festgehalten ist. Folgte man der Argumentation der Klägerseite, bestünde nahezu zwangsläufig bei jeder Bruchteilsgemeinschaft gleichzeitig eine Außen-GbR. Nach der Systematik des
ist dies aber nicht vom Gesetzgeber gewollt. Aus diesem Grund gilt auch, dass das Vorliegen einer Außen-GbR vom Gläubiger dargelegt und ggf. bewiesen werden muss (vgl. BeckOK
/Schöne, 60. Ed. 1.11.2021,
141). D.h. es müssten Umstände hinzutreten, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den eindeutigen Rückschluss zuließen, dass die Bruchteilseigentümer eine Gesellschaft zur Verwaltung des Eigentums gegründet haben, die in dieser Funktion nach außen hin tätig wurde. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, lässt sich dies der notariell beurkundeten Gemeinschaftsordnung vom 09.10.2013 (Anlage K10, im Folgenden abgekürzt als GO) nicht entnehmen. Die Bruchteilsgemeinschaft kann die Verwaltung im Rahmen einer selbst gesetzten korporativen Verfassung etwa einer Gemeinschaftsordnung wahrnehmen (vgl. BeckOK
/Gehrlein, 60. Ed. 1.11.2021,
3 m.w.N.). Randnummer 17 Der Umstand, dass nach § 2 Abs. 4 GO eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden und jeder Bruchteilseigentümer monatlich einen angemessenen Vorschuss an den Verwalter zahlen soll, entspricht den gesetzlichen Möglichkeiten, die die §§ 741ff.
bieten. Denn insofern ist es den Bruchteilsinhabern gem. §§ 744, 745
möglich, die Verwaltung auf einen Teilhaber oder einen Dritten zu übertragen (vgl. BGH NJW 1983, 449, 450). Zum Umfang der Verwaltung gehören alle Maßnahmen rechtlicher oder tatsächlicher Art, welche die Erhaltung, Veränderung oder Verwendung des gemeinschaftlichen Gegenstandes betreffen (vgl. BeckOK
/Gehrlein, 60. Ed. 1.11.2021,
2). Ein Kernbereich dieser Maßnahmen sind alle Erhaltungsmaßnahmen, wie bereits § 744 Abs. 2
zeigt. Hierfür könnte sogar der einzelne Bruchteilsinhaber Vorschüsse für notwendige Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 19.12..2002 – 1 U 100/01 –, Rn. 22, juris), so dass erst recht eine entsprechende Rücklage im Rahmen der Gesamtverwaltung gebildet werden kann. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters besagt § 8 GO nicht, dass der von den Bruchteilseigentümern bestellte Verwalter eine Gesellschaft vertreten soll. Vielmehr wird dort wörtlich aufgeführt, dass er die einzelnen Bruchteilseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe rechtsgeschäftlich vertreten darf und diese Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt ist. Das bedeutet aber, dass der Verwalter jeden Bruchteilseigentümer separat vertritt. Auch dies ist ohne weiteres im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft zulässig (vgl. BeckOGK/Fehrenbacher, 01.11.2021,
15). Randnummer 19 Besonders deutlich wird das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft durch die Regelung in § 4 GO. Dort wird entsprechend der Gesetzeslage statuiert, dass die Bruchteilseigentümer entsprechend ihrer Anteile die Kosten der Verwaltung und Erhaltung zu tragen haben und der Verwalter insofern für jeden einzelnen Bruchteilseigentümer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einzelabrechnung vornehmen muss. Randnummer 20 Schließlich lässt sich keine Rechtsscheinhaftung nach den Grundsätzen der sog. Scheingesellschaft annehmen, da es entsprechend den vorherigen Ausführungen bei einer Bruchteilsgemeinschaft gerade nicht die Erwartung des Rechtsverkehrs geben kann, dass sämtliche Bruchteilsinhaber im Rahmen einer GbR das gemeinschaftliche Recht verwalten. Die Haftung einer Scheingesellschaft würde aber auf den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht beruhen und damit die Setzung eines Rechtsscheins und eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1978 – VI ZR 264/76 –, BGHZ 70, 247-252, Rn. 9). Randnummer 21 c) Der Senat sieht im hiesigen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes. Insofern verwundern hier eher die Ausführungen des Klägervertreters, wonach es mittelständischen Unternehmern nicht zuzumuten sei, vor Vertragsschluss eine gründliche Hintergrundrecherche der Vertragspartner vorzunehmen. Im Rahmen der Privatautonomie liegt es von jeher im Sinne jeder natürlichen und juristischen Person, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ihre Interessen umfassend und sorgfältig wahrzunehmen. Gerade von einem Kaufmann ist zu erwarten, dass er versucht, vor einem Vertragsschluss mögliche Risiken zu minimieren, indem er zugängliche Erkenntnismöglichkeiten nutzt. Hierfür wurden diverse öffentlich zugängliche Informationsquellen, wie das Grundbuch oder das Handelsregister, geschaffen. In der heutigen Zeit mit umfassenden Recherchemöglichkeiten im Internet dürfte sich die Informationsbeschaffung auch deutlich weniger aufwändig gestalten, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Vor allem die Klärung, wer Vertragspartner ist und ob die auftretenden natürlichen Personen vertretungsbefugt sind, ist eine Alltagsaufgabe für jeden Kaufmann, der länger laufende Verträge mit nicht nur unerheblichen Werten abschließt. Insbesondere wenn der Vertragspartner mit einer im Geschäftsverkehr üblichen Bezeichnung auftritt, wie dies hier der Fall war, dürfte im Eigeninteresse eine vertiefte Prüfung angezeigt sein. So lautete die Bezeichnung im Dienstleistungsvertrag (Anlage K1, Blatt 22 Bd. 1) „B... a… G... d... G... C...“. Diese wurde wiederum vertreten von einer GmbH. Die Vertragslaufzeit sollte jeweils für ein Jahr laufen (Ziff. 13) und monatliche Kosten von über 1.100,00 € (Ziff. 10) auslösen. Dass es in einer solchen Konstellation dem Klägervertreter schwer fällt, aus einem im Vorfeld nicht sorgfältig geprüften Vertrag Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ist nicht verwunderlich, aber keine Frage des effektiven Rechtsschutzes, sondern eines zumindest fahrlässigen Umgangs der Klägerin mit den eigenen Interessen im Rahmen des Vertragsschlusses. Allerdings hätten hier durchaus zivilrechtlich und zivilprozessual aussichtsreichere Vorgehensweisen bestanden. Es ist aber nicht Sache des Senates, eine Rechtsberatung der Klägerseite vorzunehmen. 2. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Randnummer 23 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt und ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521068
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