18 Uhr andauernde Wahlhandlungen in einer Vielzahl von Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet trotz zeitgleicher Veröffentlichung erster Prognosen auf Grundlage von
wahlbefragungen verstoßen jedenfalls dann gegen den Grundsatz der freien Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG BE, wenn dies auf systemischen Mängeln in der Vorbereitung der Wahl beruht. (Rn.113) 7. Wahlfehler sind mandatsrelevant im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG BE , wenn sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können. Eines exakten
weises der Auswirkungen auf die Sitzverteilung bedarf es nicht, vielmehr genügt eine potentielle Kausalität. (Rn.123) (Rn.125) (Rn.127) 8. Der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens
GHG BE verbietet es, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen. Dies betrifft insbesondere die Orientierung an Wahlumfragen oder Wahlergebnissen. Die Bedeutung des Wahlrechts wäre entwertet, wenn die betroffenen Stimmen für die Beurteilung der Mandatsrelevanz auf der Grundlage von Wahlumfragen oder von Wahlergebnissen verteilt würden. (Rn.128)
einer Wiederholungswahl den Anforderungen an die in der Verfassung verbürgten Wahlrechtsgrundsätze genügen muss. (Rn.239) 11. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten Zeitpunkt abbilden. Das Gesamtergebnis der Wahl verlöre sonst seinen Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle „
besserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den Charakter einer vollständig neuen Wahl. (Rn.242)
3 GG (Rn.37) III. Zulässigkeit (Rn.39) IV. Begründetheit (Rn.41)
gehend BVerfG, 25. Januar 2023, 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
gehend BVerfG,
Berlin bis zu diesem Datum war noch bis Mitte August 2021 möglich. Dagegen konnten Neu-Berliner für die Wahlen zum Bundestag noch bis zum
Angaben der Landeswahlleitung mit durchschnittlich 2,36 Wahlkabinen ausgestattet. Randnummer 9 Zur Vorbereitung der Wahl fanden mehrere Sitzungen („Abstimmungsrunden“) und Unterarbeitsgruppen unter Federführung der Landeswahlleitung sowie unter Beteiligung aller Bezirkswahlleitungen und Bezirkswahlämter statt. In den Arbeitsgruppen wurde auch der Stand der Vorbereitungen besprochen. Am
dem Versand der Briefwahlunterlagen erreichten die Landeswahlleitung Ende August 2021 Beschwerden darüber, dass Stimmzettel für die Bundestagswahl zwischen Wahlkreisverbänden vertauscht worden seien. Die Bezirkswahlämter wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Druckerei bot an, die Kartons zu kontrollieren, was von einigen Wahlkreisverbänden in Anspruch genommen wurde. Mitte September 2021 erhielten die Bezirkswahlämter von der Landeswahlleitung ein Informationsblatt zur Verteilung an die Wahlvorstände mit der Aufforderung, darauf zu achten, dass am Wahltag in den Wahllokalen die richtigen Stimmzettel ausgegeben würden. Randnummer 12 Die in § 42 der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung) - LWO - geregelte Aushändigung der Stimmzettel an die Wahlvorstände wurde in den Wahlkreisverbänden unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wurden die Stimmzettel bereits eine Woche vorher in die Wahllokale geliefert. Zum Teil wurden die Stimmzettel von den Wahlvorständen am Tag vor der Wahl abgeholt. Teilweise wurde den Wahlvorständen nur eine „Grundausstattung“ von Stimmzetteln übergeben; die weiteren Stimmzettel sollten am Wahltag
geliefert werden. Randnummer 13 Am Wahltag kam es zu zahlreichen Beeinträchtigungen des Wahlablaufs. Viele Wahllokale hatten
einigen Stunden keinen vollständigen Satz von Stimmzetteln mehr. Die Lieferung weiterer Stimmzettel gelang u. a. auf Grund des Berlin-Marathons nicht rechtzeitig. Hierdurch kam es in mehreren Wahlkreisverbänden zu Unterbrechungen des Wahlvorgangs. In weiten Teilen des Wahlgebiets bildeten sich vor den Wahllokalen Warteschlangen. Überdies wurden in mehreren Wahllokalen nicht alle Wahlunterlagen an die Wählenden ausgehändigt: Teilweise erhielten sie keine Stimmzettel für die Erststimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus, teilweise unterblieb die Aushändigung der Stimmzettel für die Zweitstimme. In vielen Wahllokalen wurde die Wahlhandlung erst
18 Uhr beendet. Die Medien berichteten bereits ab 18 Uhr über den voraussichtlichen Ausgang der Wahlen. Erste auf
wahlbefragungen beruhende Prognosen wurden um 18 Uhr von ZDF und RBB bekanntgegeben (s. beispielsweise Spiegel-Online, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/berlin-wahl-2021-enges-rennen-in-berlin-gruene-laut-prognose-knapp-vor-spd-a-9689b9a3-b934-4df6-9ade-2709a26b0413; zuletzt abgerufen am: 13. November 2022). Diese Berichte legten ein Kopf-an-Kopf-Rennen der Parteien SPD und DIE GRÜNEN nahe. Randnummer 14 In den Wahlkreisverbänden Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf wurden für die Abgabe der Zweitstimme zur Wahl des Abgeordnetenhauses teilweise Stimmzettel ausgegeben, die für den jeweils anderen Wahlkreisverband vorgesehen waren. Sie unterschieden sich insoweit, als für diejenigen Parteien, die mit Bezirkslisten zur Wahl antraten - SPD, CDU und FDP - jeweils unterschiedliche Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt waren. Überdies war auf dem Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme zur Abgeordnetenhauswahl im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten aufgeführt, die nicht im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg kandidierte. Im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg gaben etwa 2.000 Wählende ihre Zweitstimme auf Stimmzetteln ab, die für den Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf vorgesehen waren. Diese Stimmen wurden mit Ausnahme der für die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten abgegebenen Stimmen vom Bezirkswahlausschuss als gültige Stimmen gewertet. Randnummer 15 Im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg waren nicht genügend Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus vorhanden. Auf Anweisung des Bezirkswahlleiters und
Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung wurden daher während der Wahl weitere Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus mit einem Kopiergerät hergestellt. Zu diesem Zweck war ein Original-Stimmzettel als Kopiervorlage
dem Listenwahlvorschlag 19 durchgeschnitten und der abgeschnittene Rest als zweite Spalte daneben auf einen DIN-A3-Hochformat-Bogen aufgeklebt worden.
Mitteilung des zuständigen Bezirkswahlleiters gaben „ein paar tausend“ Wählende ihre Zweitstimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf solchen Stimmzetteln ab. Die Stimmen auf den Kopien von Stimmzetteln wurden jeweils als gültig gewertet.
