Eingruppierung - höherwertige Tätigkeit - rückwirkende, dauerhafte Zuweisung - Zeitpunkt Leitsatz 1. Für die Bestimmung der richtigen Stufe nach einer Höhergruppierung kommt es auf den Zeitpunkt der Höhergruppierung und damit auf den Zeitpunkt an, zudem dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit wirksam dauerhaft übertragen worden ist. Eine nur vorübergehend übertragene, höherwertige Tätigkeit löst keine höhere Eingruppierung aus. (Rn.33) 2. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Beschäftigten dauerhaft nur Tätigkeiten zuweisen, die von ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe entsprechen, in der der Beschäftigte eingruppiert ist. (Rn.37) Die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen setzt eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus. Diese beinhaltet nicht nur die Frage, ob dem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird, sondern auch den Zeitpunkt ab dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 26. Mai 2021, 56 Ca 12474/20, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Mai 2021, Az. 56 Ca 12474/20, abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2020 in der Stufe 5 der Entgeltgruppe E 9a des TV-L eingruppiert ist. II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach einer rückwirkenden dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 1995 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er war zunächst als Polizeiangestellter im Objektschutz und nachfolgend beim Gefangenendienst im Abschiebegewahrsam tätig. 2006 wechselte er auf eigenen Wunsch zur Parkraumbewirtschaftung des Ordnungsamtes C. Im Jahr 2010 kehrte er zur Polizei zurück und wurde mit Wirkung zum 1. November 2010 von der Vergütungsgruppe VIb BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3+ TV-L übergeleitet und mit Wirkung zum 22. Dezember 2012 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TV-L höhergruppiert und entsprechend vergütet. Ab Dezember 2015 vergütetet das beklagte Land den Kläger aufgrund des vollzogenen Stufenaufstiegs nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TV-L. Randnummer 3 Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin Videodokumentation“ beim LKA 62 (KZ 2-012-18), bewertet nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 TV-L (Teil I der Anlage A zum TV-L). Mit Wirkung vom 1. August 2019 setzte das beklagte Land den Kläger zunächst probeweise auf dieser Stelle ein. Aufgrund der vorübergehenden Übertragung erhielt der Kläger weiterhin Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TV-L. Bis November 2019 betrug sein Tabellenentgelt 3.177,31 EUR brutto. Im Dezember 2019 erhielt er aufgrund des erneuten Stufenaufstiegs eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TV-L. Im Dezember 2019 betrug das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TV-L 3.302,32 EUR brutto. Ab Januar 2020 erhöhte sich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TV-L auf 3.405,35 EUR brutto. Randnummer 4 Das beklagte Land entschied noch im Jahr 2019, die dem Kläger probeweise übertragene Stelle dauerhaft zu übertragen. In einem Schreiben der Stellenwirtschaft vom 7. November 2019 an die Personalstelle heißt es: Randnummer 5 „Dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten … Mit Wirkung vom 01.08.2019 wird dem Vollzeitbeschäftigten Herrn D. Z., …, eingruppiert in EG 8 TV-L, Stelle der EG 6 TV-L, … dauerhaft das höherwertige Aufgabengebiet „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Videodokumentation“ bei LKA 62, bewertet nach EG 9 Fgr. 3 Teil I der Anlage A zum TV-L, unter Änderung seines Beschäftigungsverhältnisses, übertragen. Sein Entgelt nach EG 9 Fgr. 3 TV-L, Erfahrungsstufe 3 (mit Garantiebetrag), erhält Herr Z. rückwirkend unter Berücksichtigung des vorgenannten Sachverhalts aus dem Kapitel 0543/42801. … Gleichzeitig wird der Beschäftigte mit Wirkung vom 01.08.2019 von der Stelle der EG 6 TV-L, verbunden mit dem Aufgabengebiet „Gefangenenbewacher/in“ … auf die Stelle der EG 9 Fgr. 3 TV-L, verbunden mit dem Aufgabengebiet „SB/in Videodokumentation“ … umgesetzt.“ Randnummer 6 Das interne Schreiben ist hinter der Angabe „LKA St 32“ mit einer handschriftlichen Paraphe mit dem handschriftlichen Zusatz „18/12/19“ versehen worden. Es wird insoweit auf die Anlage K1, Blatt 7 der Akte, Bezug genommen. Randnummer 7 Das beklagte Land setzte den Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2020 von der rückwirkenden dauerhaften Übertragung der Tätigkeit in Kenntnis. Das Schreiben (Anlage K 2, Blatt 8 f. der Akte) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 8 „… Mit Wirkung vom 1. August 2019 wurde Ihnen nach festgestellter Eignung nunmehr dauerhaft die Tätigkeit Sachbearbeiter Videodokumentation bei LKA 62 übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 9A einzige Fgr. (Teil I der Entgeltordnung zum TV-L) entspricht. Randnummer 9 Gemäß § 17 Abs. 4 TV-L werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisherigen Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Randnummer 10 Sie werden daher ab 1. August 2019 in die Entgeltgruppe 9A Stufe 3 TV-L eingruppiert. Daneben erhalten Sie einen Garantiebetrag. …“ Randnummer 11 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2020 (Anlage K3, Blatt 9 der Akte) machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 5 der Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung zum TV-L geltend. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 15. Mai 2020 ab (Anlage K4, Blatt 10 der Akte). Randnummer 12 Mit seiner am 23. September 2020 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 1. Oktober 2020 zugestellten Klage hat der Kläger die begehrte Stufenzuordnung weiterverfolgt. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2020 in der Stufe 5 der Entgeltgruppe E 9 eingruppiert ist. Randnummer 15 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2021 die Klage abgewiesen. Es hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass beklagte Land die Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L fehlerfrei vorgenommen habe. Bei der Eingruppierung und der Ermittlung der zutreffenden Stufenzuordnung sei auf den Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit abzustellen. Die rückwirkende dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zum 1. August 2019 habe die Höhergruppierung des Klägers mit Wirkung zum 1. August 2019 zur Folge. Für die Bestimmung der Stufenzuordnung sei ebenfalls auf den 1. August 2019 und das zu diesem Zeitpunkt vom Kläger bezogene Entgelt abzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 41 – 47 der Akte Bezug genommen. Randnummer 18 Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Mai 2021 ist dem Kläger am 18. Oktober 2021 (Blatt 48 der Akte) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 15. November 2021 (Blatt 53 der Akte) beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung hat der Kläger am 14. Dezember 2021 (Blatt 59 der Akte) beim Landesarbeitsgericht eingereicht. Randnummer 19 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, für die Bestimmung der Stufenzuordnung sei nicht auf August 2019, sondern auf Februar 2020 abzustellen. Dem Kläger sei die höherwertige Tätigkeit erst mit Schreiben vom 13. Februar 2020 dauerhaft übertragen worden. Es sei nicht möglich, im Februar 2020 für ein halbes Jahr rückwirkend die Tätigkeit dauerhaft zu übertragen und dadurch für den Kläger ungünstigere tarifliche Folgen herbeizuführen. Unerheblich sei, wann die Beklagte die Entscheidung getroffen habe, dem Kläger die Stelle dauerhaft zu übertragen. Es komme auf den Tag der Bekanntgabe der dauerhaften Übertragung auf den Kläger an. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 bei Abänderung des am 26. Mai 2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin, Az. 56 Ca 12474/20 festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2020 in der Stufe 5 der Entgeltgruppe E 9a des TV-L eingruppiert ist. Randnummer 22 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor, maßgebender Zeitpunkt für die Eingruppierung und Stufenzuordnung sei der 1. August 2019. Die rückwirkende dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zum 1. August 2019 sei zulässig, weil der Kläger die Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt habe. Der Kläger werde so gestellt, als hätte das beklagte Land die höherwertige Tätigkeit zunächst nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft übertragen. Der Kläger werde aufgrund der „Tarifautomatik“ von Beginn an in die „richtige“ Entgeltgruppe eingruppiert. Soweit sich hieraus ungünstige tarifliche Folgen ergeben, sei dies unbeachtlich und von der Tarifautonomie gedeckt. Die Zulässigkeit der rückwirkenden Übertragung liege im Interesse der Tarifvertragsparteien und der Tarifbeschäftigten und habe im Regelfall günstigere Folgen für die Beschäftigten (frühere Höhergruppierung). Das in Ausnahmefällen die rückwirkende Übertragung nachteilhaft für die Beschäftigten sein könne, mache diese nicht unzulässig. Die tariflichen Regelungen sähen kein „Rosinenpicken“ vor, in der die rückwirkende Übertragung nach Belieben des Beschäftigten zulässig oder unzulässig sei. Zudem sei die rückwirkende dauerhafte Übertragung der Stelle spätestens mit der „Organisationsverfügung“ vom 7. November 2019 erfolgt und damit vor der Entgelterhöhung des Klägers im Dezember 2019. Das beklagte Land habe die „probeweise“ Übertragung der Stelle jederzeit beenden können. Es käme dabei nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an den Kläger im Februar 2020 an. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze vom 14. Dezember 2021 (Blatt 59 – 63 der Akte), vom 19. Januar 2022 (Blatt 72 – 75 der Akte), vom 23. Februar 2022 (Blatt 79 – 80 der Akte) sowie vom 2. März 2022 (Blatt 83 – 84 der Akte) und auf deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Es ist festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2020 in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert ist. I. Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig. Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.