SGB VIII kann jedenfalls
der Generalklausel des § 3 Abs 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, juris: SzBeitrVfGrs) nicht als beitragspflichtige Einnahme gemäß § 240 SGB V berücksichtigt werden. (Rn.35) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
1 SGB VIII für die materiellen Aufwendungen gewährt würden, sowie für die Kosten der Erziehung abzüglich einer (Teil-)Anrechnung des Kindergeldes (vgl. für M ausweislich des Mitteilungsschreibens vom
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) der Krankenversicherungspflicht. Randnummer 4 Die Beklagte bestimmte für die Jahre 2014 und 2015 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
der Mindestbemessungsgrenze. Randnummer 5 In ihrer Erklärung vom 9. Dezember 2015 gegenüber der Beklagten zu 1 (
folgend nur noch: „die Beklagte“) gab die Klägerin an, keine eigenen Einnahmen zu haben und ihren Lebensunterhalt von „3 Pflegekindern à 237“ zu bestreiten. Sie reichte aktuelle Mitteilungsschreiben ein. Mit Bescheid vom
Rücksprache mit dem Verband der Ersatzkassen davon aus, dass Beiträge zur Anerkennung beziehungsweise Abgeltung der Erziehungskosten einer Pflegeperson
SGB VIII sowie Vollzeitpflege
Maßgabe von § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zählten. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beklagten zu
folgenden Bescheides vom
§ 39 SGB VIII erhalten.
5 Satz 5 SGB VIII bestehe der monatliche Pauschalbetrag für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Grundbetrag für materielle Unterhaltskosten und dem Erziehungsbeitrag für die Kosten der Erziehung. Mit dem Grundbetrag solle der gesamte wiederkehrende Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen gedeckt werden. Die Beklagte habe den Grundbetrag, der (nur) für die materiellen Aufwendungen der Pflegekinder gezahlt worden sei, zu Recht nicht in die Beitragsberechnung eingestellt. Insoweit handele es sich um einen zweckgebundenen durchlaufenden Posten, der - wenn auch pauschaliert - für den Unterhalt des Kindes bestimmt sei. Randnummer 18 Anderes gelte aber für die Geldleistung, die als Erziehungsbeitrag gewährt werde. Auch wenn Anspruchsinhaber der Leistung entweder der Minderjährige selbst oder der Personensorgeberechtigte sei, müsse der gezahlte Erziehungsbeitrag nicht tatsächlich dem Pflegekind unmittelbar zukommen. Die rechtliche Zuordnung des Erziehungsbeitrages bringe lediglich zum Ausdruck, dass auch diese Geldleistung, ebenso wie die Gewährung des Pflegegeldes, letztlich einen notwendigen Unterhalt des Pflegekindes abdecken solle und sich somit an dessen Pflege- und Erziehungsbedarf auszurichten habe. Der Pauschalbetrag zur Deckung der Erziehungskosten in § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII umfasse daher die gesamten Kosten der Erziehung. Damit könnten zwar materielle Aufwendungen, die der Erziehung des Pflegekindes dienten, finanziert werden. Der Pflegeperson stehe es aber frei, selbst über die Verwendung des Erziehungsgeldes zu verfügen. Sie könne das Geld sowohl für Sachaufwendungen wie die Anschaffung von Spielzeug oder Sportgeräten für das Pflegekind aufwenden als auch als Ausgleich für den von ihr geleisteten Erziehungsbeitrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes verwenden. Das Recht der Pflegeeltern, diesen Beitrag behalten zu dürfen, stehe dabei dem Anspruch eines Kinderheimes auf Deckung der Kosten der Heimunterbringung gleich, in dem die Personalkosten der Erzieher enthalten seien. Für eine Berücksichtigung des Erziehungsbeitrages spreche ferner, dass in begründeten Ausnahmefällen, in denen aufgrund der Entwicklung der Pflegeperson ein erhöhter pädagogischer Mehraufwand oder erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, der Erziehungsbeitrag zeitlich begrenzt angehoben werden könne. Dies sei im vorliegendem Fall auch geschehen. Auch hieraus folge, dass der Erziehungsbeitrag im vollem Umfang dem Ausgleich der ideellen Erziehungsleistung der Pflegeperson diene und somit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trage. Randnummer 19 Bereits der Umstand, dass der Erziehungsbeitrag
dem SGB II nur für zwei Pflegekinder nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, spreche gegen die Annahme des Senats, dass auch der Erziehungsbeitrag als zweckbestimmte Leistung alleine der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Pflegekindes diene. Die Nichteinbeziehung des Erziehungsbeitrages von zwei Pflegekindern trage alleine dem Umstand Rechnung, Empfänger von SGB II-Leistungen zur Aufnahme von zumindest zwei fremden Kindern zu motivieren. Randnummer 20 Gegen diese am
