Krankenversicherung - Rückforderung von gezahlter Krankenhausvergütung durch die Krankenkasse - Krankenhaus ohne Zulassung und ohne Versorgungsvertrag - Leistung der Krankenkasse ohne Rechtsgrund - Kenntnis von fehlender Leistungsverpflichtung - kein Anspruchsausschluss nach § 814 BGB oder Treu und Glauben Leitsatz Wer als Leistungserbringer (hier: Krankenhaus ohne Zulassung und ohne Versorgungsvertrag) wusste oder wissen musste, dass die Leistung keinen Vergütungsanspruch nach sich zieht, kann nicht über § 814 BGB bzw die Rechtsfigur von Treu und Glauben verlangen, dass die irrtümlich leistende gesetzliche Krankenkasse von einer Rückforderung einer ohne Rechtsgrund erbrachten Vergütung absieht. (Rn.59) (Rn.61) (Rn.65) Orientierungssatz Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Potsdam Urteil vom 14.10.2022 - L 9 KR 263/20 und LSG Berlin-Potsdam Urteil vom 14.10.2022 - L 9 KR 265/20 . Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 5. Juni 2020, S 166 KR 930/19 WA, Urteil nachgehend BSG, 29. Juni 2023, B 1 KR 35/22 R, Erledigungserklärung der Parteien Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung geleisteter Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 5.494,90 Euro. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Innungskrankenkasse mit Sitz in Saarbrücken. Sie entstand am 1. Juli 2009 aus der Fusion der IKK Südwest-Direkt mit der IKK Südwest-Plus. Sie ist nur für die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland geöffnet. Randnummer 3 Die Beklagte mit Sitz in Berlin ist Trägerin u.a. der MEDIAN F-A-Klinik N (B). Das Krankenhaus ist ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie. Es trug zunächst den Namen „St. G-Krankenhaus für Nerven- und Gemütsleiden“. 1993 übernahmen die O Kliniken, ein privater Krankenhaus- und Heimträger, das Krankenhaus. Es erfolgte eine Umbenennung der Klinik in den heutigen Namen. Im Dezember 2011 übernahm die Beklagte das Unternehmen O Kliniken und damit auch das o.g. Krankenhaus. Randnummer 4 Für das Krankenhaus wurde 1971 mit dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V. auf der Grundlage von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) ein Vertrag geschlossen, wonach – der Inhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig – Randnummer 5 „das Krankenhaus den aufgrund dieses Vertrages und einem Kostenverpflichtungsschein eingewiesenen Versicherten und deren familienhilfeberechtigten Angehörigen einer diesen Vertrag anerkennenden Krankenkasse nach den Erfordernissen des vorliegenden Krankheitsfalles unter Nachweis der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, Pflege und Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse gewährt“. Randnummer 6 Der nicht bei den Akten befindliche Vertrag enthielt darüber hinaus Regelungen zur Vergütung und zur Abrechnung. Er trat am 1. Juli 1971 in Kraft und konnte vierteljährlich zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 21. Oktober 1971 teilte der Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V. dem Krankenhaus mit, welche Krankenkassen den Vertrag als für sich verbindlich anerkannt haben. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin gehörten nicht zu den Krankenkassen, die den genannten Vertrag als für sich verbindlich anerkannt haben. Randnummer 8 Am 11. Dezember 1996 stellte das Regierungspräsidium Freiburg für das Krankenhaus eine „Statusbestätigung“ bzw. „Bescheinigung“ aus. In dieser heißt es wörtlich: Randnummer 9 „Die F-A-Klinik (früher St. G-Krankenhaus) ist ein Vertragskrankenhaus nach § 108 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Die F-A-Klinik ist somit ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Randnummer 10 Die Vertragsparteien führen jährlich mit der F-A-Klinik unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzvereinbarungen nach Maßgabe des KHG und der Bundespflegesatzvereinbarung (BPflV). In den Verhandlungen wird berücksichtigt, daß die Einrichtung ein nicht gefördertes Krankenhaus ist (§§ 8 und 17 BPflV). Die Leistungen werden nach § 1 Abs. 1 BPflV vergütet. Randnummer 11 Die F-A-Klinik gehört zur Krankenhaus-Gruppe 19 unter die Fachkrankenhäuser, die für Psychiatrie und/oder Neurologie geführt werden. Randnummer 12 Seit dem Bestehen der Klinik werden die Krankenhauspflegesätze vom Regierungspräsidium Freiburg (Genehmigungsbehörde) nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG i.V.m. § 20 Abs. 1 BPflV genehmigt.