Bundeszentralregistereintragung bei Fälschung amtlicher Wertzeichen in Schweiz Orientierungssatz
(1)Die Rechtsfigur der „sinngemäßen Umstellung eines Sachverhalts“ hat ihren Ursprung im Auslieferungsrecht. § 3 Abs. 1 IRG lautet: „Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.“ Randnummer 15 Unter der „Tat“ im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG wird nach allgemeiner Auffassung die Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO), also der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang verstanden (vgl. etwa Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- Aufl., § 3 Rdn. 5; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,
- Aufl., § 3 IRG Rdn. 23). Es genügt, dass die Tat irgendeinen deutschen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist; auf eine Normidentität kommt es nicht an (vgl. Vogler/Burchard ebenda Rdn. 29; Lagodny ebenda Rdn. 13). Eine „sinngemäße Umstellung“ ist immer dann erforderlich, wenn der ausländische Sachverhalt Elemente aufweist, die in ihrer konkreten Ausgestaltung nur nach dem Straf-, Staats- oder sonstigen Recht des ersuchenden Staates auftreten oder entscheidungsrelevant sind (vgl. Lagodny ebenda Rdn. 7). In der Sache geht es dabei um eine gedankliche Verlagerung des Geschehens in das Inland (vgl. Kubiciel in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen,
- Aufl., § 3 IRG Rdn. 28; ferner Capus, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2010, S. 438 f. m. rechtsgeschichtl. Hinweisen). Die vorgeworfene Tat muss so gedacht werden, dass der Tatort im Inland gelegen und die Tat als gegen ein inländisches Verbot gerichtet erscheint (vgl. BGHSt 42, 243, 248 f.; OLG Karlsruhe MDR 1989, 667). Dabei muss das auswärtige Geschehen in allen rechtlichen Fragen - einschließlich der zivil- und öffentlich-rechtlichen Vorfragen - transformiert werden (vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- Aufl., S. 37 Rdn. 26; Lagodny a.a.O., § 3 IRG Rdn. 10). Randnummer 16
(2)Umstritten ist, nach welchem Maßstab sich die Umstellung der außerstrafrechtlichen Besonderheiten der ausländischen Rechtsordnung in Bezug auf die zivil- bzw. öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu richten hat. Nach einer Auffassung beurteilen sich diese Vorfragen allein aus der Sicht des deutschen Rechts (vgl. Lagodny a.a.O., § 3 Rdn. 18 f.; im Ergebnis ebenso die wohl überwiegende auslieferungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. BGHSt 42, 243, 249, m. krit. Anm. Vogler, NStZ 1998, 146, 147 [der BGH verwechsle Strafbarkeit nach deutschem Recht und beiderseitige Strafbarkeit auf der Grundlage der sinngemäßen Umstellung i.S. des Auslieferungsrechts]; OLG Karlsruhe MDR 1986, 521; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 Ausl. (A) 23/09 (24/09) -, BeckRS 2009, 86804; OLG Hamm NStZ 2010, 708). Nach der Gegenauffassung (sog. „Anerkennungslösung) sind die Auslandsrechtslagen sinngemäß für das Inland zu übernehmen, soweit sie dem deutschen bzw. europäischen ordre public nicht widerstreiten (vgl. Vogel/Burchard a.a.O., § 3 IRG Rdn. 33 ff., 39; Kubiciel a.a.O., § 3 IRG Rdn. 28; Vogler, NStZ 1998, 146, 147; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg GA 1989, 172, 173). Randnummer 17
- cc)Auch für die Auslegung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG stellt sich die Frage, welches Recht für die sinngemäße Umstellung der außerstrafrechtlichen Besonderheiten der ausländischen Rechtsordnung - hier also die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Schweiz betreffend eine Straßenvignette - maßgebend sind. Der Wortlaut des Gesetzes lässt es zu, allein auf die deutsche Rechtslage (keine Vignettenpflicht in Deutschland) abzustellen. Ebenso ermöglicht er es aber auch, die im Ausland geregelten Vorfragen (Vignettenpflicht in der Schweiz) als maßgeblich anzuerkennen. Die besseren Gründe sprechen für die Anerkennungslösung. Randnummer 18 Der Zweck des § 54 BZRG ist es, die Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen zu verbessern und damit den Bürgern in einem Raum der Freiheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten (vgl. Tolzmann a.a.O., § 53a Rdn. 4). Hieran gemessen ist es sachgerecht, wenn das Zentralregister Verhalten eines Betroffenen ausweist, das sowohl nach dem ausländischen als auch nach dem deutschen Strafrecht strafbar ist, wobei es keine Rolle zu spielen hat, dass es an den Verstoß gegen die im Ausland geltende außerstrafrechtliche Rechtslage anknüpft. Die Grundrechte eines Betroffenen, hier insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), werden ausreichend geschützt durch § 53a BZRG, wonach die Eintragung einer Verurteilung nur zulässig ist, wenn sie nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zuwiderläuft. Randnummer 19 Für die Anerkennungslösung spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Der damalige § 52 - jetzt § 54 - BZRG ist auf der Grundlage des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG) vom 26. August 1983 Gesetz geworden. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/319, S. 11) heißt es: „Die Neuformulierung dient der Klarstellung des geltenden Rechts. Die im Ausland abgeurteilte Tat muß auch nach deutschem Recht ein Verbrechen oder Vergehen sein. Die Klarstellung, daß die Tat strafbar „oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts strafbar“ sein muß, ist erforderlich, weil eine Gerichtsentscheidung die sinngemäße Umstellung des abgeurteilten Sachverhalts für nicht zulässig erklärt hatte (illegales Überschreiten einer ausländischen Grenze).“ In jenem Fall hatte ein Oberlandesgericht die Verurteilung eines Deutschen wegen unerlaubter Einreise nach England mit der Begründung für nicht eintragungsfähig erklärt, die unerlaubte Einreise sei nach deutschem Recht nicht strafbar (vgl. Tolzmann a.a.O., § 54 Rdn. 33). Nicht außer Betracht bleiben darf, dass der Gesetzgeber lediglich ein Jahr zuvor grundlegende Vorstellungen über die sinngemäße Umstellung eines Sachverhalts in dem Entwurf eines Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 10. Februar 1982 niedergelegt hatte. Die Gesetzesbegründung enthält deutliche Hinweise, dass der Geltungsgrund des Gegenseitigkeitsprinzips, welches sowohl in § 3 IRG als auch in § 54 BZRG verankert ist, allein die dem Grunde nach in beiden Staaten gegebene Strafbarkeit eines sozialschädlichen Verhaltens sein soll, dass aber die außerstrafrechtlichen Rechtslagen des jeweiligen ersuchenden Staates zu respektieren sind und kein Auslieferungshindernis darstellen. Es heißt dazu (BT-Drucks. 9/1338, S. 36): „Nach einem allgemeinen auslieferungsrechtlichen Grundsatz genügt es ferner, daß die Tat „bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts" den Anforderungen des Rechts des ersuchten Staates genügt. Diese bereits in der Begründung zum DAG verwendete Formulierung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 222; 23, 151; 27, 168); sie kann sich je nach Lage des Falles auf straf-, staats- oder völkerrechtliche Besonderheiten der Rechtsordnung des ausländischen Staates beziehen, etwa auf die Subsumtion des Täters unter einen Begriff, der im deutschen Straftatbestand nur deutsche Normelemente umfaßt, z. B. „Amtsträger", „Soldat", vgl. hierzu die ausdrückliche „Transformation" von Tatbestandsmerkmalen in Art. 7 des 4. StrÄndG in der Fassung des Art. 5 des 8. StrÄndG vom 25. Juni 1968, BGBl. I S. 741, ferner auf die Bewertung zivilrechtlicher Vorfragen oder auf die Ausgestaltung der Straßenverkehrsregeln, z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Linksfahrgebot usw. Der Grundsatz, daß die beiderseitige Strafbarkeit nicht nur deshalb zu verneinen ist, weil ein - im übrigen auch vom deutschen Recht als ahndungswürdig angesehener - Sachverhalt ausschließlich wegen derartiger Besonderheiten nicht unmittelbar unter einen deutschen Straftatbestand subsumiert werden kann, wird im letzten Halbsatz des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht [Unterstreichungen durch den Senat].“ Nach der Intention des Gesetzgebers sollte also nicht nur eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts möglich und geboten sein, der Gesetzgeber stellte zugleich auch unmissverständlich klar, dass der Maßstab für die sinngemäße Umstellung von Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung von nichtstrafrechtlichen Vorfragen relevant sind, nicht das deutsche, sondern das ausländische Recht sein muss. Randnummer 20 Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage der sinngemäßen Umstellung als im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG beiderseitig strafbar gewertet hat. Randnummer 21
- dd)Soweit der Betroffene behauptet, die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG vorgesehene Sachverhaltsumstellung unter die deutschen Straftatbestände verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip - eine substantielle Begründung hierfür ist seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zu entnehmen -, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Er hat daher keinen Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat, soweit ersichtlich, gegen die einfachgesetzliche Rechtsfigur der Sachverhaltsumstellung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2010 - 2 BvR 334/10 -, juris, zu § 3 Abs. 1 IRG). Randnummer 22 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Betroffenen in der Schweiz wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht (§ 53a Satz 1 BZRG), werden vom Betroffenen nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 36 Abs. 3, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Randnummer 24 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521247