teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.17) 2. Mitglieder der Bundesregierung sind, auch
Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (Rn.20) 3. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (Rn.21) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
geprüft. Minister S... tauscht Abteilungsleiter aus“ über eine angebliche Überprüfung von Asylverfahren wegen des Verdachts manipulierter Entscheidungen der Bremer und weiterer Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Weiter heißt es in dem Beitrag: „Insgesamt sollen 8000 Anträge noch einmal überprüft werden. Rund 18000 positive Asyl-Bescheide der Bremer Außenstelle werden außerdem rückwirkend seit dem Jahr 2000
geprüft. (...) B... erfuhr: B... H... hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht.“ Randnummer 3 In dem hierauf angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren begehrt der in dem Artikel genannte Leiter der Abteilung M... des B..., Ministerialdirektor a.D. N..., die Verurteilung der Antragstellerin auf Unterlassung dieser Berichterstattung. Er macht geltend, dass durch sie der Eindruck erweckt werde, die sogenannte „Asyl-Affäre“ sei ein Grund dafür gewesen, dass er seines Postens enthoben worden sei, und dass dieser Eindruck nicht der Wahrheit entspreche. In dem Berufungsverfahren (7 U 55/19) beschloss das Hanseatische OLG am
vollzogen werden müsse.Die Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleiste insbesondere eine von außen unbeeinflusste Entscheidung über die Versetzung, die andernfalls unterbleiben oder verzögert werden könne. Dies gelte unverändert auch
Beendigung des Amtsverhältnisses fort. Der Schutz der Vertraulichkeit dürfe ferner nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Minister/innen im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens über die Gründe Auskunft geben müssten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
träglich die für die Versetzung maßgeblichen Gründe öffentlich zu machen. Darüber hinaus stünden Persönlichkeitsrechte des betroffenen Beamten der Erteilung von Aussagegenehmigungen entgegen, weil hierdurch Interna öffentlich würden, die dessen Privatsphäre beträfen. Die Antragsgegnerin treffe insoweit eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 14 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Randnummer 15 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist als Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Insbesondere war nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Eilrechtsschutz
GO anzustrengen, da die Antragstellerin in der Hauptsache die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Aussagegenehmigungen begehrt. Die Entscheidung der Bundesregierung, die Erteilung einer Aussagegenehmigung für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung zu versagen, ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 21). Sie ist insbesondere auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtskreis einer natürlichen oder juristische Person betroffen und die Innensphäre der handelnden Behörde überschritten ist (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, § 35 VwVfG Rn. 125). Der Gehalt der Versagung der begehrten Aussagegenehmigung erschöpft sich gerade nicht in einer verwaltungsinternen Weisung, wie dies etwa im Falle einer an die jeweilige aktenführende Behörde gerichteten Sperrerklärung der übergeordneten Behörde
hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 u.a. –, juris Rn. 18 f.). Vielmehr beruht das Erfordernis einer Aussagegenehmigung auf der den Mitgliedern der Bundesregierung obliegenden Pflicht, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht kollidiert mit der grundsätzlich jeden Staatsbürger auferlegten Last, als Zeuge auszusagen. Das auf der Verschwiegenheitspflicht beruhende Aussagehindernis, das Kabinettsmitglieder selbst
Beendigung ihres Amtsverhältnisses betrifft, wird erst mit Erteilung der Genehmigung beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO analog antragsbefugt. Hierfür muss sie geltend machen, durch die Versagung der begehrten Aussagegenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihrem Vorbringen
muss eine Verletzung ihrer Rechte zumindest möglich sein. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem insoweit unbestritten geblieben Vortrag der Antragstellerin hat ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne die Erteilung der begehrten Aussagegenehmigungen keine Aussicht auf Erfolg. Einer Vernehmung der benannten Zeug/innen stünde dann ein Hindernis von unbestimmter Dauer entgegen, worauf das Hanseatische OLG die Parteien in dem dort anhängigen Verfahren mit Schreiben vom 29. März 2022 auch hingewiesen hat. Randnummer 17 2. Der Antrag ist aber unbegründet.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 18 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellenden nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird – wie vorliegend – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Randnummer 20 a) Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesministergesetzes – BMinG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
G sind die Mitglieder der Bundesregierung, auch
Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, gemäß § 6 Abs. 2 BMinG über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. D... als frühere B... und H... als B... a.D. benötigen danach für eine Aussage die von dem Hanseatischen OLG erbetene Genehmigung. Das Verbot erfasst alle gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die
