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LG Berlin 42. Zivilkammer 42 O 324/21 Urteil Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven Abrechnung § 249 Abs 1 BGB, § 249

Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven Abrechnung Orientierungssatz

  1. Der Geschädigte hat in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Anschluss BGH, Urteil vom
  2. September 2018 - VI ZR 65/18). (Rn.25)
  3. Der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten wird auch im Falle einer fiktiven Abrechnung des Schadensersatzes auf der Basis eines eingeholten Gutachtens im Regelfall sofort und nicht erst sechs Monate nach dem Verkehrsunfall fällig (Anschluss BGH, Beschluss vom
  4. November 2008 - VI ZB 22/08). (Rn.51) Tenor
  5. Die Klage wird abgewiesen.
  6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30% und die Beklagte 70% zu tragen.
  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom
  8. August 2021 geltend, der sich gegen 19:30 Uhr in der ... Straße in Höhe der Hausnr. 7 in Berlin ereignet hat. Der im Eigentum der Klägerin befindliche Pkw Mini Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen B-... war am Straßenrand ordnungsgemäß geparkt, als der Fahrer des bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-... beim Aus- oder Einparken gegen den Pkw der Klägerin geriet und diesen dabei beschädigte. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Randnummer 2 Die Klägerin hat zur Ermittlung des unfallbedingt eingetretenen Schadens ein Gutachten der TÜV ...xx GmbH vom
  9. August 2021 eingeholt. Dieses hat einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.000,00 € und einen Restwert in Höhe von 3.350,00 € ermittelt. Ferner gibt es Reparaturkosten in Höhe von 4.016,21 € netto an. Randnummer 3 Die Klägerin hat folgende Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht: Randnummer 4 Reparaturkosten: 4.016,21 € Sachverständigenkosten: 896,07 € Kostenpauschale: 20,00 € bzw. vorprozessual 25,00 € 4.932,28 € Randnummer 5 Mit E-Mails vom
  10. August 2021, vom
  11. und vom
  12. September 2021 hat die Klägerin die Beklagte jeweils zur Zahlung ihrer Schadensersatzansprüche in der oben benannten Größenordnung aufgefordert. Randnummer 6 Am
  13. Oktober 2021 ging die Klageschrift vom
  14. Oktober 2021 bei Gericht ein, mit welcher die Klägerin Zahlung an sich in Höhe von 4.036,21 € und in Höhe von 896,07 € an die TÜV ...x GmbH verlangt hat, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Diese Klageschrift wurde der Beklagten am
  15. November 2021 zugestellt. Randnummer 7 Die Beklagte hat mit Abrechnungsschreiben vom
  16. Oktober 2021 an die Klägerin eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie 1.415,00 € auf den Fahrzeugschaden gezahlt, wobei sie von einem Totalschaden ausgegangen ist. Ferner hat sie direkt an das Sachverständigenbüro 896,07 € überwiesen. Mit weiterem Abrechnungsschreiben vom
  17. November 2021 hat sie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.570,87 € an die Klägerin gezahlt, wobei es sich laut ihrer Angabe aus dem Schriftsatz vom
  18. März 2022 um fiktive Reparaturkosten handeln solle. Randnummer 8 Die Klägerin gibt an, dass sie den durch den Unfall nicht in seiner Verkehrssicherheit beeinträchtigten Pkw weiterhin besitze, nach wie vor halte und beabsichtige, das Fahrzeug auch weiterhin zu behalten und später reparieren zu lassen. Im Fall der von ihr beabsichtigten Reparatur würden voraussichtlich 763,08 € an Umsatzsteuer anfallen. Sie ist außerdem der Ansicht, dass sie bereits vor Ablauf von 6 Monaten die Reparaturkosten auf fiktiver Basis von der Beklagten ersetzt verlangen dürfe. Die Weiterbenutzung von mindestens 6 Monaten sei keine Anspruchsvoraussetzung. Ferner bestreitet sie sämtliche von der Beklagten vorgetragenen Merkmale der von dieser benannten Referenzwerkstätten. Randnummer 9 Die Klägerin hat die Klage wegen der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.415,00 und 1.570,87 € zurückgenommen und insofern beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11
  19. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.055,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 12
  20. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom
  21. August 2021 gegen 19:30 Uhr in der Kopenhagener Straße in Berlin entsteht. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Klägerin auf Totalschadenbasis abrechnen müsse, da sie die Weiternutzung ihres Fahrzeuges über mindestens 6 Monate weder konkret dargelegt noch nachgewiesen habe und die 6 Monate zudem erst am
  22. Februar 2022, also nach Klageerhebung abgelaufen seien. Der Restwert würde entgegen der Angaben in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten 4.610,00 € betragen, weshalb sich der Wiederbeschaffungsaufwand auf 1.390,00 € belaufe. Diesen Betrag habe die Klägerin bereits erhalten. Mehr stünde ihr nicht zu. Randnummer 16 Bei Unterstellung, dass die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten verlangen dürfe - was aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom
  23. März 2022 wohl unstreitig sein dürfte - stünden ihr jedoch lediglich 2.960,87 € netto zu. Denn die Fachwerkstatt ... GmbH, die lediglich 14,6 km vom Wohnort der Klägerin entfernt sei, sei dazu in der Lage die Reparatur technisch gleichwertig wie in einer markengebundenen BMW-Werkstatt durchzuführen, jedoch bei geringeren Lohnkosten. Darüber hinaus seien Reinigungskosten in Höhe von 49,00 € sowie Desinfektionsmittel in Höhe von 41,18 € nicht erstattungsfähig. Randnummer 17 Bezüglich des Feststellungsantrages fehle das Feststellungsinteresse der Klägerin, da dieses nur dann gegeben sei, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass mit derzeit nicht absehbaren Verschlimmerungen oder weiteren materiellen Schäden gerechnet werden müsse, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der Beschreibung der von der Beklagten benannten Referenzwerkstätten wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift vom
  24. Januar 2022 (Blatt 51-55 der Akten) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Nachdem die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.881,94 € an die Klägerin gezahlt hat, stehen der Klägerin keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr zu. Es ist allerdings unklar, ob die Klägerin als Kostenpauschale 20,00 € (so in der Klageschrift vom
  25. Oktober 2021) oder 25,00 € (offensichtlich im Schriftsatz vom
  26. Januar 2022 geltend gemacht) verlangt. Randnummer 21 Anhand der beiden Abrechnungsschreiben der Beklagten vom
  27. Oktober 2021 und vom
  28. November 2021 geht das Gericht jedenfalls von folgenden geleisteten Zahlungen aus: Randnummer 22 Sachverständigenkosten: 896,07 € Kostenpauschale: 25,00 € Schadensersatz auf den Fahrzeugschaden: 2.960,87 € 3.881,94 € Randnummer 23 Die Klägerin kann die fiktiven Nettoreparaturkosten ersetzt verlangen und ist nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verweisen. Der Streit, inwieweit vor Ablauf der 6 Monatsfrist fiktive Reparaturkosten verlangt werden können, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es für alle Umstände der Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorliegend also auf den
  29. März 2022 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war die 6 Monatsfrist bereits abgelaufen. Entgegen der Angabe der Beklagten hat die Klägerin konkret dargelegt, dass sie das verunfallte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Klageerhebung weiterhin in Besitz gehabt hat und sie außerdem beabsichtige, es auch über den
  30. Februar 2022 hinaus, weiter zu halten und zu nutzen und zudem vorhabe, eine Reparatur durchführen zu lassen. Zwar verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten geltend macht, die zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, das Fahrzeug zumindest teilweise reparieren lässt und mindestens über 6 Monate hin weiter nutzt. Von einer Teilreparatur hat die Klägerin nichts erwähnt, aus dem von ihr eingereichten Sachverständigengutachten folgt aber, dass das Fahrzeug auch nach dem Unfall weiterhin verkehrssicher gewesen ist und insofern auch ohne Reparatur genutzt werden konnte. Randnummer 24 Der Klägerin stehen jedoch lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.960,87 € zu. Randnummer 25 Der Geschädigte hat zwar in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom
  31. Februar 2017 - VI ZR 182/16 -, NJW 2017, 2183; und vom