Ein etwaiger Vorteil bei der Pflegeperson sei eine bloße Nebenfolge. Aus § 11a Abs. 3 Nr. 1a und 1b SGB II folge aufgrund der speziellen Vorschrift zum Einkommen eher ein genereller Ausschluss als umgekehrt – wie vom SG angenommen – die Einbeziehung. Randnummer 21
dem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom
folgenden Beitragsbescheide vom
1 i.V.m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einbezogen worden. Sie haben jeweils die zeitlich vorangegangen Entscheidungen ersetzt. Das Schreiben vom
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, soweit mit ihr gegen den eine Rücknahme des Beitragsbescheides vom
der Mindestbemessungsgrenze, sondern unter Berücksichtigung von Einnahmen auf Erziehungsbeiträgen i.H.v. 1.437,00 € (2 x 600,00 € zzgl. 237,00 €) festgesetzt worden sind, § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch
dem er unanfechtbar geworden ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht oder Beiträge erhoben wurden. Randnummer 33 Der Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2015 für das Jahr 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagten die Erziehungsbeiträge der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt haben. Dies gilt gleichfalls für die weiteren streitgegenständlichen Beitragsbescheide. Randnummer 34 Die Beklagten waren nur insoweit berechtigt, die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung neu festzusetzen, als sich wesentliche Änderungen der Verhältnisse
1 SGB X in Gestalt von rechtlichen Änderungen (etwa Anpassung der Beitragssätze) oder wegen der Erzielung von Einkommen aus Vermietung ergeben haben, nicht jedoch soweit Erziehungsbeiträge bzw. deren Änderungen berücksichtigt worden sind. Randnummer 35 Der Senat hält an seiner bereits in seinem Urteil vom 11. März 2016 – L 1 KR 140/14 – (juris) dargelegten Rechtsauffassung fest. Jedenfalls
derzeitiger Rechtslage sind zudem die einschlägigen Geldzahlungen des Jugendamtes auch für das dritte und vierte Pflegekind nicht als Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V beziehungsweise § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler anzusehen: Randnummer 36 Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 11. März 2016 ausgeführt: Randnummer 37 „Gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge zur Krankenversicherung und gemäß § 54 Abs. 2 SGB XI auch die Beiträge zur Pflegeversicherung
den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen.
SGB V wird bei freiwilligen Mitgliedern die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dazu hat der Spitzenverband mit Wirkung ab dem
1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt. Danach kommt es für die Beitragspflicht nicht darauf an, ob die in Frage stehende Leistung mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist und auch nicht darauf, ob mit ihr weitere Zwecke verfolgt werden. Voraussetzung für die Beitragspflicht ist aber, dass die Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Dafür reicht nicht aus, dass eine Geldleistung tatsächlich auch zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwandt werden kann. Das ist nämlich bei allen Geldleistungen der Fall. Zu unterscheiden ist zwischen Leistungen, die zumindest auch dem allgemeinen Lebensbedarf zu dienen bestimmt sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Letztere sind für die Beitragsbemessung nicht heranzuziehen. Die Abgrenzung erfordert eine wertende Entscheidung über das Bestehen einer besonderen Zweckbestimmung von öffentlichen Leistungen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die in Frage stehende Leistung die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungsempfängers günstig beeinflusst (vgl. zum Ganzen BSG v. 3. Juli 2013 – B 12 KR 27/12 R – juris Rn 17/18; LSG Baden-Württemberg v. 26. Januar 2016 – L 11 KR 888/15 – juris Rn 29 mit weit.
w.). Randnummer 39 Der Senat ist der Überzeugung, dass die der Klägerin vom Jugendamt gewährten Leistungen nicht zur Finanzierung ihres allgemeinen Lebensbedarfes bestimmt sind. Sie haben auch nicht den Nebenzweck, ihre allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessern. Rechtsgrundlage für die Leistungen ist § 39 SGB VIII iVm den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften der Berliner Senatsverwaltung über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) v. 21. Juni 2004. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Leistungen die Kosten der Erziehung abdecken sollen.
