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LG Berlin 3. Große Strafkammer (503 KLs) 251 Js 56/21 (6/21), 503 KLs 6/21 Urteil Strafbarkeit der betrügerischen Erlangung einer unrichtigen Grundbuc

Strafbarkeit der betrügerischen Erlangung einer unrichtigen Grundbucheintragung Orientierungssatz

  1. Ein mittäterschaftlich begangener Betrug liegt vor, wenn mehrere Personen entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes veranlassen, dass gefälschte Verkaufsunterlagen beim Grundbuchamt eingereicht werden, um so den Rechtspfleger zu täuschen und eine unrichtige Grundbuchberichtigung zugunsten einer Grundbesitzgesellschaft zu bewirken. In der Grundbuchberichtigung liegt zugleich eine Verfügung über das Vermögen der betroffenen Grundstückseigentümer. Diese haben durch die Grundbuchberichtigung einen Vermögensschaden in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks erlitten. (Rn.250) (Rn.251)
  2. Selbst wenn man die unrichtige Grundbucheintragung ohne Rücksicht auf deren konkrete wirtschaftliche Folgen wegen des materiell-rechtlich noch fortbestehenden Grundstückseigentums, jedoch mit Blick auf die konkrete Gefahr einer Weiterveräußerung des Grundstücks an gutgläubige Dritte lediglich als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeichnen wollte (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom
  3. März 1985 - 3 Ss

(14)823/84), müsste der hierin liegende Schaden quantifiziert werden. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung stellt einen tatsächlich quantifizierbaren Schaden dar. (Rn.252) 3. Im vorliegenden Fall ist es mit der Grundbuchberichtigung zu einem Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB gekommen. Dies gilt auch dann, wenn man in der Grundbuchberichtigung lediglich eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ sieht. (Rn.262) Verfahrensgang nachgehend BGH, 24. Oktober 2022, 5 StR 184/22, Beschluss nachgehend BGH, 23. November 2022, 5 StR 184/22, Beschluss Tenor Die Angeklagten sind der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung schuldig. Der Angeklagte ... wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.07.2015 - Az. 254 Ls 3/15 - gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Angeklagten ... und ... werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte ... wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 271 Abs. 1 u. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB. Gründe I. 1. ... Randnummer 1 Der in Straubing geborene Angeklagte ist 55 Jahre alt, seit 1989 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. 1981 erwarb er den qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte er bis 1985 eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugtechniker. In der Folgezeit ging er für drei Jahre zur Bundeswehr. Anschließend war er ab 1988 selbstständig tätig, wobei er sich unter Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen und einer Umschulung auf kaufmännische Tätigkeiten spezialisierte. Bei der Bausparkasse BHW war er von 1992 bis 2002 angestellt. Seit dem Jahre 2002 betätigt er sich selbstständig in der Immobilienwirtschaft und behielt dies auch nach seiner Übersiedlung aus Bayern nach Berlin im Jahr 2006 bei. Der Angeklagte befasst sich bevorzugt mit der Entwicklung von Immobilien, entweder auf eigene oder auf fremde Rechnung. Randnummer 2 Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 3 Das Amtsgericht Mainburg – 222 Js 41277/93 – verhängte gegen ihn am 09.08.1993 wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- DM. Randnummer 4 Das Amtsgericht Straubing – 133 Js 90436/95 - verhängte gegen ihn am 01.08.1995 wegen Diebstahls und Nötigung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,- DM. Randnummer 5 Das Amtsgericht München – 8230 Ds 241 Js 63942/94 - verurteilte ihn am 11.09.1996 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 30 DM. Der vorgenannten Entscheidung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass zwischen dem Zeugen ...und dem Angeklagten eine geschäftliche Beziehung bestand, aus der der Zeuge vom Angeklagten den Betrag von 3.100,-- DM forderte. Der Angeklagte ging auf diese Forderung zum Schein ein, bestand aber darauf, dem Zeugen ... den Betrag persönlich zu übergeben. Er plante, dem Zeugen ... durch Vorzeigen der Geldscheine seine Bereitschaft zu deren Übergabe vorzutäuschen, den Zeugen darauf zu veranlassen, den Erhalt des Geldes zu quittieren und ihm die Quittung zu übergeben, ohne das Geld erhalten zu haben. Dieses wollte der Angeklagte - nach Möglichkeit - für sich behalten. Bei einem Treffen mit dem Zeugen ... am 20.10.1994 in München-Obermenzing führte er sein Vorhaben aus. In einer dort befindlichen Telefonzelle legte der Angeklagte das Kuvert mit dem Geld auf eine Ablage und übergab dem Zeugen ... zwei Schriftstücke zur Unterschrift. Es handelte sich um eine Quittung des Inhalts, das alle Forderungen des Zeugen ... erloschen seien, und die Erklärung, der Zeuge ziehe das Mahnverfahren zurück. Als der Angeklagte sich zur Zahlung bereit erklärte, unterschrieb ... die beiden Erklärungen. Der Angeklagte nahm das Kuvert mit den Geldscheinen und sodann die unterschriebenen Schriftstücke an sich, verließ sofort die Telefonzelle und begab sich zu seinem Wagen. Als der Zeuge ... vom Angeklagten das Geld forderte, erklärte dieser, er habe ihm das Geld gegeben, es läge in der Telefonzelle. ... rannte zur Telefonzelle zurück, das Geld war nicht da. Er ging wiederum zum Angeklagten zurück und verlangte erneut das Geld. Als dieser die beiden vom Zeugen ... unterschriebenen Schriftstücke aus der Jacke zog, versuchte sie ihm der Zeuge zu entreißen, was ihm nur teilweise gelang. Danach fuhr der Angeklagte in seinem Fahrzeug davon. Randnummer 6 Am 12.05.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Straubing – Ds 133 Js 95663/97 - wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe deren Vollstreckung für drei Jahre zu Bewährung ausgesetzt wurde. Der Entscheidung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass gegen ihn auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheides über 350.000,- DM die Zwangsvollstreckung betrieben wurde und er am 13.11.1996 vor dem Amtsgericht Straubing eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben musste. Dabeigab er bezüglich der Frage nach Konten ein Sparkonto bei der Sparkasse Straubing mit einem Kontostand von 10,38 DM an, obwohl am 13.11.1996 ein Guthaben in Höhe von 286,53 DM bestand. Bezüglich eines Girokontos bei der Sparkasse Straubing gab er einen Schuldbetrag in Höhe von 15.124,26 DM an, obgleich der Schuldenstand sich am 13.11.1996 tatsächlich auf 26.606,52 DM belief. Drei Sparkonten mit Guthaben von jeweils unter 10,- DM gab er nicht an. Ferner verschwieg der Angeklagte eine Forderung über 100.000,- DM zzgl. Zinsen gegenüber einem Investmentunternehmen, die im Frühsommer 1998 beglichen werden sollte. Randnummer 7 Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 08.12.1998 – Ds 133 Js 93639/98 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Randnummer 8 „Der Angeklag t e begab sich am 16 . 06.1998 gegen 15.00 Uhr in die Geschäftsräume der Firma ... in der ... Straße ... in Straubing . Dort nahm er eine Packung mit Schrauben, öffne t e sie und steckte in die Packung 8 Beilagscheiben und fünf Muttern, die er anderen Packungen entnommen hatte, und legte an der Kasse die Schraubenpackung vor und entrichtete den für die Schraubenpackung ausgezeichn e ten Kaufpreis. Dabei verschwieg er, dass er zur Packung noch weitere Gegenstände gegeben hatte. Die Kassiererin bemerkte die Zupackung nicht und begnügte sich mit dem Kaufpreis für die Schrauben. Die Packungen für die Beilagscheiben und Muttern, aus denen sich der Angeklagte bedient hatte, hätten einen Pr e is von 8,25 DM bzw. 6,25 DM ausgemacht. Einzel gekauft, hätten die Beilagscheiben und Muttern e i nen Kaufpreis von 27 Pfennigen ausgemacht.