Angaben der Landeswahlleitung wurden auch im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf Kopien von Stimmzetteln verwendet. Randnummer 16 Anlässlich der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen nahm die Landeswahlleitung gegenüber dem Landeswahlausschuss am
dem amtlichen Ergebnis setzt sich das
GHG - am Verfahren zu beteiligenden Personen und Institutionen am
der mündlichen Verhandlung Schriftsatzfrist bis zum
3 GG ist nicht erforderlich (3.). 27 1. Der Verfassungsgerichtshof hat den
GHG am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt. Randnummer 28 Der Verfassungsgerichtshof hat alle in dem Einspruchsverfahren zu beteiligenden Personen und Institutionen am Verfahren beteiligt. § 41 Satz 1 Nr. 2 VerfGHG bestimmt, dass am Wahlprüfungsverfahren die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen zu beteiligen sind. Werden wie in den hier verbundenen Verfahren der Einsprechenden zu 3 und 4 die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vollständig oder zu großen Teilen angefochten, können alle Personen, die als Direktkandidatinnen oder Direktkandidaten für die Wahl zur Erststimme, auf den Landes- oder Bezirkslisten für die Wahl zur Zweitstimme und mit den Bezirkswahlvorschlägen für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufgestellt waren, betroffene Bewerberinnen und Bewerber im Sinne dieser Vorschrift sein. Randnummer 29 Parteilose Bewerberinnen und Bewerber wurden direkt beteiligt. Die Bewerberinnen und Bewerber, die von einer Partei vorgeschlagen worden waren, hat der Verfassungsgerichtshof über die Landesverbände der sie vorschlagenden Parteien beteiligt. Den Landesverbänden wurden alle Schriftsätze und Beschlüsse sowie mit Verfügung vom
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht mit deren Berücksichtigung bei der Entscheidung rechnen müssen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - 155/12 -, juris Rn. 14, st. Rspr.). Diese rechtlichen Vorgaben hat der Verfassungsgerichtshof beachtet. Der gesamte Vortrag der Beteiligten, einschließlich des Inhalts der
gelassenen Schriftsätze, hat bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden. Der Verfassungsgerichtshof stützt seine Entscheidung auch nicht auf einen für die Beteiligten überraschenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt. In tatsächlicher Hinsicht gründet seine Entscheidung zum einen auf dem Inhalt der von ihm im März 2022 beigezogenen 2.256 Wahlniederschriften der Urnenwahllokale. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, hierin Einsicht zu nehmen; ein Beteiligter hat hiervon Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist zum anderen in tatsächlicher Hinsicht auf die etwa 100 schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten gestützt, insbesondere auf die Stellungnahme der Landeswahlleitung vom
zugehen. Randnummer 33 Der Verfassungsgerichtshof hat als alleinige Tatsachen- und Rechtsprüfungsinstanz über die Einsprüche zu entscheiden. Anders als auf Bundesebene und in allen anderen Bundesländern ist die Wahlprüfung in Berlin als einstufiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels (vgl. BVerfG, Beschluss vom
folgend ausgeführt wird - für sich genommen bereits das Ergebnis einer vollständigen Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Randnummer 36 Aufklärungsmaßnahmen, die die sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Wahlfehler in Frage stellen könnten, haben die Beteiligten nicht aufgezeigt. Geeignete Aufklärungsmaßnahmen zur Quantifizierung von nur dem Grunde
bekannten Wahlfehlern sind nicht ersichtlich. Wie viele Wahlberechtigte ihre Stimme aufgrund von langen Wartezeiten nicht abgegeben haben, lässt sich zahlenmäßig nicht exakt feststellen. Wie viele Wahlberechtigte ihre Stimme nicht unbeeinflusst von der Wahlberichterstattung
18 Uhr und wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung in den Wahllokalen gar nicht abgeben konnten, kann der Verfassungsgerichtshof nur auf Grund von Schätzungen feststellen. Weder die Befragung von Wahlvorständen noch die in der mündlichen Verhandlung angebotene
zählung von Stimmzetteln und von Kopien von Stimmzetteln können insoweit zu einer konkreten Bestimmung der Anzahl betroffener Stimmen führen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Mandatsrelevanz im Hinblick auf die Zweitstimme ist nicht geboten. Die Mandatsrelevanz der Wahlfehler ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes. Sie würde sich im Übrigen sogar aus dem Vortrag der Landeswahlleitung und der Einsprechenden zu 4 selbst ergeben, die ihren Berechnungen eine deutlich geringere Anzahl betroffener Stimmen als der Verfassungsgerichtshof zugrunde legen. 37 3. Schließlich ist auch eine Vorlage
3 GG entgegen der Ansicht der Senatsverwaltung für Inneres nicht geboten. Die Vorschrift bestimmt, dass das Verfassungsgericht eines Landes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat, wenn das Verfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlagepflicht sind hier nicht erfüllt. Den für die Entscheidung der Einsprüche anzuwendenden rechtlichen Maßstab entnimmt der Verfassungsgerichtshof der Verfassung von Berlin, den §§ 40 ff. VerfGHG , dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung und damit Vorschriften, deren Auslegung in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG alleine ihm obliegt.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügen die Länder unter dem Grundgesetz über eine weitgehende Verfassungsautonomie. Art. 28 Abs. 1 GG enthält nur wenige Vorgaben für die Verfassungen der Länder. Demgemäß muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 38 Diese Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG überschreitet die Auslegung der genannten Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof nicht. Das folgt hinsichtlich der Maßstäbe für die Feststellung von Wahlfehlern, für die Bestimmung der Mandatsrelevanz und für die Abwägung des Interesses an der Korrektur von Wahlfehlern mit dem Bestandsinteresse des Parlaments schon daraus, dass diese den vom Grundgesetz für die Kontrolle von Bundestagswahlen aufgestellten Maßstäben entsprechen und der Verfassungsgerichtshof daher insoweit weder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweicht. Neu ist im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren nicht der rechtliche Maßstab. Neu ist vielmehr der zugrundeliegende Sachverhalt, der in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden wurde. 39 III. Der Einspruch der Einsprechenden zu 3 ist unzulässig, soweit er sich gegen die Wahl hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Mitte 1, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6 richtet. Insoweit fehlt es der Einsprechenden zu 3 an der
GHG erforderlichen Betroffenheit. Eine solche ist bei einer Partei zwar immer schon dann anzunehmen, wenn sie mit eigenen Kandidatinnen oder Kandidaten an der von ihr angegriffenen Wahl teilgenommen hat. Die Einsprechende zu 3 hatte in den genannten Wahlkreisen aber keine eigenen Kandidatinnen oder Kandidaten aufgestellt. Randnummer 40 Im Übrigen sind die Einsprüche zulässig. 41 IV. Die Einsprüche sind, soweit zulässig, begründet. Randnummer 42
GHG kann ein Einspruch gegen die Wahlen zum Abgeordnetenhaus darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Diese Vorschrift ist entgegen dem Wortlaut („und“)
ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Verletzung der genannten Vorschriften nicht kumulativ vorliegen muss, sondern alternativ vorliegen kann. Denn das Wahlprüfungsverfahren soll der effektiven Überprüfung der Korrektheit der Wahl, d. h. der Einhaltung der verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Vorgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, dienen. Randnummer 43 Bei der Durchführung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind, verursacht durch eine rechtsfehlerhaft unzureichende Vorbereitung der Wahlen (1.), weitere Vorschriften der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verletzt worden (2.). Einer Vielzahl von Wahlberechtigten war die vollständige oder wirksame Stimmabgabe unmöglich, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt wurden oder weil sie falsche bzw. Kopien von Stimmzetteln erhalten hatten. Einer unbekannten Zahl von Wahlberechtigten wurde die Abgabe der Stimme durch die zeitweise Unterbrechung der Wahlhandlung während der Wahlzeit sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert. Schließlich konnte eine Vielzahl von Wählenden ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben. Diese Fehler haben in ihrer Häufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst (3.). Dies führt zur Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (4.). Randnummer 44 Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis der Wahlanfechtung den weitestgehenden Eingriff in den Bestand der Wahlen vom 26. September 2021 darstellt. Gleichwohl ist es auch unter Beachtung des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs wegen der Häufigkeit und Schwere der Wahlfehler allein geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gewährleisten, die den rechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen entspricht. Randnummer 45 Die genannten Wahlfehler bestehen nicht in Wahlfälschungen oder anderen Manipulationen. Auch sind sie nicht verursacht durch Fehlverhalten oder mangelhaftes Engagement der am Wahltag eingesetzten ca. 38.000 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die vielmehr
dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung des Verfassungsgerichtshofes zumeist alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende versucht haben, um die am Wahltag auftretenden Probleme zu lösen. Dass dies in einer hohen Zahl von Fällen nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, lag vielmehr an schweren systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, die Wahlfehler in einer Zahl verursacht haben, die die Wahlen vom
besserung hinweisen. Dabei muss sie insbesondere überprüfen, ob die Bezirke in Umsetzung der Prognose eine ausreichende Anzahl von Wahlkabinen für die einzelnen Wahllokale bereithalten. Soweit infolge pandemiebedingter Hygienevorgaben die Anzahl der Wahlkabinen in einem Wahllokal begrenzt ist, muss sie ihre Überprüfung auch darauf erstrecken, ob die Anzahl der Wahllokale ausreichend ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Einteilung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Wahllokale den Bezirkswahlämtern obliegen, §§ 10 Abs. 1, 12 LWO . Denn
2 Satz 1 LWO haben die Bezirkswahlämter die Pflicht, die Landeswahlleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilungspflicht korrespondiert mit der Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen. Randnummer 50 bb. Ergänzend zu dieser Aufgabe der Landeswahlleitung verantwortet die Senatsverwaltung für Inneres gem. § 1 LWO die allgemeine Aufsicht über die Wahlen in Berlin. Randnummer 51 Gegenüber der Landeswahlleitung und den Bezirkswahlleitungen stehen der Senatsverwaltung für Inneres zwar grundsätzlich keine Weisungs- oder Eingriffsbefugnisse zu. Denn
9 LWO sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Als unabhängige Wahlorgane stehen die Wahlleitungen außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom
vollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom
1 des Landeswahlgesetzes - LWG - finden die Wahlen an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. § 41 Abs. 1 LWO bestimmt, dass die Wahl von 8 bis 18 Uhr dauert. Gleiches gilt für verbundene Wahlen
4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 der Bundeswahlordnung - BWO -.
