1 AO steht nicht entgegen, dass die unzutreffende Berücksichtigung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dadurch entstanden ist, dass das Finanzamt mit einem auf Antrag der Steuerpflichtigen geänderten Einkommensteuerbescheid von der zuvor zutreffenden Berücksichtigung der von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten abgewichen ist. (Rn.21) 2. Für die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO auf einen auf Antrag
Steuerpflichtigen geänderten Einkommensteuerbescheid ist entscheidend, dass der geänderte Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch ist (vgl. Literatur; in diesem Sinne wohl auch BFH-Urteil vom 08.09.2021 - X R 5/21). (Rn.20) 3. Unerheblich für die Anwendung
1 AO ist, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreibfehler oder Rechenfehler oder dem Finanzamt bei Erlass
Steuerbescheids ein mechanisches Versehen, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, und ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt (vgl. Rechtsprechung und Literatur). (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte befugt war, einen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger zu ändern. Randnummer 2 Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, außerdem die Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und der Kläger aus Renten. Randnummer 3 Die Klägerin erzielte ihre Einkünfte von Januar bis September 2018 aus einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz, woraus sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 24.548,22 € erzielte. Ab Oktober 2018 stand die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur C… Universität, woraus sie im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.736,75 € erzielte. Entsprechende Lohnsteuerbescheinigungen wurden dem Beklagten elektronisch übermittelt. Randnummer 4 Am 04.02.2020 reichten die Kläger ihre unter Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten erstellte Einkommensteuererklärung 2018 beim Beklagten ein. Darin erklärten die Kläger Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12.736,00 € und Werbungskosten in Gestalt von anteiligen Steuerberatungskosten in Höhe von 152,00 €. Der Beklagte setze daraufhin unter Ansatz eines Bruttoarbeitslohns der Klägerin in Höhe von 37.284,00 € (was der Summe der in den dem Beklagten vorliegenden Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Bruttoarbeitslöhne entspricht) und im Übrigen der Einkommensteuererklärung folgend mit einem nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 03.04.2020 die Einkommensteuer 2018 auf 10.104,00 € fest, den er dem Kläger-Vertreter bekanntgab. Der für die Klägerin angesetzte Bruttoarbeitslohn war aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich. Im Übrigen (in den weiteren Erläuterungen) wurde auf die Abweichung zur Einkommensteuererklärung nicht hingewiesen. Randnummer 5 Am 08.04.2020 reichten die Kläger wiederum unter Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten eine geänderte Einkommensteuererklärung 2018 ein, in der sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie in der ursprünglichen Erklärung einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.736,00 €, jedoch weitere Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort D… erklärten. In einem Begleitschreiben gaben sie an, dass dies als Einspruch zu verstehen sei und dass bei der ursprünglichen Einkommensteuererklärung die Kosten der Klägerin für die doppelte Haushaltsführung fehlten. Randnummer 6 Am 23.04.2020 setzte der Beklagte mit einem nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung –AO– geänderten Bescheid die Einkommensteuer 2018 auf 2.676,00 € herab. Dabei ging er von einem Bruttoarbeitslohn der Klägerin in Höhe von 12.736,00 € und weiteren Werbungskosten aus der doppelten Haushaltsführung in Höhe 3.169,00 € aus. Randnummer 7 Mit einem unter Berufung auf § 129 AO geänderten Bescheid vom 27.05.2021 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 9.400,00 € herauf, was zu einer Nachzahlung in Höhe von 3.569,00 € führte. Nunmehr ging er wiederum von einem Bruttoarbeitslohn der Klägerin in Höhe von 37.294,00 € aus und wies darauf hin, dass ein Übernahmefehler vorgelegen habe. Denn die Kläger hätten in der Einkommensteuererklärung 2018 vom 08.04.2020 nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 erklärt. Die Korrektur erfolge hinsichtlich der Einkünfte aus dem vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 bestehenden Arbeitsverhältnis. Randnummer 8 Dagegen legten die Kläger am 24.06.2021 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2021 als unbegründet zurückwies. Randnummer 9 Darauf haben die Kläger am 01.11.2021 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Einkommensteuerbescheid vom 23.04.2020 zu Lasten der Kläger zu ändern. Der Bruttoarbeitslohn bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit sei allerdings in der Sache zutreffend angesetzt worden. Versehentlich seien diese Einkünfte nicht vollständig erklärt worden, weil es zwei Lohnsteuerbescheinigungen gegeben habe. Auch bei der Abgabe der geänderten Einkommensteuererklärung am 08.04.2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass ein erhöhter Arbeitslohn überhaupt vorgelegen habe. Der Beklagte habe nicht überzeugend dargelegt, dass ihm bei Erlass
Einkommensteuerbescheids vom 23.04.2020 ein mechanisches Versehen i.S.
Vielmehr sei ein Fehler in der Rechtsanwendung, der auch in einem Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und -würdigung bestehen könne, nicht auszuschließen. Gegen einen bloßen Übernahmefehler spreche insbesondere, dass der Beklagte in seinem Einkommensteuerbescheid vom 03.04.2020 bereits den zutreffenden Bruttoarbeitslohn der Klägerin berücksichtigt habe. Wenn er sodann im Zuge der Einspruchsbearbeitung, die er gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO unter erneuter Prüfung der Sache in vollem Umfang vorzunehmen habe, davon abweiche und den erklärten niedrigeren Bruttoarbeitslohn berücksichtige, spreche dies dafür, dass ein Rechtsfehler vorliege. Unklarheiten insoweit gingen zu Lasten
Beklagten. Randnummer 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 27.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2021 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hält die Klage für unbegründet. Die nach § 129 AO erfolgte Berichtigung durch den Einkommensteuerbescheid vom 27.05.2021 sei zu Recht erfolgt. Dass die Angaben zum Arbeitslohn in den Einkommensteuererklärungen offenbar i.S.