“ Randnummer 13 Das Krankenhaus der Beklagten ist im Deutschen Krankenhausverzeichnis gelistet, hingegen nicht in der Liste der zugelassenen Krankenhäuser des Landes Baden-Württemberg und damit nicht im Landeskrankenhausplan ( https://www.deutsches-krankenhaus-verzeichnis.de/app/suche/bundesland/baden-wuerttemberg/a38ea43e498af482 und andererseits https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Krankenh%C3%A4user/Stand_04_2019_Verzeichnis__Krankenhaeuser_BW.pdf , Stand: 19. April 2019, recherchiert am 25. September 2022). Die Auflistung der zugelassenen Krankenhäuser umfasst auch die Vertragskrankenhäuser. Randnummer 14 Die Internetseite der Klinik führte und führt nach wie vor aus (www.median-kliniken.de/de/median-f-a-klinik-n/ - recherchiert am 25. September 2022): Randnummer 15 „Die Klinik besitzt einen Versorgungsvertrag nach § 108/109 SGB V. Es bestehen Verträge mit allen Ersatz-, Post-, Bahn-, Polizei- und Privatkassen. Von allen anderen als den oben genannten Krankenkassen wird vorab eine verbindliche Kostenzusage benötigt. Die Klinik ist beihilfeberechtigt.“ Randnummer 16 Zwischen der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen und dem St. G-Krankenhaus für Nerven- und Gemütsleiden bzw. der MEDIAN F-A-Klinik N wurde zu keinem Zeitpunkt ein schriftlicher Versorgungsvertrag auf Grundlage der RVO bzw. nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abgeschlossen. Ebenso wenig gibt es einen von den Landesverbänden der Krankenkassen oder Ersatzkassen abgeschlossenen Versorgungsvertrag, in den die Klägerin eingebunden wäre. Randnummer 17 Das Krankenhaus der Beklagten behandelte in der Zeit vom 3. Juli 2013 bis zum 6. August 2013 die bei der Klägerin Versicherte B M im Rahmen eines stationären Aufenthaltes. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass diese stationäre Behandlung medizinisch erforderlich war. Eine verbindliche schriftliche Kostenzusage seitens der Klägerin, welche den konkreten Behandlungsfall ausdrücklich verbalisiert, wurde vorab weder von der Versicherten noch von der Beklagten eingeholt. Randnummer 18 Stattdessen übermittelte die Beklagte der Klägerin (nur) über den elektronischen Datenaustausch (DTA) unter ihrem Institutskennzeichen (IK-Nummer) den „Aufnahmesatz“; die Klägerin übermittelte daraufhin per DTA (maschinell) den „Kostenübernahmesatz“. Die Beklagte berechnete per DTA für die o.g. stationäre Behandlung der Versicherten einen Betrag in Höhe von 5.494,90 Euro (DTA-Rechnung vom 16. August 2013). Die Klägerin beglich den Rechnungsbetrag. Randnummer 19 Im Jahre 2017 erkundigte sich die Klägerin (über die IKK classic) beim Verband der Ersatzkassen (vdek) nach dem Bestehen von Versorgungsverträgen mit der Beklagten hinsichtlich der F-A-Klinik. Der vdek teilte der Klägerin am 5. Mai 2017 mit, dass nur die vdek-Mitgliedskassen einen Versorgungsvertrag mit dem Krankenhaus geschlossen hätten. Randnummer 20 Die Beklagte lehnte einen von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch aus der Behandlung der Versicherten M ab. Randnummer 21 Die Klägerin hat daraufhin im vorliegenden Verfahren aus der Behandlung der Versicherten M sowie in vier weiteren Verfahren, betreffend andere Versicherte, am 14. Dezember 2017 mehrere Klagen zum Sozialgericht Berlin erhoben und begehrt jeweils die Erstattung der geleisteten Vergütung. Der Beklagten habe für den stationären Behandlungsfall (hier der Versicherten M) keine Vergütung zugestanden. Zwischen der Klägerin und der F-A-Klinik bestehe kein Versorgungsvertrag. Der im Jahr 1971 auf der Grundlage der RVO geschlossene Vertrag gelte nur im seinerzeitigen Umfang fort. Die Klägerin als IKK werde durch diesen nicht gebunden, ebenso