Vertragszahnärztliche Vergütung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zufälligkeitsprüfung, wenn im unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung vorgenommen worden ist - Statthaftigkeit und
§ 106Nr 55 Rd
Nr 20; vgl jetzt aber zur Abschaffung der Zufälligkeitsprüfung als Regelprüfmethode §§ 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1, 106a Abs 1 bis 3 SGB V in der seit dem 11.5.2019 geltenden Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes <TSVG> vom 6.5.2019, BGBl I 646) grundsätzlich Vorrang vor den anderen Prüfmethoden haben, die nach § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Satz 4 SGB V "über die in Satz 1 vorgesehenen Prüfungen hinaus" vereinbart werden können (vgl BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 23/19 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Zufälligkeitsprüfung die bisherige arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten als verpflichtende Vorgabe ablösen; die Entscheidung über ihre weitere Anwendung sollte in die Kompetenz der Vertragspartner übertragen werden. Adressat des Appells des Gesetzgebers, den gesetzlich vorgegebenen Übergang zu anderen Prüfungsformen, insbesondere zu den qualitätsorientierten Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V (Zufälligkeitsprüfungen in dem gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang <Stichproben von 2 vH der Ärzte pro Quartal>), ohne weitere Verzögerungen durchzuführen, waren daher nicht die Prüfgremien, sondern - neben den gemäß § 106 Abs 2b SGB V für die Vereinbarung von Richtlinien zuständigen Partnern auf Bundesebene - die Vertragspartner iS des § 106 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 Nr 2 Satz 4 SGB V. Durch Prüfvereinbarungen und/oder durch Richtlinien waren die untergesetzlichen Vorgaben dafür zu schaffen, dass auf der Grundlage der vom Gesetzgeber als "qualitätsorientiert" bewerteten Prüfverfahren eine effektive Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 34/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 18 RdNr 17, 19, Quartale 1 und 2/2004 betreffend). In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass es in der Entscheidungskompetenz der Vertragspartner steht, die Prüfung nach Durchschnittswerten auch nach Inkrafttreten des GMG fortzuführen. Hierzu besteht ua die Möglichkeit, "eine neue Prüfvereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit der Zufälligkeitsprüfung als Regelprüfmethode und der Prüfung nach Durchschnittswerten als subsidiärem Prüfverfahren" umzusetzen (BSG Urteil vom 9.4.2008, aaO, RdNr 18). Dem entsprechend sieht die hier einschlägige Gemeinsame Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 106 SGB V vom 10.5.2006 (PrüfV; idF der Anpassungsvereinbarung vom 15.2.2008) neben der von Amts wegen durchzuführenden Zufälligkeitsprüfung eine Prüfung konservierend-chirurgischer Leistungen nach Durchschnittswerten nur auf Antrag der Verbände der Krankenkassen und der beigeladenen KZÄV nach einem festgelegten Auswahlverfahren vor (§ 8 Abs 2 und 9 PrüfV). Dies entnimmt der Senat den Ausführungen des LSG, dessen Auslegung der landesrechtlichen PrüfV für das Revisionsgericht bindend ist (vgl § 162 SGG). Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass den Prüfgremien bei der Auswahl der Prüfmethode ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl zB BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R-BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr 19, RdNr 14; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 33 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 44/
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Nr 20). Wenn dies zur Durchführung einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich ist, haben die Prüfgremien sogar das Recht, neue Prüfungsarten anzuwenden, die weder gesetzlich vorgesehen noch gesamtvertraglich vereinbart worden sind (BSG Urteil vom 30.11.1994 - 6 RKa 14/93-BSGE 75, 220, 224 = SozR 3-2500 § 106 Nr 24 S 135; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 33 RdNr 20; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 44/
