AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs 1 AGG ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies allerdings die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde. (Rn.48) 2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. (Rn.53) 3.
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt. (Rn.57) 4. Rechtsmissbrauch liegt
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziert, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweist. (Rn.63)
gehend BAG, 25. Januar 2024, 8 AS 17/23, Beschluss
gehend LArbG Berlin-Brandenburg
gehend BAG, 25. April 2024, 8 AZN 833/23, Beschluss Tenor . Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.02.2022 zum Aktenzeichen 42 Ca 716/22 wird aufrechterhalten. II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Randnummer 2 Am 24.11.2021 veröffentlichte die Beklagte auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen die folgende Stellenanzeige: Randnummer 3 „Sekretärin Randnummer 4 R . str., 12351 Neukölln Randnummer 5 Details Randnummer 6 Art Sekretärin Randnummer 7 Berufserfahrung Mit Berufserfahrung Randnummer 8 Arbeitszeit Teilzeit Randnummer 9 Beschreibung Randnummer 10 Wir suchen für unser Büro eine Sekretärin. Sie müssten Erfahrung mit den Computer haben. Sie haben flexible Arbeitszeiten. Randnummer 11 Anbieter Randnummer 12 A Umzüge“ Randnummer 13 Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom 25.11.2021 bei der Beklagten auf diese Stelle. In dieser E-Mail, der keinerlei Bewerbungsunterlagen beigefügt waren, heißt es: Randnummer 14 „Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die Sie fordern. Randnummer 15 Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. Randnummer 16 Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau? In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben. Randnummer 17 Ich habe eine kaufmännische abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann und suche derzeit eine neue Herausforderung. Randnummer 18 Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Randnummer 19 Ich wäre aber ab sofort verfügbar. Randnummer 20 Mit freundlichen Grüßen Herr B . “ Randnummer 21 Mit E-Mail vom 26.11.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Randnummer 22 „ Leider brauchen wir eine weibliche Sekretärin “ Randnummer 23 Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.12.2021 mit, dass sie ihn diskriminiert habe und machte Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 EUR geltend. In dem Schreiben heißt es weiter: Randnummer 24 „Der Schadensersatz in einem gerichtlichen Verfahren beträgt damit etwa 5 . 400 EUR. (…) Zusätzlich werde ich noch in einem gerichtlichen Verfahren meine notwendigen Auslagen und Kosten meiner Aufwendungen einklagen. Randnummer 25 Nur weil ein gerichtliches Verfahren für mich mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden ist, schlage ich ihnen diesen gütlichen und für Sie günstigen Vergleich vor. Bitte beachten Sie, dass eine Entschädigungszahlung
2 AGG, wie in diesem Fall nicht lohnsteuerpflichtig ist und auch sonst keine typischen steuerlichen Abgaben anfallen. (…) Randnummer 26
Ablauf der Frist oder Ablehnung des Vergleichs werde ich das Arbeitsgericht Berlin einschalten und meine Schadensersatzansprüche dort höher beziffern. Bitte beachten Sie, dass dann neben dem Schadensersatzanspruch von etwa 5400 EUR, auch Schaden für meine Aufwendungen zu leisten sind und Sie die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 91 ZPO). Ihre notwendigen Auslagen für ihren Rechtsbeistand tragen Sie in jedem Fall selbst, weshalb Ihnen in jedem Fall Kosten entstehen werden, die Sie zu tragen haben. Dies ist auch unabhängig, ob Sie das Gerichtsverfahren gewinnen oder verlieren sollten. Vor den Arbeitsgerichten trägt jeder seine Kosten in 1. Instanz selbst (vgl. § 12a ArbGG). Alleine aus Kostengründen sollte daher einem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt werden. Die Streitwerte in arbeitsgerichtlichen Verfahren sind oft sehr hoch, weshalb erhebliche Rechtsanwaltskosten anfallen. Durch einen Vergleich fallen weitere Gebühr
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Bitte beachten Sie auch, dass sie
AGG die Beweislast haben und dem Gericht aufzeigen und beweisen müssen, dass sie mich nicht wegen des Geschlechts diskriminiert haben. Durch ihr Schreiben und die Diskriminierung wird aber genau das Gegenteil bewiesen.“ Randnummer 27 Dem Schreiben lag ein außergerichtlicher vorformulierter Vergleichstext bei, wonach sich die Beklagte verpflichten sollte, unmittelbar
Zustandekommen des Vergleichs 3.000,00 EUR an den Kläger ohne Abzüge zu zahlen und der Kläger erklärte, von einer Klage abzusehen (Blatt 9 der Akte). Randnummer 28 Im Zeitraum vom März 2021 bis Juni 2022 machte der Kläger in insgesamt elf Verfahren beim Arbeitsgericht Berlin Entschädigung wegen Benachteiligung
