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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 AS 690/22 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftm

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung - Beachtung der Beweisregeln nach §§ 358 ff ZPO - Beweiswürdigung - an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für Bestehe

§ 9Abs.

1 SGB II). Zu dem zu berücksichtigenden Vermögen gehören insbesondere nicht angemessene oder nicht selbstgenutzte Hausgrundstücke oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und ein nicht angemessenes Kraftfahrzeug (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Randnummer 23 Vorliegend besitzen die Antragsteller verwertbares Vermögen im Libanon, sodass eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Ermittlungsergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Randnummer 24 Das Sozialgericht Berlin konnte in der hier angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss der

  1. Kammer vom
  2. Februar 2019 und zahlreiche Folgebeschlüsse verschiedener Kammern des Sozialgerichts Berlin diese Überzeugung nicht gewinnen und hat stattdessen Leistungen für den streitigen Zeitraum aufgrund einer Folgenabwägung zugesprochen. Hierbei hat es allerdings die Anforderungen an einen Nachweis zur Bildung einer Überzeugung überspannt und stattdessen rechtsfehlerhaft aufgrund einer Folgenabwägung entschieden. Eine Folgenabwägung ist nicht zulässig, wenn die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine ausreichende Überzeugungsbildung geklärt sind. Randnummer 25 Gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hierbei ist eine absolute Gewissheit so gut wie nie möglich und auch nicht erforderlich; ausreichend ist an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG,
  3. Aufl., 2020, § 128 Rn. 3b, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen; gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Keller, a.a.O., § 128 Rn. 3b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Gericht würdigt hierbei das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme frei nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrags unter Abwägung aller Umstände und insbesondere einander widersprechender Beweisergebnisse darauf, ob die maßgebenden Tatsachen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, geboten ist eine lebensnahe Beweiswürdigung mit ausgewogenen Ergebnissen (Keller, a.a.O., § 128 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beweiswürdigung sind nach § 118 SGG die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden, insbesondere zur Beweiskraft von Urkunden nach §§ 415-419 ZPO (Keller, a.a.O., § 128 Rn. 4b, und § 118 Rn. 13a, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 26 Nach diesen Grundsätzen hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsteller insbesondere Eigentümer zahlreicher werthaltiger Immobilien im Libanon sind. Randnummer 27 Dies ergibt sich zum einen aus den Zeugenaussagen, die gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff. ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen sind. Randnummer 28 In insgesamt drei Vernehmungen (in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin am
  4. Februar 2019 und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am
  5. Dezember 2016 und
  6. Dezember 2017) hat der Zeuge durchgehend ausgesagt, dass die Antragsteller über zahlreiche Immobilien im Libanon verfügen mit einem Gesamtwert von mehreren Millionen Euro. Gewichtige Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage sind nicht ersichtlich. Randnummer 29 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die
  7. Kammer des Sozialgerichts Berlin in ihrer damaligen Beweiswürdigung im Beschluss vom
  8. Februar 2019 (S 108 AS 224/19 ER), auf die sämtliche Folgeentscheidungen letztlich verweisen, zwar wohl zutreffend erwähnt, dass zwischen dem Zeugen und dem Antragsteller zu 1) familiäre und religiöse Spannungen vorliegen. Dies allein rechtfertigt aber keine durchgreifenden Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, wenn hierzu keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, insbesondere die Aussage in sich kongruent ist, mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht und allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht. Gründe für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen wurden allerdings nicht weiter genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Stattdessen erscheinen die Aussagen durchaus als nachvollziehbar. So darf beispielsweise als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass innerhalb der unterschiedlichen muslimischen Glaubensrichtungen teilweise erhebliche Spannungen vorliegen und sogar in jüngster Vergangenheit zu Kriegen und Gewaltsexzessen geführt haben. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass solche Spannungen auch innerhalb einer Familie zu Konflikten führen und eine Familie entzweien können. Vorliegend wurden diese Spannungen durch den Antragsteller zu 1) auch bestätigt, allerdings anders begründet und es steht fest, dass der Zeuge tatsächlich erheblich verletzt und in ärztlicher Behandlung war. Dies kann erklären, dass der Zeuge innerhalb einer Familie als Schwiegersohn zur Aussage gegen den Schwiegervater (dem Antragsteller zu 1) bereit war; daraus kann aber nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass dieser Aussage mangels Glaubwürdigkeit des Zeugen kein Glauben zu schenken sei. Randnummer 30 Die Zeugenaussagen sind auch durchaus glaubhaft. Alle drei Zeugenaussagen sind in sich nicht widersprüchlich, werden durch weitere Erklärungen plausibilisiert und stehen im Einklang mit den sonstigen Ermittlungen und allgemeinen Erfahrungssätzen. Der Zeuge hat seine eigenen Kenntnisse nachvollziehbar erklärt, insbesondere aus seiner Eigenschaft als Familienmitglied und die Unterstützung seiner Familie im Libanon durch Informationsbeschaffung. Er hat beispielsweise zutreffend auf das Vorhandensein eines VW-Pkw hingewiesen „größer als ein Tiguan“; von den Ermittlungsbehörden im Libanon wurde schließlich ein VW Touareg identifiziert, als dessen Halter der Antragsteller zu 1) festgestellt wurde. Ganz erheblich für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage sprechen zudem die vom Zeugen vorgelegten Grundbuchauszüge und die weiteren Ermittlungsergebnisse im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Randnummer 31 Diese Grundbuchauszüge sind nach § 118 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO ebenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren als Urkundenbeweis zu werten, ebenso wie weitere öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO und stellen damit zum anderen eine weitere gewichtige Erkenntnisquelle für die Erlangung einer Überzeugung im Sinn von § 128 SGG dar. Außer den Grundbuchauszügen sind in der Akte zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zahlreiche weitere Urkunden enthalten, die sämtlich die Angaben des Zeugen zum vorhandenen Immobilienvermögen im wesentlichen bestätigen. Zu nennen sind hier beispielsweise die im Rahmen des Rechtshilfeersuchens durch das Außen- und Immigrationsministerium der Libanesischen Republik erteilte Auskunft vom
