Im Falle der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nach der erfolgten Transition die Möglichkeit gegeben, dass ein Anspruch nach Absatz 1 umsetzbar ist. Denn die Klägerin kann eine Ehe nach eherechtlichen Vorschriften mit einer Frau eingehen und mit dieser dann unter Verwendung der kryokonservierten Samenzellen eine homologe Befruchtung durchführen. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Deutschland bereits seit 2017 geregelt. Es ist genauso denkbar, dass im Falle einer medizinisch notwendigen Retransition die Klägerin dann wieder als Mann eine Ehe mit einer Frau eingeht und im Rahmen dieser eine homologe Befruchtung erfolgt. Da die Voraussetzungen bei Inanspruchnahme der Maßnahmen nach Absatz 4 nicht vorliegen müssen, sieht die Kammer auch keinen Anlass, dass die Klägerin sich auf eine der Möglichkeiten festlegt. Denn es ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass die Versicherte sich bei Inanspruchnahme der Maßnahmen nach Absatz 4 bereits konkret auf eine Ehe festlegt. Es soll gerade auch Versicherten, die im jungen Lebensalter wegen einer Erkrankung behandelt werden, ermöglicht werden, später bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 SGB V die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vorzunehmen (vgl. schon Gesetzesbegründung BT-DS 19/6337, S 87). Randnummer 45 Auch aus dem Urteil des BSG vom 10. November 2021, B 1 KR 7/21 R ergibt sich nichts Anderes. Denn das BSG hat allein über den Ausschluss einer heterologen Insemination in einer gleichgeschlechtlichen Ehe entschieden. Diese ist nach § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V ausgeschlossen. Der Ausschluss verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Falle der Klägerin besteht aber gerade die Möglichkeit einer homologen Insemination, sollte die Klägerin in Zukunft die Ehe mit einer Frau eingehen. Randnummer 46 Nach § 27a Abs. 4 S. 2 SGB V gilt Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Vorschrift entsprechend. Das bedeutet, dass der Anspruch spätestens mit Erreichen der oberen Altersgrenze nach Absatz 3 S. 2 entfällt. Denn mit der Kryokonservierung soll die spätere Vornahme einer künstlichen Befruchtung ermöglicht werden. Mit Erreichen der Altersgrenze kann aus dem gelagerten Material kein zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung umzusetzender Anspruch mehr erfolgen (Fahlbusch in: Schlegel/Voelzke,
Im vorliegenden Fall geht es um die Kryokonservierung und auch spätere Verwendung der männlichen Samenzellen. Entsprechend ist die Altersgrenze für männliche Versicherte – die Vollendung des
Soweit der Gesetzgeber sich auch auf das Kindeswohl beruft, ist nach Ansicht der Kammer eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG von weiblichen und männlichen Versicherten nicht mit sachlichen Gründen zu rechtfertigen. Deshalb ist insoweit die Altersgrenze für männliche Versicherte von 50 Jahren entscheidend. Da es vorliegend um männliche Keimzellen geht, ist auch hinsichtlich der medizinischen Begründung der Altersgrenze auf die Altersgrenze für männliche Versicherte abzustellen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001520210
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