weiteren beruflichen Stationen bewarb sie sich sodann auf eine entsprechende Ausschreibung im September 2017 beim Beklagten für einen sogenannten Quereinstieg in das Lehramt für Grundschulen, woraufhin die Beteiligten am 17. Januar 2018 einen Ausbildungs- und einen Arbeitsvertrag abschlossen. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass die Klägerin als vollzeitbeschäftigte Lehrerin eingestellt wird.
dem Ausbildungsvertrag bildet der Beklagte die Klägerin parallel zum Arbeitsvertrag im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aus. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heißt es: Randnummer 3 „Mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde (Datum des Zeugnisses), endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Randnummer 4 Am
welchem unter anderem die „Zuarbeit der benoteten Gutachten“ der Fachseminarleiter und der Schulleiterin an die Seminarleitung bis zum
fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung desselbigen hin. Ferner erhob sie Widerspruch gegen das Schreiben vom
Durchführung derselben zu unterscheiden. Randnummer 18 Das LBiG enthalte weiterhin keine hinreichende Grundlage für die Einführung der in der VSLVO enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung. Die im LBiG enthaltene Ermächtigung erlaube nur, Regelungen über die Zulassung zur Staatsprüfung als Ganzes zu erlassen. Sie gestattete es jedoch nicht, wie in der VSLVO geregelt, eine Zulassung zu einem einzelnen Teil der Staatsprüfung – hier der unterrichtspraktischen Prüfung – vorzusehen. Zudem ermächtige das LBiG allein dazu, die Zulassung von formellen, nicht aber von materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen. Über die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen und die Bewertung der Staatsprüfung habe
dem LBiG allein der Prüfungsausschuss zu entscheiden. Der verfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt verlange darüber hinaus, dass derart wesentliche Regelungen über die Ausgestaltung der Staatsprüfung durch den Parlamentsgesetzgeber im LBiG getroffen werden und nicht durch die Senatsverwaltung in der VSLVO. Randnummer 19
der Konzeption des LBiG seien der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung zwei getrennte Phasen der Ausbildung. Es sei daher nicht von der Verordnungsermächtigung des LBiG gedeckt, wenn die VSLVO diese beiden Phasen dadurch vermenge, dass für die Note der Staatsprüfung in Form der Ausbildungsgutachten Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst herangezogen würden. Dies sei auch schon
den Vorgängerregelungen des LBiG nicht möglich gewesen. Hierdurch werde die Klägerin auch in ihrer Berufsfreiheit verletzt, denn es sei von einer unverhältnismäßigen subjektiven Berufszulassungsvoraussetzung auszugehen. Mit den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Ausbildungsnote würden Leistungen für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und für die Bewertung der Staatsprüfung herangezogen, die erbracht wurden, als die Staatsprüfung noch nicht begonnen habe. Dies führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Staatsprüfung, wesentliche Abschnitte des Prüfungsverfahren würden in das Zulassungsverfahren verlagert. Das Nichtbestehen einer bloßen Teilleistung dürfe nicht zum Nichtbestehen der Staatsprüfung insgesamt führen. Dies verletzte das Grundrecht auf Zulassung zur Staatsprüfung. Randnummer 20 Es verstoße zudem gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, dass zum Bestehen der Staatsprüfung bereits ein Notenschnitt von 4,49 bei der unterrichtspraktischen Prüfung ausreiche, während die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung voraussetze, dass die Modulnoten und die Ausbildungsnote nicht schlechter als mit 4,00 bewertet würden. Ferner würden die Vorgaben zur Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung es gebieten, eine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Modulnoten zuzulassen. Allein an eine unzureichende Ausbildungsnote das Nichtbestehen der Staatsprüfung zu knüpfen, sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil diese nur zu 20 % in die Gesamtnote einginge. Randnummer 21 Es fehle im Hinblick auf das festgestellte endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung auch an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten. Die Ausgestaltung der Wiederholung der Staatsprüfung sei zudem aufgrund gleichheitswidriger und unbestimmter Vorgaben rechtswidrig, da andere