Private Unfallversicherung: Nachweis des Ausschlussgrundes einer Bewusstseinsstörung Orientierungssatz
- Der Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung hat keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung, wenn seine Primärverletzung (hier: am Kopf) durch eine Bewusstseinsstörung im Sinne der wirksamen Versicherungsbedingungen entstanden ist. (Rn.45)
- Der Versicherter muss den Versicherungsfall mit Ausnahme der Unfreiwilligkeit, also das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung i.S.v. § 286 ZPO voll beweisen. (Rn.45)
- Von einem Nachweis des Ausschlussgrundes einer Bewusstseinsstörung ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer zunächst offensichtlich selber von einer Ohnmacht ausging und nicht wesentlich später von einem Sturz über den Staubsauger (hier: erst ein Jahr und gut vier Monate nach der Leistungsablehnung). (Rn.47) Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist als ehemaliger Angestellter der ... ... GmbH seit dem
- Juli 2018 bei der Beklagten im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung versichert. Randnummer 2 Zum
- September 2019 bestand folgender Versicherungsschutz: Randnummer 3 Leistung bei Invalidität Vollinvalidität (PROG 400) 245.420 € Randnummer 4 Leistung bei Invalidität Grundsumme 61.355 € Randnummer 5 Leistung bei Unfalltod 25.665 € Randnummer 6 In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 7 „1.3 Unfallbegriff Randnummer 8 ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch Randnummer 9 - ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) Randnummer 10 - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung Randnummer 11 erleidet. Randnummer 12 2.1.1.1 Invalidität Randnummer 13 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Randnummer 14 Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt Randnummer 15 - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Randnummer 16 - dauerhaft Randnummer 17 beeinträchtigt ist. Randnummer 18 Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn Randnummer 19 - sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und Randnummer 20 - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Randnummer 21 5.1 Ausgeschlossene Unfälle Randnummer 22 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Randnummer 23 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Randnummer 24 Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Randnummer 25 Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: Randnummer 26 - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, Randnummer 27 - die Einnahme von Medikamenten, Randnummer 28 - Alkoholkonsum, Randnummer 29 - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.“ Randnummer 30 Der Kläger hat Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Polyneuropathie und Charcot-Arthropathie, diabetische Neuropathie/Niereninsuffizienz, Makulopathie, persistierendes Vorhofflimmern und AV-Block
- Grades. Am
- September 2019 fiel der Kläger im Wohnzimmer seiner Wohnung rückwärts auf den Hinterkopf. Der Kläger selber kann sich an den Geschehensablauf , der zum Sturz führte, nicht erinnern, seine Ehefrau war nicht zugegen und kam erst in den Raum, nachdem sie den Fall des Klägers gehört hatte. Sie fand den Kläger bewusstlos vor, der Kläger erlitt am Hinterkopf eine Platzwunde. Der Kläger wurde durch den Rettungsdienst in das Vivantes Klinikum ... gebracht. Die unfallbedingten Diagnosen lauteten traumatisches Subduralhämatom links, Subarachnoidalblutung frontobasal und offene Kalottenfraktur occipital. Es trat in der Folgezeit beim Kläger aufgrund einer Gehirnblutung eine Invalidität auf. Randnummer 31 Mit Unfallanzeige vom
- September 2019 meldete der Kläger bei der Beklagten das Ereignis an. In seiner Unfallmeldung schrieb der Kläger: Randnummer 32 „Ich befand mich in meinem Wohnzimmer und bin aus mir unbekannten Gründen plötzlich gestürzt. Bei dem Sturz habe ich mir eine Schädelfraktur und eine ca. 5 cm lange Platzwunde am Hinterkopf zugezogen.“ Randnummer 33 Im Arztbericht vom
- Oktober 2019 des Klinikums ...x heißt es: „Der Patient synkopiert und auf den Hinterkopf gestürzt“ . Die Frage, ob der Unfall durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung entstanden ist, wird bejaht, wobei zur Ursache der Bewusstseinsstörung keine Angabe getroffen werden konnte. Im Protokoll des Rettungsdienstes (Anlage K3) wird beschrieben, dass der Kläger im Wohnzimmer umfiel und nicht weiß, was passiert ist, es wird das Wort Synkope angegeben. Randnummer 34 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom
- Oktober 2019 Ansprüche des Klägers auf die Versicherungsleistung ab. Mit weiterem Schreiben vom
- November 2019 übersandte die Beklagte dem Kläger die von ihr eingeholten medizinischen Unterlagen. Der Kläger unterhält bei der Ergo Versicherung eine weitere Unfallversicherung. Für diese wertete Herr Dr. ...x die Behandlungsunterlagen aus und führte in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2020 unter anderem Folgendes aus: Randnummer 35 „Ob es sich - wie im Verlegungsbericht der Rettungsstelle des Vivantes Klinikums ... vom 01.09.2019 vermutet wurde - um ein sog. Synkopales Sturzereignis handelt, kann meinerseits nicht überprüft werden. Den Vollbeweis einer inneren Verursachung des Sturzgeschehens kann man nach meiner Einschätzung auf Basis der in den vorliegenden Arztbriefen niedergelegten Informationen nicht führen.“ Randnummer 36 Mit anwaltlichen Schreiben vom