§ 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 6 Nr. 1 BWO) sind zur Stimmabgabe zugelassen nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. Abwesende Wahlberechtigte können sich nicht vertreten lassen. § 52 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO enthalten genaue Bestimmungen zur Wahlhandlung
Eintritt in den Wahlraum. § 55 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 66 BWO enthalten Regelungen zur Briefwahl. Die Einleitung des jeweiligen Absatzes 1 „Wer durch Briefwahl wählt“ zeigt, dass die Briefwahl eine Alternative zur Präsenzwahl ist, diese aber nicht ersetzen soll. Eine Erwähnung findet der Grundsatz der Präsenzwahl außerdem in § 10 Abs. 1 Satz 4 LWO , wonach bei der Abgrenzung der Wahlbezirke und bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale dafür zu sorgen ist, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere denjenigen mit Behinderung, die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Bei verbundenen Wahlen trifft § 57 BWO, der über § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO Anwendung findet, detaillierte Vorkehrungen für die Stimmabgabe von Wählenden mit Behinderungen in den Wahllokalen. Auch § 42 LWO setzt die Präsenzwahl voraus. Danach enthält der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere die Stimmzettel. Randnummer 57 Dem Leitbild der Präsenzwahl in der Verfassung von Berlin und dem dieses konkretisierende einfache Recht ist nur genügt, wenn jede Bürgerin und jeder Bürger des Landes Berlin am Wahltag grundsätzlich die Möglichkeit hat, in Präsenz abzustimmen, und sich nicht auf eine andere Form der Wahl verweisen lassen muss. Dies schließt eine vertretbare, konservative Prognose der Zahl der Briefwählenden auf der Grundlage verlässlicher Erfahrungswerte und Erkenntnisquellen zur Berechnung der Kapazitäten nicht aus. Randnummer 58 bb. Allen Wahlberechtigten steht das Recht auf eine vollständige, gültige Abgabe ihrer Stimme zu. Die Vorbereitung der Wahl muss auf die Durchführung der Wahlen ohne unzumutbare Erschwernisse für die Wählenden ausgerichtet sein. Das folgt aus den in Art. 39 Abs. 1 VvB gewährleisteten Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Randnummer 59 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Er garantiert nicht nur ein formales Recht, sondern auch, dass dieses Recht tatsächlich ausgeübt werden kann. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl fordert damit im Kern, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, an der Wahl teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
4, 19 LWG errungenen Direktmandate keinen Einfluss ausüben. Diejenigen, die keine Zweitstimme abgeben können, können die Verteilung der Sitze
Randnummer 63 cc. Eine den Grundsätzen der Allgemeinheit, Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl genügende Vorbereitung der Wahlen setzt eine sachgerechte Prognose der Landeswahlleitung hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten und der Wahldauer pro Wählendem und hierauf aufbauend die Ermittlung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus, welche dann von den Bezirken bereitgestellt werden. Nur so kann die Landeswahlleitung die organisatorischen Vorkehrungen treffen bzw. veranlassen, um eine vollständige und gültige Stimmabgabe in Präsenz unter zumutbaren Bedingungen für alle Wahlberechtigten zu realisieren. Randnummer 64 Der Landeswahlleitung ist bei der Vorbereitung der Wahlen ein organisatorischer Spielraum eingeräumt. Er wird durch das geltende Recht begrenzt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Grenzen muss die Landeswahlleitung sich bei der Vorbereitung der Wahl von sachgerechten und vertretbaren Erwägungen leiten lassen. Die zugänglichen Erkenntnisquellen müssen ausgeschöpft werden. Geht es um die Einschätzung von in der Zukunft liegenden Sachverhalten und Ereignissen, müssen sachgerechte sowie vertretbare und realitätsgerechte Prognosen angestellt werden (vgl. zu Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 174; zu behördlichen Prognoseentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, juris Rn. 88). Randnummer 65 Ob die Vorbereitung der Wahl durch die Landeswahlleitung diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Ihre Bedarfsprognosen stellen sich nicht schon deswegen als rechtswidrig dar, weil sie sich im
hinein als unzutreffend erweisen. Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sein. Randnummer 66 Eine sachgerechte, an den Wahlrechtsgrundsätzen orientierte Prognose über die für die Wahl erforderlichen Kapazitäten erfordert in einem ersten Schritt die realitätsgerechte Prognose, wie viele Wahlberechtigte voraussichtlich an der Wahl teilnehmen werden. Auf deren Zahl kommt es an, weil grundsätzlich alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, in Präsenz an der Urne zu wählen. Sie ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln. Randnummer 67 In einem zweiten Schritt muss die Landeswahlleitung prognostizieren, wie lang die durchschnittliche Wahlzeit jeder wählenden Person voraussichtlich sein wird. Die Wahlzeit umfasst das Betreten des Wahllokals, den Erhalt der Stimmzettel (
Identifikation der wahlberechtigten Person und Ermittlung der Zuständigkeit des Wahllokals), die Verweildauer in der Wahlkabine, das Zusammenfalten der Stimmzettel, das Registrieren auf der Wahlliste und den Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Verweildauer in der Wahlkabine ist zu berücksichtigen, wie viele Stimmen pro Wahlgang abzugeben sind und wie komplex die Stimmabgabe ist, d. h. beispielsweise, ob den Stimmzetteln weitere Informationen beigefügt sind. Bei den Wahlen vom 26. September 2021 war zudem die zusätzliche Zeit miteinzubeziehen, die die Wahlhelfenden benötigten, um die Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus sicherzustellen. Im Zweifel ist die durchschnittliche Wahlzeit gerade auch im Hinblick auf Wählende, die aufgrund besonderer Lebensumstände zusätzliche Zeit benötigen, großzügig anzusetzen. Randnummer 68 In einem dritten Schritt muss anhand der Prognose der Anzahl der in Präsenz Wählenden und der durchschnittlichen Wahlzeit pro Person berechnet werden, wie viele Wahlkabinen erforderlich sein werden. Hierfür ist die gesamte Wahlzeit - 600 Minuten zwischen 8 und 18 Uhr - durch die durchschnittliche Wahlzeit pro Person zu teilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wählenden nicht gleichmäßig über den Tag verteilt wählen, sondern der Andrang in den Wahllokalen zu unterschiedlichen Tageszeiten variiert. Hierbei kann auf Erfahrungen der Wahlorgane in den Bezirken zurückgegriffen werden. Randnummer 69 Ausgehend von dem Ergebnis der ermittelten Anzahl von Wahlkabinen sind in einem vierten Schritt Überlegungen anzustellen, auf wie viele Wahllokale die erforderliche Anzahl von Wahlkabinen verteilt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen auch die Kapazitäten zur Registrierung erhöht werden müssen, da es sonst zu Wartezeiten bei der Registrierung kommen kann. Weiterhin müssen die Wahllokale ausreichend Platz zur Aufstellung der benötigten Anzahl an Wahlkabinen ggf. unter Einhaltung der pandemiebedingten Mindestabstände haben. Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres mussten nicht die gewählten Örtlichkeiten an die Pandemiebedingungen angepasst werden, sondern umgekehrt die Wahllokale unter Berücksichtigung der bereits seit über einem Jahr bekannten Pandemiebedingungen ausgewählt werden. Dies bedeutet, dass ggf. entweder zusätzliche Wahllokale zur Verfügung gestellt oder größere Räume, wie beispielsweise Sporthallen oder Schulaulen, ausgewählt werden müssen. Randnummer 70 Schließlich müssen in Umsetzung dieser Prognose ausreichend Stimmzettel vorgehalten werden. Hierbei ist zu beachten, dass