  32. September 2018 - VI ZR 65/18 -). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom
  33. Oktober 2009 (VI ZR 53/09) und vom
  34. Februar 2010 (VI ZR 91/09) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten geltend macht, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom
  35. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 -). Randnummer 26 Der Schädiger kann aber den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH a.aO.). Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO gilt. Bei der Beurteilung der erforderlichen Gleichwertigkeit kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, wobei insbesondere Gesichtspunkte wie Art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und Werkstatterfahrung eine Rolle spielen (vgl. BGH, NJW 2010, 2941 ff). Randnummer 27 Der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt kann im Falle der fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten auch noch im Prozess erfolgen, soweit nicht Verspätungsvorschriften entgegenstehen (BGH, Urteil vom
  36. Mai 2013 – VI ZR 320/12 -). Mithin gereicht es grundsätzlich, wenn sich der Schädiger im Prozess auf eine günstigere Referenzwerkstatt beruft. Dabei muss es sich auch nicht zwingend um ein konkretes Reparaturangebot handeln (vgl. BGH, Urteil vom
  37. Mai 2014 - VI ZR 320/12 -). Dies zu verlangen wäre sogar lebensfremd, da es bei dem Massengeschäft von Unfallabwicklungen sowohl für die Versicherungswirtschaft als auch für die betroffenen Werkstätten unzumutbar wäre, für jede fiktive Reparaturberechnung ein konkretes Angebot einzuholen bzw. erstellen zu müssen, obwohl feststeht, dass dieses niemals umgesetzt werden wird. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Schädiger hinreichend substantiiert die Eigenschaften der Referenzwerksatt benennt, aus denen nach seiner Auffassung die Gleichwertigkeit der günstigeren Reparaturmöglichkeit folgt. Randnummer 28 Vorliegend hat die Beklagte ihrer konkreten Darlegungspflicht bezüglich des Qualitätsstandards der Referenzwerkstatt ...x GmbH genügt. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alt und die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt bzw. ständig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten oder reparieren lassen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei der Firma xxx um einen Kfz- und Lackierer-Meisterbetrieb handele, der Reparaturen insbesondere auch der Marke BMW streng nach den Richtlinien des Fahrzeugherstellers ausführe. Die Firma verwende ausschließlich moderne Spezialwerkzeuge sowie Originalersatzteile und verfüge über ein qualifiziert ausgebildetes und ständig durch Schulungen auf den neuesten Stand der Technik gebrachtes Arbeitsteam. Auch mit der Marke BMW bestünde eine große Reparaturerfahrung. In der Werkstatt würden sowohl hochwertige Lackierarbeiten als auch Unfallinstandsetzungs- und Karosseriearbeiten unter Einsatz von vorhandenen Richtbänken und elektronischen Vermessungsanlagen unter einem Dach und aus einer Hand vorgenommen. Ferner handele sich bei der Firma um einen Mitgliedsbetrieb der Dekra. Solche Dekra Mitglieder würden strengen Anforderungen unterliegen, die regelmäßig von neutralen, anerkannten Prüfungsorganisationen kontrolliert würden. Die technische Einrichtung, die Qualifikation der Mitarbeiter und die eingegangene Verpflichtung zum Qualitätsstandard würden von der Dekra überprüft, weshalb eine Reparatur möglich sei, die dem gleichen Qualitätsstandard in einer markengebundenen BMW-Fachwerkstatt entsprechen würde. Randnummer 29 Die Klägerin hat sämtlichen Vortrag der Beklagten zur Ausstattung der genannten Referenzwerkstatt mit Nichtwissen bestritten. Dies ist nach Auffassung der Kammer in dieser Pauschalität nicht zulässig. Zwar können grundsätzlich Umstände mit Nichtwissen bestritten werden, die sich nicht in der eigenen Wahrnehmungssphäre ereignet haben. Allerdings kann von einer Partei ein Mindestmaß an Informationsbeschaffung erwartet werden, bevor sie von der Gegenseite vorgetragene Umstände pauschal mit Nichtwissen bestreitet. Insbesondere ist es im vorliegenden modernen Zeitalter der Digitalisierung zumindest ohne weiteres möglich, sich über den Internetauftritt einer Firma