Gegenstandswert für Verfahren nach § 100 ArbGG - Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG Leitsatz 1. Der Streit über die Einrichtung einer Einigungsstelle ist regelmäßig begrenzt auf die Frage, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Der Prüfungsmaßstab ist dadurch stark eingeschränkt, sodass die Bedeutung der angestrebten Auskunft sich nicht in vollem Umfang im Gegenstandswert widerspiegelt. Es ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landearbeitsgerichts allerdings nicht auszuschließen, dass hiervon in besonders gelagerten Konstellationen auch nach oben abzuweichen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2021 - 26 Ta Kost 6003/21). (Rn.7) 2. Es geht im Verfahren nach § 100 ArbGG noch nicht um die Frage, ob und in welchem Umfang konkret ein Auskunftsanspruch nach § 106 BetrVG besteht. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens (§ 109 BetrVG) zu entscheidende Rechtsfrage. (Rn.8) 3. Ob die Wirksamkeit der Bestellung des Wirtschaftsausschusses überhaupt Gegenstand des Verfahrens nach § 100 ArbGG sein kann, ist umstritten (ablehnend: LAG Köln 27. Mai 2016 - 10 TaBV 28/16, Rn. 69; Hessisches LAG 1. August 2006 - 4 TaBV 111/06, Rn. 34; LAG Niedersachsen 19. Februar 2013 - 1 TaBV 155/12, Rn 19; bejahend: LAG Baden-Württemberg 7. Oktober 2020 - 10 TaBV 2/20, Rn. 47; vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 23. Juli 2015 - 26 TaBV 857/15 , Rn. 26 ). (Rn.8) Angesichts des jedenfalls auch insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht einen deutlich erhöhten Gegenstandswert. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 17. Dezember 2020, 23 BV 5924/21, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2020 – 23 BV 5924/21 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 6.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Betriebsrat hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Antrag zu 1) die Einsetzung einer Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand der Erteilung von Auskünften an den Wirtschaftsausschuss unter dem Vorsitz von Richter am Arbeitsgericht aD V.R. beantragt. Mit dem Antrag zu 2) hat er beantragt, die Zahl der Beisitzer auf je vier festzusetzen. Der Arbeitgeber hat sich darauf berufen, sich an die im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zu den Auskunftsansprüchen des Wirtschaftsausschusses getroffene Regelungsabrede zu halten. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Jedenfalls rechtfertige der Sachverhalt allenfalls zwei Beisitzer für jede Seite. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht hat für den Antrag zu 1) angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls 20.000 Euro angesetzt und von einer Bewertung des Antrags zu 2) (jeweils vier Beisitzer) abgesehen. Dem Betriebsrat ging es um Auskünfte, die er vor dem Hintergrund einer befürchteten Betriebsänderung geltend gemacht hat. Der Arbeitgeber vertritt im Rahmen ihrer Beschwerde die Ansicht, ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro sei angemessen. Aus Sicht der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist die Angelegenheit aufwändig und von so erheblicher Bedeutung, dass eine Bewertung mit 50.000 Euro gerechtfertigt gewesen wäre. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Arbeitgebers nicht abgeholfen. II. Randnummer 3 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Randnummer 4 1) Der Streit über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro zu bewerten. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (EzA-SD 6/2018, S. 9-16) für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4. folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3) (eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7; LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 – 26 Ta (Kost) 6078/20; 12. Januar 2021 – 26 Ta Kost 6003/21). Randnummer 5 2) Der mit der Beschwerde angegriffene Wertansatz erweist sich danach als zu hoch. Randnummer 6
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