Bedingungen als beim ersten Prüfungsversuch gelten würden. Zum Beispiel würde der Prüfungszeitraum unzulässigerweise auf sechs Monate verkürzt. Zudem bleibe unklar, welche Prüfungsteile wiederholt werden müssten. Ferner sei die vorgesehene Wiederholung einzelner Teile der Staatsprüfung nicht von der Ermächtigung des § 13 LBiG gedeckt, wonach stets die Staatsprüfung als Ganzes zu betrachten und auch entsprechend als Ganzes zu wiederholen sei. Eine Wiederholung der Prüfung als Ganzes sei auch verfassungsrechtlich geboten. Schließlich sei der Antragstellerin keine Möglichkeit zum Ausgleich der mit mangelhaft bewerteten Leistungen gegeben worden, obwohl die VSLVO diese Notenstufe bei Mängeln annehme, die in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Randnummer 22 Darüber hinaus lägen Verfahrens- und Ausbildungsfehler vor. Die Erstellung der Ausbildungsgutachten erst kurz vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung verstoße gegen die Vorgabe, ein Gutachten je Fach pro Ausbildungshalbjahr vorzulegen. Zudem seien die Vorgaben des Organisationsplans für die Wiederholungsprüfung vom
gewiesen würden, die unerlässlicher Bestandteil der erforderlichen Qualifikation seien. Ausbildungsmängel seien nicht erkennbar. Die Klägerin sei entgegen ihres Vortrags nicht für das Fach Englisch eingestellt worden. Zudem habe sie es unterlassen, einen derartigen Mangel rechtzeitig zu rügen. Die Ausbildungsgutachten seien dienstlichen Beurteilungen vergleichbar und als solche gerichtlich nur auf Bewertungsfehler überprüfbar, welche vorliegend nicht ersichtlich seien. Eine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Bewertungen der Modulprüfungen sei
den Regelungen der VSLVO nicht möglich. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren unter dem Aktenzeichen VG 12 L 499/19, sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 A. Über die Klagen konnte die Kammer trotz Ausbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da sie in der Ladung gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf diese Folge hingewiesen wurde. Randnummer 37 B. Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 38 I. Die Klagen sind zulässig. Vor ihrer Erhebung wurden, wie
GO erforderlich, ordnungsgemäß Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der am
GO die Jahresfrist, da seine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Diese weist allein auf die Widerspruchserhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift hin, nicht aber auf die
GO ebenso mögliche elektronische Form. Die Form des Rechtsbehelfs ist zwar kein
GO notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung (BeckOK VwGO/Kimmel,
4 VSLVO erhält die Lehramtsanwärterin über das Nichtbestehen der Staatsprüfung einen schriftlichen Bescheid. Diese Staatsprüfung setzt sich
2 VSLVO aus der unterrichtspraktischen Prüfung, den Ergebnissen der beiden Modulprüfungen und der Ausbildungsnote zusammen. Um eine unterrichtspraktische Prüfung ablegen zu können, muss die Lehramtsanwärterin zu dieser
1 Satz 1 VSLVO zugelassen werden. Die Zulassung setzt
1 Satz 3 VSLVO unter anderem voraus, dass die Ausbildungsnote mindestens 4,00 lautet. Lautet sie schlechter als 4,00, so wird die Lehramtsanwärterin nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen und die Staatsprüfung insgesamt gilt damit
1 Satz 4 VSLVO als nicht bestanden. Randnummer 45 Die Klägerin erzielte vorliegend im ersten Ausbildungszeitraum eine Ausbildungsnote von 4,25, womit sie die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat. Im Wiederholungszeitraum erreichte sie die Ausbildungsnote 4,50, welche zum erneuten Nichtbestehen der Staatsprüfung führte. § 27 Abs. 4 VSLVO ist eine hinreichende Rechtsgrundlage, um auf Grundlage dieser Ausbildungsnoten die entsprechenden Bescheide über das Nichtbestehen der Staatsprüfung auszusprechen. Anders als die Klägerin meint, lässt sich der Norm nicht entnehmen, dass ein Bescheid über das Nichtbestehen nur erlassen werden dürfte, wenn die Staatsprüfung vollständig – mitsamt unterrichtspraktischer Prüfung – durchgeführt wurde. Entgegen ihrem Vortrag besteht ebenso wenig die Möglichkeit, die unzureichende Ausbildungsnote durch entsprechende Noten in den Modulprüfungen zu kompensieren (siehe ausführlich Beschluss der Kammer vom
B kann der Senat Rechtsverordnungen erlassen, wenn er hierzu durch ein Parlamentsgesetz des Landesgesetzgebers ermächtigt wurde. Gem. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.