zu informieren und möglicherweise bereits auf diese Weise konkrete Einwände gegenüber den vorgetragenen Merkmalen in Erfahrung zu bringen, bzw. bestimmte Merkmale anzuerkennen. Auch dürfte es nicht zu viel verlangt sein, mittels eines Telefonanrufes zu erfahren, ob es sich bei der Firma tatsächlich um einen Meisterbetrieb handelt, ob der Betrieb Mitglied bei der Dekra ist und inwieweit konkrete Erfahrungen mit der Reparatur der Marke BMW vorhanden sind und Ähnliches. Insbesondere hätten die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter durch einen einfachen Telefonanruf erfahren können, ob die von der Beklagten benannten Stundenlöhne tatsächlich auch ihnen als Privatpersonen angeboten werden. Die pauschale Behauptung, die genannten Stundenverrechnungssätze würden keine jedermann zugänglichen Stundensätze darstellen, erachtet das Gericht daher ebenfalls als eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein. Ferner ist es nicht zulässig allgemeinbekannte Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten, wie z. B. den Umstand, dass Dekra Mitgliedsbetriebe regelmäßig einer bestimmten Prüforganisation unterliegen und somit besonders kontrolliert werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über jedes einzelne von der Klägerin nur pauschal bestrittene Qualitätsmerkmal Beweis zu erheben, sondern nur über solche Merkmale, die die Klägerin aufgrund einer zumindest minimalen eigenen Erkundigung als zweifelhaft ansehen darf. Randnummer 30 Der Geschädigte ist nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Deshalb muss er sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen (BGH, Urteile vom
  38. April 2003 - VI ZR 398/02 -; vom
  39. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 -; vom
  40. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 -; vom
  41. Februar 2017 - VI ZR 182/16 -, NJW 2017, 2182; vom
  42. April 2015 - VI ZR 267/14 -, VersR 2015, 861; vom
  43. Juli 2014 - VI ZR 313/13 -, NJW 2014, 3236; vom
  44. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 -, VersR 2014, 214; vom
  45. Mai 2013 - VI ZR 320/12-, VersR 2013, 876; vom
  46. Juli 2010 - VI ZR 259/09 -, DAR 2010, 577; vom
  47. Juni 2010 - VI ZR 302/08 -, NJW 2010, 2727). Randnummer 31 Die Alternativwerkstatt muss also - abgesehen von der fachlichen Qualifikation - dem Geschädigten mühelos zugänglich sein und der Verweis darf ihm nicht aus anderen Gründen unzumutbar sein (BGH, Urteile vom
  48. Juni 2010 - VI ZR 302/08 -; vom
  49. Juli 2010 - VI ZR 259/09 -; vom
  50. Mai 2013 - VI ZR 320/12 -; vom
  51. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 -; vom
  52. Juli 2014 - VI ZR 313/13 -). Randnummer 32 Die Klägerin hat hierzu keine erheblichen Einwendungen vorgetragen. Insbesondere gibt es von ihr keinen Sachvortrag dazu, aus welchen Gründen ihr eine Reparatur in der Alternativwerkstatt unzumutbar wäre. Ausweislich des von ihr eingereichten Gutachtens handelt es sich auch nicht um eine technisch besonders komplizierte Reparatur. Im wesentlichen sind Karosserieteile auszutauschen. Hierzu bedarf es nicht zwangsläufig einer markengebundenen Fachwerkstatt (BMW). Randnummer 33 Außerdem sind die Positionen Desinfektionsmittel (41,18 €) und Reinigung (49,00 €) unbegründet. Die Durchführung einer Extrareinigung nach einer Reparatur stellt keine unfallbedingt erforderliche Leistung dar. Weder ist ersichtlich, dass das klägerische Fahrzeug durch die Kollision selbst in erheblicher Weise beschmutzt worden ist noch sind Umstände dafür dargetan, dass die erforderliche Reparaturdurchführung zu einer extremen Verschmutzung führt, die eine Extrareinigung erforderlich machen würde. Die Verwendung von Desinfektionsmitteln aufgrund der herrschenden Pandemie ist sicherlich eine für die Werkstatt erforderlich gewordene Aufwendung. Es scheint aber noch nicht allgemeiner Konsens zu sein, dass diese Zusatzaufwendungen an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Dies kann sich noch ändern, die Kammer erachtet aber diese Position derzeit noch nicht als erstattungsfähig. Randnummer 34 Der Feststellungsantrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt nicht vor. Randnummer 35 Das Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers (der Klägerin) - hier dem Anspruch auf Schadensersatz - eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der (die) Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom
  53. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144 - 153; BGH, Urteil vom
  54. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -; Versäumnisurteil vom
  55. September 2008 - VI ZR 244/07 -). Weitere Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist (BGH, Urteile vom
  56. November 1992 – V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204; vom
  57. September 1991 - VII ZR 245/90 -; vom
  58. November 1977 - I ZR 30/76 -), wobei an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche stets maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (BGH, Urteil vom
  59. März 1991 - VI ZR 199/90 -; BGH, Urteil vom
  60. Januar 1972 - VI ZR 20/71 -; BGH, Urteil vom
  61. Oktober 1973 - VI ZR 51/72 -). In der Regel geht es hierbei allerdings um Körperverletzungen, deren Heilung sich noch in der Entwicklung befindet und von denen sich nicht sicher sagen lässt, wie der Endzustand sein wird, bzw. ob spätere Folgeverletzungen möglicherweise erst nach Eintritt der Verjährung eintreten könnten. Randnummer 36 Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine unbekannte Schadensentwicklung. Die Klägerin hat ihre Fahrzeugschäden gutachterlich feststellen lassen und die prognostizierten Reparaturkosten bereits erhalten. Zwar können bei tatsächlicher Ausführung der Reparatur durchaus noch weitere Schäden eintreten, wie zum Beispiel das Anfallen der Mehrwertsteuer und der Eintritt eines Nutzungsausfallschadens. Allerdings liegt es – anders als zum Beispiel bei einer gesundheitlichen Entwicklung – allein in der Hand der Klägerin, ob und wann sie die Reparatur ausführen lässt. Sie kann dies selbst entscheiden und damit die weiteren Schäden zur Entstehung bringen und abrechnen. Dies kann sie innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) tun, d.h. sie kann die Reparatur - nachdem der Unfall am
  62. August 2021 stattgefunden hat - noch bis zum
  63. Dezember 2024 ausführen lassen ohne, dass weitere Ansprüche verjährt wären. Randnummer 37 Weshalb sie stattdessen eine Zeit hierfür von insgesamt 30 Jahren benötigt, ist nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht plausibel begründet worden. Der Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften besteht darin, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom
  64. November 2008 = WM 2009, 282; BGH, Urteil vom
  65. Dezember 2016 - IX ZR 58/16 -). Die Verjährung besteht auch zum Schutz des Schuldners, der davor bewahrt werden soll, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm begründete Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (OLG Celle, Urteil vom
  66. Januar 2018 – 2 U 94/17 -). Da hier vorliegend die Schadenshöhe bereits festgestellt worden ist, besteht zwar nicht die Gefahr einer Verdunkelung, dennoch ist der Beklagten nicht zuzumuten, 30 Jahre im Ungewissen darüber zu bleiben, ob ihr aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls noch weitere Schadensersatzforderungen drohen oder nicht. Eine derart lange Verjährungsfrist ist zudem auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich, weil es schon aus tatsächlichen Gründen unrealistisch ist, dass sie ihr Fahrzeug noch länger als 20, 25 oder gar 30 Jahre lang in Besitz haben und die Reparatur erst nach einem derart langen Zeitablauf durchführen lassen wird. Randnummer 38 Ferner kann als Begründung für den Feststellungsantrag auch nicht das Argument herangezogen werden, dass dadurch ein weiterer Prozess entbehrlich gemacht wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagtenseite ihre Einstandspflicht grundsätzlich verneinen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, für den streitgegenständlichen Unfall eintrittspflichtig zu sein. Der Streit bestand lediglich über die Höhe der berechtigten Schadensersatzansprüche der Klägerin. Sollte die Klägerin die Reparatur noch tatsächlich ausführen lassen, ist daher nicht zu erwarten, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, wenn die Klägerin die konkrete Reparatur nachweist und mithin auch die konkret angefallene