Untersuchungshaftfortdauer: Haftgrund der Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Orientierungssatz
(4)161 HEs 8/15 (16/15) – und in der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten unter anderem durch die Vernehmung zahlreicher Zeugen nach der bisherigen vorläufigen Bewertung bestätigt und verfestigt habe. Insbesondere hat es überzeugend dargelegt, weshalb es den gesondert verfolgten Zeugen D..., der den Angeklagten mit seinen Angaben entsprechend den Anklagevorwürfen belastet hat, nach derzeitiger Würdigung aller Umstände für glaubwürdig hält. Randnummer 4
- Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO. Sie ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO
- Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.). Zwar vermag die wegen der Taten zu erwartende Strafe allein im Allgemeinen die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu tragen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind jedoch der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. KG, Beschluss vom
- Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 – m.w.N.). Die Straferwartung beurteilt sich hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; Ausgangspunkt ist vielmehr der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO
- Aufl., § 112 Rn. 23; zur Maßgeblichkeit der Prognose des Haftrichters siehe auch BVerfG, Beschluss vom
- August 2007 – 2 BvR 1485/07 -, m.w.N. [juris, Abs. 22]). Auf der Grundlage des tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzuges sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt, zu berücksichtigen (vgl. KG a.a.O. m.w.N.). Randnummer 5 Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich durch das erkennende Gericht erteilten Hinweises, dass die möglichen Tathandlungen des Angeklagten nicht als mittäterschaftliche, sondern als – besonders wichtige und erfolgsursächliche – Beihilfehandlungen bewertet werden könnten. Da bei der Strafzumessung der Beitrag des Gehilfen im Verhältnis zum Gewicht der Haupttat im Vordergrund steht (vgl. BGH StV 1984, 411), ist es sogar denkbar, dass die Strafe des Gehilfen höher ausfällt als die des Haupttäters (vgl. RGSt 51, 106, 112; Murmann-SSW, StGB
- Aufl., § 27 Rdn. 16 m.w.N.). Randnummer 6 Der Angeklagte musste bereits wegen fahrlässiger Verletzung der Verlustanzeigepflicht sowie wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Ein weiteres (nach Aktenlage gesamtstrafenfähiges) Strafverfahren wegen mehrfachen Betruges bzw. Anstiftung hierzu wird gegen ihn geführt. In diesem ist er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden; das Urteil ist in der Revisionsinstanz auf die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben und zurückverwiesen worden, eine erneute Entscheidung ist noch nicht ergangen. Im Falle eines Schuldspruchs wegen der Tatvorwurfe im hiesigen Verfahren hat er schon wegen des enorm hohen Steuerschadens mit der Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die sich selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nach derzeitiger Lage der Akten deutlich jenseits der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung befindet (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BGH in Zusammenhang mit sehr hohen Steuerschäden statt vieler BGH NStZ 2012, 634). Täuscht ein Täter steuermindernde Umstände vor, indem er nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht, liegt – auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum bezogen – ab einem Betrag von 50.000 Euro eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor (vgl. BGH wistra 2013, 67 m.w.N.). Das ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hier in 34 der 35 Fälle anzunehmen, wobei nahezu sämtliche Einzelbeträge den genannten Wert um ein Mehrfaches bzw. sogar Vielfaches übersteigen. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Berlin bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vorgetragen, dass diese Norm Anwendung auch für den Gehilfen finden kann, wenn dieser selbst die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt hat, wobei allerdings das gesamte Tatbild zu berücksichtigen ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGH wistra 2015, 235; NJW 2009, 690 jeweils m.w.N.; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht
- Aufl., § 370 AO Rdn. 561). Danach kommt für den Angeklagten nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis angesichts der immensen Höhe der Hinterziehungsbeträge und seiner mutmaßlichen längerfristigen Einbindung in eine grenzübergreifend und über einen Zeitraum von mehreren Jahren operierende Tätergruppe sowie der erheblichen Bedeutung seiner Tatbeiträge für die Umsetzung des Tatplanes die Annahme besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung in Betracht. Randnummer 7 Zwar kann bei serienmäßiger Tatbegehung wie mutmaßlich hier eine strafmildernde Berücksichtigung zu erwägen sein, wenn die einzelnen Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind. Dies ist hier indes nach derzeitiger Einschätzung nicht der Fall. Allein die aus der regelmäßigen monatlichen Abfolge der Tatbegehungen zu schließende zunehmende Gewöhnung an die Begehung gleichartiger Straftaten wäre indes gerade nicht strafmildernd zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1995 – 1 StR 463/95 –). Zudem wird der Unwertgehalt von Steuerstraftaten maßgeblich auch durch die Höhe des Steuerschadens bestimmt ist. Da die serienmäßige Tatbegehung bei Steuerstraftaten typischerweise zu höherem Steuerschaden führt, hat sie regelmäßig strafschärfende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2011 – 1 StR 459/11 –; Urteil vom
- März 2009 – 1 StR 627/08 – jeweils m.w.N.). Der mutmaßlich unter anderem durch den Angeklagten herbeigeführte Steuergesamtschaden beläuft sich auf rund 17 Millionen Euro. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Beurteilung der Straferwartung in Zusammenhang mit der Frage der Fluchtgefahr stets der tatsächlich zu erwartende Freiheitsentzug zugrunde zu legen und damit eine eventuelle spätere Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB zu berücksichtigen ist, bewegt sich selbst die so genannte Netto-Straferwartung nach derzeitigem Stand in einem so hohen Bereich, dass ein besonders hoher Fluchtanreiz besteht. Randnummer 8 Der sich aus dieser Straferwartung ergebende Fluchtanreiz wird durch die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich gemildert. Der mittlerweile 67jährige Angeklagte ist altersbedingt besonders haftempfindlich. Tragfähige soziale Bindungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich; nach Lage der Akten lebte der Angeklagte vielmehr zuletzt allein. Seine vor der Inhaftierung ausgeübte Erwerbstätigkeit – ein Online-Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik – ist nicht an einen festen Standort gebunden. Zudem hat er im Falle einer Verurteilung mit erheblichen Rückforderungen der Steuerbehörden zu rechnen. Randnummer 9 Danach sind mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als der Vollzug von Untersuchungshaft nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erfüllen. Der erheblichen Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahme als dem Vollzug der Untersuchungshaft nicht wirksam begegnet werden. Die Erwartung, dass der Zweck der Haft auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, muss hinreichend begründet sein (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 Rn. 4). Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren nicht entziehen werde (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 1997, 89). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 10
- Die Fortdauer der seit dem
- Oktober 2014 andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe auch verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Randnummer 11
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001520245