B ist die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung anzugeben. Randnummer 51 Die Ermächtigung zum Erlass der VSLVO ergibt sich aus §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 7 , 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 LBiG . Diese Rechtsgrundlagen werden, wie von Art. 64 Abs. 1 Satz 3 VvB gefordert, in der Eingangsformel der Verordnung erwähnt, wobei § 12 LBiG – ebenso ausreichend – erst in § 1 Abs. 3 VSLVO als Rechtsgrundlage angeführt wird. Randnummer 52 Dass
B Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden muss, deckt sich mit den Anforderungen, die sich insoweit aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip
2, Abs. 3 GG ergeben (siehe entsprechend zur spiegelbildlichen Verordnungsermächtigung in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 – NVwZ 2018, 1703, 1712 Rn. 200). Diese Prinzipien verpflichten den Gesetzgeber, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, da nur er über die für solche Entscheidungen
dem Grundgesetz notwendige demokratische Legitimation verfügt (BVerfG aaO. Rn. 191). Welche Entscheidungen wesentlich sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands bestimmen. Wesentlich bedeutet danach vor allem wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte (BVerfG aaO. Rn. 193 f.). Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto aussagekräftiger muss die gesetzliche Ermächtigung in Bezug auf die Eingriffsmöglichkeiten sein (BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 VSLVO hängt die Teilnahme an der unterrichtspraktischen Prüfung als Teil der Staatsprüfung davon ab, dass die Lehramtsanwärterin hierzu zugelassen wird. Diese Zulassung wiederum erfolgt
1 Satz 3 VSLVO nur, wenn diese eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote erzielt hat. Hat sie dies nicht, wird sie zur unterrichtspraktischen Prüfung nicht zugelassen und die Staatsprüfung gilt
1 Satz 4 VSLVO insgesamt als nicht bestanden. Erreicht sie eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote und erfüllt sie auch die übrigen Bestehensvoraussetzungen, geht die Ausbildungsnote
3 Satz 1 VSLVO zu 20 % in die Gesamtnote der Staatsprüfung ein. Randnummer 58 Diese Regelungen können sich mit § 13 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 LBiG auf taugliche Ermächtigungsgrundlagen stützen. Randnummer 59 a.
G wird die zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestandteile der Staatsprüfung festzulegen,
G ist sie ebenso befugt, das Nähere über die Bildung der Gesamtnote zu regeln. Innerhalb dieser Ermächtigung bewegt es sich, wenn § 18 Abs. 2 VSLVO die Ausbildungsnote zu einem Bestandteil der Prüfung erklärt, der
G wird die zuständige Senatsverwaltung weiter ermächtigt, die Zulassung zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln. Hieraus lässt sich die Befugnis der Senatsverwaltung ableiten, der Staatsprüfung ein Zulassungsverfahren vorzuschalten. Aus der Möglichkeit, ein solches Zulassungsverfahren für die Staatsprüfung insgesamt vorzusehen, folgt entgegen des klägerischen Vortrags auch die Möglichkeit, eine solche Zulassung für einzelne Teile der Staatsprüfung einzuführen. Es ist daher von der Ermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG umfasst, wenn § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO nicht die Zulassung zur Staatsprüfung, sondern die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung als einem Teil der Staatsprüfung regelt. Randnummer 61 Aus der in § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG vorgesehenen Möglichkeit, Regelungen über die Zulassung zur Prüfung zu erlassen, ergibt sich weiter die Befugnis, die Zulassung zur Staatsprüfung oder zu einzelnen Teilen von ihr von festzulegenden formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen. Denn Sinn und Zweck einer gesonderten Zulassung kann nur sein, die Teilnahme an bestimmte Anforderungen zu knüpfen, die im Rahmen der Zulassung geprüft werden. Eine Zulassung zur Staatsprüfung, die unter keinen Voraussetzungen steht und damit stets erteilt werden müsste, wäre ein inhaltsleeres Verfahren (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46). Dass § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG – wie die Klägerin vorträgt – nur dazu ermächtigt, die Zulassung von formellen, nicht aber von materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. Eine solche Unterscheidung ergibt sich weder aus § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG , noch aus einer sonstigen Norm des LBiG. Randnummer 62 c. Von den Ermächtigungen in § 13 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 LBiG ist es ebenfalls umfasst, dass die VSLVO die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und das Bestehen der Staatsprüfung mit der Ausbildungsnote von Leistungen abhängig macht, die die Lehramtsanwärterin während des Vorbereitungsdienstes erbringt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt dem LBiG keine strikte Trennung zwischen dem Vorbereitungsdienst einerseits und der Staatsprüfung andererseits mit der Folge zugrunde, dass für die Note der Staatsprüfung keine Prüfungsleistungen berücksichtigt werden dürften, die während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. Randnummer 63
G schließt der Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung ab, die die Befähigung für ein Lehramt verleiht. Die Staatsprüfung ist mithin nicht getrennt vom Vorbereitungsdienst zu betrachten, sondern ihr integraler Bestandteil (Beschluss der Kammer vom
