Zuordnung des Fluggeräts zu einer bestimmten Lärmklasse vorsah.
dem zur Genehmigung gestellten Entwurf soll die Bemessung des Lärmzuschlages bei Fluggeräten über 2.000 kg MTOM grundsätzlich nicht mehr anhand des verwendeten Flugzeugtyps, sondern anhand des bei dem Start bzw. der Landung tatsächlich verursachten Lärms erfolgen, der je Lande-/Startrichtung an drei Referenzmessstellen entlang der jeweils verwendeten Flugroute gemessen und gemittelt wird (sog. einzelereignisbezogenes Lärmentgelt). Statt den bisher vorgesehenen sieben Lärmklassen sollen für die Bemessung des Lärmzuschlages nunmehr elf Lärmklassen zur Verfügung stehen, wobei ein gestaffelter Betrag zwischen 40 Euro (Lärmklasse 1) und 7.500 Euro (Lärmklasse 11) als Lärmzuschlag je Start bzw. Landung zu zahlen ist. Wenn im Einzelfall kein valider Messwert zur Einteilung in eine Lärmklasse ermittelt werden kann, soll die Lärmklasseneinteilung
einem durchschnittlichen Lärmpegel des Flugzeugtyps anhand einer in Anhang 1 zur Entgeltordnung enthaltenen Referenztabelle erfolgen. Randnummer 3 Der Antragsgegner erteilte mit Bescheid vom 22. Juni 2022 mit Wirkung von zwei Monaten
Veröffentlichung in den
richten für Luftfahrer, frühestens ab dem
richten für Luftfahrer unter Hinweis auf die am
„geeigneten“ Kriterien im Sinne von § 19b Abs. 1 Satz 3 LuftVG geregelt seien. Der Antragsgegner habe im Genehmigungsbescheid selbst eingeräumt, dass er nicht in der Lage sei, die Anreizwirkung der beantragten Lärmentgelte für die Anwendung lärmmindernder Start- oder Landeverfahren abschließend zu beurteilen. Dennoch habe er es unterlassen, eine Untersuchung zu der Frage durchzuführen, ob das Startverfahren NADP 1 oder NADP 2 am Flughafen BER aus Lärmschutzgründen vorzugswürdig sei. Der Genehmigungsbescheid sei auch wegen eines vollständigen Prüfungsausfalls hinsichtlich des Kriteriums des Kostenbezugs bzw. der Aufkommensneutralität der geänderten Flughafenentgelte rechtswidrig. Im Übrigen müsse auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage durchgeführte Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners und der Beigeladenen ausgehen. Es sei der gesetzliche Regelfall, dass einer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung von Flughafenentgelten aufschiebende Wirkung zukomme. Der Gesetzgeber erkenne somit grundsätzlich kein besonderes Interesse am Sofortvollzug von Genehmigungsentscheidungen betreffend Flughafenentgelten an. Randnummer 7 Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 22. Juni 2022 wiederherzustellen. Randnummer 9 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie wiederholen und vertiefen die Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 13 1. Der Senat ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig für die Entscheidung über den Eilantrag.
GO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die den Betrieb von Verkehrsflughäfen betreffen.
