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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 154/21 Urteil VerfGH Berlin: Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezi

Obsah (15)§§ 40Art. 100§ 41§ 10§ 4§ 33§ 80b§ 51§§ 16§ 17§ 42§§ 6§ 52§ 15§ 29

VerfGH Berlin: Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 - Gegenstandswertfestsetzung - Sondervotum Leitsatz 1.

18 Uhr andauernde Wahlhandlungen in einer Vielzahl von Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet trotz zeitgleicher Veröffentlichung erster Prognosen auf Grundlage von

wahlbefragungen verstoßen jedenfalls dann gegen den Grundsatz der freien Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG BE, wenn dies auf systemischen Mängeln in der Vorbereitung der Wahl beruht. (Rn.113) 7. Wahlfehler sind mandatsrelevant im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG BE , wenn sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können. Eines exakten

weises der Auswirkungen auf die Sitzverteilung bedarf es nicht, vielmehr genügt eine potentielle Kausalität. (Rn.123) (Rn.125) (Rn.127) 8. Der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens

§§ 40bis 42 Verf

GHG BE verbietet es, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen. Dies betrifft insbesondere die Orientierung an Wahlumfragen oder Wahlergebnissen. Die Bedeutung des Wahlrechts wäre entwertet, wenn die betroffenen Stimmen für die Beurteilung der Mandatsrelevanz auf der Grundlage von Wahlumfragen oder von Wahlergebnissen verteilt würden. (Rn.128)

  1. Liegen mandatsrelevante Wahlfehler vor, erfordert die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber, ob die Wahl insoweit für ungültig zu erklären ist, eine Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Aspekte des Demokratiegebotes. Das Interesse am Fortbestand des gewählten Parlaments und das Interesse an der Korrektur des Wahlfehlers sind dabei zu berücksichtigen. (Rn.225) (Rn.228) (Rn.229)
  2. Maßstab für den Umfang der Ungültigerklärung der Wahl ist das Ziel des Wahlprüfungsverfahrens, eine verfassungskonforme Zusammensetzung des Parlaments zu erreichen. Das bedeutet insbesondere, dass das Wahlergebnis

einer Wiederholungswahl den Anforderungen an die in der Verfassung verbürgten Wahlrechtsgrundsätze genügen muss. (Rn.239) 11. Die Repräsentation des Volkswillens durch Wahlen ist nur dann gesichert, wenn diese den Willen der Wählenden zu einem bestimmten Zeitpunkt abbilden. Das Gesamtergebnis der Wahl verlöre sonst seinen Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Ist der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt, liegt kein mit den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle „

besserung“ der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den Charakter einer vollständig neuen Wahl. (Rn.242)

  1. § 40 VerfGHG BE beschränkt die aus festgestellten mandatsrelevanten Wahlfehlern abgeleitete Rechtsfolge nicht auf den Verfahrensgegenstand. Die Vorschrift soll den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die Folgen mandatsrelevanter Wahlfehler vollständig zu beseitigen. Das umfasst eine mögliche Erstreckung der Ungültigerklärung der Wahl über den Verfahrensgegenstand hinaus. (Rn.245)
  2. Im Fall einer kompletten Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus sind auch die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig zu erklären. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB erfordert grundsätzlich die Gleichzeitigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. (Rn.248) (Rn.249)
  3. Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. (Rn.253) Sonstiger Orientierungssatz Inhaltsverzeichnis A. Tatbestand (Rn.1) B. Entscheidungsgründe (Rn.25) I. Gegenstand der Wahlprüfung (Rn.25) II. Entscheidungsreife (Rn.26)
  4. Rechtliches Gehör (Rn.27)
  5. Keine weitere Beweiserhebung (Rn.32)
  6. Keine Vorlage

Art. 100Abs.

3 GG (Rn.37) III. Zulässigkeit (Rn.39) IV. Begründetheit (Rn.41)

  1. Wahlfehler bei der Vorbereitung der Wahl (Rn.46) a. Verantwortlichkeiten der Wahlorgane (Rn.47) b. Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Wahlvorbereitung (Rn.52) c. Unzureichende Wahlvorbereitung als Wahlfehler (Rn.71)
  2. Wahlfehler bei der Durchführung der Wahl (Rn.85) a. Stimmabgabe nicht möglich (Rn.87) b. Stimmabgabe nicht wirksam möglich (Rn.91) c. Stimmabgabe nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich (Rn.105) d. Stimmabgabe nicht unbeeinflusst möglich (Rn.112)
  3. Mandatsrelevanz (Rn.122) a. Begriff der Mandatsrelevanz (Rn.123) b. Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen (Rn.137) c. Einfluss der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen auf die Sitzverteilung (Rn.182)
  4. Rechtsfolgen (Rn.221) a. Abwägung zwischen Bestandsinteresse und Korrekturinteresse (Rn.224) b. Verfassungskonformes Wahlergebnis erfordert vollständige Wiederholung (Rn.239) c. Ungültigerklärung der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Rn.248) d. Ungültigerklärung wirkt ex nunc (Rn.253) Verfahrensgang

gehend BVerfG, 25. Januar 2023, 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

gehend BVerfG,

  1. Dezember 2024, 2 BvR 2189/22, Nichtannahmebeschluss Tenor
  2. Die Wahlen zum
  3. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
  4. September 2021 werden im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt.
  5. Das Land Berlin hat den Einsprechenden die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. 1 Die Einsprechenden wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum
  6. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am
  7. September
  8. Randnummer 2 Einsprechende zu 1 ist die Landeswahlleitung, Einsprechende zu 2 ist die Senatsverwaltung für Inneres. Die Einsprechenden zu 3 und 4 traten als Parteien mit Direktkandidatinnen und Direktkandidaten und einer Landesliste zur Wahl zum Abgeordnetenhaus und mit Bezirkswahlvorschlägen zu den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen an. Randnummer 3 Am
  9. September 2021 fanden ferner die Wahlen zum
  10. Deutschen Bundestag und der Volksentscheid der Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ in Berlin statt. Außerdem wurde der
  11. Berlin-Marathon mit ca. 25.000 Teilnehmenden veranstaltet. Seine Laufstrecke führte durch die Berliner Innenstadt. Infolge der Covid-19-Pandemie unterlag das öffentliche Leben zudem Beschränkungen, wozu insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zählte. Randnummer 4 Das Wahlgebiet für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ist in 78 Wahlkreise gegliedert, die für die Wahlen am
  12. September 2021 in 2.256 Wahlbezirke (Wahllokale) unterteilt waren. Die Wahlkreise jedes der zwölf Berliner Bezirke bilden jeweils einen Wahlkreisverband. Randnummer 5 Der Kreis der Wahlberechtigten in Berlin war für die einzelnen Wahlen und die Abstimmung über den Volksentscheid unterschiedlich. Für die Wahl zum Bundestag waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - wahlberechtigt, die am Wahltag das
  13. Lebensjahr vollendet hatten, sich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhielten und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. An der Wahl zum Abgeordnetenhaus und der Abstimmung zum Volksentscheid durften alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG teilnehmen, die am Wahltag das
  14. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Zur Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen waren alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Unionsbürger zugelassen, die am Wahltag das
  15. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz in Berlin hatten und nicht infolge eines Gerichtsentscheids vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Wählende für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid wurden in das Berliner Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum
  16. Juni 2021 in Berlin gemeldet waren; eine rückwirkende Meldung für einen Umzug

Berlin bis zu diesem Datum war noch bis Mitte August 2021 möglich. Dagegen konnten Neu-Berliner für die Wahlen zum Bundestag noch bis zum

  1. September 2021 auf Antrag ins Wählerverzeichnis in Berlin eingetragen werden. Randnummer 6 Die Wahlberechtigten konnten jeweils bis zu sechs Stimmen auf fünf Stimmzetteln abgeben: Erst- und Zweitstimme für die Wahl zum Bundestag auf einem gemeinsamen Stimmzettel, Erst- und Zweitstimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf zwei getrennten Stimmzetteln sowie die Stimme zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung und die Stimme für den Volksentscheid auf jeweils einem eigenen Stimmzettel. Für jeden der 78 Wahlkreise gab es für die Abgabe der Erststimme einen eigenen Stimmzettel mit jeweils unterschiedlichen Wahlvorschlägen. Für die Abgabe der Zweitstimme gab es für jeden der Wahlkreisverbände ebenfalls einen eigenen Stimmzettel mit jeweils unterschiedlichen Wahlvorschlägen. Randnummer 7 Für die Wahl zum
  2. Abgeordnetenhaus konkurrierten um die Zweitstimme insgesamt 27 Parteien mit Landeslisten, drei Parteien (SPD, CDU und FDP) mit Bezirkslisten in allen Bezirken und vier weitere Parteien (DEUTSCHE KONSERVATIVE, Die neuen Demokraten, Die Republikaner und MENSCHLICHE WELT) mit Bezirkslisten in einzelnen Bezirken. Randnummer 8 Im Juli 2020 simulierte die Landeswahlleitung die Auszählung der Stimmzettel von 750 Wählenden auf der Basis von jeweils sechs abgegebenen Stimmen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Simulation empfahl sie, die Wahllokale für maximal 750 Wählende auszurichten. In der Folge erhöhten die Bezirke die Anzahl der Urnenwahllokale im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2016 um 457 auf insgesamt 2.256 Urnenwahllokale sowie auf 1.507 Briefwahlbezirke. Die 2.256 Urnenwahllokale waren danach für durchschnittlich rund 1.085 Wahlberechtigte zuständig. Die Wahllokale im Wahlkreisverband Pankow waren mit durchschnittlich 1.312 für die höchste Zahl an Wahlberechtigten pro Urnenwahllokal und die Wahllokale im Wahlkreisverband Treptow-Köpenick mit durchschnittlich 880 für die niedrigste Zahl an Wahlberechtigten je Urnenwahllokal zuständig. Bei Beginn der Wahl waren die Wahllokale

Angaben der Landeswahlleitung mit durchschnittlich 2,36 Wahlkabinen ausgestattet. Randnummer 9 Zur Vorbereitung der Wahl fanden mehrere Sitzungen („Abstimmungsrunden“) und Unterarbeitsgruppen unter Federführung der Landeswahlleitung sowie unter Beteiligung aller Bezirkswahlleitungen und Bezirkswahlämter statt. In den Arbeitsgruppen wurde auch der Stand der Vorbereitungen besprochen. Am

  1. Mai 2021 wandte sich der Senator für Inneres und Sport mit Fragen zum Stand der Vorbereitungen der Wahlen an die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister. Deren Antworten wurden in einer Tabelle mit dem Titel „Statusabfrage Wahlvorbereitung“ zusammengefasst. In der Tabelle finden sich u. a. Angaben der Bezirke zum kalkulierten Briefwahlanteil und zur Ausstattung der Wahllokale mit Stimmzetteln. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2021 fasste der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres die Ergebnisse der Statusabfrage zusammen. Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 10 Die Bezirke erhielten von der Landeswahlleitung die zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen erarbeiteten „Pandemiebedingte[n] Handlungshinweise für die Wahlen in Berlin 2021“. Danach sollten sich im Raum der Wahllokale nur die erforderlichen Mitglieder des Wahlvorstandes und die jeweils unmittelbar Wählenden gegebenenfalls mit Hilfsperson oder betreuten Kindern aufhalten dürfen. Von den Wählenden genutzte Kugelschreiber sollten vor einer weiteren Nutzung desinfiziert werden. Es sollte in der Regel alle 20 Minuten gelüftet werden. Die Hinweise enthielten eine Skizze über einen idealtypischen Aufbau eines Wahllokales ausgestattet mit zwei Wahlkabinen. Randnummer 11 Die Landeswahlleitung beauftragte den Druck von Stimmzetteln im Umfang von 110 Prozent bis 120 Prozent der Zahl der Wahlberechtigten. Die Druckerei lieferte die Stimmzettel direkt an die Bezirkswahlämter.

dem Versand der Briefwahlunterlagen erreichten die Landeswahlleitung Ende August 2021 Beschwerden darüber, dass Stimmzettel für die Bundestagswahl zwischen Wahlkreisverbänden vertauscht worden seien. Die Bezirkswahlämter wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Druckerei bot an, die Kartons zu kontrollieren, was von einigen Wahlkreisverbänden in Anspruch genommen wurde. Mitte September 2021 erhielten die Bezirkswahlämter von der Landeswahlleitung ein Informationsblatt zur Verteilung an die Wahlvorstände mit der Aufforderung, darauf zu achten, dass am Wahltag in den Wahllokalen die richtigen Stimmzettel ausgegeben würden. Randnummer 12 Die in § 42 der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung) - LWO - geregelte Aushändigung der Stimmzettel an die Wahlvorstände wurde in den Wahlkreisverbänden unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wurden die Stimmzettel bereits eine Woche vorher in die Wahllokale geliefert. Zum Teil wurden die Stimmzettel von den Wahlvorständen am Tag vor der Wahl abgeholt. Teilweise wurde den Wahlvorständen nur eine „Grundausstattung“ von Stimmzetteln übergeben; die weiteren Stimmzettel sollten am Wahltag

geliefert werden. Randnummer 13 Am Wahltag kam es zu zahlreichen Beeinträchtigungen des Wahlablaufs. Viele Wahllokale hatten

einigen Stunden keinen vollständigen Satz von Stimmzetteln mehr. Die Lieferung weiterer Stimmzettel gelang u. a. auf Grund des Berlin-Marathons nicht rechtzeitig. Hierdurch kam es in mehreren Wahlkreisverbänden zu Unterbrechungen des Wahlvorgangs. In weiten Teilen des Wahlgebiets bildeten sich vor den Wahllokalen Warteschlangen. Überdies wurden in mehreren Wahllokalen nicht alle Wahlunterlagen an die Wählenden ausgehändigt: Teilweise erhielten sie keine Stimmzettel für die Erststimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus, teilweise unterblieb die Aushändigung der Stimmzettel für die Zweitstimme. In vielen Wahllokalen wurde die Wahlhandlung erst

18 Uhr beendet. Die Medien berichteten bereits ab 18 Uhr über den voraussichtlichen Ausgang der Wahlen. Erste auf

wahlbefragungen beruhende Prognosen wurden um 18 Uhr von ZDF und RBB bekanntgegeben (s. beispielsweise Spiegel-Online, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/berlin-wahl-2021-enges-rennen-in-berlin-gruene-laut-prognose-knapp-vor-spd-a-9689b9a3-b934-4df6-9ade-2709a26b0413; zuletzt abgerufen am: 13. November 2022). Diese Berichte legten ein Kopf-an-Kopf-Rennen der Parteien SPD und DIE GRÜNEN nahe. Randnummer 14 In den Wahlkreisverbänden Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf wurden für die Abgabe der Zweitstimme zur Wahl des Abgeordnetenhauses teilweise Stimmzettel ausgegeben, die für den jeweils anderen Wahlkreisverband vorgesehen waren. Sie unterschieden sich insoweit, als für diejenigen Parteien, die mit Bezirkslisten zur Wahl antraten - SPD, CDU und FDP - jeweils unterschiedliche Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt waren. Überdies war auf dem Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme zur Abgeordnetenhauswahl im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten aufgeführt, die nicht im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg kandidierte. Im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg gaben etwa 2.000 Wählende ihre Zweitstimme auf Stimmzetteln ab, die für den Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf vorgesehen waren. Diese Stimmen wurden mit Ausnahme der für die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten abgegebenen Stimmen vom Bezirkswahlausschuss als gültige Stimmen gewertet. Randnummer 15 Im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg waren nicht genügend Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus vorhanden. Auf Anweisung des Bezirkswahlleiters und

Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung wurden daher während der Wahl weitere Stimmzettel für die Abgabe der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus mit einem Kopiergerät hergestellt. Zu diesem Zweck war ein Original-Stimmzettel als Kopiervorlage

dem Listenwahlvorschlag 19 durchgeschnitten und der abgeschnittene Rest als zweite Spalte daneben auf einen DIN-A3-Hochformat-Bogen aufgeklebt worden.