wenig durch die Bescheinigung, welche das Regierungspräsidium Freiburg 1996 ausgestellt habe. Diese Bestätigung gewährleiste lediglich den Bestandsschutz und dessen Fortgeltung nach dem Trägerwechsel und der seinerzeit erfolgten Umbenennung (§ 109 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Der Bestandsschutz könne nicht weiter gehen als der status quo des geschlossenen Vertrages. Der Erstattungsanspruch scheitere nicht an § 814 BGB. Die Klägerin habe keine positive Kenntnis von ihrer fehlenden Leistungspflicht gehabt. Da der Klinik ein eigenes Institutskennzeichen erteilt worden sei und sie den gesamten Datenaustausch per DTA-Verfahren vorgenommen habe, habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden, manuell in den Vorgang einzugreifen. Im Rahmen der automatisierten maschinellen Zahlungsanweisung erfolge anhand der DTA-Einspielungen lediglich eine automatisierte Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung. Erkenne das System keine Auffälligkeiten, bestehe für die Klägerin keine Möglichkeit, die Zahlung zu stoppen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil ausweislich der Internet-Seite des Krankenhauses die Beklagte selbst davon ausgehe, dass sie nur gegenüber den Ersatzkassen zugelassen sei und für alle anderen Krankenkassen vorab eine verbindliche Kostenzusage notwendig sei. Insoweit habe sich die Beklagte selbst treuwidrig verhalten, indem sie keine vorherige Kostenzusage eingeholt, sondern durch eigenmächtige Aufnahme der Versicherten und Nutzung des DTA-Verfahrens eine Abrechnung und Zahlung veranlasst habe. Randnummer 22 Die Beklagte hat auf die Einrede der Verjährung für dieses Verfahren verzichtet. Randnummer 23 Die Beklagte hat sich auf § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHEntgG in Verbindung mit dem Statusfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg berufen. Das Gesetz kenne seit dem Inkrafttreten des SGB V keine einzelnen Versorgungsverträge mit einzelnen Krankenkassen mehr. Dem Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums sei zu entnehmen, dass dieses eine Gleichstellung der Beklagten mit den Vertragskrankenhäusern beabsichtigt habe. Der Klägerin seien sämtliche Daten über den erfolgten Datenträgeraustausch bekannt gewesen. Es handele sich daher um eine reine Schutzbehauptung, wenn sich die Klägerin nun darauf berufe, dass sie erst im Nachhinein festgestellt habe, dass kein Versorgungsvertrag bestehe. Es hätten zwischen der Klägerin und der Beklagten Gespräche stattgefunden, wonach auf individuelle Kostenübernahmeerklärungen verzichtet werden könne. Selbst wenn kein Versorgungsvertrag bestanden habe, seien der Klägerin diese Umstände seit Jahren bekannt. Sie habe die von der Beklagten berechneten Entgelte über einen Zeitraum von vielen Jahren beglichen. Daher sei der Erstattungsanspruch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Sie verweise dazu auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18). Sie sei davon ausgegangen, aufgrund der Bestätigung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Behandlung der Versicherten der Klägerin berechtigt zu sein. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihren Zulassungsstatus verheimlicht. Bereits aus ihrem Homepage-Auftritt sei ersichtlich, dass sie mit der Klägerin keinen Versorgungsvertrag geschlossen habe. Das Krankenhaus befinde sich auch nicht im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin habe ihren Versicherten und der Beklagten gegenüber explizit mitgeteilt, dass die Beklagte zur Versorgung berechtigt sei und es einer besonderen Genehmigung nicht bedürfe. Die Klägerin habe regelhaft im Rahmen des Datenträgeraustauschs der Beklagten gegenüber Kostenübernahmeerklärungen erklärt und Rechnungen der Beklagten vorbehaltlos beglichen. Aus diesem jahrelangen Verhalten erwachse ein Vertrauenstatbestand. Die Rückforderung sei daher treuwidrig. Randnummer 24 Mit Urteil vom 5. Juni 2020 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin den geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 