Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 35 L 130/22 Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahre
§ 5aAbs. 3 Aufnahme
VO-SbP im Oktober 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen seiner sprachlichen Kompetenzen. Randnummer 34
- bb)Der ablehnende Bescheid vom 19. Mai 2022 ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine vorherige Anhörung war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht erforderlich. Eine Anhörungspflicht bestand bereits deshalb nicht, weil eine solche nach dem klaren Wortlaut der Norm - „in Rechte eines Beteiligten eingreift“ - nur für Verwaltungsakte im Rahmen der Eingriffsverwaltung gilt, nicht aber, wenn begünstigende Verwaltungsakte abgelehnt werden. Randnummer 35 Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist auch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hinreichend begründet. In dem ablehnenden Bescheid ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der Antragsteller zu 1 nach Prüfung des Aufnahmeantrags dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ zugeordnet und aufgrund der Übernachfrage in diesem Kontingent ein Losverfahren durchgeführt worden ist, in dem der Antragsteller zu 1 kein Losglück hatte. Damit hat der Antragsgegner die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die ihn zu seiner ablehnenden Entscheidung bewogen haben. Randnummer 36 Im Übrigen wären etwaige Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens durch Nachholung geheilt worden. Randnummer 37
- d)Das gemäß § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP durchgeführte Losverfahren leidet an keinen feststellbaren Fehlern. Randnummer 38
- aa)Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Randnummer 39 Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Randnummer 40
- bb)Es wurden - im hier maßgeblichen Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ - keine Mitbewerberkinder aufgenommen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht erfüllen. Randnummer 41
(1)Die Einwände, das Bewerberkind Nr. 19, B ..., und das Bewerberkind Nr. 5, J ... seien verfahrensfehlerhaft in der deutschen Sprachgruppe berücksichtigt worden, greifen nicht durch. Randnummer 42 Die Mitbewerberin Nr. 19, die von ihren Eltern als bilingual angemeldet worden ist, wurde zutreffend der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP.
§ 5aAbs. 3 Aufnahme
VO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen der sprachlichen Kompetenzen der Mitbewerberin. Dementsprechend konnte sie nur der deutschen Sprachgruppe zugeordnet werden. Ein Wahlrecht der Eltern bestand angesichts der fehlenden muttersprachlichen Englischkenntnisse nicht. Die E-Mail des Vaters der Mitbewerberin vom
- Mai 2022, mit der er sich erkundigt, ob die Mitbewerberin - trotz der Eingruppierung in die deutsche Sprachgruppe - auch eine Schulbildung in Englisch erhält, bezieht sich offenbar auf die Unterrichtsausgestaltung und nicht auf die Einordnung in die deutsche Sprachgruppe als solche. Er bringt lediglich zum Ausdruck, dass er keine rein deutschsprachige Beschulung wünscht. Eine solche erhält die Mitbewerberin an der NMS, die sich u.a. durch ihr Flex-System und die Partnersprachlichkeit auszeichnet (vgl. https://www.nelson-mandela-schule.net/de/grundschule-flex-6/alle-faecher-flex-6.html), jedoch auch nicht. Randnummer 43 Der Mitbewerber Nr. 5, der von seinen Eltern ursprünglich als bilingual angemeldet worden ist, wurde zutreffend der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Ausweislich des Vermerks vom
- Oktober 2021 auf dem Aufnahmeantrag der NMS vom
- September 2021 wurden die Angaben zur Muttersprache des Mitbewerbers nachträglich geändert. Dementsprechend hat er für die englische Sprache lediglich den partnersprachlichen Test und nicht den Test für Muttersprachler absolviert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Änderung vor der Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen unzulässig sein und Mitbewerberkinder benachteiligen könnte. Der Mitbewerber erfüllt die sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme auf der NMS; er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP.
§ 5aAbs. 3 AufnahmeVO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen seiner sprachlichen Kompetenzen. Randnummer 44
(2)Die Rügen einiger Antragsteller, die Mitbewerberkinder Nr. 46, N ..., und Nr. 102, C ..., besäßen nicht die erforderliche sprachliche Mindesteignung, sind nicht erfolgreich. Randnummer 45 Der Mitbewerber Nr. 46 wurde von seinen Eltern als Kind angemeldet, dass die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Dementsprechend hat er - ausweislich seines Verwaltungsvorgangs - am
- November 2021 den Sprachtest für deutsche Muttersprachler und am
- November 2021 den „Englisch Partner Language Test: Flex“ absolviert. Diese Überprüfung seiner sprachlichen Kompetenzen hat ergeben, dass er die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht (Ergebnis: 98 von 100 Punkten) und passive Englischkenntnisse besitzt (Ergebnis: 64 von 72 Punkten), vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP. Mithin wurde die vorgeschriebene einheitlich genehmigte Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen gemäß § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP auch bei diesem Mitbewerber durchgeführt. Die Lerndokumentation der Kita war für die Beurteilung seiner sprachlichen Kompetenzen hingegen nicht maßgeblich. Randnummer 46 Auch Mitbewerberin Nr. 102, die von ihren Eltern als Kind mit deutscher Muttersprache angemeldet worden ist, besitzt die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP.