Mitteilung des zuständigen Bezirkswahlleiters gaben „ein paar tausend“ Wählende ihre Zweitstimme für die Wahl zum Abgeordnetenhaus auf solchen Stimmzetteln ab. Die Stimmen auf den Kopien von Stimmzetteln wurden jeweils als gültig gewertet.

Angaben der Landeswahlleitung wurden auch im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf Kopien von Stimmzetteln verwendet. Randnummer 16 Anlässlich der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen nahm die Landeswahlleitung gegenüber dem Landeswahlausschuss am

  1. Oktober 2021 zu den Vorkommnissen am Wahltag Stellung. Sie erwähnte vertauschte und fehlende Stimmzettel, Unterbrechungen sowie lange Wartezeiten am Wahltag. Sie berichtete auch über Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten in den Wahllokalen. In diesem Zusammenhang führte sie aus: „Regulär waren die Wahllokale 600 Minuten lang geöffnet. D. h., dass bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 3 Minuten je Wahlkabine 200 Personen hätten wählen können. Diese grobe Kalkulation konnten die Bezirke für jedes Wahllokal durchführen und den Bedarf an Wahlkabinen ermitteln.“ Gleiches teilte sie dem Bundeswahlleiter mit. Randnummer 17 Das endgültige Ergebnis der Wahl wurde am
  2. Oktober 2021 im Amtsblatt Nr. 47 von Berlin bekannt gemacht. 2.447.600 Personen waren wahlberechtigt. Insgesamt wählten 1.844.278 Personen. Die Wahlbeteiligung betrug 75,4 Prozent (2016: 66,9 Prozent). Der Anteil der Briefwählenden belief sich auf 46,8 Prozent aller Wählenden (863.545 Personen; 2016: 29 Prozent) und ca. 35,3 Prozent aller Wahlberechtigten. In Präsenz wählten rund 53,2 Prozent der Wählenden (980.733 Personen; 2016: 71 Prozent) und ca. 40,1 Prozent der Wahlberechtigten.

dem amtlichen Ergebnis setzt sich das

  1. Abgeordnetenhaus unter Berücksichtigung von Überhangs- und Ausgleichsmandaten aus 147 Abgeordneten zusammen. Randnummer 18 Die Einsprechenden haben gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in unterschiedlichem Umfang Einspruch erhoben. Die Landeswahlleitung wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf 6 und Marzahn-Hellersdorf
  2. Die Senatsverwaltung für Inneres wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf 6, Marzahn-Hellersdorf 1 und Pankow 3, und zwar beschränkt auf die Wahlbezirke (Wahllokale) 10105, 10117, 10121, 10122, 03305, 03308, 03312, 04604, 04607, 04609, 04618, 04619, 04621 und
  3. Die Einsprechende zu 3 begehrt, die Wahl zum
  4. Abgeordnetenhaus von Berlin für ungültig zu erklären, und zwar in den Wahlkreisen Mitte 1, 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Pankow 1, 2, 3, 7, 8 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3, 4 und 6, Steglitz-Zehlendorf 2, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6 sowie Reinickendorf
  5. Die Einsprechende zu 4 begehrt, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom
  6. September 2021 im gesamten Wahlgebiet, mit Ausnahme der in den Wahlkreisen direkt gewählten Abgeordneten, für ungültig zu erklären. Randnummer 19 Die Landeswahlleitung stützt ihren Einspruch auf nicht ausgeteilte Stimmzettel für die Erststimme in den von ihrem Einspruch umfassten zwei Wahlkreisen. Diese überstiegen die Stimmdifferenz zwischen Erst- und Zweitplatzierten. Die Senatsverwaltung für Inneres begründet ihren Einspruch im Wesentlichen ebenfalls mit nicht ausgeteilten Stimmzetteln und rügt die Ausgabe falscher Stimmzettel sowie die Unterbrechung der Wahlhandlung. Die Einsprechenden zu 3 und 4 rügen, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sei mängelbehaftet gewesen. Die Herausforderungen der verbundenen Wahlen sowie des Marathons seien bei der Vorbereitung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wahllokale seien nicht ausreichend mit Wahlkabinen ausgestattet worden. Sie beanstanden im Wesentlichen überlange Wartezeiten vor den Wahllokalen, Unterbrechungen der Wahlhandlung, nicht ausreichende Stimmzettel in den Wahllokalen, das Kopieren von Stimmzetteln und die nicht vollständige Ausgabe von Stimmzetteln an Wahlberechtigte. Hierdurch seien die Wahlrechtsgrundsätze verletzt worden. Die Fehler seien auch mandatsrelevant. Randnummer 20 Der Verfassungsgerichtshof hat den

§ 41des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - Verf

GHG - am Verfahren zu beteiligenden Personen und Institutionen am

  1. Januar 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  2. März 2022 gegeben. Alle Einsprechenden, mehrere Abgeordnete, Bezirksverordnete und Bewerbende, eine Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf, der Präsident des Abgeordnetenhauses, einige Vorstehende der Bezirksverordnetenversammlungen, neun von zwölf Bezirkswahlleitungen und mehrere Landesverbände haben sich daraufhin geäußert. Am
  3. April 2022 hat der Verfassungsgerichtshof der Landeswahlleitung einen Fragenkatalog mit 15 Fragen übersandt, welche die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betrafen, und ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum
  4. Mai 2022 gesetzt. Die Landeswahlleitung hat darauf am
  5. Mai 2022 mit einem siebenseitigen Schreiben nebst Anlagen geantwortet, welches im Wesentlichen darlegt, dass ihr nur begrenzte Kenntnisse über die fraglichen Vorgänge zur Verfügung stünden, die auch durch Rücksprache mit den Bezirkswahlleitungen nicht weiter aufgeklärt werden könnten. Die Beteiligten erhielten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Schriftsätzen sowie zur Antwort der Landeswahlleitung. Insgesamt sind etwa 100 schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Randnummer 21 Der Verfassungsgerichtshof hat ferner am
  6. März 2022 die Wahlniederschriften der 2.256 Urnenwahllokale von Berlin beigezogen und den Beteiligten auf Antrag Gelegenheit zur Einsicht gewährt. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
  7. August 2022 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfahren der Einsprechenden zu 1 bis 4 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 23 In der mündlichen Verhandlung am
  8. September 2022 hat die Landeswahlleitung dem Verfassungsgerichtshof eine tabellarische Auflistung zu Wahlfehlern in 455 von 2.256 Wahllokalen überreicht. Die tabellarische Auflistung ist den Beteiligten mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übersandt worden. Randnummer 24 Den Einsprechenden zu 2 und 3 sowie einem weiteren Beteiligten ist auf Antrag in bzw.

der mündlichen Verhandlung Schriftsatzfrist bis zum

  1. bzw.
  2. Oktober 2022 gewährt worden. B. 25 I. Gegenstand der Einsprüche sind die Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Mitte 1, 2, 3 und 7, Friedrichshain-Kreuzberg 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Pankow 1, 2, 3, 7, 8 und 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 2, 3, 4 und 6, Steglitz-Zehlendorf 2, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6, Marzahn-Hellersdorf 1 sowie Reinickendorf
  3. Ob ein Einspruch auf einzelne Wahlbezirke (Wahllokale) beschränkt werden kann, kann dahinstehen, weil die von der Einsprechenden zu 2 bezeichneten Wahlbezirke jeweils in Wahlkreisen liegen, in denen die Wahl mit der Erststimme von anderen Einsprechenden insgesamt zum Gegenstand der Wahlprüfung gemacht worden ist. Gegenstand sind weiterhin die Wahlen zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet und die Wahlen zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen. 26 II. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Der Anspruch der am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist gewahrt (1.). Eine weitere Beweiserhebung ist nicht geboten (2.). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Art. 100Abs.

3 GG ist nicht erforderlich (3.). 27 1. Der Verfassungsgerichtshof hat den

§ 41Verf

GHG am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt. Randnummer 28 Der Verfassungsgerichtshof hat alle in dem Einspruchsverfahren zu beteiligenden Personen und Institutionen am Verfahren beteiligt. § 41 Satz 1 Nr. 2 VerfGHG bestimmt, dass am Wahlprüfungsverfahren die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen zu beteiligen sind. Werden wie in den hier verbundenen Verfahren der Einsprechenden zu 3 und 4 die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vollständig oder zu großen Teilen angefochten, können alle Personen, die als Direktkandidatinnen oder Direktkandidaten für die Wahl zur Erststimme, auf den Landes- oder Bezirkslisten für die Wahl zur Zweitstimme und mit den Bezirkswahlvorschlägen für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufgestellt waren, betroffene Bewerberinnen und Bewerber im Sinne dieser Vorschrift sein. Randnummer 29 Parteilose Bewerberinnen und Bewerber wurden direkt beteiligt. Die Bewerberinnen und Bewerber, die von einer Partei vorgeschlagen worden waren, hat der Verfassungsgerichtshof über die Landesverbände der sie vorschlagenden Parteien beteiligt. Den Landesverbänden wurden alle Schriftsätze und Beschlüsse sowie mit Verfügung vom

  1. August 2022 die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung zur Übermittlung an die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber übersandt. Randnummer 30 Die Beteiligung der von einer Partei vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber über die Landesverbände der sie vorschlagenden Parteien wahrt trotz der dabei bestehenden Übermittlungsrisiken deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beteiligung über individuelle Zustellungen an alle im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten über 3.000 Bewerberinnen und Bewerber hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer überlangen unangemessenen Dauer des Wahlprüfungsverfahrens geführt. Das Ziel der Vermeidung einer solchen Verfahrensverzögerung rechtfertigt den vom Verfassungsgerichtshof gewählten Beteiligungsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris Rn. 24). Randnummer 31 Der Verfassungsgerichtshof ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Beteiligten, wie vom Rechtsamt Tempelhof-Schöneberg beantragt, seine Tatsachengrundlagen, die das Rechtsamt als „Vermutungsgrundlagen“ bezeichnet, mitzuteilen, sowie die Berechnung der Schließ- und Wartezeiten der Wahllokale und deren Grundlagen zu übersenden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet den Verfassungsgerichtshof, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, zu erwägen und sie überdies auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die er für entscheidungserheblich hält und bei denen er davon ausgehen muss, dass die Beteiligten

dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht mit deren Berücksichtigung bei der Entscheidung rechnen müssen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - 155/12 -, juris Rn. 14, st. Rspr.). Diese rechtlichen Vorgaben hat der Verfassungsgerichtshof beachtet. Der gesamte Vortrag der Beteiligten, einschließlich des Inhalts der

gelassenen Schriftsätze, hat bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden. Der Verfassungsgerichtshof stützt seine Entscheidung auch nicht auf einen für die Beteiligten überraschenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt. In tatsächlicher Hinsicht gründet seine Entscheidung zum einen auf dem Inhalt der von ihm im März 2022 beigezogenen 2.256 Wahlniederschriften der Urnenwahllokale. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, hierin Einsicht zu nehmen; ein Beteiligter hat hiervon Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist zum anderen in tatsächlicher Hinsicht auf die etwa 100 schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten gestützt, insbesondere auf die Stellungnahme der Landeswahlleitung vom

  1. Mai 2022 zu dem im April 2022 übersandten Fragenkatalog des Verfassungsgerichtshofes sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabellen. Diese Stellungnahmen und Tabellen sind allen Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden. Die für die Entscheidung rechtlich relevanten Gesichtspunkte wurden in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Die Beteiligten haben dort und, soweit gewünscht, danach durch Gewährung von Schriftsatzfristen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhalten. Zu einer über die Mitteilung des vorläufigen Ergebnisses seiner Auswertung der Wahlniederschriften der 2.256 Urnenwahllokale hinausgehenden Information über die Details der Auswertung und den Berechnungsweg ist der Verfassungsgerichtshof nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Aufgabe der Beteiligten, falls sie das Ergebnis der Bewertung der beigezogenen Unterlagen durch den Verfassungsgerichtshof nicht teilen, selbst Einsicht in die beigezogenen Unterlagen zu nehmen, diese auszuwerten und auf Grundlage einer solchen Auswertung Stellung zu der Tatsachenbewertung des Verfassungsgerichtshofes zu nehmen. Zur Einsicht in die beigezogenen Unterlagen war über sechs Monate Zeit. Dass das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg diese Zeit nicht genutzt hat, muss der Verfassungsgerichtshof nicht durch prozessleitende Verfügungen kompensieren. 32
  2. Eine weitergehende Beweiserhebung ist entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres nicht erforderlich. Den Beweisermittlungsanregungen im Schriftsatz vom
  3. Oktober 2022 war nicht

zugehen. Randnummer 33 Der Verfassungsgerichtshof hat als alleinige Tatsachen- und Rechtsprüfungsinstanz über die Einsprüche zu entscheiden. Anders als auf Bundesebene und in allen anderen Bundesländern ist die Wahlprüfung in Berlin als einstufiges Verfahren ausgestaltet (vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,