5.494,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2017 zu zahlen. Es bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in der genannten Höhe. Leistungen, die zum Zwecke der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit erfolgten, welche jedoch in Wirklichkeit nicht bestehe, könnten zurückgefordert werden. Der Vergütungsanspruch für die stationäre Krankenhausbehandlung und der Zahlungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse entstünden unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch Versicherte kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge (Hinweis auf B 1 KR 2/18 R). Zugelassene Krankenhäuser seien gemäß § 108 SGB V neben Hochschulkliniken, die nach dem Landesrecht als solche anerkannt seien, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen seien (Plankrankenhäuser) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hätten. Während Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser Zugelassene kraft Gesetzes seien, erlangten andere Krankenhäuser diesen Status erst durch Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bedürfe. Die Zulassung erfolge demgemäß mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrages. Abgesehen von Notfallbehandlungen sei ein Vergütungsanspruch für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs eines Versorgungsvertrages ausgeschlossen (Hinweis auf B 1 KR 2/18 R). Randnummer 25 Vorliegend, so das Sozialgericht, bestehe kein Rechtsgrund für die Leistung an die Beklagte. Ihr Krankenhaus sei weder nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt noch in den Krankenhausplan aufgenommen. Es bestehe auch kein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten für Behandlungen in dem Krankenhaus. Die faktische Begleichung der Rechnung begründe ebenfalls keinen Rechtsanspruch. Dass ein Versorgungsvertrag zwischen den Beteiligten nicht explizit geschlossen worden sei, sei zwischen diesen nicht streitig. Ein solcher Vertrag komme gemäß § 109 Abs. 1 SGB V durch Einigung der dort genannten Vertragspartner zustande und bedürfe der Schriftform. Eine mündliche Vereinbarung reiche ebenso wenig wie ein bloß schlüssiges Verhalten. Randnummer 26 Ein Versorgungsvertrag ergebe sich für die Klägerin auch nicht aus der Statusbestätigung für das Krankenhaus seitens des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Dezember 1996. Diese stelle keinen Versorgungsvertrag dar und ersetze einen solchen auch nicht. Das ergebe sich klar aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 (L 11 KR 4475/18, Rdnrn. 44-50). Das Landessozialgericht habe darin ausgeführt, dass es sich bei der genannten Statusbestätigung lediglich um eine Rechtsmeinung handele, der keinerlei konstitutive Wirkung zukomme. Es handele sich auch um keinen Feststellungsbescheid i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, mit welchem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sei. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg könne sich das Krankenhaus nicht auf § 109 Abs. 3 SGB V und die Fortgeltung von Verträgen stützen. Ein möglicher Vertrag, der gemäß § 371 RVO mit dem Landesverband der Ersatzkassen geschlossen worden sei, wäre für die dortige beklagte Krankenkasse nicht verbindlich. Die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelte für Altverträge nach der RVO nicht (so LSG Baden-Württemberg). Randnummer 27 Nach Auffassung der Kammer ergebe sich auch kein Zahlungsanspruch daraus, dass die Klägerin in der Vergangenheit gegenüber anderen Versicherten Kostenübernahmeerklärungen abgegeben habe. Eine konkludente Kostenübernahmeerklärung mittels des (Datenträgeraustausch - Verfahrens) Data-Verfahrens (§ 301 SGB V) könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte in dem automatisierten Verfahren der Klägerin gegenüber ihre fehlende Zulassung nicht offengelegt habe. Randnummer 28 Dem Erstattungsanspruch stehe § 814 BGB analog nicht entgegen. Eine Krankenkasse könne bei einer vorbehaltlosen Zahlung einer Krankenhausrechnung mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht und der