“ Randnummer 9 Erneut durch das Amtsgericht Straubing wurde er am 25.05.1999 – Ds 133 Js 93448/98 - wegen versuchten Betruges es zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, den Vollstreckung zur Bewährung auf vier Jahre ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 03.07.2003. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 10 Der Angeklagte vereinbarte im Herbst 1997 mit dem Kaufmann ..., dass letzterer den Verkauf von Eigentumswohnungen für das Vermittlungsunternehmen des Angeklagten vermitteln sollte. Aufgrund der von ihm vermittelten Kaufverträge erwarb ... Provisionsansprüche gegen den Angeklagten von 19.520,- DM und 20.232,09 DM. Der Betrag von 19.520,- DM wurde ... im Dezember 1997 ausbezahlt. Mit einer am 22.04.1998 vor dem Landgericht Regensburg erhobener Klage machte ...gegen den Angeklagten den Restbetrag von 20.232,09 DM geltend. Der Angeklagte ließ durch seinen Anwalt mit Schriftsatz vom 18.05.1998 bewusst wahrheitswidrig vortragen, dass ... nicht als Betriebsdirektor für die Firma des Angeklagten tätig geworden sei. ... sei an der Vermittlung des Verkaufs, welcher die Provision ausgelöst haben sollte, nicht beteiligt gewesen. Außerdem sei eine geringere Provision vereinbart gewesen. Mit diesem Sachvortrag wollte der Angeklagte verhindern, dass das Landgericht ihn, mit Ausnahme eines anerkannten Teilbetrags von 710,80 DM, zur Zahlung verurteilen würde, obgleich ihm bewusst war, dass der Provisionsanspruch ... in voller Höhe zu Recht bestand. Wenn das Landgericht den Angaben des Angeklagten gefolgt wäre, hätte der geltend gemachte Anspruch abgewiesen werden müssen. Aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme wurde der Klage jedoch mit Urteil vom 03.08.1998 stattgegeben. Randnummer 11 Dasselbe Gericht verurteilte den Angeklagten am 08.06.2000 – Ds 133 Js 94746/98 - unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Straubing vom 12.05.1998 wegen Unterschlagung in drei Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 17.06.2003. Im April 1998 hatte der Angeklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der ...... GmbH den Auftrag übernommen, den Abriss eines Bauernhofs in... einschließlich Entsorgung zum Pauschalpreis von 55.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vorzunehmen. Es wurde vereinbart, dass 4 Granitsäulen, verlegte Pflastersteine und eine Kabeltrommel auf dem Grundstück zur Verfügung durch die Auftraggeberin zu belassen sind. Nach dem Abriss veräußerte der Angeklagte jedoch die vorgenannten Gegenstände an drei verschiedene Abnehmer für knapp 2.000,- DM und vereinnahmte den Kaufpreis für sich bzw. die ... GmbH. Bei Beauftragung der von ihm mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragten Firma ...GmbH hatte der Angeklagte angesichts der eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage und der der ... GmbH vor, lediglich einen Teil des vereinbarten Entgelts zu bezahlen. Er spiegelte jener Firma jedoch vor, den Gesamtbetrag nach Durchführung der Arbeiten zu bezahlen.Der Angeklagte zahlte lediglich einen Teilbetrag, den Restbetrag blieb er, wie er es bereits bei Auftragserteilung vorgehabt hatte, schuldig, obgleich er zahlungsfähig gewesen wäre. Er hatte jedoch andere drängende Gläubiger zu befriedigen. Randnummer 12 Am 15.12.2004 verhängte das Amtsgericht Straubing – 6 Cs 504 Js 2182/04 - gegen ihn wegen versuchten Betruges und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 35,- €. Der Angeklagte hatte von einem von ihm bei dem Planungsbüro ... in Auftrag gegebenen Eingabeplan für eine Doppelhaushälfte im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem anderweitig Verfolgten Maurermeister ... eine Ablichtung gefertigt, wobei er den Abschnitt verdeckte, auf dem unter der Zeile "Planfertiger" das Planungsbüro als Urheber eingetragen war. Anschließendunterschrieb der anderweitig Verfolgte ...als ‚Planfertiger‘ den Eingabeplan und drückte seinen Stempel auf, sodass nunmehr ... als Urheber ausgewiesen wurde. Den so gefertigten Plan reichte der Angeklagte sodann bei der zuständigen Gemeinde ... ein. Sodann teilte er dem Architekten ... bewusst wahrheitswidrig mit, dass der bei der Gemeinde eingereichte Eingabeplan nicht von ihm stamme, sondern von einem „Planungsbüro ...“. Mit diesem Vorgehen wollte er erreichen, dass der Architekt ... irrtümlich annehmen sollte, dass ihm kein Vergütungsanspruch zustehe und er seine Rechnung zurücknehme. Der Zeuge ... nahm er bei der Gemeinde ... Einsicht, entdeckte, dass der von ihm gefertigte Eingabeplan – unter Nennung eines falschen Urhebers – eingereicht worden war und bestand weiterhin auf der Begleichung seiner Rechnung. Randnummer 13 Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Straubing am 21.07.2005 – 6 Ds 133 Js 91478/05 - € unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil vom 15.12.2004 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 35,- € und ferner am 03.04.2007 wegen einer weiteren Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,- €. Randnummer 14 Das Amtsgericht Regensburg verurteilte ihn am 09.12.2009 - 23 Ls 157 Js 29519/07 -, in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.04.2010 – 6 Ns 157 Js 29519/2007 WS -, wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 18.10.2012 ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 09.10.2014. Dem Urteil des Landgerichts Regensburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 15 „Der anderweitig Verfolgte ...... war Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma ... KG mit Sitz in Straubing. Diese war Eigentümerin zweier im Grundbuch des Amtsgerichts Straubing unter Blatt ... vorgetragener Grundstücke. Randnummer 16 Für diese Grundstücke war eine Vermarktung geplant, die zunächst über die Immobilienabteilung der Sparkasse ... erfolgen sollte. Nachdem dieser Versuch nicht erfolgreich war und auch die KG sich schon in Zahlungsschwierigkeiten befand, wandte der gesondert verfolgte ...... sich an den Angeklagten, der zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 2000/2001 Verkaufs- und Geschäftsstellenleiter der Straubinger Niederlassung der ... AG war. Randnummer 17 Der Angeklagte übernahm es dabei, die auf den Grundflächen unter dem Namen ‚......‘ bekannt gegebenen Grundstücke zu vertreiben. Auf den einzelnen Grundstücken sollten dabei durch eine Firma ... GmbH Häuser errichtet werden. Bauwillige Kaufwerber wurden dabei unter anderem durch vom Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten ...... geschalteten Zeitungsannoncen geworben, dass in der sogenannten ‚...