Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung Orientierungssatz 1. Eine verdeckte Einlage, die auf der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, kann zwar nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen der empfangenden Körperschaft erhöhen. An einer Nichtberücksichtigung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt es jedoch, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, sie jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerfrei ist und ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.06.2018 - I R 94/15). (Rn.28) 2. Der anderweitigen Auffassung der Finanzverwaltung in BStBl I 2020, 1226 ist nicht zu folgen. (Rn.28) Tenor Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 sowie über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, alle vom 21. Juni 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Strittig ist die einkommenserhöhende Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in Höhe von 519.000,00 €. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt seit 2012 in eine Spielhalle. Anteilseigner sind jeweils zu 50 % die C... GmbH (bis 31.5.2021: D… GmbH) und Frau E…, deren Anteile treuhänderisch von der C… GmbH gehalten werden. C… GmbH ist 100-prozentige Tochter der F… GmbH. Die F… GmbH und die nachfolgend erwähnte H… GmbH sind 100-prozentige Töchter eines aus mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften bestehenden Konsortiums (im Folgenden: Muttergesellschaften). Randnummer 3 Bis zum 31.12.2011 wurde die Spielhalle von der I… GmbH betrieben. Das Stammkapital der I… GmbH betrug 25.000 €. Alleinige Anteilseignerin war die J… GmbH. Die gesamte Ladeneinrichtung sowie die Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte hatte die I… GmbH angemietet bzw. geleast. Die Klägerin veräußerte mit Vertrag vom 21. Dezember 2009 Miet- und Pachtrechte im Wert von 450.000 €, Anlagevermögen im Wert von 7.500 € und Wechslerbestände im Wert von 42.500 € an die I… GmbH. Als Kaufpreis zahlte die I… GmbH 500.000 € an die Klägerin. Randnummer 4 Die H… GmbH verkaufte mit Vertrag vom 21. Dezember 2010 ihre Anteile an der I… GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000 € an die Klägerin. Die Klägerin aktivierte zum 31.12.2020 Anschaffungskosten in Höhe von 25.168 €. Randnummer 5 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verkauf der Geschäftsanteile an der I… GmbH an die Klägerin halte einem Fremdvergleich nicht stand. Wenn man davon ausgehe, dass der Verkauf der Assets an die I… GmbH im Jahr 2009 zu fremdüblichen Konditionen erfolgt sei, sei der Kaufpreis zu niedrig bemessen worden. Der Einwand, die I… GmbH habe nicht über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügt, weshalb die Anteile wertlos gewesen seien, greife nicht durch. Die Genehmigungen seien auch beim Verkauf der Assets nicht Gegenstand der Übertragung gewesen und hätten folglich keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises gehabt. Ausgehend von dem Jahresergebnis der I… GmbH seien die internen Zinsaufwendungen, die Ertragsteuerbelastung und die Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter korrigiert worden, der so ermittelte Wert um eine Ertragsteuerbelastung von pauschal 30% gemindert und mit dem Faktor 4 multipliziert worden. Zudem sei ein Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen worden. Damit sei berücksichtigt worden, dass ein fremder Dritter keine Synergieeffekte aus dem Anteilskauf habe ziehen können. Hiernach ergebe sich ein Wert der Geschäftsanteile in Höhe von 844.000 €, der Nettosubstanzwert betrage 264.500 €. Zur Berücksichtigung eines angemessenen Interessenausgleichs sei ein Mittelwert in Höhe von 544.000 € anzusetzen, so dass der Klägerin ein Vorteil in Höhe von 519.000 € zugewendet worden sei. Die Vorteilszuwendung sei von einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet worden, da die Verkäuferin Schwestergesellschaft der F… GmbH sei. Randnummer 6 Der Gewinn der Klägerin sei demnach um 519.000 € zu erhöhen. Zwar sei grundsätzlich der Gewinn aus der Buchwerterhöhung im Rahmen der Einkommensermittlung zu neutralisieren, dies gelte jedoch nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung bei der dem Gesellschafter nahe stehende Person, hier der H… GmbH, das Einkommen nicht gemindert habe. Aus Sicht der BP liege bei der H… GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Da die Veranlagung bei der H… GmbH nicht mehr geändert werden könne und die vGA dort nicht berücksichtigt worden sei, verbleibe es bei der Gewinnerhöhung bei der Klägerin. Randnummer 7 Die Klägerin legte gegen die auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellung für das Streitjahr ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zur Gewerbesteuer, alle vom 21. Juni 2019, Einspruch ein. Sie machte geltend, selbst wenn eine vGA in Höhe von 519.000 € anzunehmen wäre, würden sich nicht die von der Betriebsprüfung angenommenen Rechtsfolgen ergeben. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG scheitere vorliegend deshalb, weil die Gewinnausschüttung bei der H… GmbH nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei gewesen wäre. Unerheblich sei nach der Rechtsprechung des BFH (I R 94/15), ob die vGA nicht angesetzt worden oder formal erfasst und aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt worden sei. Unerheblich sei nach der Rechtsprechung auch, dass 5% der vGA als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten. Im Rahmen der § 8 Abs. 3 Satz 3 ff KStG gehe es nicht um die Kürzung von Betriebsausgaben, sondern um die korrespondierende Erfassung von verdeckter Gewinnausschüttung und Einlage in Dreiecksfällen. Randnummer 8 Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung des BFH sei über den entschiedenen Einzelfall nicht anwendbar. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen erfülle die rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der vGA das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG. Randnummer 9 Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Anteile an der I… GmbH seien im Zeitpunkt des Anteilserwerbes wertlos gewesen. Der maßgebliche Wert habe in dem veräußerten Miet- und Pachtrecht, welches die wertbildenden Faktoren einer Spielhalle in Gestalt der Kosten für die Projektentwicklung einschließlich Mietrecht und Vergütung der Lage abbilde. Dieses Wirtschaftsgut sei für die I… GmbH wertlos geworden, weil die zuständige Behörde die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle nicht erteilt habe. Die Abwertung des Miet- und Pachtrechts schlage auf den Anteilswert durch. Randnummer 10 Zudem lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG nicht vor. Er liege zwar eine verdeckte Einlage vor und die Einlage beruhe auf einer vGA einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person. Die vGA sei auch bei den Muttergesellschaften nicht berücksichtigt worden. Die Nichtberücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung sei jedoch unbeachtlich, weil sie nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei gewesen wäre. Im Übrigen habe eine eventuell anzunehmende vGA das Einkommen der übertragenden Gesellschaft nicht gemindert. In gleicher Weise, wie ein hypothetischer Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei geblieben wäre, sei der Verlust nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich unberücksichtigt geblieben. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, 1. den angefochtenen Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben; 2. den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben; 3. den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben; 4. den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben; 5. hilfsweise, die Revision zuzulassen. 6. die Hinzuziehung zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte meint, dem erstmaligen Vortrag der Klägerin, die Geschäftsanteile seien wertlos, könne nicht gefolgt werden. Der Betriebsprüfer habe das auch aus der Sicht der Klägerin branchenübliche Bewertungsverfahren nach dem so genannten Multiplikatorverfahren angewendet. Dabei sei der Faktor 4 angesetzt worden, auch das beruhe auf den Angaben der Klägerin. Zur Annäherung an den Verkehrswert von 2009 sei letztlich nur ein Mittelwert aus dem Ertragswert und dem Substanzwert angesetzt worden. Die Konzession sei bereits bei Verkauf der Vermögensgegenstände bei der Klägerin verblieben. Die I… GmbH habe auch einen Jahresüberschuss im Jahr 201 erzielt, im Übrigen sei entgegen den Ausführungen der Klägerin das … auch im Jahr 2011 von der I… GmbH weiter betrieben worden. Randnummer 14 Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass die vGA bei den Muttergesellschaften hätte berücksichtigt werden müssen, führt er aus, dass die vGA bei den Muttergesellschaften wegen § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Dagegen sei die verdeckte Einlage bei der Klägerin nicht nach § 8b Abs. 1 Satz 5 KStG steuerfrei gestellt worden, dies sei unzutreffend. Es sei beabsichtigt, die zuständigen Finanzämter der Muttergesellschaften vorbehaltlich des weiteren Fortgangs des Klageverfahrens um entsprechende Korrektur zu bitten. Randnummer 15 Im Übrigen wiederholt er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht das Einkommen der Klägerin um eine verdeckte Einlage in Höhe von 519.000 € erhöht. Randnummer 17 Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen grundsätzlich nicht das Einkommen. Eine verdeckte Einlage erhöht ausnahmsweise dann das Einkommen, wenn eine vGA das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG) oder wenn die verdeckte Einlage auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die vGA hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG). Im Streitfall sind weder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG noch die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt. Randnummer 18 I. Der Verkauf der Anteile an der I… GmbH durch die H… GmbH an die Klägerin bewirkt eine vGA an die Muttergesellschaften der H… GmbH und F… GmbH, die über die F… GmbH als Schwestergesellschaft und der C… GmbH als Tochtergesellschaft zu einer verdeckten Einlage bei der Klägerin führt. Randnummer 19
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