Anerkenntnis und Auflösungsantrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Kammerentscheidung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Leitsatz 1. Ein Anerkenntnis kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden, ohne dass es zwecks Erlasses eines Anerkenntnisurteils (§ 307 Satz 1 ZPO) der Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) bedarf. (Rn.16) 2. Demgegenüber kann über einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) nur im Falle einer Wiedereröffnung der Verhandlung entschieden werden. (Rn.7) 3. Eine Alleinentscheidung des Vorsitzenden bei Anerkenntnis (§ 55 Absatz 1 Nr. 3 ArbGG) darf nicht ergehen, wenn der Erlass des Anerkenntnisurteils zugleich eine Entscheidung über eine Wiedereröffnung der Verhandlung erfordert und die ehrenamtlichen Richter an der vorangegangenen mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben. Ein etwaiges Anerkenntnisurteil muss hier durch die Kammer ergehen. (Rn.17) 4. Die einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers rechtfertigende Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Absatz 1 Satz 1 KSchG) kann in Fällen einer Verdachtskündigung gegeben sein, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schwere und ehrenrührige Vorwürfe erhebt, die jedoch mangels objektiv belastbarer Anhaltspunkte oder aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Bewertung tatsächlicher Geschehnisse von vornherein nicht haltbar sind. Hat demgegenüber der Arbeitnehmer durch fahrlässiges Handeln selbst bewirkt, dass ein erster Verdacht auf ihn fällt, spricht dies gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. (Rn.13) Tenor I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.06.2022, dem Kläger am gleichen Tag zugestellt, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.06.2022, dem Kläger zugestellt am 16.06.2022, aufgelöst worden ist und dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30.11.2022 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenführer weiter zu beschäftigen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird für die Beklagte auf 19.596,20 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien haben vorrangig über die Wirksamkeit einer fristlosen Verdachtskündigung gestritten. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.02.2011 beschäftigt. Am 27.05.2022 legte er der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Kopie Anlage B 1; Bl. 61a d. A.) vor, die Herrn „H. K.“ als ausstellenden Arzt auswies. Randnummer 3 Nach Anhörung des Klägers und des Betriebsrats sprach die Beklagte mit Schreiben vom 13.06.2022 (Kopie Anlage K 3; Bl. 14 d. A.) die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und mit Schreiben vom 15.06.2022 (Kopie Anlage K 5; Bl. 17 f. d. A.) hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30.11.2022 aus. Randnummer 4 Der Kläger hat mit einem am 24.06.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht. Die Beklagte hat die Kündigungen zunächst jeweils als Verdachts- hilfsweise Tatkündigungen verteidigt und die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2022 streitig verhandelt. Einen in der Verhandlung ebenfalls geschlossenen Vergleich mit Widerrufsfrist bis zum 10.11.2022 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2022 widerrufen. Zugleich hat sie erklärt, die geltend gemachten Forderungen anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022 hat der Kläger beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Der Rechtsstreit war entscheidungsreif und konnte durch ein durch die Kammer erlassenes Anerkenntnisurteil beendet werden. Randnummer 6 I. Die Kammer war nicht gehalten, auf Antrag des Klägers nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 156 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die nach § 136 Absatz 4 ZPO bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Randnummer 7 1. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung wäre dabei notwendig gewesen, um eine Entscheidung über den auf § 9 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gestützten Auflösungsantrag des Klägers vom 28.10.2022 herbeizuführen. So kann zwar ein Auflösungsantrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Sofern eine erstinstanzliche Antragstellung beabsichtigt ist, muss dies mit Blick auf § 137 Absatz 1, § 297 ZPO aber ebenfalls noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geschehen (vergleiche auch Linck/Krause/Bayreuther/Linck, 16. Auflage 2019, § 9 KSchG Rn. 29). Diese Antragstellung hat der Kläger hier versäumt. Randnummer 8 2. Im Rahmen der hinsichtlich der Wiedereröffnung der Verhandlung zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Kammer dabei der in Bestandsstreitigkeiten nach § 61b ArbGG in besonderem Maße gebotenen Verfahrensbeschleunigung (siehe dazu auch § 9 Absatz 1 ArbGG) den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers an der Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins eingeräumt. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine hinreichende Entschuldigung dafür geliefert hat, warum er seinen Auflösungsantrag nicht noch in der mündlichen Verhandlung angebracht hat. Insbesondere waren dem Kläger die zur Begründung seines Antrags vorgetragenen Tatsachen ebenso bekannt, wie die Möglichkeit eines Widerrufs des geschlossenen Vergleichs durch die Beklagte. Randnummer 9 3. Im Übrigen wäre der Auflösungsantrag aber auch unbegründet gewesen. Randnummer 10
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