‘ Immobilieneigentum auch ohne Eigenkapital zu erwerben sei. Randnummer 18 Der Angeklagte war in der Folgezeit beratend und betreuend für die - potentiellen - Käufer, regelmäßig junge und finanziell unzureichend situierte Ehepaare tätig. Dabei versicherte er diesen Käufern jeweils und mehrfach auf Nachfrage, dass Eigenkapital für die Finanzierung der jeweiligen Wohneinheiten nicht notwendig sei. Diese Finanzierungen sollten jeweils in der Form erfolgen, dass 60 % des Finanzierungsbetrages über ein Bauspardarlehen bei der ... erfolgte, 40 % als öffentliche Baudarlehen in Form des staatlichen Baudarlehens 2002 bzw. Darlehen aus dem Ergänzungsprogramm zur Schaffung von Eigenwohnraum. Randnummer 19 In allen Fällen versicherte der Angeklagte, dass auch für die Form des öffentlichen Baudarlehens kein Eigenkapital der Käufer notwendig sei. Dabei wusste er, wie auch der gesondert Verfolgte ......, dass öffentliche Baudarlehen gemäß Wohnraumförderungsbestimmungen nur bei Vorhandensein von entsprechendem Eigenkapital (zumindest 25 % der Bausumme, bei kinderreichen Familien 15 %, in der Vergabepraxis mindestens 10 %) gewährt wurden. Randnummer 20 Keiner der nachfolgenden Wohnungserwerber verfügte jedoch über entsprechendes Eigenkapital in Höhe von zumindest 10 % der Bausumme. Der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte ...... gingen in Kenntnis dieser Umstände, um den Absatz der Wohnungen voranzutreiben und eine Auszahlung der staatlichen Baudarlehen zu erreichen, wie folgt vor: Randnummer 21 Mit den Erwerbern wurde notariell ein um etwa 10 % höherer Kaufpreis, als zunächst angenommen, vereinbart. Im Gegenzug erhielten die jeweiligen Erwerber vom anderweitig Verfolgten ... jeweils kurz vor bzw. beim notariellen Vertragsschluss eine entsprechende Summe in bar oder per Scheck übergeben. Diese Summe wurde dem Notar gegenüber als Eigenkapital dargestellt und zum Teil auch in den entsprechenden Kaufverträgen vermerkt. Die jeweils übergebenen Gelder wurden jedoch von den Erwerbern unmittelbar nach Vertragsschluss wieder an die KG bzw. den gesondert Verfolgten ... zurückbezahlt. Die KG bestätigte sodann, eine entsprechende Anzahlung erhalten zu haben. In den jeweiligen Darlehensanträgen und den Anträgen auf öffentliches Baudarlehen wurden diese Rückzahlungen, die aus Mitteln der KG stammten, sodann als entsprechende Eigenleistungen der jeweiligen Bauerwerber vermerkt, wobei auch in den Anträgen der erhöhte Kaufpreis angegeben worden war. Randnummer 22 Die jeweiligen Darlehensanträge wurden ausschließlich vom Angeklagten oder dessen Mitarbeitern in der ...-Geschäftsstelle ausgefüllt. Die Anträge wurden von den jeweiligen Bauerwerbern allenfalls kurz überflogen und sodann unterzeichnet, wobei keiner der Bauwerber eigenständig irgendwelche Ausfüllungen im Rahmen der Anträge vorgenommen hatte. Randnummer 23 Der Angeklagte und sein Mittäter wollten durch dieses Verhalten bei den zuständigen Sachbearbeitern der Stadt Straubing, die als Vertreterin des Freistaats Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesbank, auftrat, den Eindruck erwecken, die zu fördernde Wohnung habe tatsächlich einen Wert in Höhe des im notariellen Kaufvertrag übersetzt angegebenen Kaufpreises. Des weiteren sollte hierdurch bestätigt werden, dass die jeweiligen Erwerber bereits aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 10 % der Bausumme geleistet hätten, womit die Voraussetzungen für die Vergabe der öffentlichen Baudarlehen erfüllt wären. Randnummer 24 Entsprechend getäuscht bewilligte der jeweilige Sachbearbeiter der Stadt Straubing die Auszahlung der nachfolgend dargestellten Raten an die Erwerber der Wohnungen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Bayerische Landesbank als Darlehensgeberin aufgrund des vermeintlich geleisteten Eigenkapitals durch die zur Sicherung der Darlehen eingetragenen nachrangigen Grundschulden entsprechend gesichert seien, was jedoch nicht der Fall war, da aufgrund faktischer Finanzierung der jeweiligen Wohnung zu 100 % im Falle der Zwangsversteigerung die Bayerische Landesbank mit keinem Erlös rechnen konnte, da die jeweiligen Wohnungswerte zu hoch angesetzt waren. Für die ausgereichten Darlehen hätte damit faktisch keine ausreichende Sicherheit bestanden. Wäre dies dem jeweiligen Sachbearbeiter bewusst gewesen, wären die entsprechenden Anträge, was der Angeklagte auch wusste, nicht positiv verbeschieden worden und in der Folge durch die Landesbank keine Ausreichung der Darlehensmittel erfolgt. Randnummer 25 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: […] Randnummer 26 Der Bayerischen Landesbank entstand aufgrund der unberechtigten Darlehensgewährungen ein Gesamtschaden von 179.200,- EUR.“ Randnummer 27 Am 19.02.2015 verhängte das Amtsgericht Tiergarten – 317 Cs 29/15 - wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen ihn eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,- €. Randnummer 28 Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 22.7.2015 – 254 Ls 3/15 – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin – 566 Ls Ns 154/15 – vom 15.12.2020 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und drei Wochen, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung bis zum 08.07.2024 ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09.07.2021. Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte unter Angabe falscher Personalien im April 2014 einen Mietvertrag über eine in der Fasanenstraße in Berlin gelegene 6,5 Zimmer-Wohnung abgeschlossen und in der Folgezeit zunächst weder die Mietsicherheit in Höhe von 9.174,- € noch die Miete von monatlich 3.638,- € in voller Höhe gezahlt. Dem Angeklagten sei bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass er jederzeit in Liquiditätsengpässe geraten konnte und er sei keineswegs entschlossen gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig nachzukommen, sondern vielmehr entschlossen, die Zahlungen nach eigener Priorisierung zu erbringen oder auch nicht. Dabei habe er auch einkalkuliert, unberechtigt mit Einwendungen gegen Zahlungsverpflichtungen und mit Mietminderungen zu operieren, späterhin gegebenenfalls Räumungsschutzfristen zur Wohnungsnutzung ohne Erbringung der Gegenleistung auszureizen und so einen weitaus höheren Schaden zu verursachen sowie darauf zu setzen, durch Vergleichsschlüsse von entstandenen Schulden im Nachhinein wieder herunterzukommen. Nachdem der Angeklagte fristgerecht die halbe Miete für die zweite Aprilhälfte 2014 über 1.819 € gezahlt hatte, andernfalls er die Wohnungsschlüssel nicht ausgehändigt bekommen hätte, zahlte er bereits auf die folgende Monatsmiete für den Mai 2014 von 3.638 € sowie auf die zweite Rate der Kaution lediglich 3.217 €. Für die Monate Juni bis September 2014 zahlte der Angeklagte nur einen Euro und begründete dies mit einer – wie ihm auch bewusst war deutlich überzogenen - Mietminderung u. a. wegen Schwierigkeiten bei der Regulierung der Heizung und wegen der mangelnden Funktionsfähigkeit einer Spülmaschine und eines Backofens. Als dem Angeklagten eine Verurteilung durch das Amtsgericht Charlottenburg auf Räumung der Wohnung drohte, glich er am 8.10.2014 einen Großteil der inzwischen offenen Mietforderungen in Höhe von mehr als 20.000 € aus. Der Eigentümerin der vermieteten Wohnung sei durch den von dem Angeklagten begangenen Eingehungsbetrug ein vorsätzlich zugefügter Schaden in Höhe von jedenfalls 1.000 € entstanden, da dieser im Hinblick auf das von ihm beabsichtigte Zahlungsverhalten den tatsächlichen Eintritt eines finanziellen Schadens bei der Vermieterin in Höhe von mindestens 2.000 € für überwiegend wahrscheinlich gehalten habe. Dieser Schaden sei durch die Wohnungsübergabe und später das konkrete Zahlungsverhalten des Angeklagten lediglich vertieft worden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Berufungskammer mit einem Härteausgleich, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.02.2015 nicht mehr möglich war, weil der Angeklagte diese zwischenzeitlich bezahlt hatte. Randnummer 29 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10.12.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 01.12.2020 – 349 Gs 3172/20 -, zwischenzeitlich ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.04.2021, festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. 2. ... Randnummer 30 Der in Bonn geborene Angeklagte ist 53 Jahre alt, verheiratet, hat einen Sohn und ist von Beruf Rechtsanwalt. Seine Rechtsanwaltszulassung bei der Rechtsanwaltskammer Kassel stammt vom 24.1.2018. Seine erste Zulassung als Rechtsanwalt war mit Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 14.9.2016 widerrufen worden. Randnummer 31 Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 26.10.2021 enthält eine Verurteilung vom 3.9.2018 durch das Amtsgericht Tiergarten - 324 Cs 56/18 – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 02.10.2019 – 566 Ns 103/18 - wonach er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt wurde. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Das Urteil wurde am 14.01.2020 rechtskräftig. 3. ... Randnummer 32 Der Angeklagte ist 37 Jahre alt und wurde im Libanon geboren. Er ist ein älterer Bruder des Mitangeklagten .... Als er vier Jahre alt war, ging die Familie nach Deutschland. Die Mutter des Angeklagten war bereits früh verstorben. Der Vater heiratete ein weiteres Mal. Aus dieser Ehe gingen drei weiteren Kinder hervor; der Angeklagte wuchs mit insgesamt sechs Geschwistern auf. Er verließ die Schule mit einem Realschulabschluss und strebte anschließend das Fachabitur an, was aber - ebenso wie eine Ausbildung – 2002 letztlich daran scheiterte, dass den Angeklagten die Motivation verließ. Er verfügte nicht über eine Arbeitserlaubnis und hatte keine Aussicht, in einem erlernten Beruf arbeiten zu können. In der Folgezeit wurde er wiederholt straffällig. Im Rahmen einer im 2007 erteilten Fiktionsbescheinigung erhielt der Angeklagte eine Arbeitserlaubnis und war sodann in einem Berliner Club als Event-Manager beschäftigt und verfügte auch erstmals über ein eigenes Bankkonto. Als die Fiktionsbescheinigung auslief, war der Angeklagte erneut ohne Arbeitserlaubnis und erwerbslos. Er ist seit 2018 nach islamischen Recht verheiratet. Im September 2021 erhielt er eine sechs Monate gültige Arbeitserlaubnis. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft beabsichtigt er, eine Arbeit aufzunehmen. Randnummer 33 Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 34 Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erlegte ihm mit Entscheidung vom 08.02.2001 - 391 Ds 847/00 JUG – wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Randnummer 35 Am 21.12.2004 wurde er sodann durch das Amtsgericht Tiergarten – 410-201/04 - wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – begangen durch 62 selbständige Handlungen – und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 25.10.2008 ausgesetzt wurde. Daneben wurde eine richterliche Weisung erteilt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 09.05.2011 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Das Urteil richtet sich auch gegen den Bruder des Angeklagten, den hiesigen Mitangeklagten .... Die Gründe dieser Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt: Randnummer 36 „Vor Juni 2003 verfiel der gesondert Verfolgte ..., älteste Bruder der hier Angeklagten ..., auf den Gedanken, seinen Lebensunterhalt künftig durch den Verkauf von Marihuana im Charlottenburger Kiez zu bestreiten. In Verfolgung dieses Planes sucht er sich nach und nach Lieferanten die ihn und die sukzessive in das Geschäft eingestiegenen Angeklagten mit Marihuana in dem gewünschten Umfang und Qualitäten von zwischen 14,4 und 20,3 Gewichtsprozent versorgten. Auch nach dem Einstieg der Angeklagten ... und ... sowie des gesondert Verfolgten ...... in den Rauschgifthandel behielt ... allerdings die Kontrolle über das Geschäft. Aufgabe seiner hier angeklagten Brüder sowie des im Sommer 2003 hinzugekommenen Angeklagten ... war teilweise die Abholung der von ... bestellten Mengen von den Lieferanten und ganz überwiegend der Verkauf im Charlottenburger Kiez an etwa 450 Abnehmer. Der gesondert Verfolgte ... war zunächst „Bunkerhalter“ später dann ebenfalls im Strafstraßenverkauf tätig, während das Rauschgift dann bei dem gesondert Verfolgten ... versteckt wurde. Die durch den Handel erzielten Einnahmen kamen allen Beteiligten zu Gute. […] Bei der am 14.4.2004 durchgeführten Durchsuchung der von dem Angeklagten ... ... und der gesondert Verfolgten ... bewohnten Wohnung in der ...allee ... wurden 12,42 g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 2,958 g Kokainhydrochlorid beschlagnahmt.“ Randnummer 37 Sodann verhängte das Amtsgericht Tiergarten am 06.07.2006 394 Ls 45/05 – wegen gemeinschaftlicher Nötigung gegen ihn einen vierwöchigen Jugendarrest. Randnummer 38 Am 18.06.2010 verurteilte ihn das Landgericht Berlin– 538 KLs 5a/10 - wegen Beihilfe zur Zuhälterei sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Gründe dieser Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt: Randnummer 39 „Gegenstand dieser Verurteilung ist die Unterstützung einer Tätergruppe, namentlich der ehemaligen Mitangeklagten und insoweit bereits rechtskräftig wegen Zuhälterei verurteilten ..., ... und ..., welche mit dem sogenannten „Bereich ..." einen attraktiven Teil des Berliner „Straßenstrichs" zum eigenen finanziellen Vorteil unter ihre Kontrolle gebracht hatte, im Zeitraum von etwa Juni 2006 bis zum 6. Dezember 2006 durch den Angeklagten. Der Angeklagte stellte sich für zwei weibliche Prostituierte aus seinem persönlichen Umfeld, ... und ..., die in dem von der Tätergruppe kontrollierten Bereich der Prostitution nachgehen wollten, als der nach den Regeln der Tätergruppe erforderliche „männliche Ansprechpartner" der beiden Frauen zur Verfügung. Auf diese Weise ermöglichte er deren Unterwerfung unter die bestehenden Strukturen, in denen Prostituierte unter einem strengen Regelwerk und unter enger Überwachung ihrer Tätigkeit nachgingen, und trug zur Fortführung dieser Strukturen zum Nachteil von ... und ... bei.“ Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, dass ... sich Anfang 2009 endgültig von ihrem bisherigen Lebensgefährten, dem Bruder des Angeklagten ..., dem ... ..., getrennt hatte, und fortan auf eigene Rechnung als Prostituierte tätig gewesen sei. In den Urteilsgründen wird sodann weiter ausgeführt: „ … ..., der im Januar 2009 vom offenen Vollzug abgelöst und in den geschlossenen Vollzug verlegt worden war, [wollte] die Trennung von ... nicht hinnehmen und bedrängte diese in den ersten Monaten des Jahres 2009 aus der Haft heraus intensiv, ihm wie bisher den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution abzugeben, um das Geld weiterhin für sich zu verbrauchen, was ... jedoch entschieden ablehnte. Der Angeklagte wusste dies. ... fasste daraufhin gemeinsam mit seinen Brüdern, dem Angeklagten sowie dem gesondert Verfolgten ..., den Plan, die Geschädigte unter einem Vorwand in ein Taxi zu locken, sie mit Gewalt zu verschleppen und unter dem Druck dieser Situation dazu zu bringen, ihm ihre Prostitutionserlöse wieder auszuhändigen. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan forderte der gesondert Verfolgte ... in den frühen Morgenstunden des 14. März 2009 die Geschädigte ... beim Verlassen des Bordells „..." in der ...straße ... in Berlin-... unter Androhung von Gewalt auf, mit ihm gemeinsam in ein bereitstehendes Taxi einzusteigen, um wegen eines vermeintlich notwendigen Gesprächs zu einem Treffen mit dem Angeklagten, der angeblich in einem Café wartete, zu fahren. ..., die die Drohung ernst nahm und keine Möglichkeit sah, sich dieser Situation zu entziehen, stieg zusammen mit ... in das bereits wartende Taxi ein. Das Taxi fuhr sodann in eine am ...... in Charlottenburg gelegenen Seitenstraße, wo der Angeklagte mit seinem Auto bereits wartete. Nunmehr zerrte ... die Geschädigte gewaltsam in das Fahrzeug des Angeklagten, der anschließend nach Berlin-Neukölln zur ......straße ... fuhr. Dort wurde ... ... in die Wohnung einer ihr als „..." bekannten Person gebracht. ... verschloss die Tür von innen, steckte den Schlüssel ein und drohte der Geschädigten, dass sie solange festgehalten werde, bis sie wieder bereit sei, ihren Prostitutionserlös an ... abzugeben, was diese ablehnte.