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Nr 20). Dem Vorrang der Regelprüfmethoden liegt das Gebot der Effektivität der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde (vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 15). Deshalb hat es der Senat nicht gebilligt, dass die Prüfgremien anstelle der Prüfung nach Durchschnittswerten als (damaliger) Regelprüfmethode die regelmäßig weniger effektiven Einzelfallprüfungen mit der Begründung durchführen, dass sie diese Methode für genauer und gerechter halten (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 33). Dem entsprechend hat der Senat unter Hinweis auf das Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen klargestellt, dass er die Wahl einer anderen Prüfmethode billigt, soweit eine Prüfung anhand von Durchschnittswerten nicht effektiv ist (BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 14; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 33 RdNr 27 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 72/03 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 8 RdNr 10; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 15; vgl zu dem Ganzen BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 44/
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Nr 23). Eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist von dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. 2. Eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegt ebenfalls nicht vor. Diese setzt voraus, dass das LSG seiner Entscheidung einen Rechtssatz tragend zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin rügt, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von der Entscheidung des Senats vom 9.4.2008 (B 6 KA 34/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 18) ab, dass die Prüfung nach Durchschnittswerten ein subsidiäres Prüfverfahren sei. Als untergeordnetes Prüfverfahren dürfe es erst dann zur Anwendung kommen, wenn die in einer PrüfV geregelte übergeordnete Prüfmethode ausgeschöpft sei. Ein dieser letzten Aussage entsprechender Rechtssatz ist in dem BSG-Urteil jedoch nicht enthalten. Vielmehr hat der Senat - wie oben dargelegt - in der zitierten Entscheidung ausgeführt, Adressat des Appells, den Übergang von der Durchschnittsprüfung zu einer Prüfung nach Stichproben sowie nach Richtgrößen umzusetzen, sind nicht die Prüfgremien, sondern ua die Vertragspartner iS des § 106 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 4 SGB V idF des GMG. Das Zusammenwirken der Vorschriften über die Ersetzung der Prüfung nach Durchschnittswerten als Regelprüfmethode durch die Stichprobenprüfung in Verbindung mit einer Ermächtigung an die Vertragspartner, die seit Jahrzehnten praktizierten Durchschnittswertprüfungen fortzuführen, kann nur so verstanden werden, dass ein nachhaltiger Auftrag an die Selbstverwaltung erteilt wurde, für eine effektive Prüfung auf der Basis von Stichproben zu sorgen, dass aber zumindest für eine gesetzlich nicht näher bestimmte Übergangszeit an dem bisherigen Prüfinstrumentarium festgehalten werden durfte (vgl BSG Urteil vom 9.4.2008, aaO, RdNr 19, 21). Ein Rechtssatz, die zuständigen Prüfgremien (hier: die Prüfungsstelle) dürften stets erst dann auf eine Prüfung nach Durchschnittswerten zurückgreifen, wenn die übergeordnete Prüfmethode im konkreten Prüffall ausgeschöpft sei, lässt sich der zitierten Entscheidung dagegen nicht entnehmen. Dies wäre auch nicht mit der - ebenfalls bereits dargelegten - ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen, dass das Gebot der Effektivität der Wirtschaftlichkeitsprüfung es erforderlich machen kann, neue Prüfungsarten anzuwenden, die weder gesetzlich vorgesehen noch gesamtvertraglich vereinbart worden sind oder eine andere als die Regelprüfmethode zu wählen, soweit die Regelprüfmethode sich nicht als effektiv erweist (vgl BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 44/