LWO die für das jeweilige Wahllokal berechnete notwendige Anzahl von Stimmzetteln am Wahltag vor Beginn der Wahlzeit in den einzelnen Wahllokalen zur Verfügung stehen muss. 71 c. Diesen Anforderungen an die Vorbereitungen der Wahlen sind die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres nicht gerecht geworden. Die Landeswahlleitung hat die Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem und die notwendige Anzahl an Wahlkabinen nicht bzw. fehlerhaft ermittelt (aa.). Sie hat die Bezirke darüber hinaus nicht darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Wahlhandlung eine ausreichende Anzahl von Stimmzetteln in den Wahllokalen vorhanden sein muss (bb.). Die Landeswahlleitung hat insgesamt die Umsetzung der Vorbereitung der Wahlen durch die Bezirke nicht in dem gebotenen Umfang überprüft (cc.). Auch die Senatsverwaltung für Inneres ist ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde nicht gerecht geworden (dd.). Randnummer 72 aa. Die Prognose der Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem und der notwendigen Anzahl an Wahlkabinen war fehlerhaft. Randnummer 73 Die Landeswahlleitung ging
den dem Verfassungsgerichtshof zugänglichen Informationen im Rahmen der Vorbereitung auf Grund der Erfahrungswerte vergangener Wahlen von einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro Wählender bzw. Wählendem aus. Aus ihrer Stellungnahme vom
der fehlerhaften Drei-Minuten-Prognose der Landeswahlleitung nur etwa 43 Prozent der Wahlberechtigten, in den Bezirken Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf und Neukölln sogar weniger als 40 Prozent, in Präsenz hätten wählen können. Bei einer realistischeren Prognose von fünf Minuten hätten sogar nur 26 Prozent der Wahlberechtigten die Möglichkeit gehabt, in Präsenz zu wählen. Randnummer 77 Mit einer solch geringen Anzahl von Präsenzwählenden durfte die Landeswahlleitung nicht rechnen. Insbesondere konnte ein Vergleich mit den Wahlen zum
18 Uhr gewählt wurde. Wie hoch die Präsenzwahlquote gewesen wäre, wenn mehr Kapazitäten vorgehalten worden wären, lässt sich nicht ermitteln. Randnummer 79 bb. Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen haben ferner nicht dafür Sorge getragen, dass zu Beginn der Wahlhandlung ausreichend Stimmzettel in den Wahllokalen vorhanden waren. Randnummer 80
LWO erhält der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere die Stimmzettel.
dem Wortlaut des § 42 Buchst. b) LWO genügt die Aushändigung eines Teils der Stimmzettel nicht. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es zudem, den Wahlvorstehenden alle Dokumente und Unterlagen für die Wahl am Tag vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Protokoll des Landeswahlausschusses, den Protokollen der Bezirkswahlausschüsse, der Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 und deren Anlage 5 ergibt sich, dass die Stimmzettel nicht vollständig ausgehändigt wurden und ein solches Vorgehen bereits im Vorfeld der Wahlen geplant war. Danach war jedenfalls für die Wahlkreisverbände Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Marzahn-Hellersdorf von vornherein eine
lieferung von Stimmzetteln am Wahltag vorgesehen. In Charlottenburg-Wilmersdorf war pro Wahllokal nur eine „Grundausstattung“ von 300 Stimmzetteln vorhanden. Dies mag angesichts des Gewichts der Pakete mit fünf Stimmzetteln von der guten Absicht getragen gewesen sein, den ehrenamtlichen Wahlvorstehenden den Transport am Tag vor der Wahl zu erleichtern. Der gesetzlichen Regelung genügt dies jedoch nicht. Die Landeswahlleitung hätte im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hierauf hinweisen und die Bezirkswahlleitungen hätten einen vollständigen Transport der Stimmzettel am Tag vor dem Wahltag sicherstellen müssen. Darüber hinaus hätte die Landeswahlleitung darauf hinwirken müssen, dass die Stimmzettelpakete
Bekanntwerden von vertauschten Stimmzetteln vollständig kontrolliert werden. Nur so hätte das Risiko fehlender und vertauschter Stimmzettel und hieraus resultierend das Risiko einer Unterbrechung der Wahlhandlung vermieden werden können. Randnummer 81 cc. Die Landeswahlleitung ist schließlich insgesamt ihrer Verpflichtung zur Koordinierung und Anleitung der Bezirke bei der Vorbereitung der Wahl nicht gerecht geworden. Sie hat sich im Vorfeld der Wahlen weder ausreichend Kenntnis über die Vorbereitungshandlungen der Bezirke verschafft noch hat sie die Vorbereitungshandlungen einer Prüfung unterzogen und auf die Notwendigkeit einer
besserung hingewiesen. Randnummer 82 Bereits der erste Schritt, die Kenntnisverschaffung über den Stand der Vorbereitungen in den Bezirken, war nicht ausreichend. Aus der ergänzenden Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 folgt zwar, dass mehrere Sitzungstermine unter Federführung der Landeswahlleitung im Vorfeld der Wahlen geplant waren. Es kann aber schon nicht festgestellt werden, dass bei diesen Sitzungsterminen die Vorbereitungen in den Bezirken im Einzelnen thematisiert wurden. Eine konkrete
frage zu dem Stand der Vorbereitungen in den Bezirken findet sich allein in einem Schreiben des Innensenators vom
frage gab. Auch die angegebene geplante Versorgung der Wahllokale mit Stimmzetteln weist je
Bezirk große Unterschiede auf. Unter dem Punkt „Sonstiges“ findet sich u. a. ein Hinweis auf Logistikprobleme bezüglich Lagerung und Transport der Stimmzettel. Randnummer 83 Infolge dieses - zwar nicht auf eigene
frage, aber auf
frage der Senatsverwaltung für Inneres - von den Bezirken gemeldeten Vorbereitungsstands hätte die Landeswahlleitung die Bezirke auf die bestehenden Probleme und auf die Notwendigkeit zur
besserung hinweisen müssen. Sie hätte insbesondere zu dem offensichtlich völlig unterschiedlich kalkulierten Briefwahlanteil Stellung nehmen und den Bezirken mitteilen müssen, dass die Planungen entsprechend der von ihr angestellten - im Übrigen nicht sachgerechten - Prognose für ein Gelingen der Wahl überprüft und ggf. angepasst werden sollen. Die Landeswahlleitung hätte auch zu der Auswahl der Wahllokale, die ihr von den Bezirken
2 Satz 1 LWO mitgeteilt wurde, Stellung nehmen müssen. Insbesondere auch die Tatsache, dass sich teilweise in einem Gebäude mit nur einem Einlass mehrere Wahllokale befanden, hätte die Landeswahlleitung zu
fragen und Hinweisen veranlassen müssen. Die Landeswahlleitung hätte weiterhin die
ihrer eigenen Prognose notwendige Anzahl von Wahlkabinen ermitteln und diese der von den Bezirken tatsächlich geplanten Anzahl von Wahlkabinen gegenüberstellen müssen. Sie hätte bei Anlegung des von ihr gewählten Wertes zur Wahlzeit von drei Minuten erkennen müssen, dass die geplanten Präsenzwahlkapazitäten ein hohes Risiko für erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen bergen und sich hieraus typischerweise Zustände ergeben, die zu Wahlfehlern führen können. Ihre Berechnung zu der Anzahl der Wahlkabinen hätte die Landeswahlleitung den Bezirken mitteilen und auf die Notwendigkeit einer Aufstockung der Wahlkabinen hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Landeswahlleitung hat im Vorfeld der Wahlen keine Maßnahmen zu einer Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen ergriffen. Im Gegenteil hat sie die Bezirke in der Annahme, zwei Wahlkabinen pro Wahllokal seien ausreichend, bestärkt, indem sie vor der Wahl ein Informationsblatt zu pandemiebedingten Hinweisen aushändigte, das einen idealtypischen Aufbau eines Wahllokals mit lediglich zwei Wahlkabinen vorsah. Dem steht auch der Vortrag der Landeswahlleitung, wonach sie keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Bezirken habe, nicht entgegen. Denn dies betrifft die