Mehrwertsteuer darlegen kann. Davon abgesehen, schützt der Feststellungsantrag jedoch nicht vor Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Höhe von zukünftig geltend gemachten Schadensersatzansprüchen. Sollte die Beklagte zukünftig geltend gemachte Schadensersatzforderungen der Höhe nach bestreiten, wäre die Klägerin also auch durch einen Feststellungsantrag vor einer möglichen weiteren Klageerhebung nicht geschützt. Randnummer 39 Es erschließt sich daher nicht, warum die Klägerin das Recht beanspruchen möchte, die Beklagte bis zu 30 Jahre darüber im Ungewissen zu lassen, ob sie nun die Reparatur ausführen wird oder nicht. Es gibt weder aus objektiven noch aus subjektiven Gründen ein rechtliches Bedürfnis dafür, hier vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist auf einen Zeitraum von 30 Jahren auszudehnen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Randnummer 41 Infolge der Teilzahlungen der Beklagten vom
  67. Oktober 2021 und vom
  68. November 2021 hat sich diese freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben und die materielle Begründetheit der klägerischen Forderung in entsprechender Höhe anerkannt. Randnummer 42 Dagegen kann ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO in diesen Zahlungen nicht gesehen werden. Randnummer 43 Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59). Die Forderung muss also zumindest fällig sein und der Schuldner muss sich bereits in Verzug befinden. Randnummer 44 Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Klageanlass gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte keine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat (OLG Rostock, Beschluss vom
  69. Januar 2001 - 1 W 338/98 -). Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (LG Aachen, ZfS 1983, 303). Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten KfZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln, NJW-RR 2012, 861). Aus diesen Gründen muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses sowie nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen und selbst bei einfachen Sachverhalten ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zuzugestehen. Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden,
  70. Aufl., OLG Rostock, Beschluss vom
  71. Januar 2001 – 1 W 338/98 –; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO
  72. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  73. Februar 2010 – 4 W 26/10 -; OLG Dresden, Beschluss vom
  74. Juni 2009 - 7 U 499/09; OLG Stuttgart, DAR 2010, 387; OLG Köln, NZV 2013, 42; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom
  75. Dezember 2016 - 4 W 19/16 -; OLG Frankfurt,
  76. Dezember 2014 - 7 W 64/14 -;). Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt ein Verzug nicht ein und auch eine Klage ist nicht veranlasst (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR
  77. Aufl. § 249 BGB Rn. 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO vertrauen (KG VersR 2009, 1262; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO). Randnummer 45 Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe, NZV 2012, 189 f). Allerdings darf auf diesem Wege nicht honoriert werden, wenn das Verhalten des Haftpflichtversicherers auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, NZV 2012, 189, 190). Randnummer 46 Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Randnummer 47 Bei Anwendung dieser Grundsätze bot das Verhalten der Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung einen hinreichenden Anlass für die Annahme, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen. Die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
  78. August 2021 mit einer Zahlungsfrist zum
  79. September 2021 war nach den genannten Grundsätzen allerdings zu kurz (sie betrug nicht einmal 2 Wochen) und konnte daher die Beklagte noch nicht wirksam in Verzug setzen. Auch die weitere E-Mail vom
  80. September 2021 war noch nicht wirksam verzugsauslösend, da diese lediglich eine Wiederholung der Zahlungsfrist bis zum
  81. September 2021 enthielt, was schon deshalb irrelevant war, da diese Frist zum Zeitpunkt der zweiten E-Mail bereits verstrichen war. Erst die E-Mail vom
