Zulagengewährung für Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; haushaltsrechtliche Voraussetzungen Leitsatz 1. Zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.v
§ 46BBes
G Bln an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben. Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG Bln, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urteil vom
- September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 15). Randnummer 64 Der Beklagte trägt die materielle Darlegungslast, wenn er einwenden will, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S. von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln fehlen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom
- Februar 2022 – 2 LB 141/21 – juris Rn. 45). Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sind nämlich Aspekte, die in der Einflusssphäre des Dienstherrn liegen. Randnummer 65 Gemessen an diesen Grundsätzen liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nach den Festlegungen der Haushaltspläne von Berlin für die Haushaltsjahre 2012/2013 und für die Haushaltsjahre 2014/2015 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes eines Schulrates an den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Randnummer 66
(1)Maßgeblich für den Anspruch des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln sind die einschlägigen Festlegungen und Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, wobei für die Beförderung des Beamten eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen muss (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom
- April 2016 – 2 B 92.15 – juris Rn. 22), hier also für die Beförderung des Klägers in das höherwertige Funktionsamt eines Schulrates mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A
- Randnummer 67 Wie der erkennende Senat im Berufungsverfahren bereits im Hinweis- und Aufklärungsschreiben vom
- Juni 2022 ausgeführt hat, dem der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, sind hier für die Beurteilung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung des Klägers zum Schulrat im maßgeblichen Zeitraum vom
- August 2012 bis zum
- Februar 2014 allein die Planstellen der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15 maßgeblich, die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012/2013 und für die Haushaltsjahre 2014/2015 jeweils im Haushaltskapitel 1012 Titel 42201 (Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Bereich der Bildungsabteilung u.a. für die operative Schulaufsicht der allgemeinbildenden Schulen bzw. im Jahre 2014 auch der beruflichen und der zentral verwalteten Schulen; vgl. z.B. für die Haushaltsjahre 2012/2013 Einzelplan 10, S. 73, 355) ausgebracht waren. Im Haushaltsplan sind im Kapitel 1012 für die Haushaltsjahre 2012/2013 jeweils 31 Planstellen mit der Wertigkeit A 15 festgelegt. Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014/2015 sind im Kapitel 1012 (S. 119) 28 Planstellen für Schulräte (A 15) festgelegt. Der hier maßgebliche etatisierte „Behördenbereich“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ergibt sich aus der Beschreibung auf Seite 73 zu Kapitel 1012 für die Haushaltsjahre 2012/
- Randnummer 68 Soweit der Kläger vorträgt, es sei unverständlich, weshalb der Beklagte nicht die im Haushaltsplan 2012/2013 enthaltenen „A 15 plus Z-Stellen“ als Teil der einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels einbezogen habe, war eine derartige Einbeziehung rechtlich nicht geboten. Bei den vorgenannten Planstellen handelt es sich um solche für Oberschulräte, denen zur Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage gezahlt wird. Zwar lässt haushaltsrechtlich § 49 LHO Bln unter bestimmten Voraussetzungen auch eine unterwertige Besetzung einer höherwertigen Planstelle (mit Zulage) mit einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe (ohne Zulage) zu (vgl. Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, § 49 BHO, Rn. 18). Der Beklagte war aber nur verpflichtet, Planstellen der entsprechenden Wertigkeit des vom Kläger wahrgenommenen Funktionsamtes des Schulrates (A 15) mit entsprechenden Haushaltsmitteln für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG Bln zu nutzen und musste daher nicht Haushaltsmittel höherwertiger Planstellen oder solche mit Amtszulage einbeziehen. Randnummer 69