  1. EL März 2022, Art. 41 Rn. 27 f.; von Lampe in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
  2. Aufl. 2000, Art. 84 Rn. 151). Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne vorherige Befassung des Parlaments bzw. eines auch aus Mitgliedern des Parlaments bestehenden Wahlprüfungsgerichts über Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren. Er ist nicht auf die Kontrolle einer vorgelagerten parlamentarischen Entscheidung und deren Gegenstand beschränkt (vgl. zum Bundesrecht dagegen: BVerfG, Beschluss vom
  3. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 31 und 109). Randnummer 34 Als einzige Tatsacheninstanz hat der Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. §§ 25 , 27 VerfGHG zu ermitteln. Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Ermittlungspflicht

der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 92). Besteht die Möglichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung innerhalb des von den Einsprechenden bestimmten Verfahrensgegenstandes vor (zu § 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom
  2. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 64). Dies schließt neben der förmlichen Beweiserhebung u. a. die Einholung von Auskünften, aber auch die Berücksichtigung aller aus dem Tatsachenstoff sich ergebenden Gesamtumstände ein. Eine solche Herangehensweise findet ihre Entsprechung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde mit den vorgetragenen Umständen - Indizien, Anhaltspunkten und Schlussfolgerungen - im Einzelnen auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 94 - 111). Randnummer 35 Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten. Die Protokolle der Bezirkswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses, die etwa schriftlichen 100 Stellungnahmen der Einsprechenden und sonstigen Beteiligten, die Antworten der Landeswahlleitung auf den vom Verfassungsgerichtshof formulierten Fragenkatalog, die von der Landeswahlleitung in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabellen zu Wahlfehlern und schließlich die vom Verfassungsgerichtshof ausgewerteten 2.256 Wahlniederschriften stellen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren dar. Die sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Wahlfehler tragen - wie

folgend ausgeführt wird - für sich genommen bereits das Ergebnis einer vollständigen Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Randnummer 36 Aufklärungsmaßnahmen, die die sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Wahlfehler in Frage stellen könnten, haben die Beteiligten nicht aufgezeigt. Geeignete Aufklärungsmaßnahmen zur Quantifizierung von nur dem Grunde

bekannten Wahlfehlern sind nicht ersichtlich. Wie viele Wahlberechtigte ihre Stimme aufgrund von langen Wartezeiten nicht abgegeben haben, lässt sich zahlenmäßig nicht exakt feststellen. Wie viele Wahlberechtigte ihre Stimme nicht unbeeinflusst von der Wahlberichterstattung

18 Uhr und wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung in den Wahllokalen gar nicht abgeben konnten, kann der Verfassungsgerichtshof nur auf Grund von Schätzungen feststellen. Weder die Befragung von Wahlvorständen noch die in der mündlichen Verhandlung angebotene

zählung von Stimmzetteln und von Kopien von Stimmzetteln können insoweit zu einer konkreten Bestimmung der Anzahl betroffener Stimmen führen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Mandatsrelevanz im Hinblick auf die Zweitstimme ist nicht geboten. Die Mandatsrelevanz der Wahlfehler ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes. Sie würde sich im Übrigen sogar aus dem Vortrag der Landeswahlleitung und der Einsprechenden zu 4 selbst ergeben, die ihren Berechnungen eine deutlich geringere Anzahl betroffener Stimmen als der Verfassungsgerichtshof zugrunde legen. 37 3. Schließlich ist auch eine Vorlage

Art. 100Abs.

3 GG entgegen der Ansicht der Senatsverwaltung für Inneres nicht geboten. Die Vorschrift bestimmt, dass das Verfassungsgericht eines Landes die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat, wenn das Verfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlagepflicht sind hier nicht erfüllt. Den für die Entscheidung der Einsprüche anzuwendenden rechtlichen Maßstab entnimmt der Verfassungsgerichtshof der Verfassung von Berlin, den §§ 40 ff. VerfGHG , dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung und damit Vorschriften, deren Auslegung in den Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG alleine ihm obliegt.

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügen die Länder unter dem Grundgesetz über eine weitgehende Verfassungsautonomie. Art. 28 Abs. 1 GG enthält nur wenige Vorgaben für die Verfassungen der Länder. Demgemäß muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 38 Diese Grenzen des Art. 28 Abs. 1 GG überschreitet die Auslegung der genannten Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof nicht. Das folgt hinsichtlich der Maßstäbe für die Feststellung von Wahlfehlern, für die Bestimmung der Mandatsrelevanz und für die Abwägung des Interesses an der Korrektur von Wahlfehlern mit dem Bestandsinteresse des Parlaments schon daraus, dass diese den vom Grundgesetz für die Kontrolle von Bundestagswahlen aufgestellten Maßstäben entsprechen und der Verfassungsgerichtshof daher insoweit weder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweicht. Neu ist im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren nicht der rechtliche Maßstab. Neu ist vielmehr der zugrundeliegende Sachverhalt, der in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden wurde. 39 III. Der Einspruch der Einsprechenden zu 3 ist unzulässig, soweit er sich gegen die Wahl hinsichtlich der Erststimme in den Wahlkreisen Mitte 1, Treptow-Köpenick 2, Lichtenberg 3, 4 und 6 richtet. Insoweit fehlt es der Einsprechenden zu 3 an der

§ 40Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 3 Verf

GHG erforderlichen Betroffenheit. Eine solche ist bei einer Partei zwar immer schon dann anzunehmen, wenn sie mit eigenen Kandidatinnen oder Kandidaten an der von ihr angegriffenen Wahl teilgenommen hat. Die Einsprechende zu 3 hatte in den genannten Wahlkreisen aber keine eigenen Kandidatinnen oder Kandidaten aufgestellt. Randnummer 40 Im Übrigen sind die Einsprüche zulässig. 41 IV. Die Einsprüche sind, soweit zulässig, begründet. Randnummer 42

§ 40Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 Verf

GHG kann ein Einspruch gegen die Wahlen zum Abgeordnetenhaus darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Diese Vorschrift ist entgegen dem Wortlaut („und“)

ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Verletzung der genannten Vorschriften nicht kumulativ vorliegen muss, sondern alternativ vorliegen kann. Denn das Wahlprüfungsverfahren soll der effektiven Überprüfung der Korrektheit der Wahl, d. h. der Einhaltung der verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Vorgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, dienen. Randnummer 43 Bei der Durchführung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind, verursacht durch eine rechtsfehlerhaft unzureichende Vorbereitung der Wahlen (1.), weitere Vorschriften der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verletzt worden (2.). Einer Vielzahl von Wahlberechtigten war die vollständige oder wirksame Stimmabgabe unmöglich, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt wurden oder weil sie falsche bzw. Kopien von Stimmzetteln erhalten hatten. Einer unbekannten Zahl von Wahlberechtigten wurde die Abgabe der Stimme durch die zeitweise Unterbrechung der Wahlhandlung während der Wahlzeit sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert. Schließlich konnte eine Vielzahl von Wählenden ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben. Diese Fehler haben in ihrer Häufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst (3.). Dies führt zur Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (4.). Randnummer 44 Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis der Wahlanfechtung den weitestgehenden Eingriff in den Bestand der Wahlen vom 26. September 2021 darstellt. Gleichwohl ist es auch unter Beachtung des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs wegen der Häufigkeit und Schwere der Wahlfehler allein geeignet, erforderlich und angemessen, um eine Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gewährleisten, die den rechtlichen Anforderungen an demokratische Wahlen entspricht. Randnummer 45 Die genannten Wahlfehler bestehen nicht in Wahlfälschungen oder anderen Manipulationen. Auch sind sie nicht verursacht durch Fehlverhalten oder mangelhaftes Engagement der am Wahltag eingesetzten ca. 38.000 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die vielmehr

dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung des Verfassungsgerichtshofes zumeist alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende versucht haben, um die am Wahltag auftretenden Probleme zu lösen. Dass dies in einer hohen Zahl von Fällen nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, lag vielmehr an schweren systemischen Mängeln der Wahlvorbereitung, die Wahlfehler in einer Zahl verursacht haben, die die Wahlen vom

  1. September 2021 zu einem wohl einmaligen Vorgang in der Geschichte der Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland machen. Daher ist es unvermeidlich, den für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständigen staatlichen Instanzen und der großen Zahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die die Wahlfehler nicht verursacht haben, mit der Wiederholung der Wahl einen neuerlichen Kraftakt - und einen solchen stellt der Wahlvorgang ohne Zweifel dar - aufzubürden. 46
  2. Die Vorbereitung der Wahlen zum
  3. Abgeordnetenhaus leidet an schweren systemischen Mängeln, die zu einer Vielzahl von weiteren Wahlfehlern bei der Durchführung der Wahlen geführt haben. Hierdurch sind die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB verletzt. Verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen sind die Landeswahlleitung und ergänzend die Senatsverwaltung für Inneres (a.). Die Vorbereitung der Wahl muss darauf ausgerichtet sein, die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl zu gewährleisten (b.). Dem sind die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres nicht gerecht geworden (c.). Randnummer 47 a. Verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen sind die Landeswahlleitung (aa.) sowie ergänzend im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht die Senatsverwaltung für Inneres (bb.). Zusammen tragen sie die Gesamtverantwortung für das Gelingen der Wahlen in Berlin. Diese Verantwortung für das Gelingen der Wahl folgt unmittelbar aus Art. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB und dem sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Auftrag, den Wahlrechtsgrundsätzen entsprechende Wahlen zu gewährleisten. Randnummer 48 aa. Die Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen folgt aus § 6 LWO , wonach der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin trägt. Den Bezirkswahlleitungen sind im Rahmen der Vorbereitung einzelne Aufgaben zugewiesen, vgl. §§ 10 , 12 LWO . Aus der Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen ergibt sich, dass die Vorbereitungshandlungen an dem Ziel der Wahrung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze und der einfachrechtlichen Vorschriften ausgerichtet sein müssen. Randnummer 49 Es kann dahinstehen, ob der Landeswahlleitung Durchsetzungsbefugnisse oder Weisungsrechte gegenüber den anderen an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beteiligten Stellen zustehen. Jedenfalls kommt ihr aus § 6 LWO eine wesentliche Kontroll- und Koordinierungsfunktion zu (vgl. zum Bundeswahlleiter Thum in: Schreiber, BWahlG,
  4. Aufl. 2021, Einführung Rn. 50). Hieraus folgen das Recht und die Pflicht zur Organisation, zum Beobachten und Sammeln von Informationen und zur Erteilung von Hinweisen. Für die Vorbereitung der Wahlen ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung des § 6 LWO in einem ersten Schritt die Pflicht zur konzeptionellen und planerischen Vorbereitung der Wahl. In einem zweiten Schritt obliegt der Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Verantwortung für die Vorbereitung der Wahl die Kommunikation ihrer Planungen. Sie muss den mit der Durchführung der Wahlen betrauten Bezirkswahlleitungen Hinweise erteilen und Empfehlungen aussprechen. Die Landeswahlleitung muss sich sodann in einem weiteren Schritt über die Vorbereitungen der Bezirke im Vorfeld der Wahlen Kenntnis verschaffen, diese anhand ihrer eigenen Prognosen überprüfen und erforderlichenfalls auf die Notwendigkeit einer

besserung hinweisen. Dabei muss sie insbesondere überprüfen, ob die Bezirke in Umsetzung der Prognose eine ausreichende Anzahl von Wahlkabinen für die einzelnen Wahllokale bereithalten. Soweit infolge pandemiebedingter Hygienevorgaben die Anzahl der Wahlkabinen in einem Wahllokal begrenzt ist, muss sie ihre Überprüfung auch darauf erstrecken, ob die Anzahl der Wahllokale ausreichend ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Einteilung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Wahllokale den Bezirkswahlämtern obliegen, §§ 10 Abs. 1, 12 LWO . Denn

§ 10Abs.

2 Satz 1 LWO haben die Bezirkswahlämter die Pflicht, die Landeswahlleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilungspflicht korrespondiert mit der Verantwortung der Landeswahlleitung für die Vorbereitung der Wahlen. Randnummer 50 bb. Ergänzend zu dieser Aufgabe der Landeswahlleitung verantwortet die Senatsverwaltung für Inneres gem. § 1 LWO die allgemeine Aufsicht über die Wahlen in Berlin. Randnummer 51 Gegenüber der Landeswahlleitung und den Bezirkswahlleitungen stehen der Senatsverwaltung für Inneres zwar grundsätzlich keine Weisungs- oder Eingriffsbefugnisse zu. Denn

§ 4Abs.