[…] Nach etwa vier Stunden gelang der Geschädigten ... die Flucht, nachdem ... die Wohnung verlassen und der Angeklagte eingeschlafen war. Zu einer Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes kam es nicht; die Geschädigte konnte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte weiterhin vollständig für sich behalten.“ Randnummer 40 Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung am 01.11.2011 – 214-7/11 - wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 22.02.2018 erlassen wurde. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 41 „Im Zeitraum von März bis August 2008 arbeitete die Zeugin ... als Prostituierte für den Angeklagten, der als ihr Zuhälter fungierte. Die Zeugin übte die Prostitutionstätigkeit in Berlin im Bordellbetrieb „...“ aus. Den von ihr erwirtschafteten Prostitutionserlös von mindestens 300,- bis maximal 1.500,- Euro täglich musste sie vollständig an den Angeklagten abführen, der ihr nur so viel Geld überließ, dass sie damit ihren täglichen Bedarf decken konnte. Als sie von einem Freier eine Sonderzahlung von 11.000,- Euro erhielt, behielt der Angeklagte mit Ausnahme von 3.000,- Euro, welche für eine Brustoperation der Zeugin vorgesehen waren, alles für sich. Insgesamt erhielt er von der Zeugin im Tatzeitraum Gelder in Höhe von etwa 54.000,- Euro. Während des Tatzeitraums an einem nicht mehr ermittelbaren Tag versetzte der Angeklagte der Zeugin ... in der von dieser genutzten Wohnung ...str. ... in Berlin einen Tritt in den Rücken, sodass sie Schmerzen erlitt, und versetzte ihr zudem an nicht mehr ermittelbaren Tagen wiederholt Ohrfeigen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2009, wahrscheinlich Ende Mai 2009, teilte der Angeklagte der Zeugin ... mit, dass diese den ihr gehörenden kleinen Hund „...“ nur dann von ihm zurückbekomme, wenn sie ihm eine Summe von mindestens 8.000,- Euro zahle, obwohl er – wie er wusste – keinen entsprechenden Anspruch hatte. Die Zeugin bezahlte schließlich 7.700,- Euro und erhielt daraufhin ihren Hund zurück.“ Randnummer 42 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10.12.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 01.12.2020 – 349 Gs 3173/20 -, zwischenzeitlich ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.04.2021, festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 15.11.2021 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. 4. ... Randnummer 43 Der Angeklagte ist 36 Jahre alt und wurde als staatenloser Palästinenser im Libanon geboren. Als Dreijähriger kam er zusammen mit seinem Vater und seinen drei älteren Brüdern, darunter dem Mitangeklagten ..., nach Deutschland. Die Mutter war bereits früh verstorben. In Berlin besuchte er die Schule bis zur neunten Klasse und verließ sie mit einem Abgangszeugnis. Einen Beruf hat er nicht erlernt, woran er sich durch seine Duldung gehindert sah. Inzwischen verfügt er seit einigen Jahren über einen Aufenthaltstitel. Der Angeklagte ist seit 2015 verheiratet. Seine Ehefrau ist derzeit in Elternzeit. Davor war sie berufstätig. Die Familie erhält Elterngeld. Vor seiner Inhaftierung war der Angeklagte selbstständig und hatte zwei Friseurläden, von denen er zwischenzeitlich einen verkauft hat. 2015 kam der erste gemeinsame Sohn zur Welt, die Tochter wurde 2019 geboren. Sein jüngster Sohn wurde im März 2021 geboren, während sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand. Randnummer 44 Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 45 Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erteilte ihm mit Entscheidung vom 26.07.2001 - 410 Ds 147/01 JUG – wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und ferner am 11.09.2003 – 391 Ds 383/03 JUG - wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung jeweils eine richterliche Weisung. Randnummer 46 Am 21.12.2004 wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten – 410-201/04 - wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – begangen durch 62 selbständige Handlungen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 23.10.2008 ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 27.04.2012 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Das Urteil richtet sich auch gegen den Bruder des Angeklagten, den hiesigen Mitangeklagten .... Der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt wurde bereits unter I.3. mitgeteilt. Randnummer 47 Nach Erteilung einer weiteren richterlichen Weisung durch das Amtsgericht Tiergarten am 06.07.2006 – 394 Ls 45/05 – in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Nötigung, verurteilte ihn dasselbe Gericht am 23.09.2011 – 277 Ls 3/11 – i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.08.2012 wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte es ab Januar 2009 bis März 2009 übernommen, die für seinen Bruder ... als Prostituierte tätige Zeugin ... bei der Ausübung der Prostitution zu überwachen und den gesamten Prostitutionserlös entgegenzunehmen und weitgehend einzubehalten. Ferner hatte er am 11.08.2010 im Rahmen eines Polizeieinsatzes, von welchem er nicht betroffen war, zwei Polizeibeamte beschimpft. Randnummer 48 In die vorgenannte Entscheidung miteinbezogen wurde eine fünfmonatige Freiheitsstrafe, welche das Amtsgericht Tiergarten am 20.03.2012 im Verfahren 254 Ds 4/12 gegen ihn wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verhängt hatte. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Mittäter am 26.04.2011 versucht, im Gastraum eines Lokals in Berlin-Wedding einen Stahlschrank zu entwenden, in welchem sie Bargeld vermuteten. Sie hatten jedoch die Alarmanlage ausgelöst und konnten durch die eintreffenden Polizeibeamten festgenommen werden. Randnummer 49 Sodann verurteilte ihn dasselbe Gericht am 20.12.2012 - 254 Ds 157/12 – i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.2014 – 575-128/13 - wegen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13.11.2019 erlassen. Der Angeklagte hatte am 31.08.2012 in Berlin aus einem unverschlossen abgestellten Fahrzeug eine Lederhandtasche, eine Geldbörse mit 20,- € sowie ein Schlüsselbund entwendet. Mittels des entwendeten Schlüsselbundes drang der Angeklagte noch am selben Abend gemeinsam mit einem Mittäter in die Wohnung der Geschädigten ein, wo sie eine hochwertige Handtasche, eine Armbanduhr, zwei Goldketten sowie eine Schachtel mit Essstäbchen an sich nahmen. Beim Verlassen des Hauses wurden sie durch die Polizei festgenommen. Randnummer 50 Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 21.04.2016 – 254 Ds 5/16 – i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.09.2019 – 575-73/16 - wegen versuchter Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes eines Schlagringes zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,-€. Der Angeklagte hatte am 02.11.2014 im Rahmen einer Auseinandersetzung in einem Club mit der Faust nach einem der Türsteher geschlagen und wenig später ein Bierglas nach diesem geworfen, ohne diesen jedoch zu treffen. Am 14.06.2016 hatte er einen Schlagring in seiner Wohnung aufbewahrt. Randnummer 51 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10.12.