Aufforderung durch die Senatsverwaltung übermittelte die Klägerin von ihr in Auftrag gegebene Übersetzungen der in polnischer Sprache abgefassten Leistungserklärungen des Herstellers. Randnummer 3
Anhörung unter dem
weis zu erbringen, von wem sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Produkte beziehe. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Senatsverwaltung der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.800 Euro für die Nichterfüllung der Ziffer 1 und in Höhe von 800 Euro für die Nichterfüllung der Ziffer 2 an. Mit Gebührenbescheid vom
der Bauproduktenverordnung erkläre der Hersteller mit der Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sein, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtige, Art. 6 Abs. 3 Buchst. e Bauproduktenverordnung. Die Verpflichtung zur Angabe der Leistung in Bezug auf bestimmte wesentliche Merkmale könne daher von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich sein. Im Übrigen sei Art. 34 AEUV nur anwendbar, wenn keine Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union vorlägen, wie sich aus dem Leitfaden der europäischen Kommission zur Anwendung der Verordnung EU 2019/515 ergebe. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
1 Bauproduktenverordnung erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für ein Produkt, wenn es von einer harmonisierten Norm erfasst wird und in den Verkehr gebracht wird.
Abs. 3 derselben Vorschrift übernimmt der Hersteller mit der Erstellung der Leistungserklärung die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Bauproduktenverordnung gibt die Leistungserklärung die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an.
3 Buchst. e Bauproduktenverordnung enthält die Leistungserklärung insbesondere Angaben zur Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauproduktes, die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt.
4 Bauproduktenverordnung wird die Leistungserklärung in der Sprache bzw. den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.
Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3146) ist die für die Leistungserklärung in Deutschland zu verwendende Sprache Deutsch. Randnummer 15 Daraus ergibt sich, dass die europäische Bauproduktenverordnung für harmonisierte Bauprodukte, wie sie hier vorliegen, die Erstellung einer Leistungserklärung durch den Hersteller in der durch das jeweilige nationale Recht für den jeweiligen nationalen Markt vorgeschriebenen Sprache, hier Deutsch, verlangt. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die Anfertigung einer Leistungserklärung durch einen Zwischenhändler bzw. die Übersetzung einer in polnischer Sprache vorliegenden Herstellererklärung durch den Zwischenhändler eine Nichtkonformität im Sinne der Bauproduktenverordnung darstellt. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die hier in Rede stehende Regelung der Bauproduktenverordnung nicht gegen die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs
, 30 und insbesondere 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – Abl. EU vom
der Cassis-Entscheidung (Urteil vom
AEUV verbotene Maßnahme gleicher Wirkung sein, wenn sie sich mangels Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten bestimmten Vorschriften entsprechen müssen. Hier handelt es sich aber um harmonisierte Vorschriften selbst, die die Klägerin als verbotene Maßnahme gleicher Wirkung ansieht. Randnummer 17 Es trifft auch nicht zu, dass die Praxis von R. ... Polen oder der europäischen Mutter illoyal gegenüber dem europäischen Recht ist. Wie dargelegt, ermöglicht das europäische Recht dem Hersteller gerade durch Bereithaltung bzw. Nichtbereithaltung der erforderlichen Leistungserklärung in der im Exportland vorgeschriebenen Sprache die räumliche Verbreitung ihrer Produkte in der EU festzulegen. Illoyal verhält sich eher die Klägerin, die entgegen dem Willen des polnischen Herstellers und der europäischen Mutter versucht die in Polen hergestellten Produkte in den deutschen Markt zu importieren. Dass Vertreter der deutschen Tochter des R. ... -Konzerns das Einschreiten der Marktaufsicht angeregt haben, ist demgegenüber rechtlich irrelevant. Randnummer 18 Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Ohnehin hat die Behörde kein Einschreitensermessen, sondern nur ein Auswahlermessen. Letzteres hat sie ordnungsgemäß ausgeübt, Einwendungen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Randnummer 19 Die unter Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheides erfolgte Verpflichtung der Klägerin, den
weis zu erbringen, von wem sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Produkte beziehe, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Buchst. a Bauproduktenverordnung. Randnummer 20 Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 6 Abs. 1, 13, 11 VwVG. Vorsorglich soll hier noch einmal klargestellt werden, dass die Verpflichtungen der Klägerin derzeit mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsakts nicht vollstreckt werden können. Randnummer 21 Die nicht näher begründete Klage gegen den Gebührenbescheid ist ebenfalls unbegründet. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (BauGebO) und der Tarifstelle 17.1 des Gebührenverzeichnisses. Randnummer 22 Gemäß § 1 BauGebO werden Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen
dieser Gebührenordnung und dem ihr anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Gemäß Tarifstelle 17.1. wird für Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro erhoben. Die Gebührenhöhe bemisst sich
GebO
der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben als auch
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Randnummer 23 Die Behörde trifft bei Vorgabe einer Rahmengebühr hinsichtlich der Festlegung der konkreten Gebühr im Einzelfall eine Ermessensentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.