(2)Ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Auskunft des Beklagten vom 12. September 2022 und der Angaben in der dort enthaltenen Tabelle standen für die Beförderung des Klägers zum Schulrat im Anspruchszeitraum nach den Festlegungen der Haushaltspläne von den 31 jeweils für die Haushaltsjahre 2012/2013 und den für die Haushaltsjahre 2014/2015 ausgebrachten 28 Planstellen der entsprechenden Wertigkeit für Schulräte (A 15) nach Abzug der besetzten Stellen in den jeweiligen Monaten jeweils zumindest je nach Monat zwischen einer und 9, also in jedem Monat zumindest eine freie Planstelle zur Verfügung. Da der Beklagte die Planstellen nicht besetzt hatte, standen die entsprechenden Haushaltsmittel
§ 46BBesG Bln an den Kläger zur Verfügung. Randnummer 70
(3)Entgegen dem Einwand des Beklagten kann nicht aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO Bln hergeleitet werden, dass von den im Anspruchszeitraum in den Haushaltsplänen festgelegten und freien Planstellen von der benötigten Wertigkeit eines Schulrates (A 15) keine für die Beförderung des Klägers zur Verfügung gestanden hätte, weil der Besetzung aller freien Planstellen zur Absicherung von Stellenausschreibungen ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstehen würde. Randnummer 71 Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass er (rechtlich) gehindert sei, freie Planstellen zur Zahlung einer Zulage zu nutzen, weil er im Zeitraum zwischen dem Ausscheiden einer Dienstkraft bis zur Neubesetzung aus dem jeweiligen Auswahlverfahren die freien Stellen zur Absicherung der Stellenausschreibung benötige. Dieselbe Planstelle könne nicht zugleich eine Stellenausschreibung absichern und zur Zahlung einer Zulage genutzt werden. Eine ex-post Betrachtung in der Art einer nachträglichen Änderung der Zweckbestimmung verbiete sich. Randnummer 72 Wie ausgeführt, ist haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG Bln die Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO Bln, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Der Beamte kann nur in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, die entweder neu geschaffen worden ist oder deren bisheriger Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Tod, Eintritt in den Ruhestand oder infolge eines sonstigen Umstandes, der zum Verlust des Amtes geführt hat, aus der Stelle ausgeschieden ist (BVerwG, Urteil vom
- April 2005 – 2 C 29.04 – juris Rn. 16). Die Norm verknüpft damit den beamtenrechtlichen Vorgang der Ernennung mit dem haushaltsrechtlichen Vorgang der Einweisung in eine besetzbare Planstelle. Eine Ernennung darf demnach nur erfolgen, wenn sowohl die beamtenrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zweck dieser zeitlichen Koppelung ist es, sicherzustellen, dass der haushaltsrechtliche Stellenplan eingehalten wird und somit die Finanzierung des öffentlichen Amtes gesichert ist (von Lewinski/Burbat, BHO,
- Aufl. 2013, § 49 Rn. 4). Unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 LHO Bln ist auch eine rückwirkende Einweisung in eine besetzbare Planstelle möglich. Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Randnummer 73 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die offenbar im Anspruchszeitraum bestehende Praxis der Senatsverwaltung für Bildung des Beklagten, bereits ab dem ersten Monat der Stellenausschreibung eine vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellte freie Planstelle und deren Haushaltsmittel nicht
§ 46BBes
G Bln zur Verfügung zu stellen, sondern sie zur Absicherung einer künftigen Verleihung eines Amtes mit der Einweisung in eine Planstelle als nicht besetzbar anzusehen, rechtlich nicht aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO Bln ableitbar. Maßgeblich ist vielmehr eine monatliche Betrachtungsweise (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 21 ff.). Die von § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LHO Bln bezweckte zeitliche Koppelung des beamtenrechtlichen Vorgangs der Ernennung bzw. Beförderung mit dem haushaltsrechtlichen Vorgang der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfordert nur, dass ab dem Monat, in dem die Ernennung bzw. Beförderung wirksam wird, eine besetzbare Planstelle bereitgehalten werden muss und die Planstelle damit nicht mehr zur Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG Bln zur Verfügung steht. Randnummer 74