rangige Frage, ob
Kenntnisverschaffung und Aufforderung zur
besserung Maßnahmen gegen den Willen der Bezirke hätten durchgesetzt werden können. Dazu kam es jedoch gar nicht, da die Landeswahlleitung die Bezirke nicht aufgefordert hat, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Randnummer 84 dd. Die Senatsverwaltung für Inneres ist ihren allgemeinen Pflichten aus § 1 LWO nicht hinreichend
gekommen. Ein insoweit falsches Verständnis der gesetzlichen Aufgabenverteilung zeigen bereits die beiden Schreiben des Innensenators vom
Beantwortung dieser Schreiben durch die Bezirke, die eine Reihe von Defiziten in der Vorbereitung offenbarten. Die Senatsverwaltung hätte danach die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer ergänzenden Kontroll- und Koordinierungspflicht auf die Gefahren hinweisen müssen, die sich aus einer unzureichenden Vorbereitung ergeben. Dies hat sie nicht getan. 85 2. Infolge der fehlerhaften Vorbereitung kam es zu Wahlfehlern bei der Durchführung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus. Verantwortlich für die Durchführung der Wahlen sind
1 LWO neben der Landeswahlleitung wesentlich auch die Bezirkswahlleitungen. Randnummer 86 Bei der Durchführung der Wahlen wurden die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB, der Freiheit der Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG sowie ihre einfachgesetzlichen Konkretisierungen verletzt. Tausende Wahlberechtigte konnten ihre Stimme am Wahltag nicht (a.), nicht wirksam (b.), nur unter unzumutbaren Bedingungen (c.) oder nicht unbeeinflusst (d.) abgeben. 87 a. Einer Vielzahl von Wahlberechtigten war die vollständige Stimmabgabe trotz Erscheinens im Wahllokal unmöglich, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt wurden. Dies verletzt ihr Recht auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts aus Art. 39 Abs. 1 VvB sowie § 15 Abs. 1 LWG i. V. m. § 52 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO. Dies betraf in unterschiedlichem Umfang Wahlberechtigte in allen zwölf Wahlkreisverbänden. Randnummer 88 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wurde dadurch verletzt, dass zahlreiche Wahlberechtigte nicht beide Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl erhalten haben. In Konkretisierung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl regelt das Landeswahlrecht in § 52 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO die Ausgabe der Stimmzettel als streng formalen Prozess, bei dem die Wahlvorstehenden und Wahlhelfenden allein in der Pflicht sind, alle erforderlichen Stimmzettel an die Wahlberechtigten auszuhändigen. Abgesehen von ihrer Identifizierung und der freien und geheimen Stimmabgabe ist hierbei keinerlei Mitwirkung der Wählenden erforderlich.
1 Satz 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO erhalten die Wahlberechtigten bei Eintritt in den Wahlraum die Stimmzettel. Bereits aus dem Wort „erhalten“ folgt, dass es sich hierbei um ein einseitiges Austeilen der Stimmzettel durch die Wahlhelfenden bzw. Wahlvorstehenden an die Wahlberechtigten handelt. Auch die weitere Wahlhandlung sieht einzig die Wahlhelfenden bzw. Wahlvorstehenden in der Pflicht. Sie müssen die Identität der Wählenden feststellen und diese mit dem Wählerverzeichnis abgleichen ( § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BWO). Sie vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ( § 52 Abs. 3 Satz 3 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 3 BWO). Sie beaufsichtigen den Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne und kontrollieren schließlich, dass Wahlberechtigte den Wahlraum erst verlassen,
dem sie die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder aber vernichtet haben ( § 52 Abs. 7 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 8 BWO). Es bestand auch keine Obliegenheit der Wählenden, die ihnen ausgehändigten Stimmzettel zu kontrollieren und fehlende Stimmzettel gegebenenfalls
zufordern. Für die Annahme einer solchen Obliegenheit im Rahmen der streng formalisierten Ausgabe der Stimmzettel fehlt es schon an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Auch die vorherige Information der Öffentlichkeit über die Wahl und der Umstand, dass Musterstimmzettel aushingen, können eine solche Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Randnummer 89 Die nicht vollständige Ausgabe von Stimmzetteln für die Abgeordnetenhauswahl verletzt überdies den durch Art. 39 Abs. 1 VvB verbürgten Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die von fehlenden Stimmzetteln betroffenen Wahlberechtigten hatten nicht den formal gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie die Wahlberechtigten, denen beide Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgehändigt wurden. Denn die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus ermittelt sich gem. §§ 17, 19 LWG unter Berücksichtigung beider Stimmen (§ 15 Abs. 1 LWG). Diejenigen, die keine Erststimme abgeben konnten, konnten bei der Berücksichtigung der
4, 19 LWG errungenen Direktmandate keinen Einfluss ausüben. Diejenigen, die keine Zweitstimme abgeben konnten, konnten die Verteilung der Sitze
Randnummer 90 Schließlich verletzt der Umstand, dass Wählenden nicht alle erforderlichen Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgegeben wurden,
dem Vorgesagten auch § 15 Abs. 1 LWG und § 52 Abs. 1 LWO bzw. die bei verbundenen Wahlen geltenden § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO. 91 b. Eine Vielzahl von Wahlberechtigten konnte ihre Stimme wegen der Ausgabe falscher (aa.) oder von Kopien von Stimmzettel (bb.) nicht wirksam abgeben. Randnummer 92 aa. Die Ausgabe falscher, d. h. für einen anderen Wahlkreisverband bzw. Wahlkreis vorgesehener Erst- und Zweitstimmzettel an Wahlberechtigte verletzt die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB und Vorgaben der Landeswahlordnung, § 52 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO sowie § 49 Abs. 2 und 3 LWO i. V. m. § 15 Abs. 1 LWG. Dies betrifft Wahlberechtigte in mindestens fünf von zwölf Wahlkreisverbänden. Randnummer 93 Durch die Ausgabe falscher Stimmzettel war den betroffenen Wählenden eine wirksame Stimmabgabe und damit die allgemeine und gleiche Teilnahme an der Wahl mit zwei gültigen Stimmen nicht möglich. Denn die auf den falschen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen waren ungültig. Randnummer 94 Für falsche Erststimmzettel, die von Wahlkreis zu Wahlkreis variieren (§ 15 Abs. 1 LWG), folgt dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LWG, wonach Stimmen ungültige Stimmen sind, wenn der Stimmzettel, auf dem sie abgegeben werden, für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist. Die Abgabe der Zweitstimme auf einem für die Wahlkreise eines anderen Wahlkreisverbandes vorgesehenen Stimmzettel ist - entgegen der insbesondere von den Einsprechenden zu 1 und 2 vertretenen Auffassung - ebenfalls ungültig. Stimmzettel, die für einen anderen Wahlkreisverband zu verwenden sind, sind schon dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LWG
