Grundstücksverkehrsgenehmigung: Genehmigungserteilung bei einem Wiederaufgreifensantrag nach bestandskräftiger Ablehnung eines Restitutionsantrages Leitsatz Ein nach bestandskräftiger Ablehnung eines
) gestützt auf ein neues Beweismittel (§ 51 Abs.1 Nr. 2
), nämlich die (neu) vorliegende Rehabilitierungsbescheinigung für H...G.... Randnummer 41 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG muss mit dem vermögensrechtlichen Antrag ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. Mit dem hier vorliegenden Antrag vom
- September 2002 wird jedoch das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens geltend gemacht. Somit ist schon die Zielrichtung des Antrages – die Wiederaufnahme eines Verfahrens – an sich eine andere als die eines Restitutionsantrages. Randnummer 42 Daran ändern auch die besonderen Regeln in § 30a Abs. 1 Satz 3;
- Halbsatz VermG und § 30 Abs. 3 VermG für Verfahren in Fällen russischer Rehabilitation nichts. Randnummer 43 Die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 3;
- Halbsatz VermG ist lediglich eine Fristverlängerung für den Fall, dass nach Ablauf der Frist in den Sätzen 1 und 2 ein Rehabilitierungsbescheid ergeht. Mit der Einführung der Regelung sollte schlicht der „unklare Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlussfrist für Anträge nach dem Vermögensgesetz in den Fällen russischer Rehabilitierungen“ (BT-Drs. 14/3508, S. 6) geregelt werden. Diese Regelung stellt auf die Stellung eines Antrages nach dem Vermögensgesetz ab und nicht auf die Stellung eines Wiederaufgreifensantrages. Im Falle einer russischen Rehabilitierung soll es Antragstellern möglich sein, auch nach eigentlichem Fristablauf noch einen vermögensrechtlichen Antrag zu stellen. Randnummer 44 Dies soll gemäß § 30 Abs. 3 VermG erst geschehen, wenn die Rehabilitierungsentscheidung auch tatsächlich vorliegt. Die Regelung in § 30 Abs. 3 VermG stellt lediglich eine Verfahrensregel für die Bearbeitung eines vermögensrechtlichen Antrages dar. Die Einführung dieser Norm diente „der vereinfachten Aussonderung offensichtlich unbegründeter vermögensrechtlicher Anmeldungen“ (BT-Drs. 12/2480, S. 54). Sie sollte der Behörde ermöglichen, einen Antrag ohne Vorlage einer Rehabilitationsbescheinigung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 55). Randnummer 45 Diese Normen stellen Verfahrensregeln für die Bearbeitung eines Antrages nach § 30 Abs. 1 VermG dar, regeln aber nicht, dass oder wann ein solcher vorliegt. Insbesondere regeln sie erkennbar nicht, dass eine vorher ergangene bestandskräftige Ablehnung eines vermögensrechtlichen Antrages ipso iure aufzuheben ist. Für diesen Fall enthält das Vermögensrecht keine Sonderregelung, sodass es bei den Regelungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens und zur Durchbrechung der Bestandskraft verbleibt. Randnummer 46 Die Stellung eines Wiederaufgreifensantrages durchbricht für sich genommen noch nicht die Bestandskraft vorheriger Ablehnungen. Die Durchbrechung der Bestandskraft erfordert zunächst in einer ersten Stufe eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen; erst nach einer solchen Positiventscheidung wird in einer zweiten Stufe der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2009 – BVerwG 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 25; Urteil vom
- November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370 = juris Rn. 11; s.a. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR,
- EL April 2022,
§ 51Rn.
16 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung am
- Januar 2003 befand sich der Antrag auf Wiederaufgreifens des Verfahrens vom
- September 2002 noch in der ersten Stufe und durchbrach mithin nicht die Bestandskraft der vorherigen Ablehnungen. Randnummer 47 Im Ergebnis ist mit den ablehnenden Bescheiden des Thüringer LARoV vom
- August 1999 und vom
- Januar 2002 formelle Bestandskraft eingetreten, da keine ordentlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) mehr zur Verfügung stehen (allgemeine Ansicht, s. z.B. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR,
- Aufl. 2021,
§ 43Rn.
23 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 20 m.w.N). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hingegen stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
,
- Auflage 2018, § 51 Rn. 8 m.w.N.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR,
- Aufl. 2021,
§ 51Rn. 1; vgl. a. VGH München, Beschluss vom 17. Mai 1989 – 3 B 88.03544 –, NVw
Z 1990, 269, 270), der mithin nicht in der Lage ist, die formelle Bestandskraft zu durchbrechen. Randnummer 48 Folglich lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung kein offener Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG vor (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
- Var. GVO). Vielmehr wurden die früheren Anträge bereits bestandskräftig abgelehnt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
- Var. GVO). Somit durfte die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden. Randnummer 49
- Da die Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits gemäß § 1 GVO erteilt werden durfte, kommt es auf das Bestehen eines Bestandsschutzes gemäß § 11 GVO vorliegend nicht an. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- waren dabei den Klägern aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3,
- Halbsatz VwGO); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- und
- mangels Antragstellung hingegen nicht. Randnummer 51 Angesichts der Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger geht ihr Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegend ins Leere. Randnummer 52 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001519664