  9. September 2018 zu den Auskünften der Grundbuchämter und der Finanzabteilung über das Immobilienvermögen im Libanon, die Auskunft der Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland vom
  10. Oktober 2019 über die Identität der beim Eigentumserwerb 2011 ausweislich des damaligen Vertragsprotokolls vorgelegten Ausweisdokumente der Antragsteller zu 1) und 2) und die zahlreichen Mitteilungen des BKA über die Ermittlungen im Libanon vom
  11. September 2020,
  12. Oktober 2020 und
  13. Oktober
  14. Randnummer 32 Bei seiner Entscheidung verkennt der Senat nicht, dass durchaus Zweifel an der Richtigkeit von Urkunden angebracht sein können, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufzuklären wären. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat allerdings bereits entschieden, dass einer Urkunde grundsätzlich ein erheblicher Beweiswert zukommt (unter anderem Beschluss vom
  15. September 2020, L 31 AS 1227/20 B ER , mit weiteren Nachweisen). Offiziellen schriftlichen Auskünften staatlicher Stellen beispielsweise im Libanon, hier dem Außenministerium im Libanon und der Libanesischen Botschaft, kommt aber als öffentlicher Urkunde grundsätzlich ein hoher Beweiswert nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 415 ff. ZPO zu, da sie nach dem Gesetz den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen (§ 418 Absatz 1 ZPO). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats auch für die schriftlichen Auskünfte des BKA zu den Ermittlungsergebnissen im Libanon. Der Beweis der Unrichtigkeit der in diesen Urkunden bezeugten Tatsache ist zwar grundsätzlich zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), aber auch erforderlich, um den Beweiswert der errichteten Urkunde zu erschüttern. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sieht der Senat diese Urkunden daher zum Nachweis einer Tatsache grundsätzlich als geeignet an, solange der Beweis der Unrichtigkeit nicht erbracht ist. Randnummer 33 Ein solcher Beweis der Unrichtigkeit ist vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich. Zwar hat die
  16. Kammer des Sozialgerichts in ihrer o.g. Entscheidung aus dem Jahre 2019, auf die die Folgeentscheidungen einschließlich der hier angegriffenen letztlich nur verwiesen haben, zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass beispielsweise die Angabe des Geburtsdatums des Antragstellers zu 1) und der Name der Mutter der Antragstellerin zu 2) nicht ohne Zweifel sind. Das Gericht hat allerdings selbst hierzu zutreffend weiter ausgeführt, dass diese Unstimmigkeiten beispielsweise durch Schreib- und Transkriptionsfehler begründet sein können. Insofern hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der ansonsten herrschenden Übereinstimmungen und der mehrfachen Erklärungen der auskunftsgebenden Stellen, sowie der Ermittlungen des BKA im Libanon begründete Zweifel am wesentlichen Kern der Urkunde jeweils insgesamt nicht gerechtfertigt sind. Nach diesen Urkunden sind die Antragsteller Eigentümer diverser Immobilien im Libanon und es ist als nachgewiesen anzusehen, dass sie insbesondere im Jahre 2011 eine Immobilie erworben haben und sich damals ausweislich des Vertragsprotokolls durch Vorlage ihrer authentischen Ausweisdokumente ausgewiesen haben. Randnummer 34 Allein die Behauptungen der Antragsteller, sie würden nicht über Immobilienvermögen im Libanon verfügen, wären nicht zum Erwerb solchen Vermögens in den Libanon eingereist, würden aus Kostengründen ohnehin nur sehr selten in den Libanon reisen und hätten seit der Hausdurchsuchung nichts mehr von den Vorwürfen gehört, sind nicht für einen gelungenen Beweis der Unrichtigkeit der oben genannten Urkunden geeignet. So ist beispielsweise die Behauptung, die Antragsteller hätten von der Fortführung des Strafverfahrens seit der Hausdurchsuchung keine Kenntnis mehr gehabt, schon deshalb nachweislich unzutreffend, weil die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom
  17. Januar 2020 unter Hinweis auf die zahlreichen Beweismittel Anklage erhoben hat und der Strafverteidiger der Antragsteller im dortigen Strafverfahren mit Schriftsatz vom
  18. April 2020 beantragt hat, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Zudem erfolgte mit Beschluss vom
  19. Juni 2022, mithin ebenfalls vor Einleitung dieses Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  20. Juli 2022, mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung, die ebenfalls dem Strafverteidiger zugestellt wurde. Schon vor Einleitung des hiesigen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz waren die Antragsteller damit in Kenntnis, dass gegen sie im strafrechtlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel, insbesondere zahlreiche Urkunden, vorliegen, Anklage erhoben und zugelassen wurde, sodass ihre Behauptung im hiesigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, sie hätten aus dem Strafverfahren keinerlei Kenntnisse mehr, nachweislich nicht zutrifft. Randnummer 35 In diesem Zusammenhang ist schließlich weiter festzustellen, dass eine Folgenabwägung im Rahmen von § 86b SGG nur bei einem offenen Ausgang des Verfahrens in Betracht kommt und im Rahmen einer Abwägung das Verhalten der Antragsteller im Verfahren zu berücksichtigen ist (Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 29, mit weiteren Nachweisen). Selbst bei einer Folgenabwägung wären daher insbesondere die unwahren Angaben der Antragsteller zu dem Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen. Randnummer 36 Abschließend ist nach Ansicht des Senats schließlich auch festzustellen, dass sowohl die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (

§ 170der Strafprozessordnung- St

PO) als auch die Zulassung zur Hauptverhandlung durch das Amtsgericht (

§ 203St

PO) für einen gelungenen Nachweis des Immobilienbesitzes im Libanon sprechen, weil ein Nachweis solchen Vermögens eine Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 263 StPO wegen Betruges zulasten des Antragsgegners wäre. Randnummer 37 Schließlich spricht die Entscheidung des

  1. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
  2. August 2019 in einem vorherigen Verfahren (L 10 AS 1491/19 B ER) schon deshalb nicht gegen die gewonnene Überzeugung, weil der
  3. Senat die damalige Beschwerde des Beschwerdegegners als unzulässig verworfen hat und im Übrigen lediglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seiner damaligen Entscheidung verwiesen hat. Eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen Beweismitteln aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die zum damaligen Zeitpunkt (August 2019) auch zum Teil noch nicht vorlagen, erfolgte in dem damaligen Beschluss erkennbar nicht. Randnummer 38 Insgesamt ist damit abschließend festzustellen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) insbesondere ausweislich der Zeugenaussage und der zahlreichen Urkunden aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über umfangreichen Immobilienbesitz im Libanon verfügen, dessen Gesamtwert laut Auskunft der libanesischen Finanzbehörden mit über 1,7 Milliarden Libanesische Lira zu beziffern ist, umgerechnet (1.507,5 Lira = 1 $ ) nach den Feststellungen des BKA mithin ein Wert von (1.700.000.000 Lira oder 1700 Millionen Lira : 1507,5 =) mindestens 1.127.694,85 Millionen US-Dollar, nach derzeitigen Umrechnungskurs mithin über 1,1 Millionen €. Dazu verfügen sie zudem über einen Luxus-Pkw (VW Touareg) dessen Wert bei einem Listenpreis ab 68.000 € nach den Ermittlungen des Antragsgegners allein den Vermögensfreibetrag von 22.800 € übersteigen dürfte. Randnummer 39 Soweit die Antragsteller schließlich das Vorhandensein des Immobilienvermögens generell und seine Verwertbarkeit im Speziellen bestreiten, führt dies nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit im Sinne von § 12 SGB II. Zum einen dürfte der vorhandene Pkw VW Touareg ohne weiteres verwertbar sein und dessen Verwertung bereits zur Deckung des Lebensbedarfs im streitigen Zeitraum ausreichend sein. Soweit auf den Immobilienbesitz abzustellen ist, ist ebenfalls von einer Verwertbarkeit auszugehen, weil das Verhalten der Antragssteller nach dem Rechtsgedanken aus § 444 ZPO als Beweisvereitelung anzusehen ist, die zu einer Umkehr der Beweislast führt und danach die Ermittlungen des Antragsgegners als bewiesen anzusehen sind (

hierzu Keller, a.a.O., § 128 Rn. 5a, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt schließlich auch dann, wenn der Pkw oder die Immobilien zwischenzeitlich verkauft wären, weil dann anstelle des Sachbesitzes dieser Dinge der Besitz des Verkaufserlöses treten würde. Randnummer 40 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Zwar ist in dem hiesigen Beschwerdeverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts des nachgewiesenen Vermögens der Antragsteller im Libanon ist aber eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO, die in jedem Fall zu prüfen ist, nicht erkennbar. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 42 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521691

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