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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 93/22, 93 A/22 Beschluss VerfGH Berlin: Unzulässiger Antrag eines ehemaligen Abgeordneten im Organstreitverfa

VerfGH Berlin: Unzulässiger Antrag eines ehemaligen Abgeordneten im Organstreitverfahren - mangelnde Antragsberechtigung, zudem mangelnde Beteiligtenfähigkeit des ehemaligen Abgeordnetenhauses Orientierungssatz

  1. Ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zählen nicht zu dem in § 14 Nr 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) genannten Kreis von Beteiligten im Organstreitverfahren, die durch die VvB (RIS: Verf BE) oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Damit fehlt es – wie hier – für ehemalige Abgeordnete an der Antragsberechtigung im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.11)
  2. Mit der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses verliert das vorangegangene Abgeordnetenhaus die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.12)
  3. Das
  4. Abgeordnetenhaus ist zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 154/21). Das
  5. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des
  6. Abgeordnetenhauses nicht mehr (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2021, 132 A/21 <RIS Rn 15>). (Rn.14) Tenor
  7. Die Anträge werden zurückgewiesen.
  8. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  9. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
  10. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller gehörte als Abgeordneter dem
  11. Abgeordnetenhaus von Berlin an. Bei den Wahlen zum
  12. Abgeordnetenhaus am
  13. September 2021 war er Direktkandidat für die Freien Wähler im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 5 und kandidierte auf der Landesliste der Freien Wähler. Er errang keinen Sitz im
  14. Abgeordnetenhaus. Randnummer 2 Der Antragsteller beantragt: Randnummer 3
  15. Der Antragsgegner zu 1 hat es zu unterlassen, eine Sitzung des
  16. Abgeordnetenhauses zu eröffnen. Randnummer 4
  17. Der Antragsgegner zu 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des
  18. Abgeordnetenhauses einzuladen und zu eröffnen. Randnummer 5
  19. Der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 VvB dadurch verletzt, dass er am
  20. November 2022 eine Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin eröffnet hat, ohne dazu befugt zu sein. Randnummer 6
  21. Der Antragsgegner zu 2 hat die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 VvB dadurch verletzt, dass er nicht für den
  22. November 2022 eine Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin eingeladen und eröffnet hat. Randnummer 7
  23. Das
  24. Abgeordnetenhaus von Berlin ist vorläufig bis zur Konstituierung eines gewählten
  25. Abgeordnetenhauses von Berlin die Volksvertretung des Landes Berlin im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 9 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung der Verfahren Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner zu 1 hat mit Schriftsatz vom
  26. November 2022 zu den Verfahren Stellung genommen. Der Antragsteller hat seine Anträge mit Schriftsätzen vom
  27. November 2022 und vom
  28. November 2022 um die Anträge zu 3 bis 5 erweitert. II. Randnummer 10 Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Randnummer 11 Der Antragsteller ist bereits nicht antragsberechtigt. Dies folgt aus § 14 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -, wonach der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter entscheidet, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach § 36 VerfGHG können Antragsteller nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Der Antragsteller ist als ehemaliger Abgeordneter weder durch die Verfassung von Berlin noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet und zählt daher nicht zu dem in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Kreis von Beteiligten (Beschluss vom
  29. November 2022 - VerfGH 88 und 88 A/22 -, in Kürze bei juris). Randnummer 12 Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als er sich gegen den Antragsgegner zu 2 richtet. Antragsgegner können auch hier nach § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Das
  30. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des
  31. Abgeordnetenhauses nicht mehr und gehört daher nicht zu dem genannten Beteiligtenkreis (vgl. Beschluss vom
  32. November 2022 - VerfGH 88 und 88 A/22 -, in Kürze bei juris). Randnummer 13 Der Antrag im Organstreitverfahren ist überdies unbegründet. Randnummer 14 Die Wahlen zum
  33. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
  34. September 2021 sind zwar mit Urteil vom
  35. November 2022 für ungültig erklärt worden. Das
  36. Abgeordnetenhaus ist jedoch zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom
  37. November 2022 - VerfGH 154/21 -, veröffentlicht auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, in Kürze bei juris). Das
  38. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des
  39. Abgeordnetenhauses nicht mehr (Beschluss vom
  40. November 2021 - VerfGH 132 A/21 -, juris Rn. 15). III. Randnummer 15 Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521688

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