Satz 2 umfasst die Zuweisung auch Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von den Antragstellerinnen angegriffenen Genehmigungsentscheidung für die Entgeltordnung erfüllt (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom
GO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerinnen sind
GO in entsprechender Anwendung antragsbefugt. Sie machen zu Recht geltend, dass sie durch die streitige Genehmigung vom 22. Juni 2022 in eigenen Rechten verletzt sein können. Die Antragstellerinnen nutzen den von der Beigeladenen betriebenen Flughafen regelmäßig und werden von der Beigeladenen auf vertraglicher Grundlage zur Zahlung von Flughafenentgelten in Anspruch genommen. Sie können durch die angegriffene Genehmigung der Entgeltordnung möglicherweise in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne dieser Grundrechtsverbürgung umfasst die Vertragsfreiheit und damit das Recht, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln. Dieses Grundrecht ist
3 GG auch auf die Antragstellerinnen als juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Bei der gebotenen unionsrechtskonformer Auslegung unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (im Folgenden: Richtlinie 2009/12/EG) kommt der Genehmigungsentscheidung
VG privatrechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Die Vorschrift soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können. Die Frage, ob die angeführten Gründe die Vollziehungsanordnung auch tatsächlich rechtfertigen und ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend dargetan wurde, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.). Randnummer 17 Den genannten Anforderungen genügt die ausführliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 22. Juni 2022 (S. 37 - 39). Der Antragsgegner hat darin unter anderem ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an dem zügigen Setzen wirksamerer Anreize zur Lärmvermeidung durch die geänderte Entgeltordnung bestehe. Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges würde schon eine einzige Klage dazu führen, dass diese Anreizwirkung erst in einigen Jahren greifen und Änderungen an Fluggerät und beim Flugverhalten auch erst dann erfolgen würden. Es würde damit über Jahre mehr Lärm emittiert, da die Anreizwirkung der neuen Lärmentgelte entfiele. Die Verzögerung der Einführung der neuen Lärmentgelte wäre
träglich unumkehrbar, auch wenn die erhobenen Klagen gegen die Genehmigung letztlich abgewiesen würden. Daneben bestehe ein legitimes Interesse der Beigeladenen, die einzelfallbezogenen Lärmentgelte
längerer Vorbereitungszeit tatsächlich anwenden zu können und ein eigenständiges Vollziehungsinteresse derjenigen Luftverkehrsgesellschaften, die bereits Lärmvermeidungsmaßnahmen am Fluggerät oder beim An- oder Abflugverfahren getroffen hätten, davon aber im bisherigen Entgeltbemessungssystem nur begrenzt profitierten. Diese konkrete und substanziierte Begründung deckt sich nicht lediglich – wie die Antragstellerinnen rügen – mit dem Interesse an dem Erlass der Genehmigung für die geänderte Entgeltordnung. Das öffentliche Interesse an einem verbesserten Lärmschutz durch eine optimierte Anreizwirkung der Lärmentgelte ist in § 29b Abs. 1 LuftVG gesetzlich verankert und geht damit über das den Regelungen zur Genehmigung von Flughafenentgelten zu Grunde liegende Interesse der Preisregulierung bei der Entgelterhebung durch einen monopolartigen Verkehrsbetrieb (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2022 – OVG 6 A 12/21 – juris Rn. 31) hinaus. Randnummer 18 b) Die vom Gericht
GO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Entfällt – wie hier – die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens
GO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Randnummer 19 Im Rahmen der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache hinreichend sicher zu beurteilen, so sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5/14 – juris Rn. 9). Bei dieser Abwägung sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit den
teilen zu vergleichen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache jedoch der Erfolg versagt bliebe. Randnummer 20 Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, weil Erfolgsaussichten der von den Antragstellerinnen erhobenen Klage offen sind und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an einem sofortigen In-Kraft-Treten der geänderten Entgeltordnung das Interesse der Antragstellerinnen, die Erhebung einzelereignisbezogener Lärmentgelte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihnen erhobenen Klagen zu unterbinden, überwiegt. Randnummer 21 aa) Die Genehmigung der Änderung der Entgeltordnung ist nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil es – wie die Antragstellerinnen meinen – für die Einführung von Lärmentgelten, die Einfluss auf das Flugverhalten der Flughafennutzer nehmen sollen, an einer Rechtsgrundlage fehlte.
