Private Ersatzschule - sittenwidrige Vergütungsabrede - Lehrkraft - vergleichbare Tätigkeit - übliche Vergütung - Änderungsmitteilung - Ausschlussfrist Orientierungssatz 1. Einzelfall einer sittenwidrigen Vergütungsabrede (§ 138 Abs 1 BGB) einer Lehrkraft bei einer staatlich anerkannten Förderschule. (Rn.32) 2. Einzelfall, bei dem die wegen Nichtigkeit der Vergütungsabrede in Anwendung von § 612 BGB geschuldete übliche Vergütung auf die Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft, wie sie den Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werks Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz - AVR-DWBO (DWArbVtrRL BE/BB) entspricht, bestimmt werden kann. (Rn.33) (Rn.36) 3. Ausschlussfristen sind eine wesentliche Vertragsbedingung, die nach § 2 Abs 1 S 1 NachwG in der Fassung vom 20.07.1995 informationspflichtig sind. Mit der Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von drei auf neun Monate ab Fälligkeit (wie sie vorliegend in der Vergütungsordnung Stand Juli 2005 wiedergegeben ist) liegt eine nach § 3 S 1 NachwG in der Fassung vom 20.07.1995 mitteilungspflichtige Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen vor. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neuruppin, 17. Juni 2021, 1 Ca 400/20, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17.06.2021 – 1 Ca 400/20 – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin - weitere 25.937,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen; - weitere 13.989,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen; - weitere 556,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2020 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahren die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. IV. Die Revision wird weder für die Klägerin noch für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Vergütung. Randnummer 2 Der beklagte Verein betreibt im Land Brandenburg eine staatlich anerkannte Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“. Dort beschäftigt er die Klägerin seit Jahresbeginn 1992, zunächst als sozialpädagogische Mitarbeiterin und später als Lehrkraft. Randnummer 3 Im schriftlichen Dienstvertrag vom 30. März 1992 haben die Parteien vereinbart, dass für das Dienstverhältnis die Vergütungsordnung des beklagten Vereins in ihrer jeweiligen Fassung gilt. Randnummer 4 Mit Staatsprüfungen am 9. Dezember 1999 erlangte die Klägerin die Lehrbefähigung für zwei Unterrichtsfächer und die Befähigung für das Amt des Lehrers im Unterricht an Förderschulen. Randnummer 5 Die Vergütungsordnung des beklagten Vereins, Stand Juli 2005, in der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. Mai 2020, Bl. 74-102 dA), sieht vor, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von neun Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Ansonsten verfielen sie. Die Vergütungsordnung, Stand Januar 1992, sah eine dreimonatige Ausschlussfrist vor. Randnummer 6 Bis einschließlich Januar 2019 vergütete der beklagte Verein die Klägerin nach seiner Vergütungsordnung. Die geleistete Bruttovergütung blieb in den Jahren 2016 bis einschließlich Januar 2019 unterhalb 75 % einer Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für eine vergleichbare Tätigkeit. Wegen der im Einzelnen erhaltenen Zahlungen und der Bezifferung des Tariflohns für eine vergleichbare Tätigkeit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 7. Mai 2020 verwiesen (Bl. 36-39 dA.). Randnummer 7 Mit schriftlichem Vertrag vom 30. November 2018 vereinbarten die Parteien, dass ab dem 1. Februar 2019 das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst der Länder gelten solle. In dem Vertrag heißt es, die Klägerin sei in die Entgeltgruppe 13, Stufe sechs, eingruppiert. Randnummer 8 Mit Klage zum Arbeitsgericht hat die Klägerin für die Monate Januar 2016 bis einschließlich Januar 2019 die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr gezahlten Vergütung und einer Vergütung nach dem TV-L einschließlich der Jahressonderzahlung nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig. Die resultierende Vergütung habe nicht mindestens 70 % der Vergütung eines vergleichbaren Lehrers einer staatlichen und öffentlichen Schule entsprochen. Rechtsfolge sei ein Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese sei nach dem vergleichbaren Wirtschaftskreis zu bestimmen, vorliegend dem Kreis der in Brandenburg anerkannten Privatschulen. Die Ansprüche seien im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede nicht verfallen. Zumindest stünde ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe sie nicht den Vorgaben des Nachweisgesetzes entsprechend auf die Geltung der Ausschlussfrist hingewiesen. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr für das Jahr 2016 einen Vergütungsdifferenzbetrag in Höhe von 18.688,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen; Randnummer 11 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für das Jahr 2017 einen Vergütungsdifferenzbetrag in Höhe von 30.513,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen; Randnummer 12 3. den Beklagten zu verurteilen, ihr für das Jahr 2018 einen Vergütungsdifferenzbetrag in Höhe von 25.126,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen; Randnummer 13 4. den Beklagten zu verurteilen, ihr für das Jahr 2019 einen Vergütungsdifferenzbetrag in Höhe von 1.944,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche seien aufgrund der Ausschlussklausel in seiner Vergütungsordnung weitestgehend verfallen. Die ermittelten Differenzlohnansprüche bestreite er auf Angemessenheit und Richtigkeit hin. Maßgebend müsse die Vergütung von Lehrern mit Hochschulausbildung an privaten Ersatzschulen im Land Brandenburg sein. Randnummer 17 Mit Urteil vom 17. Juni 2021 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den beklagten Verein in die Zahlung von Entgeltdifferenzen für 2017 bis Januar 2019 nebst Zinsen verurteilt, wie sie sich aus der Differenz zu einer Entlohnung in Höhe von 75 % der Vergütung nach dem TV-L für eine vergleichbare Lehrkraft ergeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt: Für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis einschließlich Januar 2019 hätten die Parteien keine wirksame Vergütungsabrede getroffen. Die in diesem Zeitraum gewährte Bezahlung habe 75 % des Gehaltes vergleichbarer Lehrkräfte im öffentlichen Dienst unterschritten. Dies habe nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Lehrkräften an privaten Ersatzschulen durch