§ 5aAbs. 3 Aufnahme
VO-SbP im November 2021 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Punktevergabe der Mitwerberin in Teilen des „Englisch Partner Language Test: Flex“ (versehentlich) unzureichend dokumentiert worden ist. In „Part 2: Bear“ ist keine Bewertung der Antworten der Mitbewerberin vermerkt; ebenso unzureichend wurde die Bewertung von „Part 3: Instructions (
- bis 4.)“ protokolliert, auch hier ist nicht gekennzeichnet, wie viele Punkte vergeben worden sind. Diese formalen Mängel rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Mitbewerberin den Test nicht bestanden hat. Vielmehr ergibt sich aus der Punkteübersicht am Ende des Tests und dem Gesamtergebnis, dass in allen Aufgabenbereichen die volle Punktzahl vergeben worden ist. Die Punktevergabe in den bezeichneten Aufgabenbereichen unterliegt daher keinen Zweifeln; die Mitbewerberin hat in „Part 2: Bear“ jeweils drei, also insgesamt sechs Punkte, und in „Part 3: Instructions (
- bis 4.)“ jeweils zwei, also insgesamt acht Punkte, erhalten. Randnummer 47
(3)Soweit einige Antragsteller meinen, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ seien die Mitbewerberkinder mit den Nummern 17, 19, 28, 29, 82 und 84 verfahrensfehlerhaft berücksichtigt worden, weil sie dem Kontingent der hochmobilen Familien zugeordnet hätten werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 48 Die Familien der bezeichneten Mitbewerberkinder erfüllen nicht die in § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der hochmobilen Familien. Sie haben im Rahmen der Anmeldung gemäß § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nicht belegt, dass ihre Familien zu dieser Gruppe gehören. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Familien ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagert (Rotation). Randnummer 49 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Vermerke des Antragsgegners zur Prüfung der Hochmobilität, die sich in den Verwaltungsvorgängen der betreffenden Bewerberkinder befinden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung im Ergebnis anschließt, Bezug genommen. Randnummer 50 Die Familie des Mitbewerbers Nr. 17, F ..., erfüllt die Voraussetzungen der Hochmobilität nicht. Der Vater des Kindes ist als freiberuflicher Fotograf tätig und hat in der Vergangenheit regelmäßig für mehrmonatige Zeiträume Aufträge im Ausland ausgeführt. Laut Aufnahmeantrag der NMS vom
- September 2021 plant er im zweiten Halbjahr 2023 ein sechsmonatiges Projekt in Amsterdam. Der Antragsgegner wendet zu Recht ein, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Familie tatsächlich für den Zeitraum von (lediglich) einem halben Jahr gemeinsam ihren Lebensmittelpunkt verlagern und einen Schulwechsel des Mitbewerbers in Kauf nehmen wird. Sofern die Eltern des Mitbewerbers in weiterer Zukunft einen Umzug nach England „nicht ausschließen“, sind diese Überlegungen bereits nicht hinreichend konkret. Randnummer 51 Auch die Familie der Mitbewerberin Nr. 19, ..., ist nicht als hochmobil einzustufen. Die Mutter der Mitbewerberin, die freiberuflich in der Filmbranche tätig ist, hat bereits nicht nachgewiesen, dass sie das eingereichte Angebot für eine zeitlich befristete Tätigkeit bei der MBC Group in Saudi-Arabien als „Head of Production“ mit voraussichtlichem Vertragsbeginn im Juni 2023 tatsächlich angenommen hat. Einen entsprechenden Vertrag hat sie nicht vorgelegt. Zutreffend weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass sie eine etwaige zukünftige Tätigkeit in Jordanien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Die zukünftigen Auslandseinsätze sind daher ebenso wenig belegt, wie eine etwaige Verlagerung des Lebensmittelpunktes der gesamten Familie. Randnummer 52 Ebenso wenig erfüllt die Familie der Mitbewerberin Nr. 28, K ... die Voraussetzungen der Hochmobilität. Ihr Vater arbeitet für ein internationales Strategieberatungsunternehmen, das in New York City ansässig ist; derzeit ist er im Rahmen eines Mobilitätsprogramms, befristet bis Mitte 2023, an eine deutsche Gastgesellschaft in Berlin entsendet. Allein die Rückkehr der Familie in die USA Mitte 2023, die angesichts der dargestellten befristeten Entsendung, naheliegt, reicht zur Begründung der Hochmobilität der Familie nicht aus; denn einmalige Auslandlandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen grundsätzlich noch keine Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz AufnahmeVO-SbP). Auch ein etwaiges Pendeln der Familie zwischen Berlin und New York würde die Voraussetzungen der Hochmobilität nicht erfüllen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt Hochmobilität im Sinne von § 5a AufnahmeVO-SbP voraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler ausländische Schulen in unterschiedlichen Staaten besucht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -, juris Rn. 3). Randnummer 53 Die Familie des Mitbewerbers Nr. 29, Z ..., ist ebenfalls nicht als hochmobil einzustufen. Der Vater des Mitbewerbers hat einen befristeten Arbeitsvertrag über seine derzeitige Tätigkeit als vollbeschäftigter, promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin vorgelegt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet und endet zum Ablauf des