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Nr 20, 23). Selbst wenn man den von der Klägerin dem Senatsurteil vom 9.4.2008 entnommenen Rechtssatz darauf beschränkt, dass die Prüfung nach Durchschnittswerten ein subsidiäres Prüfverfahren sei, ist eine Divergenz in dem Sinne, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte, nicht ersichtlich. Das LSG führt vielmehr selbst in den Entscheidungsgründen aus, man könne die statistische Vergleichsprüfung seit der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 106 SGB V nicht mehr als gesetzlich vorgegebene Regelprüfmethode bezeichnen. Demnach sieht das LSG, entgegen dem Vortrag der Klägerin, die in der PrüfV vorgesehene Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Durchschnittswerten gerade nicht als "Regelfall" an (so aber die Beschwerdebegründung S 11). Entsprechendes gilt, soweit das LSG ausgeführt hat, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass eine statistische Vergleichsprüfung seit dem 1.1.2004 "nicht mehr die am häufigsten angewandte Prüfungsmethode sein darf". Das LSG stellt damit nicht in Frage, dass es sich bei dieser Prüfmethode nicht mehr um die gesetzlich vorgegebene Regelprüfmethode handelt.“ Randnummer 68 Auch diesen Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Sachprüfung uneingeschränkt an. Randnummer 69
- Die zitierten Ausführungen des
- Senats des Landessozialgerichts und diejenigen des
- Senats des Bundessozialgerichts sind umso mehr auf den vorliegenden Fall übertragbar, als die vom Beklagten praktizierte Methode hier wie dort identisch war, nämlich die statistische Vergleichsprüfung in Verbindung mit ergänzenden eingeschränkten Einzelfallprüfungen. Unterschiedlich war nur die Einleitung des jeweiligen Prüfverfahrens; in den Quartalen III/11 und IV/12 erfolgte die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Anträge der Krankenkassen und der KZV nach § 8 Abs. 2 der Prüfvereinbarung 2006/2008, während die Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Quartale IV/11 bis III/12 nach § 8 Abs. 1 der Prüfvereinbarung von Amts wegen als Zufälligkeitsprüfung eingeleitet wurde. Das betrifft jedoch nur das „warum“ der Wirtschaftlichkeitsprüfung und nicht das „wie“. Als geklärt und nicht mehr erläuterungsbedürftig sieht der Senat danach folgende Rechtsfragen an: Randnummer 70 - Auch in den Quartalen IV/11 bis III/12 durfte der Beklagte die Prüfmethode der statistischen Vergleichsprüfung in Verbindung mit ergänzenden eingeschränkten Einzelfallprüfungen anwenden. Dies ist insbesondere den zitierten Ausführungen aus den Beschlüssen des Bundessozialgerichts vom
- Februar 2020 zu entnehmen. Randnummer 71 - Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung hat der Beklagte nicht vorgenommen, sondern das Honorar der Klägerin für KCH-Leistungen auf 130 Prozent des Fachgruppendurchschnitts gekürzt. Das stellt eine grundsätzliche Abrechenbarkeit einzelner Leistungen nicht in Frage. Der Klägerin werden keine Verstöße gegen das Regelwerk, sondern unwirtschaftliche Behandlungs- bzw. Abrechnungsweisen vorgehalten. Randnummer 72 - Der Beklagte durfte die Klägerin im Rahmen der Vergleichsprüfung ausschließlich an den statistischen Werten der Brandenburger Vertragszahnärzteschaft messen, weil die Ausübung des Wahlrechts nach § 33 Abs. 3 Satz 3 Zahnärzte-ZV die Klägerin auch dem Regime der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Land Brandenburg unterwirft. Für durchgreifende Unterschiede im Patientenklientel der Länder Berlin und Brandenburg ist nichts ersichtlich. Randnummer 73 - Die Auswahl der geprüften KCH-Leistungen ist rechtlich beanstandungsfrei und zeigt ein auffälliges Missverhältnis einzelner von der Klägerin abgerechneter Leistungen zum Durchschnitt der Brandenburger Zahnärzte mit einer Abweichung um bis zu 45,1 Prozent im Quartal I/
- Diese Überschreitungen des durchschnittlichen Fallwerts lassen auf die Unwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Klägerin schließen. Randnummer 74 - Praxisbesonderheiten oder kompensatorische Einsparungen sind nicht nachgewiesen. Hier nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des
- Senats des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Sache L 24 KA 1/18, dort Bl. 18 bis 20 Mitte. Randnummer 75 - Das Ausmaß der Überschreitung der Durchschnittswerte der Fachgruppe erreicht auch in den Quartalen IV/11 bis III/12 die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis. Auf Bl. 20 Mitte bis Bl. 21 oben der Entscheidung zur Sache L 24 KA 1/18 wird Bezug genommen. Randnummer 76
