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KG Berlin 8. Zivilsenat 8 U 31/22 Beschluss Wirksamer Widerruf eines mit Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags; Mitteilung der erforderlichen Pfli

Wirksamer Widerruf eines mit Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags; Mitteilung der erforderlichen Pflichtangaben in Widerrufsinformation Orientierungssatz 1. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 24

§ 3Abs.

1 Nr. 9 EGBGB. Randnummer 50 Als „Auszahlungsbedingungen“ (Bedingungen für die Inanspruchnahme des Darlehens) im Sinne der vorgenannten Vorschrift gelten mit Rücksicht auf die Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 c, Art. 10 Abs. 2 d der Richtlinie 2008/48/EG in Verbindung mit den in Anhang 2 zu dieser Richtlinie abgedruckten „europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ die konkreten vertraglichen Voraussetzungen für das „Ob“, das „Wie“ und das „Wann“ der Auszahlung des Darlehens. Neben dem Zeitpunkt und der Art der Auszahlung ist insbesondere die Person des Zahlungsempfängers in Person des Darlehensnehmers oder eines Dritten zu benennen (BeckOGK/Knops, BGB, 2020, § 492 BGB, Rn 19,12; siehe Kammergericht 4. Zivilsenat Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20 , Rn 121 ff.). Randnummer 51 Diese Angaben enthält der Darlehensvertrag. Bereits auf Seite 1 des Darlehensvertrages wird angesprochen, dass die Bank den Finanzierungsbetrag an den Verkäufer des Finanzierungsgegenstandes auszahlen soll. Auf Seite 6 des als Anlage K 1 eingereichten Vertrages wird unter der Überschrift „Zustandekommen des Vertrages und Auszahlungsbedingungen“ konkret ausgeführt, dass nach Annahme des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber und nach Zulassung des finanzierten Fahrzeuges der Darlehensgeber die Kreditvaluta an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs auszahlt. Ferner finden sich hier Regelungen zur Sicherheitsübereignung, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt jeder Art und auf Versorgungsbezüge. Randnummer 52 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich dem Vertrag nicht hinreichend entnehmen lasse, dass nicht der Kläger die Darlehenssumme erhalte, sondern der Autohändler und der Kläger dafür das Fahrzeug und von der Verbindlichkeit der Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag befreit werde. Randnummer 53 Die von der Beklagten zur Auszahlung des Darlehens gegebenen Hinweise genügen auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.

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1 Nr. 9 EGBGB. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 4 c), Art. 10 Abs. 2

  1. d)Der Richtlinie 2008/48/EG und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (s. Senatsbeschluss vom 19.10.2020 – 8 U 38719, Rn 19; s. OLG Stuttgart Urteil vom04.06.2019 – 6 U 137/18, BeckRS 2019,11068; Kammergericht Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20 , Rn 126 ). Randnummer 54 [16] Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Angaben zum Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB gemacht. Randnummer 55 Auf Seite 6 unter Ziffer 7 des Darlehensvertrages sind unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung, Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung“ die erforderlichen Hinweise zu finden. Nach den dortigen Angaben kann ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf dessen Auffassungsgabe abzustellen ist (s. BGH Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224,1, Rn 21 mNW), entnehmen, dass ihm ein solches Recht zusteht (s. BGH Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, Rn 21; OLG Stuttgart Urteil vom 30.06.2020 -6 U 139/19, Rn 65). Randnummer 56 Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das „Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen“. Diese Vorschrift ordnet daher nur einen Hinweis auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückführung des Darlehens an. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl., Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB; siehe Kammergericht Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20 , Rn 140 ). Randnummer 57 [17] Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Angaben hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hätten. Randnummer 58 Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob die Angaben auf Seite 6 unter Ziffer 7 b),
  2. c)zur Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügen. Selbst wenn die diesbezüglichen Angaben der Beklagten insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, ZIP 2021, 1957, Rn 96 unzureichend sein sollten, stünde dies jedenfalls der Ingangsetzung der Widerrufsfrist nach der deutschen Rechtslage nicht entgegen. Randnummer 59 Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19, BKR 2020,649, Rn 25), der der Senat folgt, führt die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (s. BGH Urteil vom 04.11.2019 –XI ZR 650/18, BGHZ 224,1, Rn 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditlinie entgegenstehen (s. BGH Urteil vom 28.07.2020, aaO, Rn 25 ff., siehe auch OLG Frankfurt Beschluss vom 28.04.2022 – 24 U 95/21, Rn 38). Randnummer 60 Ein Fall des Art. 267 AEUV liegt - wie vom Bundesgerichtshof (aaO, Rn 31) ausgeführt - nicht vor. Randnummer 61 [18] Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Angaben über das außerordentliche Kündigungsrecht unter Verweis auf § 314 BGB unzureichend seien. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn 28 ff. ausgeführt, dass mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar ist, dass der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren hat, sondern die Informationspflicht hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt ist. Ein solcher unbefristeter Darlehensvertrag liegt hier aber nicht vor. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und Verständlichkeit bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformation nicht bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt (s. BGH Urteil vom 05.11.2019, aaO, Rn 34ff.). Der Senat hat sich mit Beschluss vom 19.10.2020 – 8 U 38/19 (rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZR 568/20) sowie mit Beschluss vom 15.10.2020 – 8 U 24/20 (rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde – XI ZR 569/20) der vorgenannten Entscheidung des BGH angeschlossen, woran weiterhin festgehalten wird. Randnummer 62 [19] Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung nicht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz

§ 3Abs.

