dem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom
GG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen
Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
G sind Einkünfte (Nr. 1) bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), und (Nr. 2) bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Wohngeld im streitgegenständlichen Zeitraum. Randnummer 13 Das Wohnungsamt hat einen Wohngeldanspruch zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Unterhaltszahlungen der Eltern des Klägers seien ohne Abzug von erhöhten Werbungskosten als Einkommen anzurechnen, sodass sich kein Anspruch auf Wohngeld ergebe. Zwar handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für das dreieinhalbjährige, postgraduale Studium mit integrierter Ausbildung zum U... gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG um Werbungskosten. Danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies ist hier – unabhängig von der Frage, ob die Ausbildung des Klägers als Berufsausbildung oder Studium zu qualifizieren ist - der Fall, weil der Kläger einen Bachelor- und Masterstudienabschluss im Fach Psychologie und damit eine abgeschlossene Erstausbildung hat. Dementsprechend hat auch das Finanzamt die Aufwendungen für die Ausbildung als (vorweggenommene) Werbungskosten anerkannt. Randnummer 14 Die Werbungskosten können aber jedenfalls wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG wohngeldrechtlich nicht in Abzug gebracht werden.
G sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die Aufwendungen für seine Ausbildung sind entsprechend der Angaben des Klägers gegenüber dem Finanzamt als (vorweggenommene) Werbungskosten bei der Einkunftsart „nichtselbstständige Arbeit“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) erwachsen. Dies ergibt sich aus den Steuerbescheiden für das Jahr 2019 und 2020; letzterer liegt dem Gericht aufgrund des Parallelverfahrens des Klägers gegen das Wohnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf vor. Der Kläger hat sich mit seinen Angaben gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Einkommensart, bei denen die Werbungskosten erwachsen und abzuziehen sind, festgelegt. Bei der Unterhaltsleistung der Eltern des Klägers handelt es sich aber offensichtlich nicht um die Einkunftsart „nichtselbstständige Arbeit“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
G bestimmt sich
den §§ 13 bis 24, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören.
G setzen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitsverhältnis voraus. Ein solches besteht hier zu den Eltern offensichtlich nicht. Randnummer 15 Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich bei den Zuwendungen der Eltern des Klägers um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 14 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt (nämlich um „sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG“, nämlich gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG), oder um steuerfreie Einkünfte
GG (nämlich gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG dem Empfänger nicht zurechenbare Bezüge), wobei bei letzterer Einkunftsart Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig wären (vgl. Stadler u.a., WoGG, Stand: Oktober 2020, § 14 Rn. 10). Denn selbst wenn Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären, würde § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG den Abzug von Werbungskosten verbieten. Randnummer 16 Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegengehalten, seine Werbungskosten seien in Abzug zu bringen, weil das Wohngeldgesetz für Werbungskosten keine § 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG entsprechende Regelung vorsehe.
GG ist ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig; sogenanntes Verbot des vertikalen Verlustausgleiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Einkommenssteuerrecht. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG verweist auf § 2 Abs. 2 EStG, der seinerseits ausdrücklich eine Verweisung auf sämtliche Regelungen im Einkommenssteuergesetz zu Werbungskosten enthält, also auch auf § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG. Zum Anderen würde ein Werbungskostenabzug im Ergebnis zu einem (teilweisen) vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten führen. Denn die aus den Aufwendungen für seine Ausbildung bestehenden Werbungskosten haben ausweislich seines Einkommenssteuerbescheides 2019 und 2020 bei der Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit“ zu negativen Einkünften und damit zu einem Verlustvortrag geführt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.