VG ist eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen für Verkehrsflughäfen zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein (Satz 5). In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte
Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen (Satz 6 Halbsatz 1). Dabei hat der Flughafenunternehmer bei der Ausgestaltung von Flughafenentgelten innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. Dies gilt auch bei der Frage, wie er durch eine Differenzierung bei der Bemessung der Flughafenentgelte das Ziel des Lärmschutzes verfolgen will (vgl. Schiller in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Januar 2021, § 19b Rn. 77). Randnummer 22 Dass die einzelereignisbezogenen Lärmentgelte die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Gestaltungsspielraums überschreiten würden, legen die Antragstellerinnen nicht dar. Sie beschreiben die von der Beigeladenen beabsichtigte Anreizwirkung der neu eingeführten einzelereignisbezogenen Lärmentgelte nur unvollständig, wenn sie betonen, dass diese darauf gerichtet seien, dass Luftverkehrsgesellschaften bzw. deren Piloten ihr Flugverhalten ändern sollen. Die genehmigten Lärmentgelte dienen zunächst dazu, einen Anreiz für die Verwendung von lärmarmen Fluggeräten zu setzen, etwa durch Modifikationen an den Triebwerken, die Anbringung von Winglets oder durch Vortex-Wirbelgeneratoren. Dieser Anreiz soll aufgrund der unmittelbaren Bepreisung des tatsächlich bei Start und Landung gemessenen Lärms direkter wirken als die bisherige, ausschließlich pauschalierende Bemessung des Lärmentgelts anhand verschiedener Flugzeugtypenklassen. Daneben zielen die einzelereignisbezogenen Lärmentgelte darauf ab, einen Anreiz für die Verwendung lärmarmer An- und Abflugverfahren zu setzen. Weil die Bemessung der Lärmentgelte an die tatsächlich gemessenen Lärmauswirkungen des einzelnen Flugereignisses für Anwohner des Flughafens anknüpft, wird im Ergebnis vor dem Hintergrund der spezifischen Siedlungsstruktur am BER (dichte Besiedlung im Umfeld des Flughafens) das sog. Steilstartverfahren (NADP 1) gegenüber dem Flachstartverfahren (NADP 2) günstiger bepreist. Randnummer 23 Die Argumentation der Antragstellerinnen, dass sich im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom
Osten oder Westen) mit schlüssigen Argumenten zu dem Ergebnis gelangt, dass der durch das Startverfahren NADP 1 eintretenden Entlastung der höchstbelasteten Anwohner in den Siedlungsgebieten unmittelbar unter den jeweiligen Flugrouten der Vorrang einzuräumen sei gegenüber der zu erwartenden Mehrbelastung von weniger stark belasteten Anwohnern in den seitlich weiter entfernt von den Flugrouten liegenden Siedlungsgebieten, die in absoluten Werten geringer durch Lärm belastet seien als die Anwohner innerhalb des entlasteten Korridors. Dabei hat der Antragsgegner eine überschlägige Betrachtung der Anzahl der am Tag belästigten bzw. in der
t schlafgestörten Personen durchgeführt und dabei herausgearbeitet, dass die Mehrbelastung in den in einem seitlich Abstand von mindestens 2 km liegenden Gebieten durch das Steilstartverfahren bis zu + 3 dB (A) betrage, die stark belasteten Gebiete unterhalb der Flugrouten aber um bis zu – 6 dB (A) entlastet würden. Da der prozentuale Anteil der Personen, die bei einer Reduzierung des Fluglärms in den am stärksten belasteten Gebieten nicht mehr belästigt bzw. im Schlaf gestört würden, deutlich höher sei als der Prozentsatz der Personen, die bei einer Belastung der weiter entfernt liegenden Gebiete zusätzlich belästigt bzw. im Schlaf gestört würden, konnte der Antragsgegner nicht feststellen, dass sich die Lärmbelastung für die Gesamtheit der Anwohner verschlechtert. Diese Würdigung ist
gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden, zumal auch die Antragstellerinnen nicht darlegen, dass sich die Lärmbelastung für die Gesamtheit der betroffenen Anwohner aufgrund des Startverfahrens NADP 1 verschlechtern würde. Randnummer 25 bb) Die Erfolgsaussichten der Klage können im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht hinreichend beurteilt werden. Seit der im Jahr 2019 ergangenen Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der das bis dahin praktizierte Rechtsschutzsystem vom Zivil- auf den Verwaltungsrechtsweg verlagert wurde, ist es in Deutschland bis heute nicht zu einer – dem jeweiligen Mitgliedstaat obliegenden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 – C 379/18 – NVwZ 2020, 48 <50> Rn. 62) – Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems durch den Gesetzgeber gekommen. Es ist bislang auch von den Gerichten nicht darüber entschieden worden,
welchem Prüfungsmaßstab des nationalen Rechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, ob eine auf der Grundlage von § 19b Abs. 1 und 3 LuftVG erteilte Entgeltgenehmigung rechtmäßig ist (eine umfassende Prüfung der Genehmigung auf formelle und materielle Fehler fordernd: Neumann/Tavakoli/Wortmann, N&R 2020, S. 44 <48>; dagegen bei Entgeltgenehmigungen im Postsektor ausschließlich einen Verstoß gegen die Entgelthöhe regelnde materiell-rechtliche Vorschriften prüfend: BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2020 – 6 C 1/19 – juris Rn. 12). Vom anzulegenden Prüfungsmaßstab hängt unter anderem ab, ob die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Fehler bei den vom Flughafenunternehmer
VG durchzuführenden Konsultationen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führen können. Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten der Klage daher als offen. Randnummer 26 cc) Der Senat teilt nicht die von den Antragstellerinnen vertretene Rechtsauffassung, dass bei offenen Erfolgsaussichten mangels einer gesetzlichen Regelung
GO der Grundsatz des Suspensiveffekts verlange, dass im Zweifel die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Denn bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist, kann bereits wegen der Rechtsposition des Genehmigungsempfängers, die grundsätzlich nicht weniger schützenswert ist als diejenige des Drittbetroffenen, nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – juris Rn. 18). Aus dem Umstand, dass im Luftverkehrsgesetz bislang keine § 217 Abs. 1 TKG 2021 bzw. § 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 80 Abs. 2 TKG 1996 vergleichbare Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Entgeltgenehmigung getroffen worden ist, kann auch nicht gefolgert werden, dass bei der Genehmigung einer Entgeltordnung gemäß § 19b LuftVG die behördliche Anordnung des Sofortvollzuges gesperrt sei. Denn dann würde die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO insoweit leerlaufen. Randnummer 27 dd) Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen zurückstehen muss. Denn die Folgen, die die Antragstellerinnen bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Eilverfahrens und späterem Obsiegen im Verfahren der Hauptsache zu gewärtigen haben, wiegen weniger schwer als die Folgen, die einträten, wenn ihnen vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde, ihre Klage gegen die Genehmigung der Entgeltordnung aber endgültig abgewiesen werden sollte. Randnummer 28
teilen verbunden. Die Antragstellerinnen geben an, dass sie auch im Fall des Unterliegens im vorliegenden Eilverfahren nicht auf das Startverfahren NADP 1 umstellen werden. Es ist daher zu erwarten, dass ihnen von der Beigeladenen auf der Grundlage der geänderten Entgeltordnung Lärmentgelte für Starts in deutlich höherem Umfang in Rechnung gestellt werden als dies bei einer Fortgeltung der ausschließlich typenbezogenen Lärmentgelte
der seit dem 1. November 2020 anwendbaren Entgeltordnung der Fall wäre. Damit würden den Antragstellerinnen allerdings keine „irreversiblen Schäden“ entstehen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist, könnten die Antragstellerinnen überzahlte Entgelte gegenüber der Beigeladenen