alledem eine zusammenhängende Ausbildungsphase, die insgesamt auf das Ziel der Erweiterung und Vertiefung der im Studium erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten ausgerichtet ist ( § 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG ; Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46). Randnummer 66 d. Der Berücksichtigung der Ausbildungsnote als Teil der Staatsprüfung steht ebenso wenig entgegen, dass über die Ausbildungsnote nicht der Prüfungsausschuss entscheidet. Randnummer 67
G richtet die zuständige Senatsverwaltung für die Staatsprüfung Prüfungsausschüsse ein. Diese entscheiden gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG
Beratung über die Prüfungsleistungen. Jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist
G verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Randnummer 68 Diese Zuständigkeitsregel beachtet die VSLVO, denn
1 VSLVO betraut sie den Prüfungsausschuss damit, das Gesamtergebnis der Staatsprüfung zu bilden. Er entscheidet somit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG über die Prüfungsleistungen, auch wenn sich diese Entscheidung in Bezug auf die Ausbildungsnote und die Ergebnisse der Modulprüfungen darauf beschränkt, die Bewertungen anderer Personen zu übernehmen und aus ihnen die Note der Staatsprüfung zu errechnen (Beschluss der Kammer vom
den Vorstellungen des Gesetzgebers auch Prüfungsleistungen abnimmt, da die angeordnete Pflicht zur Abgabe eines Notenvotums über die Prüfungsleistung keinen Sinn ergäbe, wenn die Tätigkeit des Prüfungsausschuss lediglich daraus bestünde, die einzelnen Teile der Staatsprüfung rechnerisch zu einer Gesamtnote zusammenzufassen. Er muss aber nicht alle Prüfungsleistungen abnehmen. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG gestattet es vielmehr zwischen Prüfungsleistungen zu differenzieren, deren Durchführung bereits Teil der Staatsprüfung ist, und solchen, bei denen allein die Bewertung, nicht aber die Durchführung der Prüfung selbst zur Staatsprüfung zählt. Allein Leistungen, die innerhalb der Staatsprüfung durchgeführt werden, müssen vom Prüfungsausschuss bewertet werden. Das ergibt sich aus der Regelungshistorie: Randnummer 70 Schon § 12 Abs. 1 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom
den auf Grundlage des LBiG 1978 erlassenen §§ 10 Abs. 2, 4 Abs. 5 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. Dezember 1981 (GVBl. 1982, S. 1) – Zweite Lehrerprüfungsordnung 1981 – die Ausbildungsnote in die Gesamtnote der Staatsprüfung ein. Um zu verhindern, dass diese Regelung gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG 1978 verstößt,
dem die Zweite Staatsprüfung vor Prüfungsausschüssen abgelegt wird, hat die Zweite Lehrerprüfungsordnung 1981 in § 5 weiter vorgesehen, dass die der Ausbildungsnote zugrundeliegenden Prüfungsleistungen selbst nicht Teil der Staatsprüfung sind. Diese Regelungen wurden in die neubekanntgemachte Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom
folgeregelung in § 13 LBiG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem mit der Zweiten Lehrerprüfungsordnung 1981 begründeten Verständnis der jeweiligen Fassung des LBiG etwas ändern wollte, wonach Prüfungsleistungen nicht vom Prüfungsausschuss abgenommen werden müssen, wenn deren Durchführung nicht Teil der Staatsprüfung ist. In § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG heißt es vielmehr sogar abgeschwächt, dass der Prüfungsausschuss über die Prüfungsleistungen entscheidet und nicht wie in den Vorgängerregelungen, dass die ganze Staatsprüfung vor ihm abgelegt wird. § 18 Abs. 2 VSLVO übernimmt dementsprechend die Regelungstechnik der bisherigen Verordnungen und erklärt allein die Ausbildungsnote zum Teil der Staatsprüfung, nicht aber die der Ausbildungsnote zugrundeliegenden Leistungen des Lehramtsanwärters (siehe zu dieser Differenzierung schon Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 42). Randnummer 72
den in § 26 VSLVO dargelegten Modalitäten einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist
2 Satz 1 VSLVO sechs Monate
dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen. Beruht das Nichtbestehen auf einer nicht ausreichenden Ausbildungsnote, einer unzureichenden unterrichtspraktischen Prüfung oder einer nicht ausreichenden Gesamtnote, ist
2 Satz 2 VSLVO die unterrichtspraktische Prüfung zu wiederholen und es wird eine neue Ausbildungsnote für den Wiederholungszeitraum festgesetzt. Die Modulprüfungen sind nicht zu wiederholen. Ist die Lehramtsanwärterin wegen unzureichender Leistungen in mindestens einer Modulprüfung nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden, so sind
3 VSLVO auch die Module, die zum Nichtbestehen geführt haben, erneut zu belegen und eine weitere Modulprüfung abzulegen. Damit ist, anders als die Klägerin vorträgt, mit hinreichender Bestimmtheit geregelt, welche Leistungen die Lehramtsanwärterin zu wiederholen hat. Randnummer 74 Die Regelung des § 26 VSLVO kann sich auf die Ermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG stützen, wonach die zuständige Senatsverwaltung befugt ist, die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung zu regeln. Diese Ermächtigung ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht so auszulegen, dass die Senatsverwaltung lediglich eine Wiederholung der Staatsprüfung als Ganzes vorsehen dürfte. Von der Ermächtigung, die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung zu regeln, ist auch die Befugnis umfasst festzulegen, welche Teile der Staatsprüfung zu wiederholen sind. Randnummer 75 bb) Die Ermächtigungsgrundlagen in § 13 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 LBiG sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen das Gebot in Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung im Gesetz geregelt sein müssen, noch gegen den aus Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG und dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Parlamentsvorbehalt, wonach die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind (zum allgemeinen Inhalt dieser Grundsätze siehe oben B. II. 1.). Randnummer 76 In Bezug auf die hier einschlägigen Prüfungsregelungen und die dadurch betroffene Berufsfreiheit