Zudem umfasst es alle amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten, worunter auch die Gründe und Umstände der Versetzung eines Ministerialdirektors in den einstweiligen Ruhestand fallen. Randnummer 21 b) Allerdings soll
G die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Dabei bedeutet das „Soll“ nur im Regelfall ein „Muss“. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde
pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. § 7 Abs. 1 BMinG enthält eine gesetzliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den schutzwürdigen Belangen, denen sie dient, andererseits, wobei die Vorschrift dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung einräumt. Ob die Versagung einer Aussagegenehmigung rechtmäßig ist, haben die Verwaltungsgerichte vollen Umfangs zu überprüfen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Versagungsgründe vollständig zu offenbaren sind. Es genügt, wenn die zuständige Behörde dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, a.a.O., Rn. 30 f.). Randnummer 22
der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers und besetzen politische Schlüsselstellen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung, die das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie zu gewährleisten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
Satz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit der/dem Bundeskanzler/in – jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Randnummer 24 bb) Eine Aussage der früheren B... und des ehemaligen B... , die aus einer Erteilung der begehrten Genehmigungen durch die Bundesregierung folgte, würde die Amtsführung von Bundesminister/innen auch ernstlich gefährden bzw. erheblich erschweren. Eine Aussagegenehmigung würde die
G über das Amtsverhältnis hinaus geltende Verschwiegenheitspflicht suspendieren und im Zusammenspiel mit der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge vor Gericht auszusagen, zu einer entsprechenden Aussagepflicht führen. Eine solche Pflicht in Bezug auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand wäre zum einen mit der gesetzlichen –
5 GG besonders geschützten – Wertung nicht vereinbar, den Leitungsbereich eines Ministeriums ohne Rechtfertigungsdruck mit Vertrauenspersonen besetzen zu können. Zum anderen steht konkret zu befürchten, dass sich das Wissen um eine mögliche spätere Pflicht, vor Gericht zu Personalentscheidungen im Leitungsbereich auszusagen, negativ auf die Ausübung der Leitungsfunktion auswirken könnte. Randnummer 25 Die Entscheidungsfreiheit der Bundesminister/innen in Personalfragen als Teil des sich aus Art. 65 Satz 2 GG ergebenden Ressortprinzips ist nicht nur ein wesentlicher Aspekt ihrer politischen Leitungskompetenz. Sie ist auch Teil der Kontrollfunktion gegenüber dem eigenen Ministerium, das damit an die politischen Entscheidungen der Bundesregierung gebunden wird (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 65 Rn. 61). Selbst bei abgeschlossenen Personalentscheidungen kann durch eine Pflicht zur
träglichen Information über die Willensbildung im Wege einer Zeugenbefragung eine „einengende Vorwirkung“ entstehen, die Freiheit und Offenheit auch künftiger Entscheidungen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. insoweit zur ähnlich gelagerten Konstellation im Informationsfreiheitsrecht, BVerwG, Urteil vom
auch frühere Bundesminister/innen und Bundeskanzler/innen ausdrücklich und gleichberechtigt. Zum anderen wirkt sich eine mögliche Pflicht zur Aussage über Versetzungen nicht nur auf die oder den Amtsinhaber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aus. Vielmehr ist sie auch geeignet, andere, auch zukünftige Mitglieder der Bundesregierung in ihrer jeweiligen Entscheidung über die Versetzung ihrer politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand zu beeinträchtigen. Randnummer 28 Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Versetzungsgründe würden jedenfalls ohnehin dann öffentlich, wenn hiervon Betroffene dagegen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchten, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine ernstliche Gefährdung bzw. erhebliche Erschwerung der Erfüllung der Aufgaben der Bundesregierung auch dann zu befürchten ist, wenn Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren von sich aus dazu vortragen, welche Gründe ihrer Auffassung
für den Vertrauensverlust seitens der Bundesregierung maßgeblich waren. Denn der hier in den einstweiligen Ruhestand versetzte Ministerialdirektor hat gerade zu erkennen gegeben, dass er keinerlei Interesse an einer Offenlegung der Hintergründe der ihn betreffenden Maßnahme hat. Unabhängig hiervon unterläge auch er
Ausscheiden aus dem Amt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BBG weiterhin der Verschwiegenheitspflicht. Überdies hätte die oberste Dienstbehörde den die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand begründenden Vertrauensverlust nur so weit zu substantiieren, dass das Gericht sich von seinem Vorliegen und von einer insgesamt willkürfreien Ermessensausübung überzeugen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992, a.a.O., Rn. 6). Randnummer 29 cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Bundesregierung bei Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen ermessensfehlerhaft gehandelt hat.