- Über die zitierten Passagen des
- Senats des Landessozialgerichts und diejenigen des Bundessozialgerichts hinaus bleibt ergänzend mit Blick auf die vorliegende Berufungsbegründung auszuführen: Randnummer 77 - Die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in Gestalt einer Zufälligkeitsprüfung für die Quartale IV/11 bis III/12 war nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, stand § 6 Abs. 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung der durchgeführten Zufälligkeitsprüfung nicht entgegen. Die Regelung lautete: „Eine Prüfung unterbleibt, wenn der Zahnarzt oder die zahnärztlich geleitete Einrichtung nach § 1 innerhalb eines zurückliegenden Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Stichprobenziehung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlag.“ Randnummer 78 Die genannte Richtlinie beruhte auf § 106 Abs. 2b Satz 1 SGB V (in Kraft vom
- Januar 2004 bis zum
- Dezember 2016) und war als Teil des BMV-Z und des EKV-Z in Kraft seit dem
- Juli 2008 (heute ersetzt durch die „Rahmenempfehlungen nach § 106a Abs. 3 SGB V“). Danach vereinbarten die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 (Zufälligkeitsprüfung), insbesondere zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2a, zur Bestimmung und zum Umfang der Stichproben sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen, erstmalig bis zum
- Dezember
- Nach ihrem § 1 Abs. 2 waren die Richtlinien allgemeiner Inhalt der regionalen Prüfvereinbarungen nach § 106 Abs. 3 SGB V. Randnummer 79 § 6 Abs. 2 der Richtlinien kann nach dem Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung, nach Systematik und Zweck nur so verstanden werden, dass sich (nur) eine wiederholte Zufälligkeitsprüfung vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Zufälligkeitsprüfung verbietet. Denn die Richtlinien, deren Bestandteil § 6 Abs. 2 war, enthielten ausschließlich Regelungen „zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Zufälligkeitsprüfung)“. Das Gesetz ermächtigte die Richtliniengeber nicht, die Zufälligkeitsprüfung ins Verhältnis zu anderen Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu setzen und auf diese Weise zu limitieren. § 6 Abs. 2 der Richtlinien trug daher nur dem Gedanken Rechnung, dass es unbillig wäre, eine Zahnarztpraxis „zufällig“ in sehr geringen Abständen wiederholt der Zufälligkeitsprüfung zu unterziehen; nur das sollte mit der fraglichen Regelung vermieden werden. Auf eine anderweitige Wirtschaftlichkeitsprüfung, die auf Antrag der KZV oder einzelner Krankenkassen veranlasst sein konnte und ggf. nur sehr enge Ausschnitte des wirtschaftlichen Verhaltes der Zahnarztpraxis beleuchtete, durfte die Zufälligkeitsprüfung daher – wie hier – nahtlos anschließen. Dementsprechend regelte auch § 9 Abs. 1 der Richtlinien ausdrücklich, dass die Zufälligkeitsprüfung „unabhängig von bereits im Rahmen des § 106 oder § 106a SGB V durchgeführten Prüfungen nach anderen Prüfarten“ erfolge. Randnummer 80 Nichts anderes ergibt sich aus der vom Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom
- September 2022 zitierten BT-Drs. 19/
- In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom
- März 2019 zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) heißt es auf Bl. 194 zu § 106a SGB V beiläufig und in Form einer Parenthese lediglich, dass es sich bei der Zufälligkeitsprüfung um eine Prüfung „ohne vorherige Auffälligkeit“ handele. Für die These des Klägers, dass eine Zufälligkeitsprüfung nicht nahtlos an eine sonstige Wirtschaftlichkeitsprüfung, etwa in Gestalt einer Auffälligkeitsprüfung, anschließen dürfe, ist insoweit nichts zu entnehmen. Randnummer 81 Konsequent und beanstandungsfrei heißt es insoweit auch auf Ebene der KZV Brandenburg in der Protokollnotiz zur Anpassungsvereinbarung vom