den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zurückfordern (vgl. Boewe/Huerkamp, ZLW 2020, 1 <21>) . Soweit die Antragstellerinnen einen „nicht reversiblen Wettbewerbsnachteil“ gegenüber denjenigen Flughafennutzern befürchten, die bereit sind, auf das Startverfahren NADP 1 umzustellen, überzeugt auch dies nicht. Der durch die einzelereignisbezogenen Lärmentgelte gesetzte monetäre Anreiz für leiseres Starten und Landen wirkt für alle Luftverkehrsgesellschaften gleich. Ob sich ein Luftverkehrsunternehmen dem Anreiz beugen will oder nicht, entscheidet es in eigener Verantwortung. Randnummer 29 Dass die sofortige Vollziehung der angegriffenen Genehmigung zu einem – irreversiblen – erhöhten CO 2 -Ausstoß beim Startvorgang derjenigen Fluggesellschaften führen würde, die aufgrund der Anreizwirkung der einzelfallbezogenen Lärmentgelte auf das Startverfahren NADP 1 umstellen, spielt im Rahmen der hier anzustellenden Interessenabwägung keine Rolle. Auf das öffentliche Interesse an der Reduzierung des vom Flugverkehr verursachten CO 2 -Ausstoßes können sich die Antragstellerinnen nicht berufen. Randnummer 30
den eigenen Angaben der Antragstellerinnen wären ihnen unter Verwendung des Startverfahrens NADP 2 in der relativ verkehrsschwachen Periode von Januar bis Juli 2022 bei Anwendung der geänderten Entgeltordnung Mehrkosten bei den Lärmentgelten im Umfang von 99.913 Euro (Antragstellerin zu 1) bzw. 34.286 Euro (Antragstellerin zu 2) entstanden. Diese Ausführungen belegen, dass von den einzelereignisbezogenen Lärmentgelten ein spürbarer Preisanreiz ausgeht. Unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten der Klageverfahren gegen die geänderte Entgeltordnung einschätzt, wird ein wirtschaftlich handelndes Luftverkehrsunternehmen prüfen, welche Maßnahmen getroffen werden können, damit ihm im Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglichst geringe Kosten für Lärmentgelte entstehen. Randnummer 32 Soweit die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 vortragen, dass eine Auswertung der von der Beigeladenen erstellten Rechnungen für Flughafenentgelte aus September 2022 ergeben habe, dass in den ersten Wochen
dem In-Kraft-Treten der geänderten Entgeltordnung nur bei 57% der Starts und Landungen und sogar nur bei etwa einem Drittel der Startvorgänge die auf Messungen beruhende Lärmentgeltberechnung habe angewendet werden können, ist die Anreizwirkung der einzelereignisbezogenen Lärmentgelte für lärmreduziertes Starten und Landen nicht in Zweifel gezogen. Die Beigeladene hat in ihren Schriftsätzen vom
den Regelungen in Ziffer 1.1.2 der Entgeltordnung zu einem Rückgriff auf die in Anlage 1 enthaltene Referenztabelle. Bereits zu Beginn der Einführung der einzelereignisbezogenen Lärmentgelte hätten mehr als 60% der Flugereignisse
dem konkret versachten Lärm bepreist werden können. Bei einer Auswertung der Lärmmessungen im September 2022 sei festgestellt worden, dass es bei zwei der acht möglichen Abflugvorgänge verbesserungsfähige Erfassungsraten gegeben habe.
einer
justierung des Erfassungssystems habe sich die Erfassungsrate seit Oktober 2022 kontinuierlich auf aktuell 87% erhöht. Randnummer 33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen, über deren Erstattungsfähigkeit der Senat gemäß § 162 Abs. 3 VwGO
Ermessen zu entscheiden hat, sind hier den Antragstellerinnen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat durch Stellung eines eigenen Sachantrages das Risiko eigener Kostenpflicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung die Hälfte der von den Antragstellerinnen für den Zeitraum von Januar bis Juli 2022 jeweils angegebenen hypothetischen Mehrkosten bei einer Erhebung von einzelereignisbezogenen Lärmentgelten durch die Beigeladene zu Grunde gelegt wird. Randnummer 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001523179
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