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 01.12.2020 – 349 Gs 3174/20 -, zwischenzeitlich ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.04.2021, festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 15.11.2021 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. II. Randnummer 52 Die mittäterschaftlich zusammenwirkenden Angeklagten haben die beim Grundbuchamt Tempelhof-Kreuzberg zuständige Rechtspflegerin ... mithilfe gefälschter Verkaufsunterlagen dazu bewegt, am 06.11.2019 eine sachlich unzutreffende Grundbuchberichtigung vorzunehmen, wonach die Eheleute ... und Dr. ......, ihr in Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gehaltenes Eigentum an einem Grundstück in Berlin-Friedrichshain durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile an eine von dem Angeklagten ... beherrschte Erwerbergesellschaft übertragen haben. Randnummer 53 Die Eheleute ... und Dr. ...... erlitten durch die unzutreffende Grundbuchberichtigung einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks von mindestens sechs Millionen Euro. Die endgültige Schadenswiedergutmachung erfolgte am 28.04.2021, als das Grundbuch nach langwierigem Rechtsstreit wieder zu ihren Gunsten berichtigt wurde. Randnummer 54 1. Tatplan und Tatvorbereitung Randnummer 55 Der gesondert verfolgte ...... hatte bei dem Angeklagten ... und bei dessen Bruder ..., möglicherweise aus Bitcoin-Geschäften, erhebliche Schulden. Als der Angeklagte ... im Sommer 2019 ... dazu drängte, diese Schulden endlich zu begleichen, schlug dieser den Brüdern stattdessen eine „Geschäftsmöglichkeit“ vor und berichtete von einer Immobilie in Berlin, welche einem in Hamburg lebenden älteren Ehepaar gehören würde, das sich jedoch nicht richtig um das von ihnen auch selbst verwaltete Mehrfamilienhaus kümmere. Möglicherweise könne man sich diese Situation zunutze machen. Randnummer 56 Da die Angeklagten ... und ... sich im Immobiliengeschäft nicht auskannten, kontaktierten sie daraufhin den Angeklagten ..., mit dem sie seit 2018 bekannt waren, und von dem sie wussten, dass er über solche Kenntnisse verfügte. Der Angeklagte ... besah sich daraufhin das in der ...straße ... in Berlin-Friedrichshain gelegene Grundstück und kam, nachdem er sich auch einen Grundbuchauszug beschafft hatte, zu der zutreffenden Einschätzung, dass der Verkehrswert der Immobilie mindestens sechs Millionen Euro betrage, was er den Angeklagten ...... auch mitteilte. Randnummer 57 Bei der im Tatzeitpunkt lastenfreien Immobilie handelt es sich um ein mit einem Mietwohn- und Geschäftshaus bebautes 594 m 2 großes Grundstück in gemäß dem geltenden Mietspiegel mittlerer Lage. Das Gebäude war um 1900 errichtet worden, hatte fünf Vollgeschosse mit einer Geschossfläche von insgesamt rund 2.145 m². Letzte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen waren um 1995 erfolgt; der Erhaltungszustand des Gebäudes war ordentlich. Mit Ausnahme einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss waren die Wohn- und Gewerbeeinheiten des Gebäudes vollständig vermietet. Die in Hamburg wohnhaften Eheleute ... und Dr. ..., beide knapp achtzig Jahre alt, hielten das Eigentum an dem Grundstück zu gleichen Anteilen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Randnummer 58 Die Angeklagten ... und ...... und der gesondert verfolgte ... beschlossen sodann einen maßgeblich durch den Angeklagten ... entworfenen Tatplan, wonach sie ohne nennenswerten eigenen Kapitaleinsatz den Verkehrswert des Grundstücks für sich vereinnahmen würden. Der Plan sah es vor, einen Verkauf der GbR-Anteile an dem Grundstück durch die Eheleute ... an eine noch zu gründende Erwerbergesellschaft vorzutäuschen und den vermeintlichen Eigentümerwechsel im Wege der Grundbuchberichtigung im Grundbuch eintragen zu lassen. Sodann sollte das Grundstück unter Ausnutzung des durch die Eintragung bewirkten Gutglaubensschutzes schnellstmöglich weiterverkauft oder bis zur Höhe des Verkehrswerts beliehen werden. Den hierdurch erwarteten Gewinn in Höhe von sechs Millionen Euro wollten der Angeklagte ... auf der einen Seite und die Angeklagten ...... auf der anderen Seite untereinander aufteilen, so dass jede Seite drei Millionen Euro erhielte. Nach den weiteren Verabredungen zwischen den Angeklagten ...... und dem gesondert verfolgten ... sollten bei Gelingen des Tatplans, mit der Grundbuchberichtigung, zunächst die Schulden des gesondert verfolgten ... bei den Angeklagten ...... abgegolten sein; den von den drei Millionen Euro danach noch verbleibenden Betrag hätten sie untereinander aufgeteilt. Randnummer 59 Die Vortäuschung des Anteilsverkaufs sollte konkret dadurch erfolgen, dass zwei durch den gesondert verfolgten ... zu organisierende Strohpersonen sich gegenüber dem gesondert verfolgten Notar ... bei einer entsprechenden Beurkundung als die Grundstückseigentümer ... und Dr. ...... ausgeben sollten. Dem Angeklagten ... war bekannt, dass der Notar ..., der ihm durch den Zeugen ... vermittelt worden war, insoweit keine oder eine nur unzureichende Identitätsprüfung vornehmen würde. Den Kontakt zu dem gesondert verfolgten ... sollten die Angeklagten ...... halten. Randnummer 60 Für die weitere Vorbereitung und Durchführung der Tat gewann der Angeklagte ... den Angeklagten ..., einen Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, den er in den Tatplan einweihte. Beide kannten sich bereits seit mehreren Jahren und waren miteinander befreundet. Auch die Familien kannten sich und man hatte gemeinsame Ausflüge unternommen. ... hatte den Angeklagten ... in Zivilverfahren im Zusammenhang mit Immobilien, der Entwicklung von Immobilien und einem Mietrechtsstreit, wiederholt vertreten. Der Angeklagte ... sollte die für den vorzutäuschenden Anteilserwerb erforderlichen Verträge vorbereiten, als Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft auftreten und sodann die Vermarktung des Grundstücks übernehmen. Für seine Tatbeteiligung sollte er im Zuge der Vermarktungsbemühungen eine seinem Risiko angemessene Entlohnung erhalten. Randnummer 61 Der Angeklagte ... entwarf sodann, nachdem ihm der Angeklagte ... die notwendigen Informationen zugeleitet hatte, jeweils als notarielle Urkunde, Randnummer 62 - in Bezug auf die Erwerbergesellschaft, die ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH, einen Gesellschaftsvertrag, wonach er sämtliche Anteile an der Gesellschaft hält, und einen Treuhandvertrag, wonach er die Anteile lediglich treuhänderisch für die ... ... GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Angeklagte ... war, übernimmt sowie schließlich eine Gründungsurkunde, wonach er selbst zum alleinigen Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft bestellt wurde; Randnummer 63 - in Bezug auf den Anteilsverkauf einen Vertrag, wonach die Grundstückseigentümer ... und Dr. ..., jeweils „ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis“, ihre GbR-Anteile an die durch den Angeklagten ... vertretene Erwerbergesellschaft für insgesamt 250.000,00 € verkaufen und zugleich eine entsprechende Grundbuchberichtigung zugunsten der Erwerbergesellschaft bewilligen und beantragen. Randnummer 64 In dem Entwurf für den Anteilskaufvertrag hieß es unter anderem: „Insbesondere ist der Erwerberin bekannt, dass das Gebäude vertraglos durch Hausbesetzer genutzt wird, sich in einem verwahrlosten Zustand befindet und seit zwei Jahren nicht bewirtschaftet wird. Das Gebäude weist einen erheblichen Instandhaltungsstau auf, der bei der Preisfindung für die Geschäftsanteile berücksichtigt worden ist.“ Damit und mit den weiteren vertraglichen Gestaltungen griff der Angeklagte ... Anweisungen des Angeklagten ... auf, der diesem am 19.06.2019 eine E-Mail folgenden Inhalts geschrieben hatte: „Hey ..., hier die Grundbuchdaten. Zusammengefasst veräußern die Gesellschafter ihre GbR-Anteile. Der Kaufpreis der GbR-Anteile sind 250.000.00 EUR. Man sollte mit aufnehmen, dass das Objekt sich derzeit in einem schlechten bis verwahrlosten Zustand befindet und die Immobilie keinerlei Renditen erwirtschaftet. Das Objekt ist in Abt. III nicht belastet. Die anzusteuernde Objektgesellschaft soll die neue ... Grundbesitzgesellschaft mbH sein. Zur Gründung würde ich einen Treuhänder einsetzen, der die Gründung sowie die zu beurkundenden Verträge abschließt. Die Gründungstreuhand würden wir selbstverständlich beurkunden gleich mit Abtretungsregelung ohne dass es der weiteren Mitwirkung des Treuhänders bedarf. Beste Grüße, ....“ Randnummer 65 Die Angeklagten rechneten nach dem Ergebnis ihrer Beratungen damit, dass der mit der Grundbuchberichtigung zu befassende Sachbearbeiter angesichts der notariellen Beurkundungen von einem wirksamen Verkaufsgeschäft ausgehen und deshalb die Berichtigung vornehmen würde. Sie wussten ferner, dass mit der Grundbuchberichtigung zugunsten der Erwerbergesellschaft der Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs in einem etwaigen Rechtsstreit durch das Eigentümerehepaar zu führen sein würde und rechneten damit, dass diese dann in erheblicher Beweisnot sein würden. Randnummer 66 2. Durchführung des Tatplans Randnummer 67
