 5216/20 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 51 Die Klägerin beantragt, Randnummer 52 die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 53 Die Beklagte trägt vor, eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe P 12 komme bereits nicht in Betracht, da die Klägerin nicht als Stationsleiterin im tariflichen Sinne zu beurteilen sei. Dies folge daraus, dass sie fachlich keiner Person überstellt sei und ihre Aufgaben deshalb mit denjenigen einer Stationsleitung im Krankenhaus nicht verglichen werden könnten. Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) im Januar 2017 sei mit der tariflich genannten Station im Bereich der Pflege ausschließlich eine Krankenhaus-Station gemeint gewesen. Der von der Klägerin geleitete Wohnbereich sei mit einer Krankenhaus-Station nicht vergleichbar, da es sich um einen überschaubaren Bereich für suchtkranke Menschen handele, in dem keine weitere Organisation von Gruppen oder Teams bestehe, die einer Leitung durch die Klägerin bedürften. Die Klägerin sei dem Pflegepersonal in ihrem Wohnbereich nicht fachlich überstellt, sondern fungiere ausschließlich als Bindeglied im Sinne einer Teamleitung zwischen den im Wohnbereich beschäftigten Mitarbeitern und der diesen überstellten Pflegedienstleitung bzw. Einrichtungsleitung. Die Klägerin sei ausschließlich organisatorisch tätig und erteile weder fachliche Weisungen noch lege sie Arbeitsinhalte fest oder überprüfe Arbeitsergebnisse. All diese Aufgaben erledige ausschließlich die Pflegedienstleitung. Damit erfülle die Klägerin die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine Stationsleitung im tariflichen Sinne weder abstrakt noch konkret. In ihrer Funktion als Bindeglied oder Teamleiterin erledige die Klägerin die Dienstplanung, ohne dass dies eine fachliche Überstellung beinhalte. Da die Voraussetzungen einer Stationsleitung im Sinne der Entgeltgruppe P 12 nicht erfüllt seien, komme eine Eingruppierung in die darauf aufbauende Entgeltgruppe P 13 erst recht nicht in Betracht. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert, da sie nicht Stationsleiterin im Tarifsinne sei, sondern Gruppen- oder Teamleiterin. Mangels Weisungsbefugnis und mangels disziplinarischer und wirtschaftlicher Befugnisse verbleibe als Aufgabe der Klägerin lediglich die Organisation der Abläufe im Wohnbereich und die Zuarbeit für Pflegedienstleitung und Einrichtungsleitung, die sämtliche personellen Entscheidungen träfen. Randnummer 54 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27.12.2021 und 04.04.2022 (Bl. 204 ff. und 237 ff. d. A.), auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2022 (Bl. 222 ff. d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2022 (Bl. 247 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 55 Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetzt (ArbGG) statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Die Anschlussberufung der Beklagten ist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 524 Abs. 3, 519 Abs. 2 und 4 und 520 Abs. 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung setzen sich in ausreichendem Maße mit den Gründen des angegriffenen Teilurteils auseinander. II. Randnummer 56 Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich, während die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Die Klägerin hat nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13/Stufe 6 ab dem 01.11.2019. Randnummer 57 A. Berufung der Klägerin Randnummer 58 1. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2017 ist in der zuletzt gestellten Fassung als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig ( st. Rspr., vgl BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 15 ). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist uneingeschränkt gegeben, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Leistungsanträge sämtlich zurückgenommen hat. Vor der Rücknahme dieser Leistungsanträge für den Zeitraum von Januar 2017 bis Februar 2020, den auch der Feststellungsantrag umfasste, war letzterer teilweise unzulässig, da ein besonderes Feststellungsinteresse fehlte. Durch die Rücknahme der Leistungsanträge ist der – allein in das Berufungsverfahren gelangte – Feststellungsantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren zulässig gewesen ( vgl. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 13 mwN ). Dass die Klägerin die ihr unstreitig zustehende Stufe 6 mit in ihren Antrag aufgenommen hat, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, sondern dient nur der Vollständigkeit der Bezeichnung. Randnummer 59 2. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat gemäß § 12 TVöD (VKA) i. V. m. der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe P 13/Stufe 6. Sie ist gemäß § 12 TVöD i. V. m. Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 Entgeltordnung (VKA) zutreffend in die Entgeltgruppe P 13 eingruppiert. Über ihre zutreffende Zuordnung zur Stufe 6 besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Klägerin ist als WBL eine „Stationsleiterin“ im Sinne der Entgeltgruppe P 12 der Entgeltordnung (VKA) und leitet eine „große“ Station im Tarifsinne der Entgeltgruppe P 13, da in dem von der Klägerin geleiteten Wohnbereich 1 deutlich mehr als 12 Vollzeit-Pflegepersonen unter ihrer fachlichen Leitung tätig sind. Unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD steht ihr der Anspruch auf Vergütung nach der begehrten höheren Entgeltgruppe ab dem 01.11.2019 zu. Randnummer 60 2.1. Der TVöD (VKA) findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Randnummer 61 2.2. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich nicht gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), denn die Klägerin hat innerhalb der tariflichen Antragsfrist bis zum 31.12.2017 keinen Höhergruppierungsantrag gestellt. Randnummer 62 Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 im Bereich der Krankenhäuser (TVöD-K) und der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA aus den Kr-Entgeltgruppen der Anlage 4 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung in die Entgeltgruppen der Anlage E zum TVöD-K und TVöD-B stufengleich nach Maßgabe der in § 29d Abs. 1 Satz 1 genannten Zuordnungen. Gemäß § 29d Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA blieben § 29b Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA unberührt. Bei unveränderter Tätigkeit kommt deshalb eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA geregelt ergibt und die oder der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Höhergruppierung beantragt hat. Randnummer 63 Vorliegend hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist bis zum 31.12.2017 keinen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Einen solchen Antrag hat sie erst außerhalb der Antragsfrist erstmalig am 06.09.2018 gestellt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin mit Schreiben von März 2017 auf die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags und auf dessen Voraussetzungen sowie auf die Antragsfrist hingewiesen hat, da § 29b TVÜ-VKA bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) zwingend Anwendung findet und eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Hinweisen nicht besteht. Es ist der Beklagten auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich ohne vorausgegangenen entsprechenden Hinweis an die Klägerin auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Antragsfrist zu berufen. Denn bei der Frist des § 29b TVÜ-VKA handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Antragsfrist, bei deren Versäumnis nicht nur keine materiellen Folgen mehr für die Vergangenheit entstehen können, sondern der Antrag nicht mehr gestellt werden kann ( vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg, 60. Ed. 1.3.2022, TVÜ-VKA § 29b Rn. 15 ). Randnummer 64 2.3. Unabhängig von der Frage der zutreffenden Überleitung der Klägerin aus der Vergütungsordnung des BAT in die Entgeltordnung (VKA) zum TVöD hat jedoch die Beklagte selbst nach Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) am 01.01.2017 im Oktober 2018 eine Neubewertung der der Klägerin übertragenen Stelle als WBL nach Maßgabe der Entgeltordnung (VKA) vorgenommen und hat im Ergebnis dieser Neubewertung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 10 für zutreffend erachtet. Da sich die Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Eingruppierung im Ergebnis der Neubewertung wendet, ist trotz erfolgter Überleitung bei unveränderter Tätigkeit ihre zutreffende Eingruppierung nach Maßgabe von § 12 TVöD und der Entgeltordnung (VKA) zu prüfen. Die Neubewertung der Stelle der Wohnbereichsleitung durch die Beklagte kann die Klägerin, wie die Eingruppierung bei Übertragung einer anderen Tätigkeit, gerichtlich überprüfen lassen, ohne auf den befristeten Höhergruppierungsanspruch nach § 29b TVÜ-VKA beschränkt zu sein. Randnummer 65 2.4. Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD lauten auszugsweise wie folgt: Randnummer 66 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege Randnummer 67 Vorbemerkungen Randnummer 68 1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: Randnummer 69
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