Rückforderung ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst habe, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet sei. Erforderlich sei nach dieser Bestimmung die positive Kenntnis der Klägerin davon, dass die Beklagte keine Abrechnungsbefugnis habe. Im vorliegenden Fall liege keine positive Kenntnis der Klägerin vor; allein dass sie durch eine Recherche den Zulassungsstatus der Beklagten hätte herausfinden können, begründe gerade keine positive Kenntnis. Kennenmüssen oder bloße Fahrlässigkeit reichten nicht. Der Klägerin sei die Rückforderung auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der vorliegenden Konstellation die Rückforderung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens als ausgeschlossen betrachte, folge dem die Kammer nicht (Hinweis auf L 11 KR 4475/18). Bei einer umfangreichen Behandlung von Versicherten ohne Zulassung bestehe nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Pflicht des Krankenhauses, die Krankenkasse darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag nicht bestehe. Die Beklagte könne sich dieser Pflicht nicht unter Berufung auf die Bestätigung des Regierungspräsidiums Freiburg entziehen. Randnummer 29 Die Beklagte hat gegen das ihren Bevollmächtigten am 8. Juni 2020 zugestellte Urteil am 17. Juni 2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Randnummer 30 Gemäß § 12 SGB V dürften Krankenkassen Leistungen nicht bewilligen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich seien. Insbesondere bei planbaren Leistungen sehe das Gesetz grundsätzlich die Verpflichtung zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor. Damit gehe das Gesetz davon aus, dass die Erbringung der Leistung der vorherigen Feststellung einer Leistungspflicht bedürfe. Dies gelte auch bei vollstationären Leistungen. So sähen die vertragsärztlichen Verordnungen von Krankenhausbehandlung regelhaft die Prüfung und Bestätigung der Krankenhausbehandlung vor Aufnahme des Versicherten durch die zuständige Krankenkasse vor. Randnummer 31 Das Sozialgericht habe diesen Grundsatz verkannt. Die Klägerin habe ihrerseits über Jahre entweder dem Krankenhaus selbst oder ihren Versicherten oder gegenüber beiden eine Übernahme der Kosten für eine vollstationäre psychiatrische Behandlung bestätigt. Dies sei vor Teilnahme der Beklagten am Datenträgeraustausch gemäß § 301 SGB V erfolgt. Die Klägerin könne sich deshalb weder auf die gesetzliche Pflicht zur Überprüfung der Behandlungsnotwendigkeit vor Aufnahme in das Krankenhaus berufen noch darauf, dass sie im Datenträgeraustausch nicht habe erkennen können, dass sie selbst keinen Versorgungsvertrag mit dem Krankenhaus der Beklagten geschlossen habe. Der Klägerin sei im Übrigen positiv bekannt, mit wem sie einen Versorgungsvertrag geschlossen habe und dass das Krankenhaus der Beklagten nicht zu den sonstigen kraft Gesetzes zugelassenen Einrichtungen nach § 107 SGB V gehöre. Darauf habe auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung hingewiesen (L 11 KR 4475/18). Selbst bei gegenteiliger Annahme habe das Sozialgericht den Datenträgeraustausch gemäß § 301 SGB V verkannt. Die Beklagte sei insoweit ihrer Pflicht nachgekommen, an dem Verfahren teilzunehmen. Es bestehe für sie keine Möglichkeit, bei ihrer Teilnahme nach Kassenarten zu differenzieren. Sehr wohl treffe dagegen die Klägerin die Pflicht, die ihr überspielten Daten sachlich-rechnerisch zu prüfen. In einem Parallelklageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin habe zuletzt die IKK classic vortragen lassen, dass die Vertragsdaten im Rahmen des Datenträgeraustauschs von den Innungskrankenkassen als Gemeinschaft vom Verband der Ersatzkassen (vdek) eingekauft worden seien. Dementsprechend seien die entsprechenden Informationen in den Strukturdateien enthalten gewesen, die die Klägerin wie auch andere Innungskrankenkassen vom vdek erhalten hätten. Es sei dann, so die Ikk classic, durch die Einspielung der Daten des vdek in das Software-System der Klägerin irrtümlich die Information in das System gelangt, dass die Klägerin einen