  82. September 2021 mit der weiteren gesetzten Frist zum
  83. September 2021 kann als ein wirksames Mahnschreiben in Sinne von § 286 Abs. 1 BGB anerkannt werden. Bis zum
  84. September 2021 waren seit dem
  85. Anspruchsschreiben (
  86. August 2021) immer hin insgesamt 5 Wochen vergangen. Ein solcher Zeitraum stellt eine ausreichende Prüfungsfrist, zumindest für einen – wie vorliegend – unkomplizierten Unfall dar. Die Haftung dem Grunde nach war zu keinem Zeitpunkt streitig, auch der Höhe nach handelt es sich um eine überschaubare Schadensersatzforderung, da die Klägerin lediglich drei Schadenspositionen geltend macht. Streitig war letztendlich nur die Höhe des Fahrzeugschadens, also eine einzige Schadensposition. Weshalb die Beklagte dies nicht innerhalb von 5 Wochen prüfen und regulieren konnte, erschließt sich nicht und ist von der Beklagten auch nicht schlüssig dargelegt worden. Sie hat dies weder im Prozess erklärt noch hat sie vorprozessual gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierfür Gründe benannt. Zumindest wäre es ihr zumutbar gewesen, auf die dritte E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um eine Verlängerung unter Benennung konkreter Gründe für das Erfordernis einer längeren Regulierungszeit zu bitten. Aufgrund des fortgesetzten Schweigens musste die Klägerin dagegen davon ausgehen, dass sie ohne die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ihre Forderungen nicht würde durchsetzen können. Randnummer 48 Soweit sich die Beklagte im Prozess nun darauf beruft, dass vor Ablauf der 6 Monatsfrist eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten lediglich aufgrund eines Gutachtens nicht zulässig sei, ist dies kein Argument für § 93 ZPO. Die Forderung der Klägerin war fällig und die Beklagte befand sich seit dem
  87. September 2021 in Verzug. Randnummer 49 Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom
  88. Februar 2007 - III ZR 159/06 -). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen bzw. Prozesskosten zu zahlen hat. Randnummer 50 Dass die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer allerdings aus den oben genannten Gründen nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt, ist vorliegend berücksichtigt. Insofern handelt es sich um eine Ausnahme zugunsten der Versicherungswirtschaft, die aber nicht über Gebühr strapaziert werden darf. Randnummer 51 Die 6-Monatsfrist (für den Nachweis des Integritätsinteresses) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug 6 Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (BGH, Beschluss vom
  89. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338-346; OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom
  90. November 2007 – 1 O 214/07 -; LG Duisburg, Urteil vom
  91. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom
  92. Juli 2008 - 1 S 76/08 -;). Randnummer 52 Ferner führt der Bundesgerichtshof dazu weiter folgendes aus: Randnummer 53 „Sie ( die 6-Monatsfrist ) als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde. Randnummer 54 Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich. Randnummer 55 … Randnummer 56 Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46).“ Randnummer 57 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  93. November 2010 - VI ZR 35/10 -, welche regelmäßig als Begründung für ein Nichtbestehen eines Anspruchs auf fiktive Reparaturkosten vor Ablauf von 6 Monaten herangezogen wird, der dortige Kläger sein Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten verkauft hatte und trotzdem fiktive Reparaturkosten ersetzt verlangte. In diesem Fall stand mithin fest, dass ein hinreichendes Integritätsinteresse nicht vorhanden war. Hieraus kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich vor Ablauf von 6 Monaten ein Geschädigter keine fiktiven Reparaturkosten verlangen kann, die sich zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand befinden. Randnummer 58 Die Beklagte durfte also nicht allein mit Hinweis auf die „6-Monatsfrist“ die Zahlung an die Klägerin verweigern, wobei sie sich auch vorprozessual nicht einmal konkret darauf berufen hat. Randnummer 59 Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521562

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