AO gewesen seien, ergebe sich daraus, dass der erklärte Arbeitslohn nur auf ein Drittel
Veranlagungszeitraums entfallen sei. Diese Unvollständigkeit hätte sowohl der Klägerin als auch ihrem Bevollmächtigten bei der Prüfung
Bescheids vom 03.04.2020 auffallen müssen. Der Ansatz
zu niedrig erklärten Arbeitslohnes beruhe nicht auf einem rechtlichen Irrtum der zuständigen Dienstkraft oder auf mangelnder Sachaufklärung, sondern allein auf der maschinellen Übernahme der fehlerhaften Angaben in der geänderten Steuererklärung vom 08.04.2020. Diese habe nach den Angaben der Kläger ausschließlich der Nacherklärung von Werbungskosten dienen sollen. Für die Einzelheiten nimmt das Gericht insoweit auf die Gründe der Einspruchsentscheidung (Seite 4 f.) Bezug. Randnummer 13 Das Gericht hat mit Schreiben vom 22.08.2022 darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob der angefochtene Bescheid nach § 175b Abs. 1 AO ergehen könne. Von der den Beteiligten eingeräumten Möglichkeit, sich dazu zu äußern, haben sie keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 14 Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten, den der Beklagte für die Kläger unter der Steuer-Nr. … führt, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ohne mündliche Verhandlung, weil die Sach- und Rechtslage hinreichend schriftlich erörtert wurde und die Beteiligten keinen weiteren Erörterungsbedarf erkennen lassen. Randnummer 16 II. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Die Kläger werden durch den angefochtenen Bescheid i.S.
1 und 2 FGO nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war befugt, den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23.04.2020 mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 27.05.2021 zu Lasten der Kläger zu ändern. Randnummer 18 1. a) Eine solche Änderungsbefugnis ergab sich jedenfalls aus § 175b Abs. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne
§ 93c AO enthält Vorgaben für die elektronische Übermittlung von steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen durch Dritte und verweist in seinem Abs. 1 auf anderweitige gesetzliche Vorschriften, die Grundlage für die Übermittlungspflicht sind. Randnummer 19 b) Eine solche Übermittlungspflicht ergibt sich u.a. aus § 41b Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG–. Danach hat der Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende
Kalenderjahres das Lohnkonto
Arbeitnehmers abzuschließen und aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto nach
sen Abschluss für jeden Arbeitnehmer der für
sen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe
Angaben zur Art und Höhe
gezahlten Arbeitslohns (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Unbeachtlich ist, dass weder § 93c AO die Vorschrift
G, noch die in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 ff. EStG genannten Daten ausdrücklich erwähnt. Denn der Regelungsbereich
AO erfasst nach dem Wortlaut
Eingangssatzes seines Abs. 1 alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten, deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem Einzelsteuergesetz ("auf Grund gesetzlicher Vorschriften") angeordnet wird. Auch die weiteren Absätze
AO erfassen erkennbar nicht lediglich die Mindestinhalte
"Datensatzes" nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern sämtliche übermittlungspflichtige "Daten" i.S.
Eingangssatzes
1 AO i.V. mit den Einzelsteuergesetzen. Dies entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Auffassung, wonach § 175b AO für alle Fälle gelten soll, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO richtet (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung
Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BT-Drs. 18/7457, S. 88; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2022, 398, Rn. 31). Randnummer 20 c) Es kommt nicht darauf an, ob den Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i.S.
AO oder dem Finanzamt bei Erlass
Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i.S.
AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist (BT-Drs. 18/7457, 88; AEAO zu § 175b Nr. 1; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 09.03.2021 – 1 K 2809/19 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 989; jedenfalls im Ergebnis bestätigt durch BFH, Urteil vom 08.09.2021 – X R 5/21, BStBl. II 2022, 398, Rn. 31 f.; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO,
1 AO unerheblich, ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden zur Last fällt (Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 16.01.2018, § 175b Rn. 1a; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 21. Edition 01.07.2022, § 175b Rn. 56). Entscheidend ist, dass der geänderte Steuerbescheid materiell-rechtlich falsch war (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung
Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BT-Drs. 18/7457, S. 89; Klomp in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO,
Streitjahres bezogenen Arbeitslohn nicht berücksichtigte. Dass der Beklagte bei einem Abgleich der mit der geänderten Einkommensteuererklärung 2018 vom 08.04.2020 erklärten Besteuerungsgrundlagen mit den ihm vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen die Unrichtigkeit der Erklärung hätte feststellen können, ist nach den unter II. 1. c angestellten Erwägungen ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass den steuerlich vertretenen Klägern bei einer Prüfung
Einkommensteuerbescheids 2018 vom 03.04.2020 die Unrichtigkeit der eigenen Angaben zur Höhe
Bruttoarbeitslohns der Klägerin hätte auffallen sollen. Dem Wortlaut und Zweck
1 AO steht auch nicht entgegen, dass die unzutreffende Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dadurch entstanden ist, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.04.2020 von der zuvor zutreffenden Berücksichtigung abgewichen ist. Denn § 175b Abs. 1 AO stellt keine einschränkenden Voraussetzungen für die Änderungspflicht auf. Wie unter II.
Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001522075
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.