der Konzeption des Gesetzes ist Leistungsberechtigter das Kind bzw. dessen Personensorgeberechtigter, nicht aber die Pflegeperson. Das spricht dagegen, dass diese Leistungen den Zweck haben, das Einkommen der Pflegeperson zu mehren (BSG v. 29. März 2007 – B 7b AS 12/06 R; LSG Berlin-Brandenburg v. 7. September 2007 – L 24 KR 173/09 B ER).
den Gesetzesmaterialien soll mit diesen Leistungen ein Anreiz gesetzt werden, um die Bereitschaft zur Betreuung zur Pflegekinder zu stärken (BR-Drucks 503/89, S. 73). Danach ist die Anreizfunktion der eigentliche Zweck der Leistung und nicht die Sicherung des Lebensunterhaltes. Ein dadurch bewirkter finanzieller Vorteil bei der Pflegeperson ist bloße Nebenfolge. Dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck würde es widersprechen, wenn der Anreiz gerade für freiwillig Versicherte dadurch gemindert wird, dass eine Berücksichtigung als Einnahme bei der Beitragsbemessung erfolgt. Im Übrigen ist das Erziehungsgeld auch im Rahmen des SGB II und des SGB XII von der Berücksichtigung als Einnahmen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (v. Koppenfels-Spiess in jurisPK SGB VIII, § 39 Rn 42, 43). Ersteres gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden. Deswegen spricht der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung dafür, von einer Anrechnung auch im Rahmen der beitragspflichtigen Einnahmen abzusehen. Dazu verweist der Senat auf § 3 Abs. 1 Satz 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, wonach eine Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme zu unterbleiben hat, wenn eine Leistung wegen ihrer besonderen Zwecksetzung bei der Gewährung von sonstigen einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Da die Vorschrift der Klarstellung dient, ist unerheblich, dass sie erst seit der 5. Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. November 2013 in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zu finden ist. Randnummer 40 Die gegenteiligen Argumente des Sozialgerichts sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urt. v. 15. Dezember 2011 – L 5 KR 101/10) und des Hessischen Landessozialgerichts (Urt. v. 22. August 2013 – L 1 KR 390/12). überzeugen den Senat nicht. Zunächst geht es nicht an, die vorhandene Rechtsprechung des BSG zur Einordnung des Erziehungsgeldes als nicht der Lebensführung der Pflegeperson dienende Leistung mit dem Hinweis wegzuwischen, dass das BSG zur Frage des Bezugs von Leistungen
dem SGB II entschieden habe und nicht zur Bemessung von Beiträgen
Entscheidungserheblich ist in beiden Konstellationen dieselbe Sachfrage, ob die Leistungen
SGB VIII dem Zweck dienen, die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegeperson günstig zu beeinflussen. Die Zweckbestimmung der Leistungen
dem SGB VIII kann sich nicht danach unterscheiden, ob ihre Anrechnung auf den Bedarf
dem SGB II oder die Höhe von Beiträgen zur Krankenversicherung in Frage steht. Auch das Argument, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Betreuung eines Pflegekindes bereits durch die Sachpauschale abgedeckt seien, so dass das zusätzlich gezahlte Erziehungsgeld der Pflegeperson zum Verbrauch zur Verfügung stehe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass der Senat es für fraglich hält, ob die Sachpauschale ausreicht, um alle im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Aufwendungen zu decken, kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung des Geldes, sondern auf die von dem Gesetzgeber mit der Leistung verfolgte Zweckbestimmung an. Den Vorschriften ist aber – wie bereits erwähnt – gerade nicht zu entnehmen, dass Zweck der Zahlung des Erziehungsgeldes die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Pflegeperson ist.“ Randnummer 41 Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Primär maßgeblich ist dabei der Umstand, dass der Erziehungsbeitrag als eine der Hilfen zur Erziehung (§§ 32-35 SGB VIII) von den Jugendämtern nicht an die Pflegeeltern geleistet wird. Anspruchsberechtigt ist vielmehr
PK-SGB VIII, 3. Aufl., § 39 SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rdnr. 11). Es handelt sich schon deshalb nicht um Einnahmen „des Mitglieds“ i.S.d. §§ 223 Abs. 2 Satz 1, 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bzw. § 54 Abs. 2 SGB XI. Dass die Gelder – wie auch hier - direkt auf ein Konto der Pflegemutter überwiesen werden, setzt eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen Pflegeperson und Sorgeberechtigten über eine Abtretung oder Bevollmächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen voraus (von Koppenfells-Spies, a. a. O.). Auch