9 LWO sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Als unabhängige Wahlorgane stehen die Wahlleitungen außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom

  1. August 2010 - LVerfG 1/10 -, juris Rn. 45; VerfGH des Saarlandes, Urteil vom
  2. März 2012 - Lv 3/12 -, juris Rn. 19; in diesem Sinne: BVerfG, Beschluss vom
  3. November 1990 - 2 BvE 13/90 -, juris Rn. 5; Thum in: Schreiber, BWahlG,
  4. Aufl. 2021, Einführung Rn. 49 f. sowie § 8 Rn. 1; Meyer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III,
  5. Aufl. 2005, § 46 Rn. 90). Weisungsrechte oder Eingriffsbefugnisse der Exekutive gegenüber den Wahlleitungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Der Senatsverwaltung kommt jedoch im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht über die Wahlen eine ergänzende Kontroll- und Koordinierungsfunktion zu, insbesondere ist sie verpflichtet, auf offensichtliche Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften hinzuweisen (vgl. Thum in: Schreiber, BWahlG,
  6. Aufl. 2021, Einführung Rn. 49). Ihre Kontroll- und Koordinierungsfunktion ist zwar gegenüber derjenigen der Landeswahlleitung im Hinblick auf deren Unabhängigkeit subsidiär. Bleiben die Vorbereitungshandlungen der Landeswahlleitung aber erheblich hinter dem zurück, was ihrer Verantwortung für die Vorbereitung der Wahlen entspricht, und ist die Rechtmäßigkeit der Wahlen in Berlin hierdurch in Gefahr, muss die Senatsverwaltung für Inneres die Landeswahlleitung hierauf hinweisen. Nur so kann sie ihrer Pflicht zur Aufsicht über die rechtmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin gerecht werden. Randnummer 52 b. Bereits die Vorbereitung der Wahl muss daran ausgerichtet sein, die Wahlrechtsgrundsätze der Öffentlichkeit sowie Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu wahren. Denn als Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften - einschließlich der Wahlrechtsgrundsätze - während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte anzusehen (BVerfG, Beschluss vom
  7. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 96). Insofern handelt es sich nicht um „metarechtliche Überlegungen“, wie die Einsprechende zu 2 meint, sondern um verfassungsrechtliche Vorgaben. Ob eine fehlerhafte Wahlvorbereitung sich auf die Durchführung der Wahl ausgewirkt hat, ist hier eine Frage der Mandatsrelevanz. Sie nimmt der fehlerhaften Vorbereitung nicht ihre Qualität als Wahlfehler. Randnummer 53 Die Landeswahlleitung muss im Rahmen ihrer Verantwortung für die Vorbereitung der Wahlen dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, in Präsenz zu wählen (aa.) und ihre Stimme vollständig und gültig ohne unzumutbare Erschwernisse abzugeben (bb.). Hierfür muss sie zur Vorbereitung der Wahl die erforderlichen Kapazitäten ermitteln und auf deren Bereithaltung hinwirken (cc.). Randnummer 54 aa. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl in Art. 2 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie seinen einfachgesetzlichen Konkretisierungen folgt, dass eine Wahl in Präsenz grundsätzlich für diejenigen Wahlberechtigten möglich sein muss, die den Wunsch haben, in Präsenz zu wählen. Randnummer 55 Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und

vollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 106). Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (BVerfG, Urteil vom
  2. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 108). Hieraus folgt das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl im Sinne einer Präsenzwahl, welche die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht (BVerfG, Beschluss vom
  3. Juli 2013 - 2 BvC 7/10 -, juris Rn. 16). Randnummer 56 Das Recht des Landes Berlin konkretisiert dieses Leitbild einer Präsenzwahl.

§ 33Abs.

1 des Landeswahlgesetzes - LWG - finden die Wahlen an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. § 41 Abs. 1 LWO bestimmt, dass die Wahl von 8 bis 18 Uhr dauert. Gleiches gilt für verbundene Wahlen

§ 80bAbs.

4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 der Bundeswahlordnung - BWO -.

§ 51LWO (bzw.

§ 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 6 Nr. 1 BWO) sind zur Stimmabgabe zugelassen nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. Abwesende Wahlberechtigte können sich nicht vertreten lassen. § 52 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO enthalten genaue Bestimmungen zur Wahlhandlung

Eintritt in den Wahlraum. § 55 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 66 BWO enthalten Regelungen zur Briefwahl. Die Einleitung des jeweiligen Absatzes 1 „Wer durch Briefwahl wählt“ zeigt, dass die Briefwahl eine Alternative zur Präsenzwahl ist, diese aber nicht ersetzen soll. Eine Erwähnung findet der Grundsatz der Präsenzwahl außerdem in § 10 Abs. 1 Satz 4 LWO , wonach bei der Abgrenzung der Wahlbezirke und bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale dafür zu sorgen ist, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere denjenigen mit Behinderung, die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Bei verbundenen Wahlen trifft § 57 BWO, der über § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO Anwendung findet, detaillierte Vorkehrungen für die Stimmabgabe von Wählenden mit Behinderungen in den Wahllokalen. Auch § 42 LWO setzt die Präsenzwahl voraus. Danach enthält der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere die Stimmzettel. Randnummer 57 Dem Leitbild der Präsenzwahl in der Verfassung von Berlin und dem dieses konkretisierende einfache Recht ist nur genügt, wenn jede Bürgerin und jeder Bürger des Landes Berlin am Wahltag grundsätzlich die Möglichkeit hat, in Präsenz abzustimmen, und sich nicht auf eine andere Form der Wahl verweisen lassen muss. Dies schließt eine vertretbare, konservative Prognose der Zahl der Briefwählenden auf der Grundlage verlässlicher Erfahrungswerte und Erkenntnisquellen zur Berechnung der Kapazitäten nicht aus. Randnummer 58 bb. Allen Wahlberechtigten steht das Recht auf eine vollständige, gültige Abgabe ihrer Stimme zu. Die Vorbereitung der Wahl muss auf die Durchführung der Wahlen ohne unzumutbare Erschwernisse für die Wählenden ausgerichtet sein. Das folgt aus den in Art. 39 Abs. 1 VvB gewährleisteten Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Randnummer 59 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Er garantiert nicht nur ein formales Recht, sondern auch, dass dieses Recht tatsächlich ausgeübt werden kann. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl fordert damit im Kern, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, an der Wahl teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 89). Damit sichert er die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung. Deren Gleichbehandlung bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfG, Beschluss vom
  3. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 42). Randnummer 60 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gebietet, dass jeder und jede Wahlberechtigte eine vollständige und gültige Stimme abgeben kann. Besteht das Wahlrecht, wie in Berlin gem. § 15 Abs. 1 LWG, aus zwei Stimmen - Erst- und Zweitstimme - für das Abgeordnetenhaus, erfordert der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, dass beide Stimmen gültig abgegeben werden können. Der Zugang zur Wahl muss zudem unter zumutbaren, insbesondere vorhersehbaren und für alle wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger grundsätzlich realisierbaren Bedingungen erfolgen. Hierzu müssen die zuständigen Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl alle erforderlichen Vorkehrungen treffen. Der allgemeine Zugang zur Wahl darf dementgegen grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich einzelne Bürgerinnen und Bürger besonders anstrengen oder besondere Einschränkungen in Kauf nehmen, um ihre Stimme abgeben zu können. Randnummer 61 Auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle Wahlberechtigten eine vollständige und gültige Stimme unter zumutbaren Bedingungen abgeben können. Er verlangt, dass alle Wahlberechtigten ihr aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen den gleichen Zählwert sowie bei der Verhältniswahl grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom
  4. März 2017 - 160/16 -, juris Rn. 22 m. w. N.; zu Art. 38 GG: BVerfG, Urteil vom
  5. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, juris Rn. 68, st. Rspr.). Randnummer 62 Wahlen müssen daher so vorbereitet werden, dass eine vollständige, gültige Stimmabgabe mit Erst- und Zweitstimme für alle Wahlberechtigten möglich ist. Denn Wahlberechtigte, die nicht beide Stimmen gültig abgeben können, haben nicht den formal gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie diejenigen Wahlberechtigten, die zwei gültige Stimmen abgeben können. Die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus ermittelt sich gem. §§ 17, 19 LWG unter Berücksichtigung beider Stimmen, § 15 Abs. 1 LWG. Diejenigen, die keine Erststimme abgeben können, können bei der Berücksichtigung der

§§ 16, 17 Abs.

4, 19 LWG errungenen Direktmandate keinen Einfluss ausüben. Diejenigen, die keine Zweitstimme abgeben können, können die Verteilung der Sitze

§ 17LWG nicht beeinflussen.

Randnummer 63 cc. Eine den Grundsätzen der Allgemeinheit, Gleichheit und Öffentlichkeit der Wahl genügende Vorbereitung der Wahlen setzt eine sachgerechte Prognose der Landeswahlleitung hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten und der Wahldauer pro Wählendem und hierauf aufbauend die Ermittlung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus, welche dann von den Bezirken bereitgestellt werden. Nur so kann die Landeswahlleitung die organisatorischen Vorkehrungen treffen bzw. veranlassen, um eine vollständige und gültige Stimmabgabe in Präsenz unter zumutbaren Bedingungen für alle Wahlberechtigten zu realisieren. Randnummer 64 Der Landeswahlleitung ist bei der Vorbereitung der Wahlen ein organisatorischer Spielraum eingeräumt. Er wird durch das geltende Recht begrenzt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Grenzen muss die Landeswahlleitung sich bei der Vorbereitung der Wahl von sachgerechten und vertretbaren Erwägungen leiten lassen. Die zugänglichen Erkenntnisquellen müssen ausgeschöpft werden. Geht es um die Einschätzung von in der Zukunft liegenden Sachverhalten und Ereignissen, müssen sachgerechte sowie vertretbare und realitätsgerechte Prognosen angestellt werden (vgl. zu Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 174; zu behördlichen Prognoseentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, juris Rn. 88). Randnummer 65 Ob die Vorbereitung der Wahl durch die Landeswahlleitung diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Ihre Bedarfsprognosen stellen sich nicht schon deswegen als rechtswidrig dar, weil sie sich im

hinein als unzutreffend erweisen. Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sein. Randnummer 66 Eine sachgerechte, an den Wahlrechtsgrundsätzen orientierte Prognose über die für die Wahl erforderlichen Kapazitäten erfordert in einem ersten Schritt die realitätsgerechte Prognose, wie viele Wahlberechtigte voraussichtlich an der Wahl teilnehmen werden. Auf deren Zahl kommt es an, weil grundsätzlich alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, in Präsenz an der Urne zu wählen. Sie ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln. Randnummer 67 In einem zweiten Schritt muss die Landeswahlleitung prognostizieren, wie lang die durchschnittliche Wahlzeit jeder wählenden Person voraussichtlich sein wird. Die Wahlzeit umfasst das Betreten des Wahllokals, den Erhalt der Stimmzettel (

Identifikation der wahlberechtigten Person und Ermittlung der Zuständigkeit des Wahllokals), die Verweildauer in der Wahlkabine, das Zusammenfalten der Stimmzettel, das Registrieren auf der Wahlliste und den Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Verweildauer in der Wahlkabine ist zu berücksichtigen, wie viele Stimmen pro Wahlgang abzugeben sind und wie komplex die Stimmabgabe ist, d. h. beispielsweise, ob den Stimmzetteln weitere Informationen beigefügt sind. Bei den Wahlen vom 26. September 2021 war zudem die zusätzliche Zeit miteinzubeziehen, die die Wahlhelfenden benötigten, um die Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus sicherzustellen. Im Zweifel ist die durchschnittliche Wahlzeit gerade auch im Hinblick auf Wählende, die aufgrund besonderer Lebensumstände zusätzliche Zeit benötigen, großzügig anzusetzen. Randnummer 68 In einem dritten Schritt muss anhand der Prognose der Anzahl der in Präsenz Wählenden und der durchschnittlichen Wahlzeit pro Person berechnet werden, wie viele Wahlkabinen erforderlich sein werden. Hierfür ist die gesamte Wahlzeit - 600 Minuten zwischen 8 und 18 Uhr - durch die durchschnittliche Wahlzeit pro Person zu teilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wählenden nicht gleichmäßig über den Tag verteilt wählen, sondern der Andrang in den Wahllokalen zu unterschiedlichen Tageszeiten variiert. Hierbei kann auf Erfahrungen der Wahlorgane in den Bezirken zurückgegriffen werden. Randnummer 69 Ausgehend von dem Ergebnis der ermittelten Anzahl von Wahlkabinen sind in einem vierten Schritt Überlegungen anzustellen, auf wie viele Wahllokale die erforderliche Anzahl von Wahlkabinen verteilt wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen auch die Kapazitäten zur Registrierung erhöht werden müssen, da es sonst zu Wartezeiten bei der Registrierung kommen kann. Weiterhin müssen die Wahllokale ausreichend Platz zur Aufstellung der benötigten Anzahl an Wahlkabinen ggf. unter Einhaltung der pandemiebedingten Mindestabstände haben. Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres mussten nicht die gewählten Örtlichkeiten an die Pandemiebedingungen angepasst werden, sondern umgekehrt die Wahllokale unter Berücksichtigung der bereits seit über einem Jahr bekannten Pandemiebedingungen ausgewählt werden. Dies bedeutet, dass ggf. entweder zusätzliche Wahllokale zur Verfügung gestellt oder größere Räume, wie beispielsweise Sporthallen oder Schulaulen, ausgewählt werden müssen. Randnummer 70 Schließlich müssen in Umsetzung dieser Prognose ausreichend Stimmzettel vorgehalten werden. Hierbei ist zu beachten, dass

§ 42

LWO die für das jeweilige Wahllokal berechnete notwendige Anzahl von Stimmzetteln am Wahltag vor Beginn der Wahlzeit in den einzelnen Wahllokalen zur Verfügung stehen muss. 71 c. Diesen Anforderungen an die Vorbereitungen der Wahlen sind die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung für Inneres nicht gerecht geworden. Die Landeswahlleitung hat die Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem und die notwendige Anzahl an Wahlkabinen nicht bzw. fehlerhaft ermittelt (aa.). Sie hat die Bezirke darüber hinaus nicht darauf hingewiesen, dass zu Beginn der Wahlhandlung eine ausreichende Anzahl von Stimmzetteln in den Wahllokalen vorhanden sein muss (bb.). Die Landeswahlleitung hat insgesamt die Umsetzung der Vorbereitung der Wahlen durch die Bezirke nicht in dem gebotenen Umfang überprüft (cc.). Auch die Senatsverwaltung für Inneres ist ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde nicht gerecht geworden (dd.). Randnummer 72 aa. Die Prognose der Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem und der notwendigen Anzahl an Wahlkabinen war fehlerhaft. Randnummer 73 Die Landeswahlleitung ging

den dem Verfassungsgerichtshof zugänglichen Informationen im Rahmen der Vorbereitung auf Grund der Erfahrungswerte vergangener Wahlen von einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro Wählender bzw. Wählendem aus. Aus ihrer Stellungnahme vom