- März
- Anschließend plant die Familie ihre Rückkehr nach Kairo, wo der Vater eine berufliche Tätigkeit als Dozent an der Universität beabsichtigt. Weder Auswanderungsabsichten (hier dauerhafte Rückkehr in das Heimatland Ägypten) noch das Pendeln zwischen zwei beruflichen Einsatzorten erfüllen die Voraussetzungen der Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz AufnahmeVO-SbP sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -, a.a.O.). Randnummer 54 Auch die Familie des Mitbewerbers Nr. 82, A ..., erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der hochmobilen Familien. In dem Aufnahmeantrag der NMS vom
- September 2021 wird die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach London im Jahr 2024 im Wesentlichen mit der Promotion der Mutter des Mitbewerbers an der dortigen University of the Arts und dem geplanten Aufbau einer sozialen Design Agentur begründet. Die beabsichtigte Wohnsitzverlagerung nach London ist nicht hinreichend belegt. Die Mutter des Mitbewerbers hat einen Studiennachweis vorgelegt, wonach sie seit Oktober 2021 als Promotionsstudentin an der University of the Arts London eingeschrieben ist. Weshalb im Jahr 2024 zur Fertigstellung ihrer Promotion ein Umzug der gesamten Familie nach London notwendig ist, obgleich sie bis dahin ihre Promotion von Berlin aus betreiben kann, hat die Mutter des Antragstellers nicht dargetan. Ihre weiteren Pläne zum Aufbau einer sozialen Design Agentur erscheinen nicht hinreichend substantiiert. Die Pläne der Mutter des Mitbewerbers erscheinen insgesamt betrachtet zu vage und unkonkret. Auf die internationale Forschungstätigkeit des nicht sorgeberechtigten Vaters kommt es deshalb nicht an, weil eine gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes wohl nicht beabsichtigt ist. Randnummer 55 Die Familie des Mitbewerbers Nr. 84, L ..., erfüllt die Voraussetzungen der Hochmobilität nicht. Ausweislich der Angaben in dem Aufnahmeantrag der NMS vom
- Oktober 2021 war der Vater des Mitbewerbers von 2009 bis 2015 als Auditor, Finance Manager und Business Controller der B ... in Florham Park, New Jersey, USA, beschäftigt. Derzeit steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B ... in Berlin. Nach den Angaben in dem Aufnahmeantrag ist erneut ein Einsatz bei der B ... in Iselin, New Jersey, ab September 2023 bis September 2027 geplant. Eine Bestätigung des Unternehmens über diesen geplanten Auslandseinsatz wurde nicht vorgelegt. Der Vater des Mitbewerbers hat lediglich ein Schreiben seines Arbeitgebers vom
- August 2019 vorgelegt, wonach ein (erneuter) Einsatz in Florham Park, New Jersey, innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre geplant sei. Angesichts des geänderten Einsatzortes und der späteren Einsatzzeit wäre eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung erforderlich gewesen. Zudem weist der Antragsgegner auf Ungereimtheiten in den Aufnahmeanträgen der älteren Schwestern des Mitbewerbers hin. Die nach den damaligen Angaben seiner Eltern geplanten Einsätze in Kuala Lumpur, Malaysia und Uruguay sowie in den USA (vor Ende 2022) sind letztlich nicht verwirklicht worden, was auch Zweifel an den aktuellen Angaben aufkommen lässt. Randnummer 56
(4)Soweit einige Antragsteller geltend machen, in der Gruppe der bilingual angemeldeten Kinder habe es der Antragsgegner teilweise versäumt, eine wirksame Entscheidung beider Erziehungsberechtigter herbeizuführen, in welcher Sprachgruppe (Muttersprache Deutsch oder Englisch) das Kind aufgenommen werden solle (vgl. § 5a Abs. 3 Satz 10 AufnahmeVO-SbP), können sie damit nicht durchdringen. Mängel des Aufnahmeverfahrens liegen darin nicht begründet. Es gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt. Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung). Randnummer 57
(5)Ebenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass dauerhaft in Berlin lebende Bewerberkinder aus der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14). Randnummer 58 cc) Soweit Fehler bei der Berücksichtigung von Bewerberkindern in der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien, namentlich Bewerberkinder Nr. 21 (J ... 65 (I ... ) und 88 (N ... ) angeführt werden, sind diese bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um Bewerbungen innerhalb des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, dem der Antragsteller zu 1 angehört, handelt. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13,
- Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und
- Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13). Randnummer 59 Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der gerügten Aufnahmen in das Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien (Bewerbungen Nr. 2, 25, 35, 42, 80, 83, 101 und 69). Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001520496