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anhängig. In sämtlichen Verfahren schrieb er auf ausgeschriebene Stellen einer „Sekretärin“ im Portal eBay Kleinanzeigen den wortgleichen Text wie auch in seiner E-Mail vom 25.11.2021 an die Beklagte. Randnummer 29 Mit seiner am 24.01.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 01.02.2022 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Randnummer 30 Im Gütetermin vom 22.02.2022 ist gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, dem Kläger am 04.03.2022 zugestellt, gegen das der Kläger mit am 10.03.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat. Randnummer 31 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn aufgrund des Geschlechts diskriminiert, da sie ausschließlich eine Frau habe einstellen wollen und ihn nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen habe, obwohl er gut qualifiziert sei. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 1.800 EUR bei 30 Stunden pro Woche in Teilzeit sei eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern in Höhe von insgesamt 5.400,00 EUR angemessen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 das Versäumnisurteil vom 22.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 5.400,00 EUR nicht unterschreiten. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Randnummer 36 Die Beklagte meint, sie habe nicht lediglich ein Mann einstellen wollen. Noch am Tag der Stellenausschreibung habe sich eine Bekannte das Geschäftsführers gemeldet und Interesse an der Stelle geäußert. Dieser habe man zugesagt. Als sich der Kläger gemeldet habe, habe man ihm mitteilen wollen, dass die Beklagte bereits eine Sekretärin eingestellt habe. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse habe sie sich hierbei missverständlich ausgedrückt. Letztlich habe die Beklagte jedoch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen und auch keinen Sekretär oder Sekretärin beschäftigt. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 39 Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 40 Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG, der für einen Schaden, der nicht Vermögenschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38), weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 -, AP Nr. 9 zu § 15 AGG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit 5.400,00 Euro beziffert. II. Randnummer 41 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der am 24.11.2021 auf eBay-Kleinanzeigen veröffentlichten Stellenanzeige und der am 26.11.2021 verfassten E-Mail der Beklagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung
Einem solchen Anspruch steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs
Der Kläger hat seinen Anspruch gegenüber der Beklagten am 24.12.2021 geltend gemacht. Die Entschädigungsklage ist beim Arbeitsgericht Berlin am 24.01.2022 eingegangen. 3. Randnummer 44 Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist für den Kläger und die Beklagte eröffnet. Der Kläger ist Bewerber § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG und damit ein für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Das Anschreiben enthält zwar zahlreiche Tippfehler, keinen Bezug zur Beklagten, sowie keinerlei Bewerbungsunterlagen wie einen Lebenslauf oder Zeugnisse oder sonst übliche Dokumente zum Beleg der getätigten Angaben. Die mangelnde Sorgfalt spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen einer Bewerbung (BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394, Rn. 47). Randnummer 45 Bei der Beklagten handelt es sich auch um einen Arbeitgeber im Sinne des § 6 Absatz 2 AGG. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Sinne des AGG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen
Die Beklagte hat zwar behauptet, nicht am Markt tätig gewesen zu sein, da sie keine Aufträge akquirieren konnte. Sie hat jedoch auch vorgetragen, die Interessentin als Praktikantin beschäftigt zu haben, so dass es sich dabei um eine Person
2 AGG handeln könnte. Außerdem hat auch die Beklagte nicht behauptet, keinerlei Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. 4. Randnummer 46 Die Beklagte hat den Kläger
a) Randnummer 47 § 7 Absatz 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen.
Absatz 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, darunter wegen des Geschlechts, eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. b) Randnummer 48
AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Absatz 1 AGG ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies allerdings die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, Rn. 25 - 31, juris). Das ist der Fall. c) Randnummer 49 Die Beklagte hat in ihrer Stellenausschreibung ausdrücklich eine „Sekretärin“ gesucht. Die weibliche Form lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte ausschließlich weibliche Bewerberinnen einstellen wollte. Die hat die Beklagte mit E-Mail vom 26.11.2021 auf
frage des Klägers auch nochmal bestätigt und dem Kläger damit abgesagt. 5. Randnummer 50 Dem Kläger steht gleichwohl kein Anspruch auf Entschädigung
a) Randnummer 51
Absatz 2 Satz 1 AGG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 AGG kann ein Bewerber, der bei einer Einstellungsentscheidung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (§ 2 Absatz 1 Nr. 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 AGG) benachteiligt wird, wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung verlangen.
BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG, Urteil vom
dem AGG geht das Bundesarbeitsgericht unter anderem dann von Rechtsmissbrauch aus, wenn die Umstände den Schluss auf ein (1.) systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der klagenden Partei zu lassen und (2.) dieses Vorgehen auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, weil die Beklagten - sei es bereits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllen oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlassen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 4/15 –, BAGE 156, 71-106, Rn. 67). Das ist hier der Fall.
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch dann, „wenn die Person sich stets auf solche Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung
2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden. “ (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 8 AZR 470/14 –, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51). Randnummer 58 Vorliegend handelt es sich jedoch um elf inhaltsgleiche Ausschreibungen als „Sekretärin“ auf immer demselben Portal von eBay-Kleinanzeigen. Anschließend hat der Kläger dann den vorformulierten Text als Anschreiben an die Ersteller der Anzeige versendet. Diese Umstände lassen den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers zu. Randnummer 59 Das mit dem gerichtlichen Verfahren verbundene Kostenrisiko spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers, da es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach rechtsmissbräuchlich handelnde Personen ihren vermeintlichen Anspruch nicht einklagen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziert, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweist (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 –, NZA 2019, 527 – 535; Oechslen/Scholz, DB 2019, 1212). Randnummer 64 Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus: Randnummer 65 „… dass er auf der anderen Seite aber pointiert herausgestellt hat, dass und warum er die - diskriminierungsrechtlich relevanten - beruflichen Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft und einer Berufserfahrung von - aus seiner Sicht maximal - drei Jahren - nicht erfüllt, lässt nur den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht darum ging, den Beklagten davon zu überzeugen, dass er der bestgeeignete Bewerber war, sondern dass er beabsichtigte, dem Beklagten bereits
einem ersten Lesen des Bewerbungsschreibens durchgreifende Gründe für eine Absage zu geben. Dies wiederum lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit der zu erwartenden Absage nur die Grundlage dafür schaffen wollte, erfolgreich eine Entschädigung
Absatz 2 AGG geltend machen zu können, weil im Fall der Erfolglosigkeit der Bewerbung alles darauf hindeuten musste, dass seine fehlende Kirchenzugehörigkeit sowie sein Alter hierfür zumindest mitursächlich waren.“ Randnummer 66 (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 –, Rn. 61, juris) Randnummer 67 Auch das ist der Fall. Der Kläger hat die Beklagte in seiner E-Mail vom 25.11.2021 ausdrücklich gefragt, ob sie ausschließlich eine Frau suche und dabei zugleich selbst festgestellt, dass die Beklagte das so angegeben habe. Die Frage war daher unnötig und sollte die Beklagte nur darauf hinweisen, dass es sich bei dem Kläger als Bewerber um einen Mann handelt. Dementsprechend nennt sich der Kläger auch nicht mit seinem vollen Namen, sondern als „Herr B“.
dem Lesen des Bewerbungsschreibens musste die Beklagte daher für die Absage nur noch bestätigen, dass sie eine Frau suchen. So ist es auch geschehen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit dieser Absage Tatsachen schaffen wollte, eine Entschädigung
dd) Randnummer 68 Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger auf den Hinweis der Kammer im Kammertermin auf die gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung bestehenden Zweifel sowie die Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht etwa Tatsachen dargetan hat, um diese Zweifel und die Vermutung auszuräumen. Er hat sich vielmehr auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach er aus seiner Sicht einen Anspruch auf Entschädigung habe. Dass er sich mit der Bewerbung keinen Entschädigungsanspruch sichern, sondern die Stelle in Berlin bei der Beklagten entgegen dieser Vermutung antreten wollte, hat er selbst weder schriftsätzlich noch im Termin
entsprechendem Hinweis der Kammer behauptet. c) Randnummer 69
alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert ist, sondern sich durch die Bewerbung auf bestimmte Stellenanzeigen eine weitere Einnahmequelle erschließen will. III. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 91 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da er im Rechtsstreit unterlegen ist. Die Kosten für die Säumnis trägt
GG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001519015
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