trägliche zuständigkeitsbegründende Umstände sind auch dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG
hier nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Dies ergibt sich bereits aus der mit seinem Amt verbundenen Rechtsstellung. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine im Arbeitgeberlager stehende Person (vgl. BAG
einem durch den Beklagten vorgelegten Dienstvertrag vom
seiner eigenen Darstellung sämtliche Schulungen für die PDL-Ausbildung und die QM-Ausbildung in eigener Regie durch. Er hat die Schulungsunterlagen erstellt. Die Zertifizierung ist auf seinen Namen akkreditiert. Randnummer 10 Mit E-Mail vom
GG als Arbeitnehmer anzusehen. Der Kläger hat in der Beschwerdeinstanz insoweit zunächst einen undatierten und nicht unterzeichneten Anstellungsvertrag vorgelegt. Dem Kläger wurde aufgegeben, den zur Akte gegebenen Anstellungsvertrag im Original zur Akte zu reichen, dh mit Datum und Unterschriften versehen, sowie die Geschäftsführerdienstverträge aus der Zeit seit dem
GG werden. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Ein gesondertes Rechtsverhältnis sei nicht ersichtlich. II. Randnummer 17 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte steht zwar § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht entgegen, da der Kläger jedenfalls nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist. Er beruft sich auch unter Vorlage eines Arbeitsvertrags auf ein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin. Als Mehrheitsgesellschafter gehört er jedoch dem Arbeitgeberlager an. Für Auseinandersetzungen im Arbeitgeberlager ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Randnummer 18 1)
GG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Randnummer 19 a)
GG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
GG gelten jedoch in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind
dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreit aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist und der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrundeliegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres zuständig. Dabei ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass der Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht,
der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann zudem dann gegeben sein, wenn die Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis
Abberufung als Organmitglied geltend macht. Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt. Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann
Abberufung aus der Organschaft und damit
dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche (vgl. BAG 15. November 2013 – 10 AZB 28/13, Rn. 16 ff.) Randnummer 20 b) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist danach nicht schon
GG ausgeschlossen. Denn der Kläger ist nicht mehr Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Randnummer 21
trägliche zuständigkeitsbegründende Umstände sind auch dann zu berücksichtigen, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG 22. Oktober 2014 – 10 AZB 46/14, Rn. 26). Randnummer 24 c) Der Kläger beruft sich auch auf einen zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der
dem Inhalt des vorgelegten angeblichen Vertrages vom
dem Inhalt des Handelsregisterauszugs vielmehr der Kläger. Erst im Jahr 2016 ist der Kläger abberufen und S. zum Geschäftsführer bestellt worden. Dieser Vorgang ist am 16. Juni 2016 in das Handelsregister eingetragen worden. Sollte es einen Vertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft mit dem zur Akte gereichten Inhalt gegeben haben, könnte dieser auch das Rechtsverhältnis der Parteien
der Wiederberufung des Klägers zum Geschäftsführer bei zeitgleicher Abberufung des Herrn S. bestimmt haben. Einen Anstellungsvertrag für die Zeit ab der Wiederberufung des Klägers im Jahr 2018 haben die Parteien ungeachtet der Aufforderungen durch das Gericht nicht vorgelegt. Auch zu der Frage, wie es zu dem Vertrag vom 26. Februar 2015 gekommen ist, obwohl Herr S. zu diesem Zeitpunkt nicht Geschäftsführer war, haben die Parteien sich ungeachtet der Anfragen durch das Gericht nicht erklärt. Schwer
vollziehbar wäre auch die Formulierung im letzten Absatz des vorgelegten Vertrages,
der durch die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen die Vertragsbeziehungen der Parteien abschließend geregelt worden sein sollen, wenn daneben noch ein Anstellungsvertrag existiert habe sollte. Randnummer 26 Soweit sich der Beklagte auf einen Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2014 beruft, betrifft dieser jedenfalls ersichtlich das Anstellungsverhältnis des Klägers als Geschäftsführer in dem früheren Zeitraum, nicht das im Jahr 2018 begründete. Daher ist auch die Argumentation des Beklagten kaum
vollziehbar, wenn er sich darauf beruft, dass er den Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2014 habe kündigen wollen. Außerdem hat er in der Kündigung ausdrücklich einen „Arbeitsvertrag“ der Parteien angesprochen. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Insolvenzverwalter in der Lage ist zu beurteilen, ob es sich bei dem zu kündigenden Rechtsverhältnis um ein freies Dienstverhältnis – wie
dem Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2014 – oder um ein Arbeitsverhältnis handelt. Randnummer 27
den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 vH der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (vgl. BAG
der Einziehung 2/3. Die Kammer ist insoweit von den seitens des Beklagten gemachten Angaben ausgegangen. Der Kläger ist der Aufforderung zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags – auch
mehrfacher Aufforderung und längerem Zuwarten – nicht
gekommen. Randnummer 29 bb) Mit dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter
O durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind dann zwar alle Rechte und Pflichten des insolventen Arbeitgebers auf den Insolvenzverwalter übergegangen, der Insolvenzverwalter nimmt also nun grundsätzlich
O die Arbeitgeberfunktionen wahr (vgl. LAG Hamburg
Vm. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eröffnet. Der Kläger ist nicht arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Es fehlt jedenfalls an einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit des Klägers. Randnummer 32 aa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste
ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Randnummer 33 bb) Der Kläger ist seiner gesamten sozialen Stellung
nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar. Die von dem Kläger als Geschäftsführer geleisteten Dienste waren
ihrer sozialen Typik
nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Dies ergibt sich bereits aus der mit seinem Amt verbundenen Rechtsstellung. Der Geschäftsführer einer GmbH verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) den Arbeitgeber. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine im Arbeitgeberlager stehende Person (vgl. BAG
Der Rechtsstreit ist daher zutreffend durch das Arbeitsgericht an das zuständige Landgericht (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG) verwiesen worden.
1 ZPO ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig. III. Randnummer 35 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 36 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001518721
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