seiner Einreise ins Bundesgebiet als Flüchtling anerkannt worden. Im Oktober 2019 stellte die Klägerin einen Asylantrag unter Verweis auf die Flüchtlingsanerkennung ihres Vaters sowie Verzicht auf die Durchführung einer eigenen Anhörung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom
Wiederaufnahme des Verfahrens zum Aktenzeichen VG 33 K 20/22 A geführt wurde. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 6 hilfsweise, Randnummer 7 ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, Randnummer 8 hilfsweise, Randnummer 9 festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G bestehen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt hierzu ergänzend vor, der Europäische Gerichtshof habe zwar mit Urteil vom
G wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Absatz 5 der Vorschrift sind auf minderjährige ledige Kinder von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Randnummer 18 2.
dem Wortlaut der Vorschrift lägen die Voraussetzungen für eine abgeleitete Flüchtlingsanerkennung zwar vor. Die Klägerin ist minderjährig und ledig. Ihrem Vater wurde unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; diese Zuerkennung ist weder zurückzunehmen noch zu widerrufen. Es liegt auch keine Ausnahme
G vor. Hiernach gilt § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst
G als Flüchtling anerkannt worden ist. Danach können Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
2 der Richtlinie ausgeschlossen ist. Zum anderen ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber ausschließen wollte, dass die der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gewährten Leistungen auf einen Familienangehörigen dieser Person erstreckt werden, wenn dies mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen unvereinbar wäre. Der Umfang dieses Vorbehalts ist im Hinblick auf das Ziel von Art. 23 der Richtlinie 2011/95, die Wahrung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu gewährleisten, und den spezifischen Kontext, in den sich dieser Vorbehalt einfügt, zu bestimmen. Mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes des international Schutzberechtigten, das selbst nicht die Voraussetzungen dieses Schutzes erfüllt, wäre insbesondere unvereinbar, die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen oder die Rechtsstellung des Schutzberechtigten auf dieses Kind zu erstrecken, wenn es die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm unter Berücksichtigung aller Merkmale seiner persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung in diesem Mitgliedstaat als die sich aus dieser Erstreckung ergebende Behandlung gibt (vgl. zu Vorstehendem EuGH, Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, juris Rn. 35 ff.). Randnummer 21 b. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 und 5 AsylG im Wege einer unionsrechtskonformen teleologischen Reduktion (vgl. zu einer teleologischen Reduktion BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - juris Rn. 30) oder wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden auf Fälle, in denen die Zuerkennung eines abgeleiteten internationalen Schutzes – Gleiches gälte für eine abgeleitete Anerkennung als Asylberechtigte – mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen unvereinbar wäre. Dies ist
Auffassung der Kammer der Fall, wenn – wie die Klägerin – der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und damit die Unionsbürgerschaft hat. Randnummer 22 Das Unionsrecht sieht keinen Anspruch für Unionsbürger auf internationalen Schutz vor. Die Richtlinie 2011/95 erfasst ausweislich ihres in Artikel 1 niedergelegten Zwecks nur Drittstaatsangehörige und Staatenlose. Der europäische Gesetzgeber hat damit bekräftigt, dass Unionsbürgerinnen und -bürger als Schutzbedürftige von vornherein nicht in Betracht kommen. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass alle Mitgliedstaaten einen Mindeststandard beim Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten einhalten. Dies ergibt sich auch aus dem dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
dessen Begründungserwägungen beruht das Protokoll auf folgenden Grundsätzen: Die Union erkennt
1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind. Diese Grundrechte gehören
3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht.
des Vertrags über die Europäische Union muss jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats genießt als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten. Es soll verhindert werden, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird. Zweck und Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge werden beachtet.
dem einzigen Artikel des Protokolls gelten in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist,
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen (Buchstabe a), oder wenn das Verfahren des Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat (Buchstabe b), wenn der Rat einen Beschluss
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, wenn der Europäische Rat einen Beschluss
Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat (Buchstabe c), oder wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Buchstabe d). Keiner der genannten Fälle liegt vor. Daher besteht
Auffassung der Kammer – die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist – auch auf nationaler Ebene eine (widerlegliche, aber auch hier nicht widerlegte) Vermutung dafür, dass Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden, sodass eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und von subsidiärem Schutz sowie die Feststellung nationaler Abschiebeverbote für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom
G oder subsidiären Schutzes
G (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG), auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote
G hat. Randnummer 25 III. Allein der Offensichtlichkeitsausspruch der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
G ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und diejenigen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Eine solche Offensichtlichkeitsentscheidung setzt voraus, dass an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt
allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen lagen hier deshalb nicht vor, weil zu der Frage, ob Unionsbürgerinnen und -bürger einen Anspruch auf abgeleiteten Familienschutz aus § 26 Abs. 2 und 5 AsylG geltend machen können, keine allgemein anerkannte Rechtsauffassung existiert. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. In Bezug auf den erfolgreichen Teil der Klage hat zwar die Beklagte dem Grunde
die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch greift hier die Sonderregelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ein, denn die Klägerin hat nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt (sinngemäß: auch nur kostenmäßig) obsiegt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001519676
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