Artikel 7 Absatz 4 Satz 4 Grundgesetz sowie der Rechtsvorschriften im Land Brandenburg über private Ersatzschulen und deren Genehmigung die Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede und damit deren Unwirksamkeit zur Folge. Rechtsfolge sei, dass die Klägerin einen Anspruch auf die übliche Vergütung gehabt habe. Maßgeblich sei die übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis. Allerdings sei hierbei nicht die Vergütung an öffentlichen Schulen anzusetzen. Vielmehr komme es auf die Vergütung bei den in Brandenburg anerkannten Ersatzschulen an. Aus den Darlegungen der beweisbelasteten Klägerin habe die Kammer aber einen Anspruch auf 100 % der Vergütung nach dem TV-L als übliche Vergütung nicht feststellen können. Die Vergütungen an Ersatzschulen mit kirchlichem Träger bilde den maßgebenden Wirtschaftskreis nicht hinreichend ab, so dass den Beweisangeboten der Klägerin nicht nachzugehen gewesen sei. Es seien der Klägerin aber 75 % der Vergütung nach dem TV-L als Mindestanspruch zuzusprechen gewesen. Insoweit hätte sie jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges des Beklagten mit dem Nachweis der Ausschlussfrist aus seiner Vergütungsordnung bzw. einer diesbezüglichen Änderungsmitteilung an die Klägerin. Die vertragliche Bezugnahme auf die Vergütungsordnung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden sei aus den Umständen des Sachverhalts festzustellen. Die Vergütungsdifferenzen für 2016 hat das Arbeitsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Randnummer 18 Gegen das ihr am 30. Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. August 2021 Berufung eingelegt, die sie am 14. September 2021 begründet hat. Sie verfolgt die erstinstanzlichen abgewiesenen Beträge für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis einschließlich Januar 2019 weiter und führt aus: Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Arbeitsgerichts, dass als Rechtsfolge der sittenwidrigen Vergütung nur eine Mindestvergütung von 75 % des Gehalts der vergleichbaren Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg zu zahlen sei. Nach den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei aufzuklären, wie hoch im Land Brandenburg in den Jahren 2017 bis Januar 2019 die Vergütung von Lehrkräften privater Ersatzschulen war. Im Land Brandenburg gebe es neben der Schule des Beklagten, an der die Klägerin tätig sei, sieben von ihr benannte weitere Förderschulen mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“. Die Schulen seien sämtlich in kirchlicher Trägerschaft und würden nach ihrem Kenntnisstand ihr vergleichbare Lehrkräfte nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werks Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (AVR-DWBO) bzw. einem Tarif der Caritas vergüten. In einer vergleichsweisen Gegenüberstellung hat sie die Monatsentgelte nach den AVR-DWBO aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass zusätzlich jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen erfolgten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11. März 2022 hat sie behauptet, spezifische Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte mit der von ihr erlangten Ausbildung bestünden ausschließlich bei den Ersatzschulen, die auch Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Verhaltensstörung seien. Randnummer 19 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17.06.2021 – 1 Ca 200/20 – teilweise abzuändern und den Beklagten zur verurteilen, ihr Randnummer 21 1. weitere 28.555,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 als Differenzvergütung für 2017; Randnummer 22 2. weitere 17.878,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 als Differenzvergütung für 2018; Randnummer 23 3. weitere 1.350,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 als Differenzvergütung für Januar 2019; Randnummer 24 zu zahlen. Randnummer 25 Der beklagte Verein beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er hat die Berufung beantwortet. Er verteidigt die Entscheidung und macht sich deren Entscheidungsgründe zu eigen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, es komme auf die übliche Vergütung in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis an. Es sei nicht die Vergütung an den öffentlichen Schulen heranzuziehen, sondern vielmehr die Vergütung der in Brandenburg anerkannten Ersatzschulen. Die Vergütung an Ersatzschulen mit kirchlichen Trägern bilde diesen Wirtschaftskreis nicht hinreichend ab. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern und der Klägerin weitere Vergütung zuzusprechen. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. I. Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 30 Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchst. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der Fristen aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und begründet. Berufungseinlegung und -begründung genügen den formalen Anforderungen aus § 64 Absatz 6 ArbGG, §§ 519 – 520 Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere setzt sich die Klägerin in der Berufungsbegründung hinreichend mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander. II. Randnummer 31 Die Berufung ist überwiegend begründet. Nach den der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen einschließlich des im Berufungsverfahren ergänzten Vorbringens zur Bestimmung der üblicherweise gezahlten Vergütung ist die im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageforderung weitgehend begründet. Randnummer 32 1. Zutreffend und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung in dem streitbefangenen Zeitraum wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig war. Hierzu kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unter I 1 und I 2 sowie auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 26. April 2006 - 5 AZR 549/05, juris) verwiesen werden. Der beklagte Verein hat im Berufungsverfahren insoweit keine Einwände vorgebracht. Randnummer 33 2. Auf der Grundlage des im Berufungsverfahrens von der Klägerin gehaltenen ergänzenden Vorbringens kann die wegen Nichtigkeit der Vergütungsabrede in Anwendung von § 612 BGB geschuldete übliche Vergütung bestimmt werden auf die Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft, wie sie den Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werks Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (AVR-DWBO) entspricht. Randnummer 34
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