Passivlegitimation bei einer Schadensersatzklage infolge fehlerhafter Behandlung in einer Hochschulklinik der ehemaligen DDR - Passivlegitimation Orientierungssatz Zu dem „Verwaltungsvermögen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages gehören auch Passiva, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf einen Krankenhausbetrieb zählen hierzu Verbindlichkeiten wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04). (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. April 2019, 36 O 51/15 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2019 (36 O 51/15) wird zurückgewiesen und ihre im Berufungsverfahren erweiterte Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten L... B...Ersatz behinderungsbedingter Pflege- und Betreuungsaufwendungen infolge fehlerhafter Behandlung in der Hochschulklinik der H ... der ehemaligen DDR im Jahr 1986. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Forderungen der Klägerin aus dem schadensverursachenden Ereignis seien bei der Wiedervereinigung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages dem Grunde nach auf die H ... als Schuldnerin übergegangen. Dass der Beklagte nach der Wiedervereinigung anstelle der H ... das Krankenhaus der C... betrieben und seine Verbindlichkeiten beglichen habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung und die vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 3 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Mit Schriftsatz vom 22. April 2020 hat sie ihre Klage erweitert. Sie macht nunmehr auch Schadensersatzansprüche für ihre eigene Pflege und Betreuung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019, für die Pflege ihres Kindes P... im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2020 und für die Pflege ihres Kindes L... L... im Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2020 sowie einen Erwerbsschaden bis zum 31. Dezember 2019 geltend. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 5 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2019 (36 O 51/15) abzuändern und Randnummer 6 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.512,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1. Februar 2013 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 1.928,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 7 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 326.211,16 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2019 zu zahlen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen und auch die erweiterte Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er verteidigt das angefochtene Urteil und erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem macht er geltend, dass die streitbefangenen Ansprüche der Höhe nach nicht bestehen würden. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 12 1. Die Berufung hat keinen Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert ist. Mit der Wiedervereinigung gingen Verbindlichkeiten der H… der ehemaligen DDR, die aus einer fehlerhaften medizinischen Behandlung in der Hochschulklinik resultierten, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages kraft Gesetzes nicht auf den Beklagten, sondern auf die H… über. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.