B, dass der Parlamentsgesetzgeber Ziel und Inhalt der Ausbildung in einer Weise regeln muss, dass die Normierungen auf untergesetzlicher Ebene
Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar sind. Die Entscheidungen über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen müssen demgegenüber nicht durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden, insoweit genügt eine untergesetzliche Regelung. Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom
den Vorgaben des Gesetzgebers so ausgestaltet sein, dass sie den Schluss erlaubt, ob der jeweilige Lehramtsanwärter mit seinen Fähigkeiten die Ziele der Ausbildung in einem Maße erreicht hat, dass ihm die Lehramtsbefähigung zu verleihen ist. Damit wird das vom Verordnungsgeber festzulegende Normenprogramm ausreichend umrissen. Randnummer 78 Darüber hinaus lässt sich § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG entnehmen, dass der Prüfungsausschuss das Organ ist, das abschließend über die Bewertung der Staatsprüfung entscheidet. Damit trifft das LBiG, so wie es der Parlamentsvorbehalt von ihm verlangt, auch die Grundentscheidung über das zuständige Organ für die Entscheidung über die Prüfungsleistungen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
G bewertbare Leistungen vorsehen kann. Ganz in Rahmen dieser normativen Struktur bewegt es sich, wenn die VSLVO die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung von einer mindestens ausreichenden Ausbildungsnote abhängig macht und diese zu 20 % in die Gesamtnote der Staatsprüfung eingeht. Randnummer 80 Auch die Regelung der Wiederholungsprüfung wird durch das LBiG hinreichend umrissen. Aus der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG lässt sich sowohl schließen, dass den Lehramtsanwärtern eine Wiederholungsprüfung einzuräumen ist, als auch durch die Verwendung des Worts Wiederholungsprüfung im Singular, dass neben diesem einem Wiederholungsversuch keine weiteren Wiederholungen einzuräumen sind (Beschluss der Kammer vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren, sowie die Bestehensvoraussetzungen festgelegt sein (BVerwG, Urteil vom
gewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt
gewiesen werden soll. Hierbei steht dem Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn seine Einschätzung offenkundig sachlich unvertretbar ist (BVerwG aaO.). Randnummer 85 Vorliegend erweist sich die Annahme des Normgebers, eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote sei unverzichtbare Voraussetzung für das Bestehen der Staatsprüfung, nicht als sachlich unvertretbar. Er geht
vollziehbar davon aus, dass durch eine unzureichende Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten, die so gravierend sind, dass sie durch andere Teilleistungen nicht kompensiert werden können (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 – VerfGH 16/21, 16 A/21 – juris Rn. 32). Die Ausbildungsnote besitzt für die erforderlichen Fähigkeiten der Lehramtsanwärter eine besondere Aussagekraft. Gegenstand der Ausbildungsnote ist
2 Satz 1 VSLVO der Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters unmittelbar vor Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung, wie er sich für die Beurteilenden
ihren Eindrücken aus dem achtzehn- bzw. für den Fall der Wiederholungsprüfung sechsmonatigen Vorbereitungsdienst darstellt. Die Ausbildungsnote reflektiert damit nicht nur die abgerufenen Fähigkeiten eines Prüflings während der Momentaufnahme einer Prüfung, sondern ist eine längerfristig angelegte Beurteilung, mit der insbesondere festgestellt werden kann, ob die Leistungen des Lehramtsanwärters im Vorbereitungsdienst eine Konstanz aufweisen, die eine insgesamt ausreichende Bewertung rechtfertigt (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2019 – OVG 5 N 28.17 – S. 4 EA). Randnummer 86 Die Ausbildungsnote bestimmt sich dabei
2 Satz 1 VSLVO einerseits
den Gutachten der Fachseminarleiter. Diese sind zuvörderst für die Ausbildung der Lehramtsanwärter verantwortlich und verfügen über eine breite Grundlage, um deren Leistungen zu beurteilen. Sie leiten gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO die Sitzungen des Fachseminars, beraten und beurteilen die Lehramtsanwärter, führen diese in die Unterrichtspraxis ein und geben selbst mindestens einmal pro Halbjahr von den Lehramtsanwärtern zu beobachtenden Unterrichtsstunden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 VSLVO schreibt zudem vor, dass die Fachseminarleiter die Unterrichtsstunden der Lehramtsanwärter regelmäßig besuchen. Randnummer 87 Andererseits bemisst sich die Ausbildungsnote
dem Gutachten des Schulleiters, der komplementär zu den Fachseminarleitern eine ganzheitliche Perspektive einnimmt, bei welcher er das sonstige Schulleben und die Rückmeldungen der daran beteiligten Personen berücksichtigen kann (Beschluss der Kammer vom