  1. Mai 2022 ergibt sich zwar, dass eine Verweildauer von drei Minuten keine Berechnungsvorgabe für die Bezirke gewesen sein soll. Vielmehr seien die Erfahrungen aus früheren Wahlen für die der Organisation der Wahl zugrunde gelegte Verweildauer entscheidend gewesen. Da die Zahl der Wahllokale gegenüber früheren Wahlen um ein Drittel erhöht worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass die längere Verweildauer durch die höhere Zahl der Wahllokale und einen höheren Briefwahlanteil ausgeglichen werde. Welche Erfahrungswerte der angenommenen Verweildauer zugrunde gelegt wurden, hat die Landeswahlleitung auf die ergänzenden Fragen des Verfassungsgerichtshofes nicht ausdrücklich beantwortet. Diese Angabe steht überdies im Widerspruch zu ihrem Schreiben vom
  2. September 2022, wonach die Zahl der Wahllokale um 457 erhöht worden ist, also um rund ein Viertel und nicht um ein Drittel. Die weiteren von der Landeswahlleitung übermittelten Informationen lassen nur den Schluss zu, dass sie auf Grund der früheren Erfahrungswerte eine Verweildauer von drei Minuten für realistisch gehalten hat. Dem ist sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom
  3. Oktober 2021, die als Anlage 1 dem Protokoll des Landeswahlausschusses vom
  4. Oktober 2021 beigefügt war, rechnet sie vor, „dass bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 3 Minuten je Wahlkabine 200 Personen hätten wählen können“. Diese „grobe Kalkulation“ hätten „die Bezirke für jedes Wahllokal durchführen und so den Bedarf an Wahlkabinen ermitteln“ können. Der in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabelle und dem Schreiben vom
  5. September 2022 lässt sich zudem entnehmen, dass die Landeswahlleitung für die Schätzung der von Unterbrechungen betroffenen Stimmen in ihrem Rechenbeispiel sogar nur eine Verweildauer von 2,7 Minuten zugrunde legt. Randnummer 74 Die Prognose einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro Wählender bzw. Wählendem ist nicht sachgerecht. Eine solche Wahlzeit für die Abgabe aller Stimmen war bei den Wahlen am
  6. September 2021 nicht realistisch. Der Wahlvorgang war überdurchschnittlich komplex. Angesichts der verbundenen Wahlen bestanden unterschiedliche Gruppen von Wahlberechtigten. Einige waren nur zur Wahl des Deutschen Bundestages, andere nur zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung und eine große Mehrheit war zu allen drei Wahlen sowie zur Abstimmung über den Volksentscheid berechtigt. Letztere erhielten in der Regel insgesamt fünf Stimmzettel, auf denen sie insgesamt sechs Stimmen abgeben konnten. Die Komplexität und der hieraus folgende erhöhte Zeitbedarf für die Abgabe der einzelnen Stimmen konnte auch nicht durch die Aufforderung der Landeswahlleitung an die Wahlberechtigten ausgeglichen werden, sich bereits im Vorfeld der Wahlen über die einzelnen Stimmzettel zu informieren. Denn trotz dieser Aufforderung musste damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von Wählenden sich erst in der Wahlkabine konkret mit den einzelnen Stimmzetteln beschäftigen würde. Zu der Verweildauer in der Wahlkabine hinzuzurechnen war zudem die Zeit, die durch Einhaltung der Hygienevorschriften durch Desinfektion etc. zusätzlich aufgewendet werden musste. Schließlich musste auch die Zeit der Registrierung gesondert berücksichtigt werden. Die Registrierung war wegen der für die jeweiligen Wahlen teilweise unterschiedlichen Wahlberechtigten komplizierter und zeitaufwändiger als bei den vergangenen Wahlen. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass realistisch eine Verweildauer von mindestens fünf Minuten pro Wählender bzw. Wählendem anzusetzen war. Randnummer 75 Darüber hinaus war der angesetzte Bedarf an Wahlkabinen nicht ausreichend. Das gilt selbst dann, wenn man die fehlerhaft zu gering prognostizierte Wahlzeit pro Wählender bzw. Wählendem zugrunde legt. Der prognostizierte Bedarf an Wahlkabinen reichte im Durchschnitt nur aus, um etwa 43 Prozent der Wahlberechtigten eine Präsenzabstimmung zu ermöglichen. Randnummer 76 Im Vorfeld der Wahlen waren pro Wahllokal im Wahlgebiet durchschnittlich 2,36 Wahlkabinen eingeplant. Dies ergibt sich aus der Anlage 5 der Stellungnahme der Landeswahlleitung zum Einspruch des Bundeswahlleiters, vorgelegt von der Einsprechenden zu 3 (Anlagenkonvolut LLR 42). Ausgehend von der Drei-Minuten-Prognose der Landeswahlleitung und einer durchschnittlichen Anzahl von 2,36 Wahlkabinen pro Wahllokal lag die maximale Anzahl von Wählenden pro Wahllokal durchschnittlich bei 472 Personen. Ausgehend von einer realistischeren Prognose von fünf Minuten und einer durchschnittlichen Anzahl von 2,36 Wahlkabinen pro Wahllokal lag die maximale Anzahl von Wählenden pro Wahllokal durchschnittlich bei 283 Personen. Dem stand eine Anzahl von durchschnittlich 1.085 Wahlberechtigten pro Wahllokal gegenüber, wobei der Bezirk Pankow mit durchschnittlich 1.312 Wahlberechtigten die höchste, der Bezirk Treptow-Köpenick mit durchschnittlich 880 Wahlberechtigten die niedrigste Anzahl an Wahlberechtigten pro Wahllokal aufwies. Die zu gering prognostizierte Zahl an Wahlkabinen führte dazu, dass im Schnitt

der fehlerhaften Drei-Minuten-Prognose der Landeswahlleitung nur etwa 43 Prozent der Wahlberechtigten, in den Bezirken Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf und Neukölln sogar weniger als 40 Prozent, in Präsenz hätten wählen können. Bei einer realistischeren Prognose von fünf Minuten hätten sogar nur 26 Prozent der Wahlberechtigten die Möglichkeit gehabt, in Präsenz zu wählen. Randnummer 77 Mit einer solch geringen Anzahl von Präsenzwählenden durfte die Landeswahlleitung nicht rechnen. Insbesondere konnte ein Vergleich mit den Wahlen zum

  1. Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen im Jahr 2016 eine solche Prognose für die Wahlen 2021 nicht rechtfertigen. Die Quote der Präsenzwählenden bei den Wahlen im Jahr 2016 betrug ca. 47 Prozent der Wahlberechtigten (485.879 Briefwählende von insgesamt 1.662.476 Wählenden bei 2.485.379 Wahlberechtigten). Sie lag damit über den sich aus der Verknüpfung von durchschnittlicher Wahlzeit und Anzahl der Wahlkabinen ergebenden Prognosen der Landeswahlleitung für die Wahlen im Jahr
  2. Wie viele Wählende infolge der Corona-Pandemie zusätzlich von der Briefwahlmöglichkeit Gebrauch machen würden, war nicht kalkulierbar und durfte daher in die Berechnung der Präsenzwahlkapazitäten nicht einfließen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Briefwahlstatistiken regelmäßig aktualisiert wurden, nichts zu ändern, da noch am Wahltag Wählende mit ihrem Wahlschein für die Briefwahl im Urnenwahllokal wählen konnten. Unabhängig hiervon konnte die 2016 erreichte Wahlbeteiligung von 66,9 Prozent bereits deshalb nicht als zuverlässiger Anhaltspunkt für eine Wahlbeteiligung bei den verbundenen Wahlen im Jahr 2021 dienen, da die Wahlen im Jahr 2016 nicht mit der Bundestagswahl verbunden waren. Randnummer 78 Zwar trifft im Ergebnis zu, dass am
  3. September 2021 mehr Wahlberechtigte als im Jahr 2016 von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machten. Der Vortrag von mehreren Beteiligten, die vorgehaltenen Kapazitäten hätten ausgereicht, was sich daran zeige, dass nur ca. 40 Prozent der Wahlberechtigten in Präsenz gewählt hätten, verkennt jedoch, dass eine höhere Präsenzwahlquote aufgrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten wie dargestellt gar nicht möglich war. Es liegt daher nahe, dass eine Quote von 40 Prozent Präsenzwählenden bei den vorhandenen Kapazitäten überhaupt nur dadurch erreicht werden konnte, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erhöht und bis weit

18 Uhr gewählt wurde. Wie hoch die Präsenzwahlquote gewesen wäre, wenn mehr Kapazitäten vorgehalten worden wären, lässt sich nicht ermitteln. Randnummer 79 bb. Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen haben ferner nicht dafür Sorge getragen, dass zu Beginn der Wahlhandlung ausreichend Stimmzettel in den Wahllokalen vorhanden waren. Randnummer 80

§ 42

LWO erhält der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere die Stimmzettel.

dem Wortlaut des § 42 Buchst. b) LWO genügt die Aushändigung eines Teils der Stimmzettel nicht. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es zudem, den Wahlvorstehenden alle Dokumente und Unterlagen für die Wahl am Tag vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Protokoll des Landeswahlausschusses, den Protokollen der Bezirkswahlausschüsse, der Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 und deren Anlage 5 ergibt sich, dass die Stimmzettel nicht vollständig ausgehändigt wurden und ein solches Vorgehen bereits im Vorfeld der Wahlen geplant war. Danach war jedenfalls für die Wahlkreisverbände Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Marzahn-Hellersdorf von vornherein eine

lieferung von Stimmzetteln am Wahltag vorgesehen. In Charlottenburg-Wilmersdorf war pro Wahllokal nur eine „Grundausstattung“ von 300 Stimmzetteln vorhanden. Dies mag angesichts des Gewichts der Pakete mit fünf Stimmzetteln von der guten Absicht getragen gewesen sein, den ehrenamtlichen Wahlvorstehenden den Transport am Tag vor der Wahl zu erleichtern. Der gesetzlichen Regelung genügt dies jedoch nicht. Die Landeswahlleitung hätte im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hierauf hinweisen und die Bezirkswahlleitungen hätten einen vollständigen Transport der Stimmzettel am Tag vor dem Wahltag sicherstellen müssen. Darüber hinaus hätte die Landeswahlleitung darauf hinwirken müssen, dass die Stimmzettelpakete

Bekanntwerden von vertauschten Stimmzetteln vollständig kontrolliert werden. Nur so hätte das Risiko fehlender und vertauschter Stimmzettel und hieraus resultierend das Risiko einer Unterbrechung der Wahlhandlung vermieden werden können. Randnummer 81 cc. Die Landeswahlleitung ist schließlich insgesamt ihrer Verpflichtung zur Koordinierung und Anleitung der Bezirke bei der Vorbereitung der Wahl nicht gerecht geworden. Sie hat sich im Vorfeld der Wahlen weder ausreichend Kenntnis über die Vorbereitungshandlungen der Bezirke verschafft noch hat sie die Vorbereitungshandlungen einer Prüfung unterzogen und auf die Notwendigkeit einer

besserung hingewiesen. Randnummer 82 Bereits der erste Schritt, die Kenntnisverschaffung über den Stand der Vorbereitungen in den Bezirken, war nicht ausreichend. Aus der ergänzenden Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 folgt zwar, dass mehrere Sitzungstermine unter Federführung der Landeswahlleitung im Vorfeld der Wahlen geplant waren. Es kann aber schon nicht festgestellt werden, dass bei diesen Sitzungsterminen die Vorbereitungen in den Bezirken im Einzelnen thematisiert wurden. Eine konkrete

frage zu dem Stand der Vorbereitungen in den Bezirken findet sich allein in einem Schreiben des Innensenators vom

  1. Mai 2021 und einem Schreiben des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Inneres vom
  2. Juli
  3. In diesen Schreiben werden die Bezirke gebeten, zu verschiedenen Fragen der Vorbereitung Stellung zu nehmen und Probleme zu melden. Die Antworten der Bezirke sind in einer Tabelle mit dem Titel „Statusabfrage Wahlvorbereitung“ festgehalten. Sie dokumentiert zahlreiche Defizite in der Vorbereitung. Der angegebene kalkulierte Briefwahlanteil in den Bezirken differiert stark. Dieser reicht von 25 bis 30 Prozent in Lichtenberg und 35 Prozent in Neukölln über 50 Prozent in Treptow-Köpenick bis zu 80 Prozent in Friedrichshain-Kreuzberg. Was genau unter diesem jeweils angegebenen Briefwahlanteil zu verstehen ist, insbesondere ob dieser allein eine Angabe zur Kapazitätsvorsorge darstellte, wie der Bezirkswahlleiter von Friedrichshain-Kreuzberg vorträgt, kann dahinstehen, da die Angabe jedenfalls Anlass zur

frage gab. Auch die angegebene geplante Versorgung der Wahllokale mit Stimmzetteln weist je

Bezirk große Unterschiede auf. Unter dem Punkt „Sonstiges“ findet sich u. a. ein Hinweis auf Logistikprobleme bezüglich Lagerung und Transport der Stimmzettel. Randnummer 83 Infolge dieses - zwar nicht auf eigene

frage, aber auf

frage der Senatsverwaltung für Inneres - von den Bezirken gemeldeten Vorbereitungsstands hätte die Landeswahlleitung die Bezirke auf die bestehenden Probleme und auf die Notwendigkeit zur

besserung hinweisen müssen. Sie hätte insbesondere zu dem offensichtlich völlig unterschiedlich kalkulierten Briefwahlanteil Stellung nehmen und den Bezirken mitteilen müssen, dass die Planungen entsprechend der von ihr angestellten - im Übrigen nicht sachgerechten - Prognose für ein Gelingen der Wahl überprüft und ggf. angepasst werden sollen. Die Landeswahlleitung hätte auch zu der Auswahl der Wahllokale, die ihr von den Bezirken

§ 10Abs.