(auch) für einen anderen Wahlkreis zu verwenden. Denn sie betreffen die Wahlkreise eines anderen Wahlkreisverbandes. Randnummer 95 Die Wertung der abgegebenen Zweitstimmen auf nicht für den jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlkreisverband vorgesehenen Stimmzetteln als gültig widerspräche auch dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Denn die Stimmzettel unterscheiden sich hinsichtlich der im jeweiligen Wahlkreisverband zugelassenen Bezirkslisten. Gerade kleinere Parteien treten nicht in allen Wahlkreisverbänden an. Geben Wählende ihre Stimme einer Liste, die zwar auf dem ihnen fälschlicherweise ausgegebenen Stimmzettel zugelassen ist, nicht aber auf dem für die Wahlkreise in ihrem Wahlkreisverband tatsächlich zu verwendenden Stimmzettel, findet diese Stimme keine Entsprechung. Ihre Stimme wäre dann verloren; sie können das Ergebnis der Wahl nicht mit zwei Stimmen in gleicher Weise wie die anderen Wahlberechtigten beeinflussen. Dies veranschaulicht die Praxis des Bezirkswahlausschusses Friedrichshain-Kreuzberg bei der Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus: Der Bezirkswahlausschuss wertete die auf Stimmzetteln für den Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf abgegebenen Stimmen für die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten als ungültig, weil diese in Friedrichshain-Kreuzberg nicht mit einer Liste antraten, wohingegen die Stimmen für die anderen Bezirkslisten als gültig gewertet wurden. Randnummer 96 Da die auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Erst- bzw. Zweitstimmen ungültig sind, kam die Ausgabe falscher Stimmzettel für die betroffenen Wählenden faktisch einem dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl widersprechenden Ausschluss von der Wahl hinsichtlich der betroffenen Stimme gleich. Den Betroffenen war keine vollständige Teilnahme an der Wahl möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Zweitstimmen im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg in den meisten Fällen fälschlicherweise als gültig gewertet wurden. Denn bei der Frage, ob ein Wahlfehler vorliegt, kann eine fehlerhafte Einschätzung der Wahlorgane keine Rolle spielen. Randnummer 97 Schließlich verletzt die Ausgabe falscher Stimmzettel § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 LWG bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO. Aus den Vorschriften folgt, dass den Wählenden die für den jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlkreisverband zugelassenen Stimmzettel ausgehändigt werden müssen. § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO regeln, dass die Wahlberechtigten beim Eintritt in den Wahlraum die Stimmzettel erhalten. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 LWG folgt dann weiter, dass es sich um die für den Wahlkreis (Erststimme) bzw. Wahlkreisverband (Zweitstimme) zugelassenen Stimmzettel handeln muss. Denn nur auf diese jeweilige Stimme bezieht sich ihr Wahlgang, der mit der Aushändigung der Stimmzettel bei Betreten des Wahlraums beginnt. Randnummer 98 bb. Die Ausgabe der Kopien von Stimmzetteln als Stimmzettel verletzt die aus § 49 LWO folgenden einfachgesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit von Stimmzetteln, das Recht der Wahlberechtigten auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts gem. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie die Chancengleichheit der Parteien. Randnummer 99
2 Nr. 1 Alt. 1 LWG sind Stimmen, die auf nicht amtlichen Stimmzetteln abgegeben wurden, ungültig. § 49 Abs. 1 Satz 1 LWO bestimmt, dass zur Stimmabgabe nur amtlich hergestellte Stimmzettel benutzt werden dürfen. Was unter amtlich hergestellten Stimmzetteln zu verstehen ist, definieren weder das Landeswahlgesetz noch die Landeswahlordnung ausdrücklich. Der Begriff „amtlich“ gibt sprachlich aber bereits vor, dass die Stimmzettel von einem Amt, also einer Behörde hergestellt bzw. beauftragt werden müssen. Aus dem Umstand, dass die Zuständigkeitsverteilung von Behörden gesetzlich klar definiert ist, folgt überdies, dass nur die jeweils zuständige Behörde amtliche Stimmzettel herstellen bzw. herstellen lassen kann. Zuständig für die Herstellung von Stimmzetteln ist allein die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahlen
Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres ergibt sich keine Zuständigkeit des Bezirkswahlamts für die Herstellung der Stimmzettel; das Bezirkswahlamt ist der jeweiligen Bezirkswahlleitung gegenüber für die reibungslose Durchführung der Wahlen verantwortlich ( § 7 Abs. 2 Satz 1 LWO ). Die Herstellung der Stimmzettel ist eine der Durchführung vorgelagerte Vorbereitungshandlung. Bestätigt wird die alleinige Zuständigkeit der Landeswahlleitung durch § 49 Abs. 1 Satz 4 LWO , wonach Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel von der Landeswahlleitung bestimmt werden. Randnummer 100 Darüber hinaus erfüllen nur in Gänze einheitlich gestaltete Stimmzettel den Begriff der Amtlichkeit. Hierfür sprechen zunächst der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWO , wonach die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen unterschiedliche Farben tragen müssen und die Landeswahlleitung Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel bestimmt. Auch der Zweck der Amtlichkeit erfordert, dass nur streng einheitlich gestaltete Stimmzettel amtlich sind. Mit der einheitlichen Gestaltung der Stimmzettel soll möglicher Missbrauch, insbesondere die unerkannte Vervielfältigung von Stimmzetteln, verhindert werden. Randnummer 101 Daran gemessen waren die Kopien von Stimmzetteln im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg - und laut der Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 auch im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf - keine amtlichen Stimmzettel und damit ungültig. Zunächst waren sie nicht von der zuständigen Landeswahlleitung hergestellt bzw. beauftragt. Vielmehr wurden sie - jedenfalls in Friedrichshain-Kreuzberg -
den Vorgaben des Bezirkswahlleiters erstellt und
telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung freigegeben. Überdies waren sie nicht einheitlich, sondern unterschieden sich von den von der Landeswahlleitung bestimmten Vorgaben an die zu verwendenden Stimmzettel. Schon die Form des Stimmzettels im A3-Format unterschied sich von den ansonsten amtlich hergestellten Stimmzetteln. Aber auch die inhaltliche Gestaltung war verschieden: Während auf den von der Landeswahlleitung hergestellten Stimmzetteln alle Wahlvorschläge auf einem langen Stimmzettel in der von § 36 LWO vorgegebenen Reihenfolge abgedruckt waren, fanden sich auf den Kopien von Stimmzetteln die Wahlvorschläge 20 und folgende am oberen Rand des Kopierpapiers und nicht auf der unteren Hälfte des Stimmzettels. Randnummer 102 Die Ausgabe von Kopien von Stimmzetteln verletzt neben den einfachrechtlichen Wahlvorschriften auch verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze. Randnummer 103 Hierin liegt zunächst ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Die Ausgabe ungültiger Stimmzettel kommt faktisch einem Ausschluss von der Wahl hinsichtlich der betroffenen Stimme gleich. Den Betroffenen war keine vollständige und wirksame Teilnahme an der Wahl möglich. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der zuständige Bezirkswahlausschuss die auf Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Stimmen tatsächlich als gültig gewertet hat. Bei der Frage, ob ein Wahlfehler vorliegt, kann, wie oben bereits ausgeführt, die fehlerhafte Würdigung der Wahlorgane keine Rolle spielen. Auch ist nicht rechtserheblich, dass die jeweiligen Bezirkswahlleitungen die Kopien von Stimmzetteln nur erstellt haben, um den Wahlberechtigten eine Wahl zu ermöglichen. Diese gute Absicht führt nicht zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens und kann schon auf Grund der zwingend hoch formalen Anforderungen zur Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Missbrauch oder Verletzungen der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze nicht zur Gültigkeit der auf Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Stimmen führen. Randnummer 104 In der Ausgabe nicht amtlicher Kopien von Stimmzetteln und damit nicht einheitlicher Stimmzettel liegt durch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlvorschläge zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien (Art. 39 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 21 GG). Denn durch die Gestaltung der Stimmzettel kann die Wahlentscheidung beeinflusst werden. Zwar lässt sich die Festlegung einer Reihenfolge auf den Stimmzetteln, die wie in § 36 LWO an den Mehrheitsverhältnissen der vergangenen Wahl orientiert ist, grundsätzlich rechtfertigen. Die vorliegende unterschiedliche Gestaltung der Stimmzettel in ein- und demselben Wahlkreisverband für die gleiche Wahl lässt sich dagegen nicht rechtfertigen; durch die unterschiedliche Gestaltung werden unterschiedliche Ausgangsbedingungen für die Abgabe der Stimme geschaffen. 105 c. Einer nicht abschließend bezifferbaren Vielzahl von Wahlberechtigten wurde die Abgabe ihrer Stimme durch Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit (aa.) sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen (bb.) unzumutbar erschwert. Randnummer 106 aa. Die Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit verletzen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Art. 39 Abs. 1 VvB, und verstoßen gegen § 41 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 BWO. Insgesamt sind Unterbrechungen mit einer Dauer von mindestens 6.334 Minuten dokumentiert. Diese Unterbrechungen beruhen auf den wahlfehlerhaften Vorbereitungen. Die Auswertung der Niederschriften der von Unterbrechungen betroffenen Wahllokale zeigt, dass diese auf Grund fehlender oder falscher Stimmzettel erfolgten. Randnummer 107 Durch die Unterbrechungen der Wahlhandlung war den betroffenen Wählenden eine zumutbare Teilnahme an der Wahl unter vorhersehbaren und realisierbaren Umständen, wie vom Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gefordert, nicht möglich. Zwar müssen Wählende Unzulänglichkeiten, die sich in zeitlich engem Rahmen halten, grundsätzlich in Kauf nehmen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG,
18 Uhr andauernde Wahlhandlung in 1.090 Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet trotz zeitgleicher Veröffentlichung erster Prognosen auf Grundlage von
wahlbefragungen verstößt jedenfalls dann gegen den Grundsatz der freien Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG, wenn dies - wie hier - auf systemischen Mängeln in der Vorbereitung der Wahl beruht. Randnummer 114 Das Recht auf Freiheit der Wahl folgt aus dem Begriff der „Wahl“ in Art. 2 Satz 2 VvB (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 2. April 1996 - 18/96 -, juris Rn. 19) und findet seine einfachgesetzliche Konkretisierung in § 7 Abs. 1 LWG.
diesem Grundsatz müssen alle Wählenden ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können. Sie sollen ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Sowohl staatlicher als auch privater Wahlbeeinflussung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem für die Wahl
18 Uhr relevanten § 29 LWG dürfen Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, frühestens
Schließung aller Wahllokale bekanntgegeben werden. § 29 LWG ist § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG -
empfunden. Mit dessen Einführung sollte eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Verbreitung von
wahlbefragungsergebnissen durch Presseorgane oder sonstige Dritte am Wahltag verhindert werden (BT-Drs. 8/2306, S. 3). § 29 LWG bringt zum Ausdruck, dass die Abgabe der Stimme während der Wahlzeit und bis zur Schließung aller Wahllokale unbeeinflusst sein muss. Wie § 32 Abs. 2 BWahlG bildet auch § 29 LWG einen eindeutigen Maßstab für unzulässige Wahlbeeinflussung, die eine Verletzung der Freiheit der Wahl begründen kann (vgl. zu § 32 BWahlG: Kotzur in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 120 Freiheit und Gleichheit der Wahl, Rn. 29; „bei gravierenden Verstößen“: Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 32 Rn. 9). Ein Verstoß gegen § 29 LWG ist dementsprechend gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LWG mit bis zu 50.000 Euro nicht unerheblich bußgeldbewehrt. Randnummer 116 § 41 Abs. 1 LWO legt die Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr fest. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sieht § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO ergänzend vor, dass
Ablauf der Wahlzeit noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befinden (so auch bei verbundenen Wahlen
4 Satz 1 LWO i. V. m. § 60 Satz 2 BWO). Der Gesetzgeber hat demnach vorgesehen, dass die Wahlhandlung unter Umständen erst
18 Uhr beendet sein kann. Randnummer 117 Vorliegend weisen die beigezogenen Wahlunterlagen schon nicht durchgehend aus, dass in den
18 Uhr geöffneten Wahllokalen Feststellungen dazu getroffen worden sind, welche Wahlberechtigten sich bis 18 Uhr im oder vor dem Wahllokal eingefunden hatten. Das aber wäre erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass nicht auch solche Wahlberechtigten noch ihre Stimme abgeben konnten, die überhaupt erst
18 Uhr erschienen waren. Dies wirft die - hier nicht zu entscheidende - Frage
einem gesonderten Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO auf. Randnummer 118 Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es jedenfalls nicht, weit über 18 Uhr hinaus und flächendeckend Wahlhandlungen zu ermöglichen, sondern lediglich diejenigen - im Normalfall wenigen - Wahlberechtigten, die sich um 18 Uhr noch in oder vor vereinzelten Wahllokalen befinden, zur Stimmabgabe zuzulassen. Eine flächendeckende Öffnung der Wahllokale
18 Uhr käme einer Ausdehnung der Wahlzeit gleich, die auf Bundesebene und damit auch für verbundene Wahlen gar nicht vorgesehen ist und im Berliner Landesrecht nur unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 LWO zulässig wäre. Auch während dieser Zeit greift
LWG überdies das an Rundfunk und Medien gerichtete Verbot, Ergebnisse von Wahlbefragungen zu veröffentlichen. Denn § 29 LWG knüpft nicht an die in § 41 Abs. 1 LWO definierte Wahlzeit, sondern an die Schließung aller Wahllokale an. Randnummer 119 Gemessen hieran stellt die Veröffentlichung der auf
wahlbefragungen beruhenden Prognosen ab 18 Uhr trotz andauernder Wahlhandlungen in zahlreichen Wahllokalen, teilweise bis
20 Uhr, eine erhebliche Einwirkung auf die Wählerwillensbildung dar. Entgegen der Auffassung der Landeswahlleitung und der Senatsverwaltung für Inneres ist für die Frage einer unzulässigen Beeinflussung bereits auf diese Prognosen und nicht erst auf die deutlich später veröffentlichten, auf ersten Auszählungsergebnissen beruhenden Hochrechnungen abzustellen. Denn die Veröffentlichungen der auf
wahlbefragungen beruhenden Prognosen waren geeignet, die Wählenden in ihrer Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Wählenden, die noch
18 Uhr auf ihre Stimmabgabe warteten, konnten am 26. September 2021 bereits kurz
18 Uhr wissen, dass es zu einem „Kopf-an-Kopf-Rennen“ der zwei stärksten Parteien kam. Erste auf