1 Nr. 11 EGBGB mitgeteilt worden seien. Randnummer 63 Nach den vorgenannten Regelungen ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte mit den unter Ziffer 8 der Darlehensbedingungen gemachten Angaben genügt. Randnummer 64 Die Beklagte hat hierin auf den gesetzlichen Zinssatz für Verzugszahlungen verwiesen sowie auf den Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit bei Vertragsschluss von 4,12 %) und dessen Veränderbarkeit zum

  1. Januar bzw.
  2. Juli eines jeden Jahres. Randnummer 65 Diese Angaben entsprechen den Vorgaben nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, aaO, der sich der BGH mit Beschluss vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21, WM 2022, 1233 angeschlossen hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, aaO, Rn 81ff.,93 entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchstabe I der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist. Auf dieser Grundlage hält der BGH im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung (siehe BGH Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224,1, Rn 52) nicht fest, wonach die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes nicht erforderlich ist. Die nationale Regelung in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB lässt nach ihrem Wortlaut offen, ob im Darlehensvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Verzugszinssatz mitzuteilen ist. Die Vorschrift ist auslegungsfähig, so dass bei richtlinienkonformer Auslegung die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht genügt (BGH Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21, aaO, Rn 12). Randnummer 66 Vorliegend enthält der Vertrag – wie ausführt – die Benennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Zinssatzes vom 4,12 %. Randnummer 67 [20] Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hinreichend im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB sind. Randnummer 68 Nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang in Kenntnis zu setzen. Diesen Verpflichtungen hat die Beklagte genügt. Randnummer 69 Die im Darlehensvertrag unter der Rubrik „Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ erteilten Angaben, die dem Verbraucher die Möglichkeit aufzeigen, sich an das interne Beschwerdemanagement der Beklagten (Ziffer 1), an die bei der Dxx eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle (Ziffer 2) oder an die bei der BaFin eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle (Ziffer 3) – jeweils unter Nennung der Postanschrift und der E-Mail-Adresse - zu wenden, sind klar und prägnant und genügen offenkundig den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 t) der Richtlinie 2008/48/EG und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr, 4 EGBG (s. BGH Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn 37 f.). Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, aaO, Rn
  3. Randnummer 70 Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 04.11.2009 – BGHZ 183, 73, Rn 5). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass es ausreicht auf die Finanzschlichtungsstellenverordnung zu verweisen (vgl. Kammergericht Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20 , aaO, Rn 175 ff.). Randnummer 71 [21] Der Senat folgt auch dem Landgericht soweit es angenommen hat, dass die Beklagte über die Art des Darlehens gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.

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1 Nr. 2 EGBGB hinreichend unterrichtet hat. Es wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, dort auf Seite 10 verwiesen, gegen die die Berufung nichts erinnert. Randnummer 72 [22] Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, dass die Angabe des Gesamtbetrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Ziffer 8 und 10 EGBGB nicht zutreffend ist. Randnummer 73 Die Beklagte hat in den Gesamtbetrag auch die als „sonstige Kosten“ vereinbarte einmalige Gebühr für die sicherungsweise Einlagerung der Zulassungsbescheinigung Teil II in Höhe von 19,00 € einbezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Randnummer 74 Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich insoweit um eine Bearbeitungsgebühr handele und diese Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 75 § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche Sonderleistung. Preisabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215,172, Rn 24 mwNW). Randnummer 76 Nach diesen Maßstäben liegt in der Vereinbarung einer Gebühr für die Verwahrung der Zulassungsbescheinigung durch die Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers- nicht nur eine Leistung allein im Interesse der Beklagten. Der Kläger hat sich nach den darlehensvertraglichen Regelungen verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Bank zu übertragen (siehe Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen, Seite 6 des Darlehensvertrages). Weiter ist hier geregelt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Bank als Sicherungseigentum verwahrt wird. Dies bedeutet aber, dass die Bank für die Erfüllung der vom Kläger vertraglich übernommenen Pflicht zur Sicherungsübereignung am Fahrzeug die Verwahrung des Zulassungsscheines übernommen hat. Randnummer 77 Im Übrigen folgt der Senat wie das Landgericht der Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18, Rn 19), dass die Fehlerhaftigkeit dem Fehlen einer Pflichtangabe im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB dann nicht gleichgestellt werden kann, wenn der Fehler nicht geeignet ist, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. So würde es hier liegen, wenn die Verwahrungsgebühr zu Unrecht ausgewiesen wäre und damit eine höhere Kostenbelastung als vom Darlehensnehmer tatsächlich geschuldet. Randnummer 78 [23] Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die angebliche Regelung zum Aufrechnungsverbo t (in Ziffer 1 der Anlage K 11) eine Benachteiligung darstelle und ein unzulässiges Aufrechnungsverbot enthalte, ist dies nicht feststellbar. Randnummer 79 Ziffer 11 der Allgemeinen Bedingungen enthält keine Regelung zum Aufrechnungsverbot, sondern verhält sich zur Abtretbarkeit vom Ansprüchen. Randnummer 80 [24] Da der Widerruf aus den dargelegten Gründen verfristet ist, sind sämtliche Klageanträge unbegründet. Der Senat muss sich daher auch zu einer etwaigen Vorleistungspflicht des Klägers nicht verhalten. Randnummer 81 [25] Da die von der Beklagten gestellte innerprozessuale Bedingung des Obsiegens des Klägers nach dem Vorstehenden nicht eingetreten ist, ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. Randnummer 82 [26] Anlass zur einer Vorabvorlage an den EuGH besteht nicht. III. Randnummer 83 Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und der Senat sieht sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. IV. Randnummer 84 Es wird angeregt, dass der Kläger prüft, ob er die Berufung fortführt. Eine Rücknahme der Berufung würde zwei Gerichtsgebühren sparen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001523901

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