VerfGH Berlin: Unzulässiger Antrag eines ehemaligen Abgeordneten im Organstreitverfahren - mangelnde Antragsberechtigung, zudem mangelnde Beteiligtenfähigkeit des ehemaligen Abgeordnetenhauses Orientierungssatz
- Ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zählen nicht zu dem in § 14 Nr 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) genannten Kreis von Beteiligten im Organstreitverfahren, die durch die VvB (RIS: Verf BE) oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Damit fehlt es – wie hier – für ehemalige Abgeordnete an der Antragsberechtigung im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.11)
- Mit der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses verliert das vorangegangene Abgeordnetenhaus die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.12)
- Das
- Abgeordnetenhaus ist zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 154/21). Das
- Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des
- Abgeordnetenhauses nicht mehr (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2021, 132 A/21 <RIS Rn 15>). (Rn.14) Tenor
- Die Anträge werden zurückgewiesen.
- Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
- Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller gehörte als Abgeordneter dem
- Abgeordnetenhaus von Berlin an. Bei den Wahlen zum
- Abgeordnetenhaus am
- September 2021 war er Direktkandidat für die Freien Wähler im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 5 und kandidierte auf der Landesliste der Freien Wähler. Er errang keinen Sitz im
- Abgeordnetenhaus. Randnummer 2 Der Antragsteller beantragt: Randnummer 3
- Der Antragsgegner zu 1 hat es zu unterlassen, eine Sitzung des
- Abgeordnetenhauses zu eröffnen. Randnummer 4
- Der Antragsgegner zu 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des
- Abgeordnetenhauses einzuladen und zu eröffnen. Randnummer 5
- Der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 VvB dadurch verletzt, dass er am
- November 2022 eine Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin eröffnet hat, ohne dazu befugt zu sein. Randnummer 6
- Der Antragsgegner zu 2 hat die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 VvB dadurch verletzt, dass er nicht für den
- November 2022 eine Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin eingeladen und eröffnet hat. Randnummer 7
- Das
- Abgeordnetenhaus von Berlin ist vorläufig bis zur Konstituierung eines gewählten
- Abgeordnetenhauses von Berlin die Volksvertretung des Landes Berlin im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 9 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung der Verfahren Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner zu 1 hat mit Schriftsatz vom
- November 2022 zu den Verfahren Stellung genommen. Der Antragsteller hat seine Anträge mit Schriftsätzen vom
- November 2022 und vom
- November 2022 um die Anträge zu 3 bis 5 erweitert. II. Randnummer 10 Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Randnummer 11 Der Antragsteller ist bereits nicht antragsberechtigt. Dies folgt aus § 14 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -, wonach der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter entscheidet, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach § 36 VerfGHG können Antragsteller nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Der Antragsteller ist als ehemaliger Abgeordneter weder durch die Verfassung von Berlin noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet und zählt daher nicht zu dem in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Kreis von Beteiligten (Beschluss vom
- November 2022 - VerfGH 88 und 88 A/22 -, in Kürze bei juris). Randnummer 12 Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als er sich gegen den Antragsgegner zu 2 richtet. Antragsgegner können auch hier nach § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Das
- Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des
- Abgeordnetenhauses nicht mehr und gehört daher nicht zu dem genannten Beteiligtenkreis (vgl. Beschluss vom
- November 2022 - VerfGH 88 und 88 A/22 -, in Kürze bei juris). Randnummer 13 Der Antrag im Organstreitverfahren ist überdies unbegründet. Randnummer 14 Die Wahlen zum
- Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
- September 2021 sind zwar mit Urteil vom
- November 2022 für ungültig erklärt worden. Das
- Abgeordnetenhaus ist jedoch zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom
- November 2022 - VerfGH 154/21 -, veröffentlicht auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, in Kürze bei juris). Das
- Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des
- Abgeordnetenhauses nicht mehr (Beschluss vom
- November 2021 - VerfGH 132 A/21 -, juris Rn. 15). III. Randnummer 15 Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521688