wahlbefragungen beruhende Prognosen wurden laut der in den Medien veröffentlichten dpa-Meldung um 18 Uhr von ZDF und RBB bekanntgegeben (s. etwa Spiegel-Online, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/berlin-wahl-2021-enges-rennen-in-berlin-gruene-laut-prognose-knapp-vor-spd-a-9689b9a3-b934-4df6-9ade-2709a26b0413; zuletzt abgerufen am: 13. November 2022). Der Vortrag der Senatsverwaltung für Inneres, es sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen, ob es ein „Kopf-an-Kopf-Rennen“ in einzelnen Wahlkreisen geben würde, entbehrt angesichts dieser durch die Presseberichterstattung belegten und im Übrigen gerichtsbekannten Tatsachen jeglicher Grundlage. Die Veröffentlichung von ersten Prognosen auf Grund von
wahlbefragungen während der Fortdauer der Wahlhandlung wiegt weit schwerer als die Veröffentlichung von Wahlprognosen vor Beginn der Wahl. Hierdurch werden Daten, die nahe an den tatsächlichen Wahlergebnissen liegen können, präsentiert und ein von den Befragungsergebnissen beeinflusstes Wahlverhalten erst ermöglicht. Randnummer 120 Ob eine die Wahl beeinflussende Veröffentlichung von ersten Prognosen auf Grundlage von
wahlbefragungen bereits dann den Grundsatz der freien Wahl verletzt, wenn entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO bzw. § 60 Satz 2 BWO in einzelnen Wahllokalen noch Wahlen durchgeführt werden, kann dahinstehen. Denn von der Öffnung
18 Uhr waren am 26. September 2021 nicht nur vereinzelte Wahllokale betroffen, sondern insgesamt 1.090 der 2.256 Urnenwahllokale und damit fast die Hälfte der Wahllokale. 244 Wahllokale - rund 11 Prozent - hatten noch
18:30 Uhr geöffnet. Die Wahlbeeinflussung war vorliegend zwar primär durch Rundfunk und Fernsehen verursacht. Die verbreiteten und lang andauernden, viele Stimmabgaben betreffenden Öffnungen
18 Uhr sind jedoch auf die schwerwiegenden systemischen Mängel in der Vorbereitung der Wahl durch die zuständigen Wahlorgane zurückzuführen, weil Wahlvorstände und Wahlhelfende sich gezwungen sahen, vorherige lange Wartezeiten und vom Wahlrecht nicht vorgesehene Schließungen der Wahllokale auszugleichen. Randnummer 121 Der Einwand von Beteiligten, die Annahme eines Wahlfehlers durch flächendeckende Wahlhandlungen
18 Uhr trotz gleichzeitiger Veröffentlichung von Prognosen würde im Umkehrschluss bedeuten, dass Wahlberechtigte, die bis 18 Uhr erschienen sind, hätten zurückgewiesen werden müssen, ist nicht richtig. Das Gegenteil ist der Fall: Eine Zurückweisung dieser Wahlberechtigten hätte einen Verstoß gegen § 54 LWO und gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl bedeutet. Die Wahlorgane befanden sich damit am
weises der Auswirkungen auf die Sitzverteilung bedarf es nicht, vielmehr genügt eine potentielle Kausalität (aa.). Wie sich die von Wahlfehlern betroffenen Stimmen verteilt haben könnten, muss außer Betracht bleiben (bb.). Die Ermittlung der Sitze im Abgeordnetenhaus von Berlin
dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren führt dazu, dass im Einzelfall bereits geringe Stimmunterschiede die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen können (cc.). Randnummer 124 aa.
GHG kann der Einspruch nur darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und bzw. - wie oben erläutert - oder der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Randnummer 125 Die historische Entwicklung des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG zeigt, dass es der Feststellung bestimmter Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht bedarf, sondern die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung genügt. In den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG selbst findet sich zwar keine Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. Abghs-Drs. 11/1113 sowie Abghs-Drs. 17/2742). § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG geht indes zurück auf die beinahe wortlautgleiche Formulierung in § 3 Abs. 2 Buchst.
dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens bereits bei der Feststellung der Beeinflussung der Sitzverteilung zu berücksichtigen. Dem trägt der Umstand Rechnung, dass die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung, die potentielle Kausalität, genügt. Lässt sich infolge schwerwiegender Wahlfehler nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so kann das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 82). Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen. Randnummer 127 Dies entspricht dem Verständnis der Mandatsrelevanz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung muss es sich um eine
der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln. Dagegen muss nicht der
weis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
GHG verbietet es, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen. Dies betrifft insbesondere die Orientierung an Wahlumfragen oder Wahlergebnissen. Damit die gewählten Abgeordneten dem Volk gegenüber verantwortlich bleiben, setzt dies in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen die demokratische Legitimation durch Wahlen voraus (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 45). Dies bedeutet, dass die Wählenden ihre Wahlentscheidung erneuern und verändern können. Wie sich wahlfehlerhaft nicht oder nicht wirksam abgegebene Stimmen verteilt hätten, kann danach nicht beurteilt werden. Das Stimmverhalten im demokratischen Prozess entzieht sich vielmehr jeder verfassungsrechtlich tragfähigen Voraussage. Bei der Beurteilung der Mandatsrelevanz der festgestellten Wahlfehler kann daher keine Rolle spielen, ob von Wahlfehlern betroffene Stimmen entsprechend dem festgestellten Ergebnis des jeweiligen Wahlkreises abgegeben worden wären. Die Bedeutung des Wahlrechts wäre entwertet, wenn diese betroffenen Stimmen für die Beurteilung der Mandatsrelevanz entsprechend der Wahlumfragen oder des Wahlergebnisses verteilt würden. Randnummer 129 Dies steht - entgegen der Auffassung der Einsprechenden zu 2 - nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine
der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln muss. Unter Verweis auf eine lebensnahe Betrachtungsweise bzw. eine in höchstem Maße unwahrscheinliche Annahme wies das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit Wahlprüfungsbeschwerden von Parteien zurück, die eine Mandatsrelevanz von Wahlfehlern geltend machten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
zählung der abgegebenen Stimmen geklärt würde, wäre für die Berechnung der möglichen Sitzverteilung nichts gewonnen. Es bliebe nämlich weiter ungewiss, wie diese betroffenen Stimmen auf gültigen Stimmzetteln abgegeben worden wären. Randnummer 132 cc. Wegen der Ermittlung der Sitze im Abgeordnetenhaus
dem im Landeswahlrecht vorgesehenen Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) können bereits zahlenmäßig geringe Stimmenunterschiede die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen. Randnummer 133 Für die Verteilung der Sitze im Abgeordnetenhaus hat der Gesetzgeber in Konkretisierung des Ausgestaltungsauftrags aus Art. 39 Abs. 5 VvB die Verteilung
dem Mehrheitswahlrecht hinsichtlich der 78 Berliner Wahlkreise (Erststimme) und die Verteilung der weiteren Sitze
dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) vorgesehen. Randnummer 134 Dabei werden in einem ersten Schritt die 130 Grundmandate des Abgeordnetenhauses (§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LWG)
dem Verfahren der mathematischen Proportion auf die Parteien verteilt, die nicht von der Sperrklausel (sog. 5-Prozent-Hürde gem. § 18 LWG) erfasst sind. Zu diesem Zweck werden die auf Bezirks- oder Landeslisten insgesamt abgegebenen gültige
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.