GO prüft das Gericht, ob die Verwaltungsbehörde bei Ausübung des ihr zukommenden Ermessens dessen gesetzliche Grenzen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Bundesregierung habe keinerlei Ermessen ausgeübt, sondern das Votum des Bundesministeriums ohne Aussprache übernommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht mit einer von der Antragstellerin behaupteten entgegenstehenden Verwaltungspraxis der Bundesregierung in gleichgelagerten Fällen begründen. Zwar kann die Abweichung von einer ständigen Entscheidungspraxis wegen Verstoßes gegen den im allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verankerten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ermessensfehlerhaft sein. Eine tatsächlich bestehende Praxis der Bundesregierung, die mit der hiesigen Konstellation vergleichbare Fälle regelmäßig anders behandelte, ist aber schon aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht erkennbar. So unterscheidet sich insbesondere die von ihr genannte Entscheidung des Bundeskabinetts im Januar 1956 in wesentlichen Punkten, als dort ein Bundesminister in einem laufenden Ermittlungsverfahren zu der Abberufung eines nicht-politischen Beamten aussagen sollte. Die im März 1973 erteilte Genehmigung betraf die Versetzung eines parlamentarischen Staatssekretärs, der entgegen der Situation des hier betroffenen Ministerialdirektors auf eigenen Wunsch aus seinem Amt geschieden ist. Randnummer 30 Ebenso wenig kann der Antragsgegnerin entgegengehalten werden, die Bundesregierung habe bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend den Willen des Gesetzgebers berücksichtigt, dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang einzuräumen, sodass die Versagung einer Aussagegenehmigung nur ausnahmsweise im konkreten Einzelfall in Betracht komme. Sowie die Antragstellerin meint, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Vertraulichkeit der Gründe für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand allein im Zeitpunkt der Maßnahme zu schützen, weshalb Mitglieder der Bundesregierung das Risiko einer späteren Zeugenvernehmung hinzunehmen hätten, lässt sich eine solche Beschränkung weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 54 Abs. 1 BBG entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BMinG, dass eine Genehmigung zur Aussage nur dann versagt werden soll, wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Soweit sie ergänzend auf die besondere Bedeutung hinweist, die der Aufklärung des Sachverhalts im Strafprozess sowie im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, a.a.O., Rn. 27), so dring sie damit bereits deshalb nicht durch, weil B... und B... a.D. in einem Zivilprozess aussagen sollen. Die Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess unterscheiden sich in nicht unerheblichem Maße von denjenigen des Strafprozesses und von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Anforderungen an die Ermittlung des wahren Sachverhalts als ein zentrales Anliegen des Strafprozesses ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und aus dem einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraussetzenden Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris Rn. 64). Der Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse kommt keine geringere Bedeutung zu als der Tatsachenermittlung im Strafverfahren, da Grundgesetz und Landesverfassungen eine wirksame parlamentarische Kontrolle gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178/86 u.a. –, juris Rn. 114). Eine derart verfassungsrechtlich grundierte Bedeutung kommt der Ermittlung des Sachverhalts im Zivilprozess nicht zu. Vielmehr bestehen dort zahlreiche Schranken für den Gedanken der objektiven Wahrheitsfindung (vgl. hierzu Braun, JZ 2021, S. 53 ff.), die an sich nicht Zweck des zivilgerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Rauscher, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, Einl. Rn. 8). Randnummer 31 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung die Bedeutung der Pressefreiheit
1 Satz 2 GG nicht hinreichend gewichtet hätte. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, das Verfahren vor dem Hanseatischen OLG betreffe letztlich die Arbeit eines ihrer Pressemedien, mit der es Missstände, Versäumnisse und Rechtsverstöße der (damaligen) Bundesregierung habe aufklären wollen. Allerdings macht der Abteilungsleiter und dortige Kläger allein die Unwahrheit der Behauptung der Antragstellerin geltend, er sei wegen der sogenannten BAMF-Affäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden; die Berichterstattung der Antragstellerin über die Vorfälle in einzelnen Außenstellen des BAMF ist selbst nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens. Zudem setzt sich die Antragstellerin mit diesem Vortrag in Widerspruch zu ihrem übrigen Vorbringen, sie habe in dem inkriminierten Artikel zwischen diesen Vorfällen und der Versetzung des Ministerialdirektors in den einstweiligen Ruhestand keine Verbindung hergestellt. Randnummer 32 Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, die Bundesregierung habe eine Beschränkung für eine zu erteilende Ausnahmegenehmigung als mögliches milderes Mittel nicht geprüft, ergibt sich hieraus bereits nicht, worin eine solche Beschränkung im konkreten Einzelfall liegen könnte. Auch sonst ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie das von dem Hanseatischen OLG bestimmte Beweisthema – die Behauptung der Antragstellerin, für die Entscheidung, den betroffenen Abteilungsleiter in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, seien die Vorfälle in der BAMF-Außenstelle Bremen und dir ihr zugrunde liegenden Defizite in BAMF und B... ursächlich gewesen – eingeschränkt werden könnte, ohne dass die Gründe des Ministers für diese Maßnahme Gegenstand öffentlicher Verhandlung würden. Deshalb kann der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden, ihre Begründung für die Versagung der begehrten Aussagegenehmigungen enthalte keine Erwägungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall, wenn sie damit letztlich doch zu den Gründen der Entscheidung des B... ausführen müsste. Vielmehr hat sie mit ihrer Begründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem konkreten Fall eine Offenlegung der zum Vertrauensverlust führenden Umstände und Gesichtspunkte als erhebliche Gefahr für die Entscheidungsfreiheit amtierender und künftiger Mitglieder der Bundesregierung erachtete. Randnummer 33 Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus ihre Entscheidung unter Verweis auf die ihr obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ergänzend mit einer möglichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des von der Versetzung betroffenen Beamten hätte begründen können, bedarf
alldem keiner Entscheidung. Randnummer 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer mit Blick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001519811
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