- März 2021 trug der Kläger vor, dass er von seiner Lebensgefährtin unmittelbar vor dem Unfall gesehen wurde, wie er mit dem Staubsauger hantiert habe, sodass davon auszugehen sei, dass er über den Staubsauger gestürzt sei. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom
- März 2021 weiterhin ihre Eintrittspflicht ab. Randnummer 37 Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Unfallereignis vorgelegen habe, weil er ja mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Insoweit meint der Kläger, es obliege der Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen nachzuweisen, dass sein Sturz auf einer Bewusstseinsstörung beruhe. Der Kläger behauptet, aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen sei es bei ihm zu einer Invalidität gekommen. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, Randnummer 39 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.355 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Oktober 2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1739,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis in seiner Gesundheit geschädigt wurde, sie ist der Auffassung der Sturz beruhe auf einer Synkope. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass Invalidität aufgrund des Sturzes eingetreten sei. Randnummer 43 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und beigefügten Anlagen ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die zulässige Klage war abzuweisen, weil der Kläger ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen hat. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus dem Gruppenversicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer 2.1 der Versicherungsbedingungen zu. Randnummer 45 Vorliegend steht dem Kläger nämlich kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu, weil die Primärverletzung am Kopf letztlich durch eine Bewusstseinsstörung im Sinne von Ziffer 5.1.1 der Versicherungsbedingungen entstanden ist, sodass die Beklagte hier nicht eintrittspflichtig ist. Das Unfallereignis liegt zwar vorliegend hier darin, dass der Kläger durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden eine Verletzung erlitten hat und der Aufschlag an sich als das von außen kommende Ereignis im Sinne von Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen angesehen werden kann. Allerdings besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn vorliegend die Verletzung – wie vom Kläger jetzt angenommen – aufgrund eines Sturzes über den Staubsauger, der zum Fallen auf den Hinterkopf führte, verursacht wurde und nicht durch die ebenfalls im Raum stehenden plötzlich auftretenden Ohnmacht des Klägers. Wäre der Fall des Klägers durch den Staubsauger (etwa Stolpern) verursacht worden, so läge ein versichertes Ereignis vor, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sondern eine Ohnmacht zum Sturz geführt haben, so liegt kein versichertes Ereignis vor. Der Kläger als Versicherter muss den Versicherungsfall mit Ausnahme der Unfreiwilligkeit, also das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung i.S.v. § 286 ZPO voll beweisen (BGH VersR 2009, 1213). Vorliegend dürfte davon ausgegangen werden, was letztlich auch die Beklagte nicht bestreitet, dass die Primärverletzung des Klägers durch den Aufprall des Kopfes auf den Boden entstanden ist. Es ist erst dann Aufgabe der Beklagten als Versicherer nachzuweisen, wenn ein Unfallereignis im Sinne von Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen gegeben ist, dass dieses Unfallereignis durch eine Bewusstseinsstörung oder der weiteren in Ziffer 5.1.1 der Bedingungen aufgezählten Ursachen ausgelöst wurde. Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend erbracht. Randnummer 46 Der Kläger selbst hat keine Erinnerung an den Unfallhergang und die Ursache des Unfalles. Auch die Ehefrau des Klägers hat das Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet, sondern den Kläger erst gesehen, als die Primärverletzung bereits eingetreten war. Was letztlich die Ursache des Sturzes war, nämlich eine Ohnmacht oder ein Sturz über den Staubsauger ist völlig offen. Vorliegend geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass er tatsächlich kurz vor dem Sturzereignis den Staubsauger in das Wohnzimmer verbrachte und dass seine Ehefrau im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Sturz hörte, dass das Staubsaugerrohr auf den Boden fiel. Dies ist aber keinerlei Beleg dafür, dass tatsächlich ein Sturz über den Staubsauger oder Teile hiervon, wie etwa ein Kabel, erfolgt ist. Der Kläger selbst trägt dies auch nicht vor, er vermutet dies nur, anders als unmittelbar nach dem Sturz, als er eine Ohnmacht vermutete. Auch bei einer plötzlichen Ohnmacht würde genauso das Rohr auf den Boden fallen, wie bei einem Stolpern über den Staubsauger. Auch der Umstand, dass ein Gegenstand vorhanden war, über den man stolpern kann und wodurch es in der Folge zu einem Sturz kommen kann mit den hier eingetretenen Verletzungen genügt insoweit nicht allein, ein versichertes Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu belegen. Denn ein Ereignis, das zwar als Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen eingeordnet werden kann, ist dann kein versichertes Ereignis, wenn es auf einer Bewusstseinsstörung beruht, Ziffer 5.1.