Versorgungsvertrag mit dem Krankenhaus hätte. Damit hätte die Klägerin aber aus Sicht der Beklagten bei Zahlung positiv Kenntnis davon gehabt, dass kein Zulassungsanspruch bestanden habe. Dabei habe es sich nicht nur um einen Irrtum, sondern eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin gehandelt. Randnummer 32 Ferner unterliege die Klage der Abweisung, weil sich das Verhalten der Klägerin als grob treuwidrig erweise (§ 242 BGB). Die Beklagte habe in der Vergangenheit auch Versicherte der Klägerin aktiv aufgefordert, vertragsärztliche Verordnungen von Krankenhausbehandlung vor Krankenhausaufnahme zur Genehmigung vorzulegen. Den daraufhin ergangenen Schreiben der Klägerin an ihre Versicherten (eingereicht als Anlagen von der Beklagten) seien zwei rechtlich bedeutsame Aussagen zu entnehmen. Zum einen habe die Klägerin eine Vorabgenehmigung verweigert, weil eine solche nicht den SGB V-Regelungen entspreche. Außerdem habe die Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie in den Schreiben (an ihre Versicherten) auf eine mit dem Krankenhaus (geschlossene) Pflegesatzvereinbarung verwiesen habe, die es aber nicht gebe. Auch hierin liege ein Verschulden der Klägerin. Außerdem habe sie damit der Beklagten zu verstehen gegeben, dass eine Direktabrechnung möglich sei. Auch in den Folgejahren und betreffend den hier streitigen Zeitraum sei die Klägerin so verfahren. So habe sie in einer Vielzahl von Fällen ihren Versicherten gegenüber den Antrag auf Übernahme von Kosten einer stationären Behandlung in der Klinik der Beklagten genehmigt und diese Versicherten gebeten, das Genehmigungsschreiben mit der Einweisung bei Aufnahme im Krankenhaus vorzulegen. Die Klägerin habe damit über Jahre einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Beklagte berufen könne. Für die Beklagte habe es keinen Grund gegeben daran zu zweifeln, dass die Klägerin vorbehaltlos ausgeglichene Krankenhausabrechnungen nicht wieder zurückfordern werde. Soweit ersichtlich, habe sie auch die ihren Versicherten gegenüber erteilten Genehmigungen trotz Kenntnis der vermeintlichen Rechtswidrigkeit nicht zurückgenommen. Randnummer 33 In einem parallelen Klageverfahren betreffend die Vergütung für die von der MEDIAN F-A-Klinik erbrachten stationären Leistungen habe die IKK classic ihre Klage zum Sozialgericht Berlin zurückgenommen. Randnummer 34 Im Zeitraum zwischen 16. Juni 2009 und 16. Mai 2013 seien 172 Versicherte der Klägerin in dem Krankenhaus behandelt worden, wie auch davor und danach eine weitere große Anzahl. Die Klägerin habe nicht erklärt, wieso sie über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg den Datenträgeraustausch durchgeführt und Krankenhausabrechnungen für das Krankenhaus vorbehaltlos gezahlt habe. Insbesondere habe sie nicht erläutert, wie der Umstand zu werten sei, dass sie Daten im Rahmen des Datenträgeraustauschs unbesehen und ohne jede Prüfung beim vdek eingekauft und diese ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt habe. Dieses kausal gewordene Verschulden treffe allein die Klägerin. Andere Krankenkassen hätten keine Rückzahlungsklagen gegen die Beklagte erhoben. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Das Verfahren der elektronischen Datenübertragung gemäß § 301 SGB V gelte nur für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser. Es bestehe für das Krankenhaus MEDIAN F-A-Klinik lediglich ein Vertrag zwischen der Beklagten und den Ersatzkassen. Die Beklagte scheine auch seit 2011 die Auffassung der Klägerin zu teilen, denn sie fordere auf ihrer Homepage seither vorab eine Kostenübernahmeerklärung für die dort nicht genannten Kassen. Da die Beklagte weiter einen Datenaustausch gemäß § 301 SGB V vorgenommen habe, habe die Klägerin davon ausgehen können, dass mit der Beklagten ein Versorgungsvertrag für das Krankenhaus bestehe. Es sei im Übrigen ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ohne eine ordnungsgemäße Krankenhausabrechnung bereits keine Fälligkeit der Vergütungsforderung des Krankenhauses eintrete. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehöre auch die vollständige Information der Krankenkasse durch das Krankenhaus (Hinweis auf B 1 KR 14/12 R). Die im Berufungsverfahren eingereichten Kostenübernahmeerklärungen für andere Versicherte hätten für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Diese entfalteten allenfalls Wirkung im jeweiligen Einzelfall. Die (nicht anonymisierte) Vorlage im hiesigen Verfahren durch die Beklagte sei bereits datenschutzrechtlich fraglich. Im streitgegenständlichen Fall habe die Beklagte – entgegen ihrer Aussage auf der eigenen Homepage – vor der Krankenhausbehandlung keine Kostenübernahme bei der Klägerin beantragt. Die Beklagte selbst habe mit der Teilnahme am DTA-Verfahren nach § 301 SGB V heimlich und intransparent agiert. Sobald sie das DTA-Verfahren nutze, könne die Klägerin davon ausgehen, dass es sich um ein ihr gegenüber zugelassenes Krankenhaus handele. Eine Zulassung werde bei Teilnahme an diesem Verfahren vorausgesetzt. Das Fehlen der Zulassung sei im täglichen Massengeschäft nicht bemerkt worden. Da die Beklagte in der nur im DTA-Verfahren erstellten Rechnung nicht auf ihre fehlende Zulassung hingewiesen habe, liege keine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse vor und sei keine Fälligkeit der Vergütung eingetreten. Der Erstattungsanspruch sei nicht gemäß § 814 BGB oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass kein Versorgungsvertrag mit ihr bestanden habe und habe im Hinblick auf die Nutzung des DTA-Verfahrens durch das beklagte Krankenhaus auch keine Veranlassung gehabt, dies in Frage zu stellen. In der wiederholten und fortgesetzten stationären Behandlung der Versicherten der Klägerin ohne Zulassung für die konkrete Leistungserbringung liege ein grober und nachhaltiger Verstoß gegen die wesentlichen Grundlagen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (Hinweis auf B 1 KR 20/14 R). Randnummer 40 Auf die in einem Parallelverfahren erfolgte Rücknahme der Klage durch die IKK classic könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil es sich dabei um eine andere – eigenständige – Krankenkasse handele. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage der Klägerin auf (Rück-)Zahlung der geleisteten Vergütung nebst Zinsen zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die Zahlung auf eine geltend gemachte Vergütung ohne Rechtsgrund erfolgte (unten 1.). Der Erstattungsanspruch ist weder gemäß § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in analoger Anwendung noch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen (unten 2.). Randnummer 43 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht geleisteten Vergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten M. Randnummer 44 Zu Unrecht erfolgte öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebungen (Zahlungen ohne Rechtsgrund) begründen einen Erstattungsanspruch des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger. Die Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind im Fall der Klägerin unproblematisch erfüllt. Die Bezahlung des Rechnungsbetrags von insgesamt 5.494,90 Euro im Rahmen des maschinellen Verfahrens war ohne Rechtsgrund erfolgt. Dem Krankenhaus – der Beklagten – stand die Vergütung, die die Krankenkasse für die Krankenhausbehandlung der Versicherten M bezahlt hatte, nicht zu. Denn das Krankenhaus hatte keine Versorgungsberechtigung für Versicherte der Klägerin. Randnummer 45 Die Klägerin hat eine Zahlung an die Beklagte erbracht; sie hat auf die maschinelle Meldung des Krankenhauses gemäß § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine stationäre Krankenhausbehandlung vergütet, die in dem Krankenhaus vorgenommen wurde. Randnummer 46 Für die Zahlung bestand zur Überzeugung des Senats nach keiner denkbaren Sichtweise ein Rechtsgrund. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (Blatt 7 bis 10 des Urteilsumdrucks, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu ergänzen und zu betonen bleibt in Anbetracht der Berufungsbegründung Folgendes: Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.