- Februar 2008: „Zufälligkeitsprüfung: (…) Eine Prüfung unterbleibt, wenn der Vertragszahnarzt innerhalb eines zurückliegenden Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Stichprobenziehung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 9 der Gemeinsamen Prüfvereinbarung (Zufälligkeitsprüfung) unterlag.“ Ein Verstoß gegen die Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung liegt hierin nicht. Randnummer 82 - Der vorliegende Fall der Klägerin ist als Einzelfall zu würdigen. Es ist nicht ersichtlich, was es zu der gebotenen rechtlichen Würdigung beitragen soll, eine Übersicht über die von den Brandenburger Prüfgremien angewandten Prüfmethoden in das Verfahren einzubeziehen. Randnummer 83 - Die vom Beklagten vorgenommene Grenzwertziehung bei 120 Prozent des Fachgruppendurchschnitts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat bereits der
- Senat des Landessozialgerichts in seiner zitierten Entscheidung begründet. Die Auffassung der Klägerin, bei drei Partnern der üBAG sei der Grenzwert auf 160 Prozent anzuheben, unterliegt einem Denkfehler, denn das Tätigwerden einer Mehrheit von Vertragszahnärzten ändert nichts an den Durchschnittswerten, die die Praxis als ganze abgerechnet hat bzw. abrechnen darf. Randnummer 84 - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Verfahren vor den Prüfgremien bzw. sonstige Verfahrensfehler sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Prüfgremien haben den Sachverhalt vorbildlich und transparent aufgeklärt. Die Klägerin hatte wiederholt Gelegenheit, sich eingehend zum Sachverhalt zu äußern. Randnummer 85 - Die Behauptungen der Klägerin zu einer Vielzahl „schwerer Fälle“, womit sie auf Praxisbesonderheiten zielt, bleiben unsubstantiiert. Hier hätte nicht pauschal behauptend, sondern konkret patientenbezogen vorgetragen werden müssen. Randnummer 86 - Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die am
- Januar 2013 durchgeführte Stichprobenziehung nicht rechtlich einwandfrei war. Der Beklagte hat ein diesbezügliches Protokoll, das unter Nr. 28 die Klägerin aufführt, nachträglich zu den Akten gereicht. Randnummer 87
- Dem Beweisantrag der Klägerin musste der Senat nicht folgen. Er zielt auf die Geltendmachung kompensatorischer Einsparungen. Allerdings ist die Beweisfrage schon unzulässig, denn sie ist abstrakt formuliert und zielt auf allgemeine zahnmedizinische Ausführungen zur Frage, ob es zwischen Überkronungen und mehrflächigen Füllungen zahnmedizinisch sich überschneidende Indikationen gibt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klärung dieser abstrakten Frage vorliegend von Nutzen sein sollte. Die Beweisfrage umfasst keine Tatsache, die in Zusammenhang mit der Geltendmachung kompensatorischer Einsparungen von Nutzen wäre. Der Klägerin hätte es vielmehr oblegen, die zitierten Ausführungen des Beklagten zu „Füllungen, insbesondere 13b und 13c“ einzelfallbezogen und substantiiert zu widerlegen. Daran fehlt es. Allein mit der begehrten Feststellung, dass es zwischen Überkronungen und mehrflächigen Füllungen zahnmedizinisch sich überschneidende Indikationen gibt, kann die Klägerin nicht den Nachweis führen, dass sie im Einzelfall wirtschaftlich behandelt hat. Unabhängig davon ist die rechtliche Prüfung durch den Senat auf das Tatsachenmaterial beschränkt, das der Beklagte im Verwaltungsverfahren ermittelt und das die Klägerin im Verwaltungsverfahren beigesteuert hat: Ihrer Mitwirkungsobliegenheit hatte die Klägerin im Verfahren vor den Prüfgremien zu genügen. Der Senat darf seiner Entscheidung keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen als denjenigen, von dem der Beklagte ausgegangen ist. Die Gerichte prüfen insofern nur, ob der Beklagte seiner Entscheidung einen richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom
- September 2011, L 7 KA 16/08 , zitiert nach juris, dort Rdnr. 24; Urteil vom
- November 2012, L 7 KA 120/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Urteil vom
- November 2018, L 7 KA 29/15 , zitiert nach juris, dort Rdnr. 25). Hieran hat der Senat keinen Zweifel. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 89 Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor. Insbesondere besitzt die sich aus § 6 Abs. 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung ergebende Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung, denn bei diesen Richtlinien handelt es sich um ausgelaufenes Recht. Die Rahmenempfehlungen nach § 106a Abs. 3 SGB V enthalten keine entsprechende Regelung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001521692