gewiesen werden sollen. Randnummer 89 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass § 19 Abs. 1 Satz 4 VSLVO die Grenze der mindestens zu erreichenden Ausbildungsnote auf 4,00 festsetzt. Eine Bewertung mit der Note 4,00 ist
der Definition in § 17 Abs. 1 VSLVO eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Eine Leistung, die diese Note unterschreitet, entspricht demgemäß nicht mehr den erforderlichen Mindestanforderungen, sodass es lediglich folgerichtig ist, hier die Grenze für die mindestens zu erzielende Note festzusetzen. Randnummer 90 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass § 17 Abs. 1 VSLVO die nächste Notenstufe 5,00 als eine Leistung definiert, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Dass die Mängel behoben werden können, bedeutet – anders als die Klägerin meint – nicht, dass ihr noch Gelegenheit zu einer solchen Mängelbehebung gegeben werden muss. Es gehört zum Wesen eines Prüfungsverfahrens, dass dieses einen Zeitpunkt definieren muss, zu dem die erforderlichen Kenntnisse (spätestens) vorhanden sein müssen. Werden die erforderlichen Kenntnisse erst
diesem Zeitpunkt erworben, kann der Prüfling dies höchstens im Rahmen einer Wiederholungsprüfung fruchtbar machen, auf die er aber über die einmalige Wiederholung hinaus keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (dazu sogleich). Randnummer 91 Die Voraussetzung einer mindestens ausreichenden Ausbildungsnote für das Bestehen der Staatsprüfung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Ausbildungsnote
3 Satz 1 VSLVO lediglich zu 20 % in die Note der Staatsprüfung einfließt. Hieraus lässt sich nicht – wie der klägerische Vortrag nahelegen soll – schließen, dass die Ausbildungsnote kein hinreichendes Gewicht aufweist, als dass der Normgeber allein an sie das Nichtbestehen der Staatsprüfung knüpfen darf. Der prozentuale Anteil der Ausbildungsnote an der Gesamtnote der Staatsprüfung erlaubt eine Aussage über die Wertigkeit der Ausbildungsnote im Vergleich zu den anderen Teilen der Staatsprüfung. Die Ausbildungsnote wird danach gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 VSLVO genauso stark gewichtet wie eine Modulprüfung und eine Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung. Eine mangelhaft bewertete Unterrichtsstunde kann bei fehlender Kompensation
2 VSLVO ebenso zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führen wie
1 Satz 4 VSLVO eine nicht ausreichende Note in einer Modulprüfung. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn eine nicht ausreichende Leistung in der ebenso stark gewichteten Ausbildungsnote gleichfalls zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Randnummer 92 Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausbildungsnote gegenüber der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich schließlich nicht aus der klägerischen Argumentation, wonach für die unterrichtspraktische Prüfung bereits ein Schnitt von 4,49 reiche, um die Staatsprüfung zu bestehen, wohingegen die Ausbildungsnote nicht unter 4,00 liegen dürfe.
2 VSLVO ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn eine der beiden Unterrichtsstunden im Rahmen der unterrichtspraktischen Stunde mit mangelhaft (5,00) und die andere mit ausreichend (4,00) bewertet wird und ebenso, wenn eine Unterrichtsstunde mit ungenügend (6,00) bewertet wird. Die von der Klägerin angeführte Durchschnittsnote von 4,49 in der unterrichtspraktischen Prüfung betrifft danach keinen realen Fall, da sie bei keiner Notenverteilung eintreten kann. Möglich ist entweder ein Schnitt von 4,00 – zum Beispiel bei der Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung mit 5,00 und der anderen mit 3,00 – oder ein Schnitt von 4,50 – zum Beispiel bei der Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung mit 5,00 und der anderen mit 4,00. Die Rechtsfolgen dieser Bewertungen sind die Gleichen wie bei einer entsprechenden Ausbildungsnote. Ergibt sich ein Schnitt von 4,00 in der unterrichtspraktischen Prüfung, ist die Prüfung
2 VSLVO bestanden, es sei denn eine unterrichtspraktische Prüfung ist mit ungenügend (6,00) bewertet worden. Ergibt sich ein Schnitt von 4,50 in der unterrichtspraktischen Prüfung, ist die Staatsprüfung
2 VSLVO nicht bestanden, da dann stets eine Unterrichtsstunde mit mangelhaft oder schlechter bewertet sein muss (ebenso Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 51). Randnummer 93
1 VSLVO auf eine einmalige Wiederholung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 769 m.w.N.). Randnummer 94 § 26 VSLO verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit
1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass die Modalitäten der Wiederholungsprüfung sich von denen des Ausgangsversuchs unterscheiden. Ein prüfungs- oder verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach der Wiederholungsversuch genauso auszugestalten ist wie der Ausgangsversuch, existiert entgegen dem klägerischen Dafürhalten nicht (BVerwG, Beschluss vom
dem Vortrag des Beklagten darauf, dass die Schulleiterin versehentlich den Text aus einer verwendeten Vorlage nicht gelöscht habe. Das konnte die Schulleiterin
VfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – korrigieren, indem sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens diese Begründung durch die sich auf die Klägerin beziehende Einschätzung ersetzt hat.