2 Satz 1 LWO mitgeteilt wurde, Stellung nehmen müssen. Insbesondere auch die Tatsache, dass sich teilweise in einem Gebäude mit nur einem Einlass mehrere Wahllokale befanden, hätte die Landeswahlleitung zu

fragen und Hinweisen veranlassen müssen. Die Landeswahlleitung hätte weiterhin die

ihrer eigenen Prognose notwendige Anzahl von Wahlkabinen ermitteln und diese der von den Bezirken tatsächlich geplanten Anzahl von Wahlkabinen gegenüberstellen müssen. Sie hätte bei Anlegung des von ihr gewählten Wertes zur Wahlzeit von drei Minuten erkennen müssen, dass die geplanten Präsenzwahlkapazitäten ein hohes Risiko für erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen bergen und sich hieraus typischerweise Zustände ergeben, die zu Wahlfehlern führen können. Ihre Berechnung zu der Anzahl der Wahlkabinen hätte die Landeswahlleitung den Bezirken mitteilen und auf die Notwendigkeit einer Aufstockung der Wahlkabinen hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Landeswahlleitung hat im Vorfeld der Wahlen keine Maßnahmen zu einer Erhöhung der Anzahl der Wahlkabinen ergriffen. Im Gegenteil hat sie die Bezirke in der Annahme, zwei Wahlkabinen pro Wahllokal seien ausreichend, bestärkt, indem sie vor der Wahl ein Informationsblatt zu pandemiebedingten Hinweisen aushändigte, das einen idealtypischen Aufbau eines Wahllokals mit lediglich zwei Wahlkabinen vorsah. Dem steht auch der Vortrag der Landeswahlleitung, wonach sie keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Bezirken habe, nicht entgegen. Denn dies betrifft die

rangige Frage, ob

Kenntnisverschaffung und Aufforderung zur

besserung Maßnahmen gegen den Willen der Bezirke hätten durchgesetzt werden können. Dazu kam es jedoch gar nicht, da die Landeswahlleitung die Bezirke nicht aufgefordert hat, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Randnummer 84 dd. Die Senatsverwaltung für Inneres ist ihren allgemeinen Pflichten aus § 1 LWO nicht hinreichend

gekommen. Ein insoweit falsches Verständnis der gesetzlichen Aufgabenverteilung zeigen bereits die beiden Schreiben des Innensenators vom

  1. Mai 2021 und des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Inneres vom
  2. Juli 2021, die konkrete Vorbereitungshandlungen in den Bezirken abfragen und erste Schritte einer Koordination der Vorbereitungshandlungen auf Landesebene einleiten. Dies sind Maßnahmen, die zunächst die Landeswahlleitung hätte vornehmen müssen. Die Senatsverwaltung für Inneres hat unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Landeswahlleitung nur einzugreifen, wenn das Gelingen der Wahl und insbesondere die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze in Gefahr sind und Maßnahmen der Landeswahlleitung erfolglos sind oder, obwohl sie geboten sind, nicht vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Schreiben bestanden hierfür jedoch noch keine konkreten Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass das Gelingen der Wahl in Gefahr war, bestanden jedoch

Beantwortung dieser Schreiben durch die Bezirke, die eine Reihe von Defiziten in der Vorbereitung offenbarten. Die Senatsverwaltung hätte danach die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer ergänzenden Kontroll- und Koordinierungspflicht auf die Gefahren hinweisen müssen, die sich aus einer unzureichenden Vorbereitung ergeben. Dies hat sie nicht getan. 85 2. Infolge der fehlerhaften Vorbereitung kam es zu Wahlfehlern bei der Durchführung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus. Verantwortlich für die Durchführung der Wahlen sind

§§ 6, 7 Abs.

1 LWO neben der Landeswahlleitung wesentlich auch die Bezirkswahlleitungen. Randnummer 86 Bei der Durchführung der Wahlen wurden die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB, der Freiheit der Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG sowie ihre einfachgesetzlichen Konkretisierungen verletzt. Tausende Wahlberechtigte konnten ihre Stimme am Wahltag nicht (a.), nicht wirksam (b.), nur unter unzumutbaren Bedingungen (c.) oder nicht unbeeinflusst (d.) abgeben. 87 a. Einer Vielzahl von Wahlberechtigten war die vollständige Stimmabgabe trotz Erscheinens im Wahllokal unmöglich, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgehändigt wurden. Dies verletzt ihr Recht auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts aus Art. 39 Abs. 1 VvB sowie § 15 Abs. 1 LWG i. V. m. § 52 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO. Dies betraf in unterschiedlichem Umfang Wahlberechtigte in allen zwölf Wahlkreisverbänden. Randnummer 88 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wurde dadurch verletzt, dass zahlreiche Wahlberechtigte nicht beide Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl erhalten haben. In Konkretisierung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl regelt das Landeswahlrecht in § 52 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO die Ausgabe der Stimmzettel als streng formalen Prozess, bei dem die Wahlvorstehenden und Wahlhelfenden allein in der Pflicht sind, alle erforderlichen Stimmzettel an die Wahlberechtigten auszuhändigen. Abgesehen von ihrer Identifizierung und der freien und geheimen Stimmabgabe ist hierbei keinerlei Mitwirkung der Wählenden erforderlich.

§ 52Abs.

1 Satz 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO erhalten die Wahlberechtigten bei Eintritt in den Wahlraum die Stimmzettel. Bereits aus dem Wort „erhalten“ folgt, dass es sich hierbei um ein einseitiges Austeilen der Stimmzettel durch die Wahlhelfenden bzw. Wahlvorstehenden an die Wahlberechtigten handelt. Auch die weitere Wahlhandlung sieht einzig die Wahlhelfenden bzw. Wahlvorstehenden in der Pflicht. Sie müssen die Identität der Wählenden feststellen und diese mit dem Wählerverzeichnis abgleichen ( § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BWO). Sie vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ( § 52 Abs. 3 Satz 3 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 3 BWO). Sie beaufsichtigen den Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne und kontrollieren schließlich, dass Wahlberechtigte den Wahlraum erst verlassen,

dem sie die Stimmzettel in die Wahlurne gesteckt oder aber vernichtet haben ( § 52 Abs. 7 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 8 BWO). Es bestand auch keine Obliegenheit der Wählenden, die ihnen ausgehändigten Stimmzettel zu kontrollieren und fehlende Stimmzettel gegebenenfalls

zufordern. Für die Annahme einer solchen Obliegenheit im Rahmen der streng formalisierten Ausgabe der Stimmzettel fehlt es schon an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Auch die vorherige Information der Öffentlichkeit über die Wahl und der Umstand, dass Musterstimmzettel aushingen, können eine solche Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Randnummer 89 Die nicht vollständige Ausgabe von Stimmzetteln für die Abgeordnetenhauswahl verletzt überdies den durch Art. 39 Abs. 1 VvB verbürgten Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die von fehlenden Stimmzetteln betroffenen Wahlberechtigten hatten nicht den formal gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie die Wahlberechtigten, denen beide Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgehändigt wurden. Denn die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus ermittelt sich gem. §§ 17, 19 LWG unter Berücksichtigung beider Stimmen (§ 15 Abs. 1 LWG). Diejenigen, die keine Erststimme abgeben konnten, konnten bei der Berücksichtigung der

§§ 16, 17 Abs.

4, 19 LWG errungenen Direktmandate keinen Einfluss ausüben. Diejenigen, die keine Zweitstimme abgeben konnten, konnten die Verteilung der Sitze

§ 17LWG nicht beeinflussen.

Randnummer 90 Schließlich verletzt der Umstand, dass Wählenden nicht alle erforderlichen Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgegeben wurden,

dem Vorgesagten auch § 15 Abs. 1 LWG und § 52 Abs. 1 LWO bzw. die bei verbundenen Wahlen geltenden § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 BWO. 91 b. Eine Vielzahl von Wahlberechtigten konnte ihre Stimme wegen der Ausgabe falscher (aa.) oder von Kopien von Stimmzettel (bb.) nicht wirksam abgeben. Randnummer 92 aa. Die Ausgabe falscher, d. h. für einen anderen Wahlkreisverband bzw. Wahlkreis vorgesehener Erst- und Zweitstimmzettel an Wahlberechtigte verletzt die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art. 39 Abs. 1 VvB und Vorgaben der Landeswahlordnung, § 52 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO sowie § 49 Abs. 2 und 3 LWO i. V. m. § 15 Abs. 1 LWG. Dies betrifft Wahlberechtigte in mindestens fünf von zwölf Wahlkreisverbänden. Randnummer 93 Durch die Ausgabe falscher Stimmzettel war den betroffenen Wählenden eine wirksame Stimmabgabe und damit die allgemeine und gleiche Teilnahme an der Wahl mit zwei gültigen Stimmen nicht möglich. Denn die auf den falschen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen waren ungültig. Randnummer 94 Für falsche Erststimmzettel, die von Wahlkreis zu Wahlkreis variieren (§ 15 Abs. 1 LWG), folgt dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LWG, wonach Stimmen ungültige Stimmen sind, wenn der Stimmzettel, auf dem sie abgegeben werden, für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist. Die Abgabe der Zweitstimme auf einem für die Wahlkreise eines anderen Wahlkreisverbandes vorgesehenen Stimmzettel ist - entgegen der insbesondere von den Einsprechenden zu 1 und 2 vertretenen Auffassung - ebenfalls ungültig. Stimmzettel, die für einen anderen Wahlkreisverband zu verwenden sind, sind schon dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LWG

(auch) für einen anderen Wahlkreis zu verwenden. Denn sie betreffen die Wahlkreise eines anderen Wahlkreisverbandes. Randnummer 95 Die Wertung der abgegebenen Zweitstimmen auf nicht für den jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlkreisverband vorgesehenen Stimmzetteln als gültig widerspräche auch dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Denn die Stimmzettel unterscheiden sich hinsichtlich der im jeweiligen Wahlkreisverband zugelassenen Bezirkslisten. Gerade kleinere Parteien treten nicht in allen Wahlkreisverbänden an. Geben Wählende ihre Stimme einer Liste, die zwar auf dem ihnen fälschlicherweise ausgegebenen Stimmzettel zugelassen ist, nicht aber auf dem für die Wahlkreise in ihrem Wahlkreisverband tatsächlich zu verwendenden Stimmzettel, findet diese Stimme keine Entsprechung. Ihre Stimme wäre dann verloren; sie können das Ergebnis der Wahl nicht mit zwei Stimmen in gleicher Weise wie die anderen Wahlberechtigten beeinflussen. Dies veranschaulicht die Praxis des Bezirkswahlausschusses Friedrichshain-Kreuzberg bei der Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus: Der Bezirkswahlausschuss wertete die auf Stimmzetteln für den Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf abgegebenen Stimmen für die Bezirksliste der Partei Die neuen Demokraten als ungültig, weil diese in Friedrichshain-Kreuzberg nicht mit einer Liste antraten, wohingegen die Stimmen für die anderen Bezirkslisten als gültig gewertet wurden. Randnummer 96 Da die auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Erst- bzw. Zweitstimmen ungültig sind, kam die Ausgabe falscher Stimmzettel für die betroffenen Wählenden faktisch einem dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl widersprechenden Ausschluss von der Wahl hinsichtlich der betroffenen Stimme gleich. Den Betroffenen war keine vollständige Teilnahme an der Wahl möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die auf falschen Stimmzetteln abgegebenen Zweitstimmen im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg in den meisten Fällen fälschlicherweise als gültig gewertet wurden. Denn bei der Frage, ob ein Wahlfehler vorliegt, kann eine fehlerhafte Einschätzung der Wahlorgane keine Rolle spielen. Randnummer 97 Schließlich verletzt die Ausgabe falscher Stimmzettel § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 LWG bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO. Aus den Vorschriften folgt, dass den Wählenden die für den jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlkreisverband zugelassenen Stimmzettel ausgehändigt werden müssen. § 52 Abs. 1 Satz 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 BWO regeln, dass die Wahlberechtigten beim Eintritt in den Wahlraum die Stimmzettel erhalten. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 LWG folgt dann weiter, dass es sich um die für den Wahlkreis (Erststimme) bzw. Wahlkreisverband (Zweitstimme) zugelassenen Stimmzettel handeln muss. Denn nur auf diese jeweilige Stimme bezieht sich ihr Wahlgang, der mit der Aushändigung der Stimmzettel bei Betreten des Wahlraums beginnt. Randnummer 98 bb. Die Ausgabe der Kopien von Stimmzetteln als Stimmzettel verletzt die aus § 49 LWO folgenden einfachgesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit von Stimmzetteln, das Recht der Wahlberechtigten auf allgemeine und gleiche Ausübung ihres Wahlrechts gem. Art. 39 Abs. 1 VvB sowie die Chancengleichheit der Parteien. Randnummer 99

§ 15Abs.

2 Nr. 1 Alt. 1 LWG sind Stimmen, die auf nicht amtlichen Stimmzetteln abgegeben wurden, ungültig. § 49 Abs. 1 Satz 1 LWO bestimmt, dass zur Stimmabgabe nur amtlich hergestellte Stimmzettel benutzt werden dürfen. Was unter amtlich hergestellten Stimmzetteln zu verstehen ist, definieren weder das Landeswahlgesetz noch die Landeswahlordnung ausdrücklich. Der Begriff „amtlich“ gibt sprachlich aber bereits vor, dass die Stimmzettel von einem Amt, also einer Behörde hergestellt bzw. beauftragt werden müssen. Aus dem Umstand, dass die Zuständigkeitsverteilung von Behörden gesetzlich klar definiert ist, folgt überdies, dass nur die jeweils zuständige Behörde amtliche Stimmzettel herstellen bzw. herstellen lassen kann. Zuständig für die Herstellung von Stimmzetteln ist allein die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahlen

§ 6LWO .

Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres ergibt sich keine Zuständigkeit des Bezirkswahlamts für die Herstellung der Stimmzettel; das Bezirkswahlamt ist der jeweiligen Bezirkswahlleitung gegenüber für die reibungslose Durchführung der Wahlen verantwortlich ( § 7 Abs. 2 Satz 1 LWO ). Die Herstellung der Stimmzettel ist eine der Durchführung vorgelagerte Vorbereitungshandlung. Bestätigt wird die alleinige Zuständigkeit der Landeswahlleitung durch § 49 Abs. 1 Satz 4 LWO , wonach Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel von der Landeswahlleitung bestimmt werden. Randnummer 100 Darüber hinaus erfüllen nur in Gänze einheitlich gestaltete Stimmzettel den Begriff der Amtlichkeit. Hierfür sprechen zunächst der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWO , wonach die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen unterschiedliche Farben tragen müssen und die Landeswahlleitung Form, Farbe und Inhalt der Stimmzettel bestimmt. Auch der Zweck der Amtlichkeit erfordert, dass nur streng einheitlich gestaltete Stimmzettel amtlich sind. Mit der einheitlichen Gestaltung der Stimmzettel soll möglicher Missbrauch, insbesondere die unerkannte Vervielfältigung von Stimmzetteln, verhindert werden. Randnummer 101 Daran gemessen waren die Kopien von Stimmzetteln im Wahlkreisverband Friedrichshain-Kreuzberg - und laut der Stellungnahme der Landeswahlleitung vom 20. Mai 2022 auch im Wahlkreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf - keine amtlichen Stimmzettel und damit ungültig. Zunächst waren sie nicht von der zuständigen Landeswahlleitung hergestellt bzw. beauftragt. Vielmehr wurden sie - jedenfalls in Friedrichshain-Kreuzberg -

den Vorgaben des Bezirkswahlleiters erstellt und

telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Landeswahlleitung freigegeben. Überdies waren sie nicht einheitlich, sondern unterschieden sich von den von der Landeswahlleitung bestimmten Vorgaben an die zu verwendenden Stimmzettel. Schon die Form des Stimmzettels im A3-Format unterschied sich von den ansonsten amtlich hergestellten Stimmzetteln. Aber auch die inhaltliche Gestaltung war verschieden: Während auf den von der Landeswahlleitung hergestellten Stimmzetteln alle Wahlvorschläge auf einem langen Stimmzettel in der von § 36 LWO vorgegebenen Reihenfolge abgedruckt waren, fanden sich auf den Kopien von Stimmzetteln die Wahlvorschläge 20 und folgende am oberen Rand des Kopierpapiers und nicht auf der unteren Hälfte des Stimmzettels. Randnummer 102 Die Ausgabe von Kopien von Stimmzetteln verletzt neben den einfachrechtlichen Wahlvorschriften auch verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze. Randnummer 103 Hierin liegt zunächst ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Die Ausgabe ungültiger Stimmzettel kommt faktisch einem Ausschluss von der Wahl hinsichtlich der betroffenen Stimme gleich. Den Betroffenen war keine vollständige und wirksame Teilnahme an der Wahl möglich. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der zuständige Bezirkswahlausschuss die auf Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Stimmen tatsächlich als gültig gewertet hat. Bei der Frage, ob ein Wahlfehler vorliegt, kann, wie oben bereits ausgeführt, die fehlerhafte Würdigung der Wahlorgane keine Rolle spielen. Auch ist nicht rechtserheblich, dass die jeweiligen Bezirkswahlleitungen die Kopien von Stimmzetteln nur erstellt haben, um den Wahlberechtigten eine Wahl zu ermöglichen. Diese gute Absicht führt nicht zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens und kann schon auf Grund der zwingend hoch formalen Anforderungen zur Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Missbrauch oder Verletzungen der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze nicht zur Gültigkeit der auf Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Stimmen führen. Randnummer 104 In der Ausgabe nicht amtlicher Kopien von Stimmzetteln und damit nicht einheitlicher Stimmzettel liegt durch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlvorschläge zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien (Art. 39 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 21 GG). Denn durch die Gestaltung der Stimmzettel kann die Wahlentscheidung beeinflusst werden. Zwar lässt sich die Festlegung einer Reihenfolge auf den Stimmzetteln, die wie in § 36 LWO an den Mehrheitsverhältnissen der vergangenen Wahl orientiert ist, grundsätzlich rechtfertigen. Die vorliegende unterschiedliche Gestaltung der Stimmzettel in ein- und demselben Wahlkreisverband für die gleiche Wahl lässt sich dagegen nicht rechtfertigen; durch die unterschiedliche Gestaltung werden unterschiedliche Ausgangsbedingungen für die Abgabe der Stimme geschaffen. 105 c. Einer nicht abschließend bezifferbaren Vielzahl von Wahlberechtigten wurde die Abgabe ihrer Stimme durch Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit (aa.) sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen (bb.) unzumutbar erschwert. Randnummer 106 aa. Die Unterbrechungen der Wahlhandlung während der Wahlzeit verletzen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, Art. 39 Abs. 1 VvB, und verstoßen gegen § 41 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 BWO. Insgesamt sind Unterbrechungen mit einer Dauer von mindestens 6.334 Minuten dokumentiert. Diese Unterbrechungen beruhen auf den wahlfehlerhaften Vorbereitungen. Die Auswertung der Niederschriften der von Unterbrechungen betroffenen Wahllokale zeigt, dass diese auf Grund fehlender oder falscher Stimmzettel erfolgten. Randnummer 107 Durch die Unterbrechungen der Wahlhandlung war den betroffenen Wählenden eine zumutbare Teilnahme an der Wahl unter vorhersehbaren und realisierbaren Umständen, wie vom Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gefordert, nicht möglich. Zwar müssen Wählende Unzulänglichkeiten, die sich in zeitlich engem Rahmen halten, grundsätzlich in Kauf nehmen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG,

  1. Aufl. 2021, § 16 Rn. 1). Um solche handelte es sich hier jedoch nicht. Während der Unterbrechungen der Wahlhandlung konnten anwesende Wahlberechtigte nicht wählen, ohne dass absehbar war, ob und wann die Wahllokale wieder öffnen würden. Den Wählenden war es unter diesen Umständen nicht zumutbar, zu warten oder später wiederzukommen. Denn die zuständigen Stellen trafen, soweit ersichtlich, keinerlei Vorkehrungen dafür, eine spätere, vorhersehbare Teilnahme zu ermöglichen. Die Auswertung der Wahlniederschriften zeigt, dass die Dauer der Unterbrechungen stets im Vorhinein unbekannt war. Auch eine spätere Information der betroffenen Wahlberechtigten etwa durch polizeiliche Durchsagen oder Mitteilungen via Internet, Rundfunk oder Fernsehen erfolgte nicht. Randnummer 108 Die Unterbrechung der Wahlhandlung am Wahltag verletzt ferner § 41 Abs. 1 LWO bzw. § 80b Abs. 4 Satz 1 LWO i. V. m. § 47 Abs. 1 BWO. Danach dauert die Wahl von 8 bis 18 Uhr. Eine Unterbrechung der Wahlzeit sieht das Wahlrecht nicht vor. Vielmehr konkretisieren diese Vorschriften die aus dem Grundsatz der Allgemeinheit folgende Forderung, die Teilnahme an der Wahl zu vorhersehbaren und realisierbaren Bedingungen zu sichern. Randnummer 109 bb. Einer nicht bezifferbaren Anzahl von Wahlberechtigten wurde die Stimmabgabe durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert. Solche Wartezeiten verletzen jedenfalls dann das Recht auf allgemeine Ausübung des Wahlrechts aus Art. 39 Abs. 1 VvB, wenn sie - wie hier - Folge einer an schweren systemischen Mängeln leidenden Vorbereitung der Wahl sind. Randnummer 110 Durch erhebliche Wartezeiten war den betroffenen Wahlberechtigten eine zumutbare Teilnahme an der Wahl entsprechend dem Grundsatz der allgemeinen Wahl nicht mehr möglich. Dem kann auch nicht die (abstrakte) Möglichkeit späterer Rückkehr zum Wahllokal entgegengehalten werden. Denn es war unvorhersehbar, ob wiederkehrende Wahlberechtigte erneut erhebliche Wartezeiten in Kauf nehmen mussten. Dass dies tatsächlich der Fall war, zeigen die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Einsprechenden zu 3, wonach Wählende sogar mehrfach zurückkehrten und immer wieder mit erheblichen Wartezeiten konfrontiert waren. Damit war eine realisierbare, vorhersehbare Teilnahme an der Wahl für die Betroffenen nicht mehr möglich. Mit einer einmaligen verspäteten Öffnung eines Wahllokals (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom
  2. November 1998 - 4/98 -, juris Rn. 13 und 64) ist dies nicht ansatzweise vergleichbar. Randnummer 111 Diese Wahlhindernisse waren verursacht durch die fehlerhafte Vorbereitung der Wahl. Sie unterscheiden sich damit maßgeblich von Wartezeiten, die etwa durch besondere, nicht vorhersehbare Umstände, wie z. B. wetterbedingte Stoßzeiten, Notarzteinsätze, ausgelöst und nicht auf staatliches Handeln zurückzuführen sind. Letztere stellen schon begrifflich keine Verletzung der Allgemeinheit der Wahl dar. Auch etwaige gezielte Wahlbehinderungen durch Private - wie sie von einzelnen Beteiligten als Möglichkeit vorgetragen werden - sind mit der vorliegenden Situation nicht gleichzusetzen. 112 d. Eine Vielzahl von Wahlberechtigten konnte ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben. Randnummer 113 Die

18 Uhr andauernde Wahlhandlung in 1.090 Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet trotz zeitgleicher Veröffentlichung erster Prognosen auf Grundlage von

wahlbefragungen verstößt jedenfalls dann gegen den Grundsatz der freien Wahl aus Art. 2 VvB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 7 Abs. 1 LWG, wenn dies - wie hier - auf systemischen Mängeln in der Vorbereitung der Wahl beruht. Randnummer 114 Das Recht auf Freiheit der Wahl folgt aus dem Begriff der „Wahl“ in Art. 2 Satz 2 VvB (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 2. April 1996 - 18/96 -, juris Rn. 19) und findet seine einfachgesetzliche Konkretisierung in § 7 Abs. 1 LWG.

diesem Grundsatz müssen alle Wählenden ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können. Sie sollen ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Sowohl staatlicher als auch privater Wahlbeeinflussung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95 m. w. N.; zu privater Wahlbeeinflussung: BVerfG, Beschluss vom
  2. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32). Die Freiheit der Wahl wird durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, die Wählenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom
  3. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95). Die Freiheit der Wahl verletzende private Wahlbeeinflussung liegt jedenfalls dann vor, wenn private Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (BVerfG, Urteil vom
  4. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, juris Rn. 83). Randnummer 115 Das Landeswahlrecht konkretisiert diese verfassungsrechtlichen Grundsätze u. a. in den § 28 LWG und den §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 46 LWO .

dem für die Wahl

18 Uhr relevanten § 29 LWG dürfen Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, frühestens

Schließung aller Wahllokale bekanntgegeben werden. § 29 LWG ist § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG -

empfunden. Mit dessen Einführung sollte eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Verbreitung von

wahlbefragungsergebnissen durch Presseorgane oder sonstige Dritte am Wahltag verhindert werden (BT-Drs. 8/2306, S. 3). § 29 LWG bringt zum Ausdruck, dass die Abgabe der Stimme während der Wahlzeit und bis zur Schließung aller Wahllokale unbeeinflusst sein muss. Wie § 32 Abs. 2 BWahlG bildet auch § 29 LWG einen eindeutigen Maßstab für unzulässige Wahlbeeinflussung, die eine Verletzung der Freiheit der Wahl begründen kann (vgl. zu § 32 BWahlG: Kotzur in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 120 Freiheit und Gleichheit der Wahl, Rn. 29; „bei gravierenden Verstößen“: Thum in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 32 Rn. 9). Ein Verstoß gegen § 29 LWG ist dementsprechend gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LWG mit bis zu 50.000 Euro nicht unerheblich bußgeldbewehrt. Randnummer 116 § 41 Abs. 1 LWO legt die Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr fest. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sieht § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO ergänzend vor, dass

Ablauf der Wahlzeit noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befinden (so auch bei verbundenen Wahlen

§ 80bAbs.