- Randnummer 47 Das Gericht geht bei der Entscheidung aber im Hinblick auf die dokumentierten Angaben des Klägers unmittelbar nach dem behaupteten Sturzereignis vom
- September 2019 gegenüber den Sanitätern und erstbehandelnden Ärzten im Rahmen des Krankentransportes und des Klinikaufenthaltes, nämlich, dass er sich nicht an den Hergang beziehungsweise die Ursache des Sturzes erinnern könne aber vermutete, wie auch aufgrund des Umstandes, dass er diese Schilderung auch in der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten vom
- September 2019 abgab und im Hinblick darauf, dass sämtliche zeitnah erstellten und vorgelegten Behandlungsunterlagen durchgängig als Ursache des Sturzes eine Synkope annehmen, von einer Ohnmacht aus. Hierfür spricht auch das vom Kläger selbst vorgelegte Gutachten des Dr. ..., dass im Auftrag eines anderen Versicherers erstellt wurde. Denn dort wird ja gerade ausgeführt, dass nur allein aufgrund der ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen der Vollbeweis einer inneren Verursachung nicht erbracht werden kann und letztlich von ihm die Angaben in den überreichten Behandlungsunterlagen hinsichtlich einer Synkope nicht überprüft werden konnten. Spricht der beauftragte Sachverständige aber davon, dass der Vollbeweis nicht aufgrund der Unterlagen erbracht werden kann, so bedeutet dies aber, dass diese Ursache durchaus vorgelegen haben kann. Fest steht allein aufgrund der Behandlungsunterlagen, dass ein sogenannter Unterzucker nicht Ursache einer Ohnmacht gewesen ist. Im Hinblick auf die weiteren Erkrankungen des Klägers führt dieser Ausschluss allerdings nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass auf keinen Fall eine Ohnmacht vorlag, es ist lediglich eine mögliche Ursache ausgeschlossen. Allerdings berücksichtigt das Gericht hier entscheidend bei der Bewertung des Geschehens, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Stur zunächst keinerlei Angaben über einen Staubsauger gemacht hat, entsprechendes gilt für die Ehefrau. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergibt sich, dass erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom
- März 2020, also etwa eineinhalb Jahre nach dem Sturz und 1 Jahr und gut 4 Monate nach der Leistungsablehnung durch die Beklagte, der Beklagten gegenüber erstmals der Staubsauger als Ursache des Sturzes Erwähnung fand und in allen vorherigen vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweis auf einen Sturz aufgrund eines Hindernisses ersichtlich ist. Dies vor dem Hintergrund, dass die weitere Unfallversicherung offensichtlich reguliert hat und deshalb die bereits mit Schreiben vom
- Oktober 2019 abgelehnte Eintrittspflicht der Beklagten, die weiter begründet wurde mit Schreiben vom
- November 2019 (Anlage K 15), erst nach Vorlage des von dem weiteren Unfallversicherer eingeholten Gutachtens vom
- Dezember 2020 und nach anwaltlicher Beratung vom Kläger erstmals im anwaltlichen Schreiben vom
- März 2021 ein Sturz über den Staubsauger erwähnt wird. Insoweit ist auf das erste Verhalten des Klägers nach dem Sturz abzustellen, der offensichtlich selber von einer Ohnmacht ausging und nicht von einem Sturz über den Staubsauger. Dieser Hintergrund und die Bewertung der gesamten Unterlagen führt damit dazu, dass von einem Nachweis des Ausschlussgrundes Bewusstseinsstörung auszugehen ist. Damit lag aber dann ein versichertes Ereignis nicht vor. Randnummer 48 Mangels Anspruches auf die Versicherungsleistung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die ich Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001520519
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.