  1. a)Anteilskauf Randnummer 68 Entsprechend den Entwürfen des Angeklagten ... wurden zunächst am 05.07.2019 von dem gesondert verfolgten Notar ... der Treuhandvertrag (Urkundenrolle Nr. .../...) und der Gründungsvertrag (Urkundenrolle Nr. .../...) beurkundet. Ausweislich der Urkunden waren die Angeklagten ... und ... hierbei jeweils zugegen. Der Angeklagte ... beantragte sodann die Eintragung der Erwerbergesellschaft ins Handelsregister. Randnummer 69 Für einen weiteren Termin beim Notar ... am 12.07.2019 war ferner die Kaufvertragsurkunde (Urkundenrolle Nr. .../...) vorbereitet. Nachdem die Strohpersonen überraschend nicht erschienen waren, wurde kurzerhand eine weitere Urkunde aufgesetzt (Urkundenrolle Nr. .../...), wonach der Angeklagte ... bei dem Verkaufsgeschäft zugleich als vollmachtloser Vertreter des Eigentümerehepaares auftrat. Es war nunmehr beabsichtigt, dass die Strohpersonen zu einem späteren Zeitpunkt diesbezügliche Genehmigungserklärungen bei dem Notar ... beurkunden lassen. Entsprechend vorbereitete Genehmigungserklärungen wurden sodann dem gesondert verfolgten ... übergeben. Randnummer 70 Abweichend von den Vorstellungen der weiteren Tatbeteiligten ließ der gesondert verfolgte ... die Strohpersonen nicht bei dem Notar ..., sondern bei dem ihm bekannten Notar ... vorsprechen, der die Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen fälschlich als die Unterschriften des ... und der Dr. ... beglaubigte, nachdem die Strohpersonen ihm gefälschte Personalausweise vorgelegt hatten, die mit frei erfundenen – und nach den geltenden Vorgaben auch unschlüssigen – Personalausweisnummern und frei erfundenen Unterschriften versehen waren, und die die Erschienenen als das angeblich in der ...straße ... in ... Berlin-... wohnhafte Eigentümerehepaar auswiesen. Die Beglaubigung der vermeintlichen Unterschrift des ... Randnummer 71 ... durch den Notar ... erfolgte am 19.07.2019 (Urkundenrolle Nr. .../...). Die Beglaubigung der vermeintlichen Unterschrift der Dr. ...... durch den Notar ... erfolgte am 24.07.2019 (Urkundenrolle Nr. .../...). Der gesondert verfolgte ... hatte bei der Herstellung der Falsifikate nicht dafür Sorge getragen, dass die Unterschriften auf den Personalausweisen den tatsächlichen Unterschriften des Eigentümerehepaars ähneln. Die Angeklagten nahmen das eigenmächtige Vorgehen des gesondert verfolgten ... hin, als sie davon erfuhren, und beschlossen, den Tatplan auf dieser Grundlage weiter umzusetzen. Randnummer 72 Bereits Ende Juli 2019 begann der Angeklagte ... damit, den Weiterverkauf des Grundstücks vorzubereiten. Hierauf soll an anderer Stelle (sogleich
  2. c)näher eingegangen werden. Letztlich scheiterten die Verwertungsbemühungen des Angeklagten ... daran, dass er den jeweiligen Interessenten die für einen solchen Verkauf notwendigen Eigentümerunterlagen, insbesondere die zur Bestimmung des Ertragswerts des Grundstücks erforderlichen Mietverträge, nicht zur Verfügung stellen konnte. Randnummer 73
  3. b)Grundbuchberichtigung Randnummer 74 Der gesondert verfolgte ... beantragte am 15.08.2019 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Grundbuchamt – die Grundbuchberichtigung. Dabei unterlief ihm ein Fehler, indem er zusammen mit den Genehmigungserklärungen irrtümlich eine „1. Ausfertigung“ des ursprünglich zur Unterzeichnung vorgesehenen Kaufvertrags mit der UR-Nr. .../... vorlegte. Randnummer 75 Die Zeuginnen ... und ..., die als Rechtspflegerinnen für die Bearbeitung des Antrags zuständig waren, erhoben daraufhin mehrere Beanstandungen. Mit Schreiben vom 27.08.2019 wies die Zeugin ... unter anderem darauf hin, dass in dem Kaufvertrag mit der UR-Nr. .../... die Unterschriften der Verkäufer fehlen würden, die ausweislich der Urkunde bei Vertragsschluss anwesend gewesen seien. Mit Schreiben vom 17.10.2019 wies die Zeugin ... darauf hin, dass dieser Mangel auch nicht durch die zugleich eingereichten Genehmigungserklärungen behoben würde, zumal diese sich auf eine UR-Nr. .../... beziehen würden; sie beanstandete ferner mit Blick auf die Kostenberechnung, dass der Kaufpreis der Gesellschaftsanteile nicht annähernd den Wert des unbelasteten Grundstücks darstellen würde. Randnummer 76 Am 09. und 10.10.2019 überwies der Angeklagte ... dem Finanzamt Spandau zur Erwirkung einer von der Zeugin ...... angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung insgesamt 15.000,- € Grunderwerbssteuer, die der Angeklagte ... zuvor auf sein Konto eingezahlt hatte. Der Angeklagte ... reichte ferner ein unter dem 29.10.2019 von dem Angeklagten ... unterzeichnetes Schreiben ein, mit welchem bezugnehmend auf die entsprechende Beanstandung der Zeugin ... für die Erwerbergesellschaft erklärt wurde, dass der Verkehrswert des Grundstücks bei 3,75 Millionen Euro liege; bei der Bestimmung des Kaufpreises der GbR-Anteile sei die Übernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 3,5 Millionen Euro berücksichtigt worden, welche grundbuchrechtlich nicht besichert seien. Randnummer 77 Nachdem der Angeklagte ... mit einem am 18.09.2019 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben auf die Beanstandung des eingereichten Kaufvertrags hin lediglich erklärt hatte, der Notar ... habe hinsichtlich der UR-Nr. .../... eine nicht näher erläuterte „Berichtigung“ vorgenommen, reichte er am 29.10.2019 unter persönlicher Vorsprache die Vertragsurkunde UR-Nr. 1352/2019, in beglaubigter Abschrift, beim Grundbuchamt ein. Nach dem hierzu durch die Zeugin ...... aufgenommenen Vermerk war die persönliche Vorsprache durch den Angeklagten ... und „dessen rechtlichen Vertreter“ erfolgt; die Erschienenen hätten erklärt, dass es sich bei der UR-Nr. .../... nur um einen Entwurf gehandelt habe, der nicht hätte eingereicht werden dürfen. Entsprechend schrieb der Notar ... am 20.10.2019 an das Grundbuchamt, dass lediglich die Urkunde UR-Nr. .../... zum Vollzug kommen solle; die Urkunde UR-Nr. .../... sei irrtümlich eingereicht worden und solle nicht vollzogen werden. Randnummer 78 Die Zeugin ... berichtigte daraufhin am 06.11.2019 das Grundbuch zugunsten der Erwerbergesellschaft. Bei Vornahme der Berichtigung war sie insbesondere wegen der notariellen Beglaubigung der Unterschriften von dem sachgedanklichen Mitbewusstsein getragen, dass die Genehmigungserklärungen tatsächlich von den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern, nämlich von den Eheleuten ...... und Dr. ..., abgegeben worden waren. Hätte die Zeugin demgegenüber gewusst, dass die Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen tatsächlich nicht von den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern stammten, hätte sie die Eintragung nicht vorgenommen. Beides entsprach den Vorstellungen der Angeklagten über die Prüfungsabläufe im Grundbuchamt. Randnummer 79 Die Grundbuchberichtigung hatte unmittelbar zur Folge, dass die Grundstückseigentümer, die Eheleute ... und Dr. ..., fortan daran gehindert waren, den Grundstückswert – etwa durch Verkauf – zu realisieren, da ihnen der im Geschäftsverkehr übliche Nachweis ihrer Berechtigung an dem Grundstück, durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszugs, nicht möglich gewesen wäre; der ihnen zustehende Grundbuchberichtigungsanspruch hatte keinen Marktwert. Die durch den Angeklagten ... beherrschte ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH war demgegenüber aufgrund der erschlichenen Grundbuchposition nunmehr in der Lage, das Grundstück als ihr Eigentum am Markt zu platzieren und es insbesondere wirksam an gutgläubige Dritte zu veräußern. Beides entsprach dem Tatplan der Angeklagten. Randnummer 80