VfG können offenbare Unrichtigen in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigt werden. Die zunächst fehlerhafte Begründung war offenbar unrichtig, da wegen der versehentlichen Verwendung einer falschen Vorlage der erklärte und der gewollte Inhalt des Ausbildungsgutachtens nicht übereinstimmten (vgl. zu dieser Definition einer offenbaren Unrichtigkeit Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 42 Rn. 3). Darüber hinaus wäre der Fehler auch
VfG unerheblich, da die zunächst fehlerhafte Begründung
träglich durch die zutreffende Begründung ersetzt wurde (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 57). Randnummer 98 bb) Ebenfalls zu keinem Verfahrensfehler führt der Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsgutachtens.
2 Satz 1 VSLVO sind die Ausbildungsgutachten vor der Entscheidung über die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zu erstellen. Dies ist hier geschehen. Die dargelegte
trägliche Korrektur der im Gutachten enthaltenen offensichtlichen Unrichtigkeit führt entgegen der klägerischen Argumentation nicht dazu, dass es nicht mehr als vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erstellt anzusehen ist. Randnummer 99 Weitere zeitliche Vorgaben für die Abfassung der Ausbildungsgutachten als jene des § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO enthält die VSLVO nicht. Anders als die Klägerin meint, war das hiesige Ausbildungsgutachten auch nicht bereits am Ende eines Ausbildungshalbjahres zu erstellen. Pro Ausbildungshalbjahre werden
2 Satz 1 VSLVO laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes erstellt, dies sind nicht die
2 Satz 1 VSLVO vor Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zu erstellenden Ausbildungsgutachten (Beschluss der Kammer vom
2 Satz 1 VSLVO die Ausbildungsnote errechnet. Diese Vorlage erfolgte hier
dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten am
VfG unbeachtlich, da sie sich offensichtlich nicht auf den Inhalt des Gutachtens ausgewirkt hat (Beschluss der Kammer vom
dem sie die Staatsprüfung bereits endgültig nicht bestanden hatte. Randnummer 103 4. Die Bescheide über das Nichtbestehen des Ausgangs- und des Wiederholungsversuchs der Staatsprüfung sind auch materiell rechtmäßig. Randnummer 104 a) Die Bewertung des Ausbildungsstandes der Klägerin in den Ausbildungsgutachten, die zum Erlass der Nichtbestehensbescheide geführt haben, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, mit der ein entsprechender Bewertungsspielraum der Gutachter korrespondiert. Randnummer 105 Der Verwaltung verfügt bei ihrem Handeln über einen Beurteilungsspielraum, wenn sich aus einer Auslegung der maßgeblichen Normen ergibt, dass diese das Entscheidungsverhalten der Verwaltung nicht vollständig determinieren und ihr einen Einschätzungsspielraum belassen. Diese Abweichung von der im Grundsatz umfassenden gerichtlichen Kontrolle ihres Handeln
4 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der gesetzliche Tatbestand Bewertungen und Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind, sodass ein hinreichender Sachgrund für die begrenzte Kontrolle besteht (BVerfG, Beschluss vom
2 Satz 1 VSLVO ist rechtlich nicht vollständig determiniert und einer derartigen umfassenden rechtlichen Kontrolle auch nicht zugänglich. Sie bestimmt sich
den zahlreichen persönlichen Eindrücken, welche die bewertenden Fachseminarleiter und der Schulleiter während des 18-monatigen bzw. für die Wiederholungsprüfung sechsmonatigen Beurteilungsspielraums gesammelt haben. Um diese Eindrücke bewerten zu können, werden die Gutachter insbesondere von den Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Ausbildung vorangegangener Lehramtsanwärter gewonnen haben, aus denen sie sodann den für sie maßgeblichen Vergleichsmaßstab bilden, der eine Zuordnung der gezeigten Leistungen zu einer Note erlaubt. Dieses von persönlichen Erfahrungen und Eindrücken abhängige Bezugssystem, in dem die Bewertung steht, lässt sich in einem gerichtlichen Verfahren nicht umfassend rekonstruieren und ist daher einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Ausbildungsgutachten, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen betreffen, auf Bewertungsfehler (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – S. 4 EA; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 50 ). Randnummer 107 So umschrieben ist die den Ausbildungsgutachten zugrunde liegende Erforschung der persönlichen Leistung und Eignung anhand der höchstpersönlichen Eindrücke der Gutachter eine prüfungsrechtliche Bewertung. Dem steht, anders als der Vortrag der Klägerin nahelegt, nicht entgegen, dass die maßgeblichen Leistungen der Lehramtsanwärter nicht in einem verselbstständigten, formalisierten Verfahren wie dem einer Aufsichtsarbeit ermittelt werden. Denn die verfahrensmäßige Gestaltung ist für den Prüfungsbegriff