4 Satz 1 LWO i. V. m. § 60 Satz 2 BWO). Der Gesetzgeber hat demnach vorgesehen, dass die Wahlhandlung unter Umständen erst

18 Uhr beendet sein kann. Randnummer 117 Vorliegend weisen die beigezogenen Wahlunterlagen schon nicht durchgehend aus, dass in den

18 Uhr geöffneten Wahllokalen Feststellungen dazu getroffen worden sind, welche Wahlberechtigten sich bis 18 Uhr im oder vor dem Wahllokal eingefunden hatten. Das aber wäre erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass nicht auch solche Wahlberechtigten noch ihre Stimme abgeben konnten, die überhaupt erst

18 Uhr erschienen waren. Dies wirft die - hier nicht zu entscheidende - Frage

einem gesonderten Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO auf. Randnummer 118 Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es jedenfalls nicht, weit über 18 Uhr hinaus und flächendeckend Wahlhandlungen zu ermöglichen, sondern lediglich diejenigen - im Normalfall wenigen - Wahlberechtigten, die sich um 18 Uhr noch in oder vor vereinzelten Wahllokalen befinden, zur Stimmabgabe zuzulassen. Eine flächendeckende Öffnung der Wahllokale

18 Uhr käme einer Ausdehnung der Wahlzeit gleich, die auf Bundesebene und damit auch für verbundene Wahlen gar nicht vorgesehen ist und im Berliner Landesrecht nur unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 LWO zulässig wäre. Auch während dieser Zeit greift

§ 29

LWG überdies das an Rundfunk und Medien gerichtete Verbot, Ergebnisse von Wahlbefragungen zu veröffentlichen. Denn § 29 LWG knüpft nicht an die in § 41 Abs. 1 LWO definierte Wahlzeit, sondern an die Schließung aller Wahllokale an. Randnummer 119 Gemessen hieran stellt die Veröffentlichung der auf

wahlbefragungen beruhenden Prognosen ab 18 Uhr trotz andauernder Wahlhandlungen in zahlreichen Wahllokalen, teilweise bis

20 Uhr, eine erhebliche Einwirkung auf die Wählerwillensbildung dar. Entgegen der Auffassung der Landeswahlleitung und der Senatsverwaltung für Inneres ist für die Frage einer unzulässigen Beeinflussung bereits auf diese Prognosen und nicht erst auf die deutlich später veröffentlichten, auf ersten Auszählungsergebnissen beruhenden Hochrechnungen abzustellen. Denn die Veröffentlichungen der auf

wahlbefragungen beruhenden Prognosen waren geeignet, die Wählenden in ihrer Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Wählenden, die noch

18 Uhr auf ihre Stimmabgabe warteten, konnten am 26. September 2021 bereits kurz

18 Uhr wissen, dass es zu einem „Kopf-an-Kopf-Rennen“ der zwei stärksten Parteien kam. Erste auf

wahlbefragungen beruhende Prognosen wurden laut der in den Medien veröffentlichten dpa-Meldung um 18 Uhr von ZDF und RBB bekanntgegeben (s. etwa Spiegel-Online, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/deutschland/berlin-wahl-2021-enges-rennen-in-berlin-gruene-laut-prognose-knapp-vor-spd-a-9689b9a3-b934-4df6-9ade-2709a26b0413; zuletzt abgerufen am: 13. November 2022). Der Vortrag der Senatsverwaltung für Inneres, es sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen, ob es ein „Kopf-an-Kopf-Rennen“ in einzelnen Wahlkreisen geben würde, entbehrt angesichts dieser durch die Presseberichterstattung belegten und im Übrigen gerichtsbekannten Tatsachen jeglicher Grundlage. Die Veröffentlichung von ersten Prognosen auf Grund von

wahlbefragungen während der Fortdauer der Wahlhandlung wiegt weit schwerer als die Veröffentlichung von Wahlprognosen vor Beginn der Wahl. Hierdurch werden Daten, die nahe an den tatsächlichen Wahlergebnissen liegen können, präsentiert und ein von den Befragungsergebnissen beeinflusstes Wahlverhalten erst ermöglicht. Randnummer 120 Ob eine die Wahl beeinflussende Veröffentlichung von ersten Prognosen auf Grundlage von

wahlbefragungen bereits dann den Grundsatz der freien Wahl verletzt, wenn entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 LWO bzw. § 60 Satz 2 BWO in einzelnen Wahllokalen noch Wahlen durchgeführt werden, kann dahinstehen. Denn von der Öffnung

18 Uhr waren am 26. September 2021 nicht nur vereinzelte Wahllokale betroffen, sondern insgesamt 1.090 der 2.256 Urnenwahllokale und damit fast die Hälfte der Wahllokale. 244 Wahllokale - rund 11 Prozent - hatten noch

18:30 Uhr geöffnet. Die Wahlbeeinflussung war vorliegend zwar primär durch Rundfunk und Fernsehen verursacht. Die verbreiteten und lang andauernden, viele Stimmabgaben betreffenden Öffnungen

18 Uhr sind jedoch auf die schwerwiegenden systemischen Mängel in der Vorbereitung der Wahl durch die zuständigen Wahlorgane zurückzuführen, weil Wahlvorstände und Wahlhelfende sich gezwungen sahen, vorherige lange Wartezeiten und vom Wahlrecht nicht vorgesehene Schließungen der Wahllokale auszugleichen. Randnummer 121 Der Einwand von Beteiligten, die Annahme eines Wahlfehlers durch flächendeckende Wahlhandlungen

18 Uhr trotz gleichzeitiger Veröffentlichung von Prognosen würde im Umkehrschluss bedeuten, dass Wahlberechtigte, die bis 18 Uhr erschienen sind, hätten zurückgewiesen werden müssen, ist nicht richtig. Das Gegenteil ist der Fall: Eine Zurückweisung dieser Wahlberechtigten hätte einen Verstoß gegen § 54 LWO und gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl bedeutet. Die Wahlorgane befanden sich damit am

  1. September 2021 um 18 Uhr in einer Situation, in der Wahlfehler kaum zu vermeiden waren. Ursache hierfür war allein die ungenügende Vorbereitung der Wahl. Die Wahlhelfer vor Ort konnten dies nicht ausgleichen. 122
  2. Die festgestellten Wahlfehler haben die Verteilung der Sitze im Abgeordnetenhaus beeinflusst. Der Begriff der Mandatsrelevanz im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG fordert, dass sich die festgestellten Wahlfehler potentiell auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können (a.). Zu diesem Zweck ist die Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu ermitteln (b.). Hiervon ausgehend steht die Mandatsrelevanz zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes für die Erststimme in der überwiegenden Zahl der angegriffenen Wahlkreise und für die Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet fest (c.). Randnummer 123 a. Wahlfehler sind mandatsrelevant im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG , wenn sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben können. Eines

weises der Auswirkungen auf die Sitzverteilung bedarf es nicht, vielmehr genügt eine potentielle Kausalität (aa.). Wie sich die von Wahlfehlern betroffenen Stimmen verteilt haben könnten, muss außer Betracht bleiben (bb.). Die Ermittlung der Sitze im Abgeordnetenhaus von Berlin

dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren führt dazu, dass im Einzelfall bereits geringe Stimmunterschiede die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen können (cc.). Randnummer 124 aa.

§ 40Abs. 2 Nr. 8 Verf

GHG kann der Einspruch nur darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und bzw. - wie oben erläutert - oder der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Randnummer 125 Die historische Entwicklung des § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG zeigt, dass es der Feststellung bestimmter Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht bedarf, sondern die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung genügt. In den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG selbst findet sich zwar keine Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. Abghs-Drs. 11/1113 sowie Abghs-Drs. 17/2742). § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG geht indes zurück auf die beinahe wortlautgleiche Formulierung in § 3 Abs. 2 Buchst.

  1. h)des Wahlprüfungsgesetzes vom 16. Oktober 1958 (GVBl. 1021), aufgehoben durch das Gesetz vom 6. November 1992 (GVBl. 329). Ebenso stimmt § 42 Abs. 1 Nr. 7 VerfGHG hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis im Wahlprüfungsverfahren inhaltlich mit dem früheren § 6 Abs. 1 Buchst.
  2. g)des Wahlprüfungsgesetzes überein. Zu § 6 heißt es in der Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 1958 Nr. 1746, S. 5): „Ist der Einspruch nicht begründet oder haben die festgestellten Fehler in den Fällen des § 3 Abs. 2 Buchst. c, g und h keinen Einfluß auf die Sitzverteilung gehabt, so wird der Einspruch zurückgewiesen.“ Aus dieser negativen Formulierung folgt zunächst, dass eine Zurückweisung eines Einspruchs erst dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass die festgestellten Wahlfehler keinen Einfluss auf die Sitzverteilung gehabt haben. Umgekehrt genügt für eine Stattgabe demnach die konkrete Möglichkeit, dass die Sitzverteilung beeinflusst wurde. Randnummer 126 Ein solches Verständnis entspricht dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens aus §§ 40 bis 42 VerfGHG . Dieser besteht darin, die rechtmäßige und ordnungsgemäße Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu gewährleisten (vgl. für die Wahlprüfung auf Bundesebene: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1993 - 2 BvC 15/91 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Das Wahlprüfungsverfahren dient damit der Wahrung des Demokratiegebots in mehrfacher Hinsicht: Es soll das Mehrheitsprinzip wahren, dem Bestandsschutz einer einmal gewählten Volksvertretung Rechnung tragen und eine effektive Überprüfung der Wahl sicherstellen (vgl. zu diesen Aspekten: BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, juris Rn. 33 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51 sowie Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161). Diese Aspekte sind

dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens bereits bei der Feststellung der Beeinflussung der Sitzverteilung zu berücksichtigen. Dem trägt der Umstand Rechnung, dass die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung, die potentielle Kausalität, genügt. Lässt sich infolge schwerwiegender Wahlfehler nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so kann das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 82). Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen. Randnummer 127 Dies entspricht dem Verständnis der Mandatsrelevanz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung muss es sich um eine

der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln. Dagegen muss nicht der

weis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

  1. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 32 und vom
  2. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Randnummer 128 bb. Der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens

§§ 40bis 42 Verf

GHG verbietet es, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen. Dies betrifft insbesondere die Orientierung an Wahlumfragen oder Wahlergebnissen. Damit die gewählten Abgeordneten dem Volk gegenüber verantwortlich bleiben, setzt dies in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen die demokratische Legitimation durch Wahlen voraus (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 45). Dies bedeutet, dass die Wählenden ihre Wahlentscheidung erneuern und verändern können. Wie sich wahlfehlerhaft nicht oder nicht wirksam abgegebene Stimmen verteilt hätten, kann danach nicht beurteilt werden. Das Stimmverhalten im demokratischen Prozess entzieht sich vielmehr jeder verfassungsrechtlich tragfähigen Voraussage. Bei der Beurteilung der Mandatsrelevanz der festgestellten Wahlfehler kann daher keine Rolle spielen, ob von Wahlfehlern betroffene Stimmen entsprechend dem festgestellten Ergebnis des jeweiligen Wahlkreises abgegeben worden wären. Die Bedeutung des Wahlrechts wäre entwertet, wenn diese betroffenen Stimmen für die Beurteilung der Mandatsrelevanz entsprechend der Wahlumfragen oder des Wahlergebnisses verteilt würden. Randnummer 129 Dies steht - entgegen der Auffassung der Einsprechenden zu 2 - nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine

der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln muss. Unter Verweis auf eine lebensnahe Betrachtungsweise bzw. eine in höchstem Maße unwahrscheinliche Annahme wies das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit Wahlprüfungsbeschwerden von Parteien zurück, die eine Mandatsrelevanz von Wahlfehlern geltend machten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Mai 1978 - 2 BvC 2/77 -, juris Rn. 30, vom
  2. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 -, juris Rn. 30 und vom
  3. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 33 ff.). Die Wahlprüfungsbeschwerden waren von Splitterparteien initiiert, die in der Vergangenheit nicht mehr als 1 bis 3 Prozent Stimmen in den relevanten Wahlkreisen erhalten hatten. Diese Fälle unterscheiden sich vom hier zu entscheidenden Sachverhalt. In allen diesen Fällen war das Abstimmungsverhalten der Wählenden aus der Vergangenheit sowie aus dem mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen Wahlgang bekannt. Mit dem bekannten Abstimmungsverhalten bestanden konkrete Anhaltspunkte, die einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts zugänglich waren. Dagegen hat der Verfassungsgerichtshof im hiesigen Verfahren auch zu entscheiden, ob die Sitzverteilung dadurch beeinflusst sein könnte, dass Wählende ihre Stimme gar nicht oder nicht unbeeinflusst abgeben konnten. In den Fällen der fehlenden Abgabe bzw. der nicht unbeeinflussten Abgabe bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein zu unterstellendes Abstimmungsverhalten. Eine lebensnahe Betrachtung des Stimmverhaltens ist daher nicht möglich, da niemand weiß und wissen kann, wie diese Stimmen abgegeben worden wären. In diesem Fall bliebe allein der Rückgriff auf Umfragen oder Wahlergebnisse, was sich wie bereits dargestellt verbietet. Randnummer 130 Aus diesem Grund ist auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Bestimmung der exakten Anzahl der nicht abgegebenen oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen vorliegend nicht sachdienlich. Denn auch bei weiteren Ermittlungen ist eine mathematisch genaue Berechnung der betroffenen Stimmen und möglichen Sitzveränderungen nicht möglich. Es lässt sich nicht verlässlich weiter aufklären, wie viele Personen exakt von Unterbrechungen betroffen waren und wie viele Personen wegen erheblicher Wartezeiten ihr Wahlrecht nicht ausüben konnten. Weder eine Befragung der Wahlvorstände noch der Wahlhelfenden könnte hierbei Gewissheit verschaffen. Es wurde nicht erfasst, wie viele Personen gegangen sind, wie viele möglicherweise erfolgreich oder aber erfolglos ein zweites oder gar drittes Mal wiedergekehrt sind. Randnummer 131 Dieser Gedanke lässt sich auch auf die Stimmabgabe auf falschen oder Kopien von Stimmzetteln übertragen. Selbst wenn die genaue Anzahl und Verteilung der auf falschen und Kopien von Stimmzetteln abgegebenen Zweitstimmen durch

zählung der abgegebenen Stimmen geklärt würde, wäre für die Berechnung der möglichen Sitzverteilung nichts gewonnen. Es bliebe nämlich weiter ungewiss, wie diese betroffenen Stimmen auf gültigen Stimmzetteln abgegeben worden wären. Randnummer 132 cc. Wegen der Ermittlung der Sitze im Abgeordnetenhaus

dem im Landeswahlrecht vorgesehenen Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) können bereits zahlenmäßig geringe Stimmenunterschiede die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus beeinflussen. Randnummer 133 Für die Verteilung der Sitze im Abgeordnetenhaus hat der Gesetzgeber in Konkretisierung des Ausgestaltungsauftrags aus Art. 39 Abs. 5 VvB die Verteilung

dem Mehrheitswahlrecht hinsichtlich der 78 Berliner Wahlkreise (Erststimme) und die Verteilung der weiteren Sitze

dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren) vorgesehen. Randnummer 134 Dabei werden in einem ersten Schritt die 130 Grundmandate des Abgeordnetenhauses (§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LWG)

dem Verfahren der mathematischen Proportion auf die Parteien verteilt, die nicht von der Sperrklausel (sog. 5-Prozent-Hürde gem. § 18 LWG) erfasst sind. Zu diesem Zweck werden die auf Bezirks- oder Landeslisten insgesamt abgegebenen gültige

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