(4)Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht nach den oben genannten Grundsätzen (S. f.) der Beförderung des Klägers zum Schulrat auch nicht deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, weil in den Haushaltsplänen von Berlin für die Haushaltsjahre 2012/2013 und für die Haushaltsjahre 2014/2015 pauschale Minderausgaben für Personalausgaben („allgemeine Personaleinsparvorgaben“) in bestimmter Höhe festgelegt waren. Die vom Haushaltsgesetzgeber in den jeweiligen Haushaltsjahren im Haushaltskapitel 1012 Titel 42201 zu Verfügung gestellten 31 bzw. 28 Planstellen stehen vielmehr, soweit sie nicht besetzt sind, mit ihren entsprechenden Haushaltsmitteln für die Zahlung der Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG Bln zur Verfügung. Randnummer 75 In den Haushaltsplänen von Berlin für die Haushaltsjahre 2012/2013 und für die Haushaltsjahre 2014/2015 sind im jeweiligen Einzelplan 10 (Bildung, Jugend und Wissenschaft) für den politisch administrativen Bereich und Service der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft unter dem Titel 4621 pauschale Minderausgaben für Personalausgaben in Höhe von -910.000 Euro für das Jahr 2012, -2.730.000 Euro für das Jahr 2013 und -3.810.000 Euro für das Jahr 2014 festgelegt. Es ist dort geregelt, dass die Ansätze für pauschale Minderausgaben die „allgemeinen Personaleinsparvorgaben“ für die jeweiligen Haushaltsjahre für die Senatsverwaltung und die nachgeordneten Einrichtungen enthalten. Diese pauschale ist eine verbindliche Vorgabe des Haushaltsplans, der nach Art. 85 Abs. 1 Verf. Bln durch Haushaltsgesetz festgestellt wird. Das Haushaltsgesetz, das den Haushaltsplan feststellt, ist im Grundsatz ein Parlamentsgesetz wie jedes andere und ebenso rechtsverbindlich. Randnummer 76 Die pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012/2013 und für die Haushaltsjahre 2014/2015 enthalten aber keine gesetzlichen Vorgaben oder Festlegungen des Haushaltsplans, wie sie im Laufe des Haushaltsvollzuges umzusetzen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Haushaltsplan selbst, der ausdrücklich regelt, dass die Ansätze für pauschale Minderausgaben die „allgemeinen Personaleinsparvorgaben“ für die jeweilige Haushaltsjahre für die Senatsverwaltung und die nachgeordneten Einrichtungen enthalten. Mit den pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben in den Haushaltsplänen wird der Exekutive, hier der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung, ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, wie im Vollzug des Haushaltsplans die Minderausgaben für Personalausgaben durch (personalwirtschaftliche) Maßnahmen erwirtschaftet werden. Auch der Beklagte hat zwischenzeitlich zugestanden, dass die konkrete Umsetzung der pauschalen Minderausgaben eine Entscheidung der Exekutive sei. Besonders deutlich kommt letzteres auch in der vom Beklagten vorgelegten Vorlage 0251 vom 7. März 2012 der Senatsverwaltung für Finanzen u.a. an den Vorsitzenden des Hauptausschusses zum Ausdruck, in dem ausdrücklich ausgeführt wird „Im Rahmen der Einsparvorgaben sind die Senatsverwaltungen und die Bezirke für die Gestaltung der Stellenpläne und den Einsatz ihres Personals entsprechend ihrer politischen Schwerpunktsetzung selbst verantwortlich.“ (S. 3). Trotz der im Haushaltsplan festgelegten pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben trifft also die Exekutive eine von ihr selbst verantwortete Entscheidung, wie sie die vorgegebenen Minderausgaben erwirtschaftet, indem sie z.B. den Personalbestand der Senatsverwaltung reduziert oder unbesetzte, aber durch Planstellen im Haushaltsplan finanzierte Stellen für die Erbringung der Einsparungen heranzieht. Randnummer 77 Hieraus folgt aber, dass die von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung des Beklagten der Sache nach getroffene Entscheidung, die in den Haushaltsplänen festgelegten und freien Planstellen und deren entsprechende Haushaltsmittel nicht
§ 46BBes
G Bln an den Kläger oder andere Beamte, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter wahrnehmen, zu verwenden (der Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom
- September 2022 zum Ausdruck gebracht, das die Senatsverwaltung im Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum
- Dezember 2014 allgemein keine Zulagen nach § 46 BBesG Bln gezahlt habe), eine Entscheidung der für Bildung zuständigen Exekutive ist, die nicht auf gesetzlichen Vorgaben des Haushaltsplans beruht. Eine solche Entscheidung der Exekutive des Beklagten ist für die Frage des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG Bln nicht von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes allein die Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt (BVerwG, Urteil vom
- September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 13, Beschluss vom
- April 2016 – 2 B 92.15 – juris Rn. 22). Randnummer 78 Dass die im Kapitel 1012 in den Haushaltsplänen von Berlin für die Haushaltsjahre 2012/2013 und für die Haushaltsjahre 2014/2015 festgelegten pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben keine haushaltsrechtliches Hindernis sind, die der Beförderung des Klägers entgegenstünden, folgt auch aus einem Vergleich zu den vom Beklagten angesprochenen „kw-Vermerken“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Entscheidungen der Exekutive für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 BBesG nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 13). Für Stellen mit Wegfallvermerk regelt nämlich die gesetzliche Vorgabe des § 47 Abs. 1 LHO Bln, dass über Ausgaben und Stellen mit Wegfallvermerk, die im Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet werden, von dem Zeitpunkt an, von dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden darf. Die Stelle mit Wegfallvermerk ist daher nicht mehr besetzbar. Eine gesetzliche Vorgabe oder eine entsprechende Festlegung im Haushaltsplan, die es der Exekutive vorgäbe, bei im Haushaltsplan festgestellten pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben keine Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG Bln an Beamte zu zahlen, die höherwertige Funktionsämter ausüben, fehlt hingegen. Randnummer 79 Auch soweit der Beklagte vorbringt, die vorgenannte Bewertung und Würdigung könne im Ergebnis nicht überzeugen, weil die Exekutive des Beklagten dann bei pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben im Haushaltsplan „stets zu harten Sparmaßnahmen“ gezwungen sei und niedrigschwellige personalwirtschaftliche Maßnahmen ausgeschlossen wären, vermag dies nicht zu überzeugen. Könnte bei im Haushaltsplan festgelegten pauschalen Minderausgaben für Personalausgaben, wie der Beklagte meint, durch eine „hausgemachte" Entscheidung der Exekutive bestimmt werden, keine Haushaltsmittel
§ 46BBes
G Bln an Beamte zu verwenden, die – wie der Kläger – längere Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben, würde der gesetzliche Anspruch des Beamten aus § 46 BBesG Bln ausgehöhlt werden. Auch der Zweck des § 46 BBesG Bln würde konterkariert, der insbesondere darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Der gesetzliche Anspruch des Klägers aus § 46 BBesG Bln auf Gewährung einer Zulage steht daher bei Vollzug des Haushaltsplans der Exekutive bei Entscheidungen zur Erwirtschaftung von allgemeinen Personaleinsparvorgaben einer im Haushaltsplan festgelegten pauschalen Minderausgabe nicht zur Verfügung. Randnummer 80 b. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Randnummer 81 aa. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln für den Zeitraum vom
- November 2012 bis zum
- Februar 2014 in Höhe des vollen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 14 und A
- Der volle Zulagenbetrag für den Anspruchsinhaber kann im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Tabelle waren im Zeitraum vom
- November 2012 bis zum
- Februar 2014 mehr freie und besetzbare Planstellen als Anspruchsberechtigte für eine Zulage vorhanden, sodass für diesen Zeitraum der volle Zulagenbetrag, wie aus der Berechnung des Beklagten vom
- Oktober 2022 (vgl. S. ) hervorgeht, in Höhe von 9.746 Euro zu gewähren ist. Randnummer 82 bb. Für die Zeit vom
- August 2012 bis zum
- Oktober 2012 ist die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln nur anteilig in Höhe von 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 BBesG Bln (insgesamt 1.207,68 Euro) zu zahlen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Tabelle und seines nachvollziehbaren Vorbringens überstieg in dem vorgenannten Zeitraum die Zahl der Anspruchsberechtigten die Zahl der freien und besetzbaren zwei Planstellen. Auf zwei freie und besetzbare Planstellen kamen demnach in diesem Zeitraum drei Anspruchsberechtigte. Es lag also ein sogenannter Mangelfall vor. Randnummer 83 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dann, wenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG Bln ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und – ins Verhältnis zu setzen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom
- September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 21; Beschluss vom
- Februar 2020 – 2 B 43.19 – juris Rn. 10; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2019 – OVG 4 B 4.15 – EA S. 8 ff. auch zur Verwendung von Stellenresten). Der Beklagte hat dazu folgende nachvollziehbare Berechnung vorgelegt, deren Richtigkeit der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten ist: Randnummer 84 Hieraus folgt, dass im Zeitraum vom
- August 2012 bis zum
- Oktober 2012 die Zulage nur anteilig in Höhe von 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 und damit ausweislich der Berechnung in Höhe von insgesamt 1.207,68 Euro zu gewähren ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Argument des Klägers, die Haushaltsmittel bereits einer freien Planstelle seien für die Zahlung der Zulagen von jeweils 603,84 Euro brutto für drei und mehr Anspruchsberechtigte ausreichend. Eine derartige Betrachtungsweise entspricht nicht der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die für den Anspruchszeitraum monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit ins Verhältnis setzt. Der Kläger hat daher nicht, wie von ihm begehrt, einen Anspruch auf Gewährung des vollen Unterschiedsbetrags, weshalb die Berufung zu einem geringen Teil zurückzuweisen war. Randnummer 85 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Einem Beteiligten können nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Anders als nach § 92 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Zuvielforderung keine besonderen Kosten veranlasst hat (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO,
- EL Februar 2022, § 155 Rn. 9; Wöckel, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 155 Rn. 5). Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht wird, steht im gerichtlichen Ermessen (BVerwG, Beschluss vom
- März 2002 – 4 BN 7.02 –, juris Rn. 9; vgl. auch Wysk, in: Wysk, VwGO,
- Aufl. 2020, § 155 Rn. 12). Der Senat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ganz auferlegt, da dies dem billigem Ermessen entspricht und der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dass die Zulage im Zeitraum vom
- August 2012 bis zum
- Oktober 2012 nur anteilig in Höhe von 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zu zahlen ist, konnte der Kläger nicht vorhersehen, sondern beruht darauf, dass der Beklagte auf gerichtliche Aufforderung erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
- September 2022 den in seiner Wissens- und Einflusssphäre liegenden Umstand geltend gemacht und dargetan hat, dass im vorgenannten Zeitraum ein "Mangelfall" vorliegt. Angesichts dessen wäre es unbillig, dem Kläger hierfür anteilig die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger ist auch nur zu einem geringen Teil unterlegen, denn die nur anteilige Gewährung der Zulage führt lediglich zu einem Unterliegen von etwas mehr als 5 % und überschreitet daher die in der Praxis angenommene Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 10% (Wysk, in: Wysk, VwGO,
- Aufl. 2020, § 155 Rn. 12 m.w.N.) nicht. Randnummer 86 Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2019 – 2 A 15.17 – juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2022 – OVG 4 L 23/22 - EA S. 2). Nach diesen Maßstäben war dem Kläger als Lehrkraft nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 46 BBesG Bln einen Anspruch auf die begehrte Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben hat, weist erhebliche Schwierigkeiten auf und hat für den Kläger angesichts der Höhe der Zulage nicht unerhebliche Bedeutung. Randnummer 87 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 88 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Voraussetzungen des § 46 BBesG Bln bzw. des § 46 BBesG a.F. insbesondere auch hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes in der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001518813