den hier für die drei hauptsächlichen Pflegekinder maßgeblichen Ausführungsbestimmungen zu §§ 39f SGB VIII, der „Richtlinie über die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und Krankenhilfe
dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. §§ 39, 40 SGB VIII im Landkreis T-F“ vom 25. März 2015 bzw. der Vorgängerrichtlinie, sind für Minderjährige die Sorgeberechtigten antragsberechtigt, nicht die Pflegeeltern. Randnummer 42 Die Erziehungsbeiträge sind
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auch nicht teilweise, etwa in analoger Anwendung des § 11a Abs. 3 S. 2 SGB II, heranzuziehen. Diese Generalklausel reicht hierfür als Rechtsgrundlage nicht aus. Es bedürfte entweder einer speziellen Regelung in § 240 SGB V selbst oder aber jedenfalls einer ausdrücklichen speziellen und genügend bestimmten Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler: Randnummer 43 Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt entschieden, dass die Verfahrensgrundsätze Selbstzahler den Regelungsauftrag der § 240 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB V mit dem Ziel der Sicherstellung, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, hinsichtlich der grundsätzlichen Regelungen im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht umsetzen (BSG, Urteil vom 24. November 2020 – B 12 KR 31/19 R – Rdnr. 13). Ob die Konkretisierung der Beitragsbemessung für die vielen freiwillig Versicherte in jedem Fall den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen genügt, hat es aber dahinstehen lassen (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R –, BSGE 113, 1-23, juris-Rdnr. 37). Nur im Grundsatz ist die Generalklausel des § 3 Abs. 1 S 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Auffassung des BSG bestimmt genug, weil der Inhalt unter Rückgriff auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 240 SGB V, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der hierzu und zu den Vorgängervorschriften bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, bestimmt werden kann. Denn die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit dürfen nicht übersteigert werden. Dem Bestimmtheitserfordernis ist Genüge getan, wenn die Ausgestaltung einer Regelung den zu ordnenden Lebenssachverhalt sowie Normzweck berücksichtigt, einer Auslegung zugänglich ist und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BSG, Urteil vom
weisen). Auch hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfG, a.a.O. Rdnr. 57). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten. Randnummer 45 Dem Normgeber hier ist die Problematik der Leistungen
dem SGB VIII bewusst gewesen, weil „Beiträge zu Anerkennung bzw. Abgeltung der Erziehungskosten der Pflegeperson“
SGB VIII in den „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung
V“
5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgenommen worden sind. Eine spezielle Regelung hätte seit langem getroffen werden können. Randnummer 46 Die hier zu klärende Frage, inwieweit den Pflegekindern zustehende Erziehungsbeiträge, welche an die Pflegeeltern weitergereicht werden, bei diesen als Einnahmen anzurechnen sind, kann aus Sicht des Senats durch Auslegung gerade nicht eindeutig gelöst werden. Randnummer 47 Problematisch ist bei der Klärung, ob Geldmittel vorliegen, die für den Lebensunterhalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, nicht nur die auch § 11a Abs. 3 SGB III zu Grunde liegende (Zweck-)Abgrenzung danach, ob die zugewandten Leistungen speziell für ausdrücklich genannte Zwecke erbracht werden oder ganz allgemein ausgegeben werden können. Hinzu kommt auch der Umstand, dass die Zweckbestimmung einer anderen Person zu Gute kommt bzw. käme: Es geht nicht darum, ob die Versicherte beispielsweise ein Stipendium teilweise als Sachkostenpauschale erhält (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 7. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R –). Die Mittel für Erziehungsbeiträge können vielmehr unmittelbar dem Pflegekind zu Gute kommen. Wie wiederholt dargestellt, sind die Pflegeeltern gerade nicht Adressaten der Pflegeleistungen. Randnummer 48 Bereits für die Frage, inwieweit die Erziehungsbeiträge zweckbestimmte Leistungen für die Pflegekinder sind oder (voll) für den Lebensunterhalt verwendet werden können, lässt sich kein eindeutiges Ergebnis feststellen. Randnummer 49 In den Entscheidungen des BSG zur (Nicht-)Anrechnung bei Leistungen