nicht von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 28. April 1991 – 2 C 51.78 – NJW 1981, 2136). Randnummer 108 Gegen die Einräumung eines Bewertungsspielraums spricht auch nicht, dass die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung eine rechtlich gebundene Entscheidung ist. Das ist zwar zutreffend, hieraus kann die Klägerin aber nichts Rechtserhebliches zu ihren Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen für die Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung und das Nichtbestehen der Staatsprüfung wegen ihrer unzureichenden Ausbildungsnote eindeutig erfüllt sind. In der Sache beanstandet die Klägerin den Ausspruch der Nichtzulassung und des Nichtbestehens, weil sie der Meinung ist, die Ausbildungsnote, auf der diese Entscheidung basiert, sei rechtswidrig festgesetzt worden. Bei den dieser Ausbildungsnote zugrundeliegenden Ausbildungsgutachten besteht wie dargelegt ein Bewertungsspielraum. Randnummer 109 Die Bewertung in den Ausbildungsgutachten, die über die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung entscheidet, ist auch nicht deswegen eine rechtlich gebundene Entscheidung, weil der Klägerin – wie sie behauptet – ein Grundrecht auf Zulassung zur Prüfung zustehe. Ein solcher sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebender Zulassungsanspruch besteht nur dann, wenn die einfachgesetzlichen und verfassungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 134). Das ist vorliegend wie dargelegt nicht der Fall. Ein Grundrecht auf Prüfungszulassung hingegen, das es verbietet, die Zulassung vom Bestehen bestimmter Prüfungen abhängig zu machen, existiert nicht. Randnummer 110 Die Ausbildungsgutachten sind auch nicht, wie die Klägerin vorträgt, privatrechtliche Arbeitszeugnisse mit der Folge, dass die Ersteller hierbei einen wohlwollenden Maßstab anzulegen haben, wie dies die Rechtsprechung in Bezug auf Arbeitszeugnisse annimmt (MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 630 Rn. 43 m.w.N.). Die Pflicht zur Erstellung der Ausbildungsgutachten entspringt dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zwischen der Senatsverwaltung als Ausbildungsbehörde und den Lehramtsanwärtern, auf welches die Grundsätze des privaten Arbeitsrechts keine Anwendung finden. Hieran ändert es nichts, wenn der Vorbereitungsdienst wie vorliegend berufsbegleitend erfolgt ist, sodass neben das Ausbildungsverhältnis ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag tritt. Als höchstpersönliche Bewertung der im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit gezeigten Leistungen über einen längeren Zeitraum sind die Ausbildungsgutachten vielmehr mit dienstlichen Beurteilungen vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – S. 4 EA; Beschluss vom 23. April 2019 – OVG 5 N 28.17 – S. 4 EA; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 50 ). Randnummer 111 Wie dienstliche Beurteilungen sind die Ausbildungsgutachten als Akte wertender Erkenntnis wie dargelegt gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten. Derartige Wertungen, die einem Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, der von einem Lehramtsanwärter gewonnene Gesamteindruck, sowie die Würdigung der Stärken und Schwächens seiner Leistungen. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Gutachtern Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90 ). Randnummer 112
Erlass der Widerspruchsbescheide erhoben hat. Mit Abschluss des Widerspruchsverfahren endet der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
seinem § 1 Abs. 2 unter der auflösenden Bedingung der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung. Diese Bekanntgabe ist mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 erfolgt. Der damit eingetretenen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses steht auch nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, wonach dieses nur durch gesetzlich begründete Tatbestände beendet werden könne. Die auflösende Bedingung vollzieht lediglich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 VSLVO , wonach der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages endet, an dem der Lehramtsanwärterin schriftlich bekannt gegeben wird, dass sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Randnummer 125 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 126 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro Festgesetzt (vgl. Ziff. 36.2 Streitwertkatalog 2013). Obgleich sich die Klägerin sowohl gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung in Ausgangs- und Wiederholungsversuch wendet, waren nicht für jeden Versuch je 15.000 EUR anzusetzen. Denn in der Sache möchte die Klägerin allein das einmalige Bestehen der Staatsprüfung erreichen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001519902
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