dem § 11 Abs. 3 SGB II in der vor dem
SGB VIII und für nicht mehr als zwei Pflegekinder an die Pflegeperson erbracht, könne davon ausgegangen werden, dass kein so großes Maß an Professionalität der Erziehungsleistung gegeben sei, das es erforderlich mache, den Ertrag hieraus als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu werten (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 9/09 R –, Rdnr. 27). Das Maß der Professionalität der Erziehungsleistung ist ein vages Abgrenzungskriterium. Die Gesetzesmaterialien für diese SGB II-Regelung sind unergiebig: Der Erziehungsbeitrag solle teilweise auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden, der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent sowie ab dem vierten Pflegekind voll (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 21). Zweck dieser Regelung ist es
der Rechtsprechung des BSG, aufgrund des Zusammenhangs bei bis zu zwei Kindern die Erziehungsbeiträge nicht als Einkommen zu berücksichtigen und erst bei einer größeren Anzahl von Kindern den gesamten Erziehungsbeitrag nur zu einem Teil zu berücksichtigen, weil dann die Grenze des nicht zu berücksichtigenden Einkommens auch im Hinblick auf die Gerechtfertigkeitsprüfung überschritten ist (BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 148/11 R –, Rdnr. 26). Randnummer 50 Gegen eine exakte analoge Heranziehung des (heutigen) § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II spricht ferner, dass die Vorschrift selbst Bestimmtheitsprobleme aufwirft. Sie wird nicht wortgetreu
der zeitlichen Reihenfolge des ersten, zweiten usw. Pflegekindes angewendet. Vielmehr wird auf die Durchschnittswerte abgestellt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 22; dem folgend die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit). Randnummer 51 Steuerrechtlich bleiben die SGB VIII-Leistungen regelmäßig gänzlich von der Einkommensteuer befreit. Sie werden als steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Eine solche wird erst vermutet, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nummer 11 EStG aus (vgl. Erlass des Bundesfinanzministeriums IV C 3 - S 2342/07/0001 :138 DOK 2018/0797477 vom 22. Oktober 2018). Randnummer 52 Ob von Erwerbstätigkeit bereits bei vier Pflegekindern oder erst ab sieben auszugehen ist, wird also unterschiedlich betrachtet. Randnummer 53 Soweit auf die Professionalität der Erziehung abgestellt wird, wäre auch eine Differenzierung zwischen dem „normalen“ Erziehungsbeitrag und dem bei einem erhöhten pädagogischen Förderbedarf denkbar. Der erhöhte Betrag könnte sich eher als die Gegenleistung für eine Art Erwerbstätigkeit darstellen. Randnummer 54 Eine ganz andere Zurechnung ist im Wohngeldgesetz (WoGG) getroffen worden. In das für das Wohngeld relevante Jahreseinkommen fließen die Hälfte der Pauschale für den Sachaufwand (als Einkommen des Kindes) und die Hälfte der Pauschale für den Erziehungsaufwand (als Einkommen der Pflegeperson) ein, § 14 Abs. 2 Nr. 24, 25 WoGG. Allerdings zählen Pflegekinder zu den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 19 Abs. 1 WoGG. Randnummer 55 In Betracht kommt auch, streng zwischen den Ausgaben für das Kind (für Spielsachen, Aktivitäten oder z. B.
hilfeunterricht) und den tatsächlich den Pflegeeltern zur eigenen Lebensführung zur Verfügung stehenden Beträgen analog der Einkommensberechnung für Selbstständige zu differenzieren. Randnummer 56 Die Abgrenzung
der „Gerechtfertigkeit“ führt also bereits zu unterschiedlich denkbaren Lösungen. Randnummer 57 Bei der Klärung, ob es gerechtfertigt ist, die Gelder als zweckgebunden anzusehen, kann ferner der Umstand, dass für die freiwillige Krankenversicherung
Im hier streitgegenständlichen Zeitraum wird sowieso ein fiktives Monatseinkommen (Mindestbemessungsgrenze) von 968,33 €
1 SGB XI nicht anzurechnen.
dem gesetzgeberischen Willen soll das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen vor allem ermöglichen, Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten, welche die häusliche Pflege sicherstellen, eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen. Diese Anerkennung soll nicht durch eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung geschmälert werden (vgl. KassKomm/Beck,
2 Nr. 2 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521649
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