  4. c)Verwertungsbemühungen Randnummer 81 Um das Grundstück nach der angestrebten Grundbuchberichtigung zügig verwerten zu können, waren die Angeklagten ... und ... bereits im Juli 2019 in Verhandlungen mit dem Zeugen ... eingetreten, welche zum Ergebnis hatten, dass die von dem Angeklagten ... treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der ...strasse ... Grundbesitzgesellschaft mbH, damals mangels Handelsregistereintragung noch in Gründung, zu gleichen Anteilen an zwei von dem Zeugen ... noch zu gründende Unternehmergesellschaften (UG) verkauft werden sollten; dabei sollte der Angeklagte ... über eine Treuhandkonstruktion an einer der Unternehmergesellschaften zur Hälfte beteiligt werden. Randnummer 82 Dementsprechend schlossen der Angeklagte ... und der Zeuge ... am 02.08.2019 vor dem Notar ... zur UR-Nr. .../... einen Treuhandvertrag. In diesem war vorgesehen, dass der Zeuge ... am selben Tag die „Projektgesellschaft“ ...strasse ... UG (haftungsbeschränkt) gründen werde und der Angeklagte ... als Treugeber den Treuhänder ... damit beauftragte, die Hälfte der Geschäftsanteile an der Unternehmergesellschaft für ihn, den Angeklagten ..., zu halten. Im Anschluss daran gründete der Zeuge ... als Bevollmächtigter der ... & ... Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, ebenfalls am 02.08.2019 , vor demselben Notar zur UR-Nr. .../... die Projektgesellschaft ...strasse ... UG (haftungsbeschränkt); zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde der Zeuge ... ... bestellt. Drei Tage später, am 05.08.2019 , gründete der als Rechtsanwalt tätige Zeuge ... ... im Auftrag des ... und als Treuhänder der ... & ... Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH vor dem Notar ... zur UR-Nr. .../... die weitere „Projektgesellschaft 1“ ...strasse ... UG (haftungsbeschränkt); zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde der Zeuge ... bestellt. Randnummer 83 Zu der angestrebten Veräußerung der Anteile an der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH kam es letztlich nicht. Der Angeklagte ... hatte indessen bereits einen entsprechenden Vertragsentwurf vorbereitet und diesen am 05.08.2019 dem Notar ... übersandt. Nach diesem Vertragsentwurf sollten die Geschäftsanteile an der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH i. G. unter der aufschiebenden Bedingung einer Kaufpreiszahlung von 3.250.000,00 € an die beiden Unternehmergesellschaften veräußert werden, wobei der Kaufpreis allerdings erst mit der Eintragung der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH in das Handelsregister fällig und sodann innerhalb von zwei Monaten gezahlt werden sollte; in den „Vorbemerkungen“ des Kaufvertragsentwurfs hieß es, dass die Grundbuchberichtigung zugunsten der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH aufgrund des Kaufvertrags vom 12.07.2019 (UR-Nr. 1352/2019 des Notars ...), der von den Voreigentümern genehmigt worden sei, unmittelbar nach der Handelsregistereintragung der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH beantragt werde. Zum Zustand des Grundstücks enthielt der Vertragsentwurf die folgende Klausel: „Den Käufern (…) ist bekannt, dass die Immobilie ...straße ... in Berlin ... in den vergangenen 2 Jahren besetzt war und sich in einem entsprechend desolaten Zustand befindet.“ Ferner heißt es in dem Entwurf, der Verkäufer stehe nicht für die Nachhaltigkeit der Mieteinkünfte ein; die Erwerber hätten sich selbst über die Mietverhältnisse unabhängig beraten lassen. Randnummer 84 Nachdem diese Bemühungen im Sande verlaufen waren, nahm der Angeklagte ... Mitte August 2019 mit dem damals noch in der Immobilienbranche als Makler tätigen Zeugen ... Kontakt auf, indem er ihm das Objekt ...straße ... anbot und ihm zu diesem Zweck am 15.08.2019 per E-Mail Unterlagen übersandte, wobei er darauf hinwies, dass nur noch eine Grundbuchberichtigung erforderlich sei. Da dem Zeugen ... die Sache jedoch insgesamt zu undurchsichtig erschien, entwickelte er hinsichtlich des Objekts keine weiteren Bemühungen. Randnummer 85 Im Dezember 2019 - die Grundbuchberichtigung zugunsten der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH war inzwischen erfolgt - stand der Angeklagte ... in Verkaufsverhandlungen mit dem Zeugen ..., der bei der weiteren Prüfung der Geschäftsgelegenheit durch den Zeugen Dr. ... vertreten wurde. Dieser hatte mit einer E-Mail vom 16.12.2019, in deren Betreff bereits ein Kaufpreis in Höhe von 6.750.000 € genannt wird, ein Telefonat mit dem Angeklagten ... bestätigt und grundsätzlich Interesse an dem Grundstück bekundet. Mit einer E-Mail vom 18.12.2019 übersandte der Angeklagte ... dem Zeugen ... nunmehr anforderungsgemäß Grundstücksunterlagen. Darunter befand sich neben einem Handelsregister- und einem Grundbuchauszug auch eine unvollständige Mieterliste, die der Angeklagte ... durch Abfotografieren des Klingeltableaus in der ...strasse ... und anschließende Nachfrage beim Bezirksamt erlangt hatte. Die Unvollständigkeit der Unterlagen erklärte der Angeklagte ... in der E-Mail mit der unzutreffenden Behauptung, der Vorverwalter weigere sich, die Mietverträge und sonstigen Verwaltungsunterlagen herauszugeben, da er der Ansicht sei, Forderungen gegenüber den Alteigentümern zu besitzen und deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Der Zeuge Dr. ... hielt die ihm vorgelegten Informationen für unzureichend und verfolgte die Sache nicht weiter. Randnummer 86 Der Angeklagte ... bemühte sich derweil - seit Oktober 2019 - über einen Finanzierungsmakler, den Zeugen ..., das Grundstück zu beleihen. Mit Schreiben vom 02.12.2019 stellte der Zeuge ... für die ...... & Co Bank der ... Grundbesitzgesellschaft mbH in Aussicht, ihr nach weiterer Prüfung ein Darlehen in Höhe von 3.500.000,00 € zu gewähren, welches mit einer erstrangigen Grundschuld besichert werden sollte. Im März 2020 waren die Prüfungen der ... ... & Co Bank abgeschlossen und es sollte zur Vertragsunterzeichnung kommen. Der insoweit vereinbarte Termin, an dem der Angeklagte ... als Geschäftsführer der Darlehensnehmerin hätte teilnehmen müssen, kam nicht zustande, da der Angeklagte ..., bei dem es am 12.02.2020 in dieser Sache zu einer Hausdurchsuchung gekommen war, zu dieser Mitwirkung nicht mehr bereit war. Randnummer 87 3. Nachtatgeschehen Randnummer 88 Die Eheleute ... und Dr. ... erhielten im Januar 2020 durch ihren Gebäudeversicherer, die Feuersozietät Berlin-Brandenburg, davon Kenntnis, dass ihr Grundstück angeblich verkauft worden sei. Der Angeklagte ... hatte zuvor für die Erwerbergesellschaft bei derselben Versicherung eine neue Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen; der Versicherer hatte den Eheleuten daraufhin mitgeteilt, dass der mit ihnen bestehende Versicherungsvertrag zum 01.01.2020 beendet sei. Randnummer 89 Es erwies sich nunmehr als nützlich, dass der Zeuge ... selbst Jurist ist und daher sofort wusste, welche weiteren Gefahren nunmehr drohten und wie ihnen zu begegnen sei. Die Eheleute ... und Dr. ... protestierten mit Fax-Schreiben an das Grundbuchamt vom 06.01.2020 gegen die Grundbuchberichtigung, wurden durch das Grundbuchamt allerdings auf den Rechtsweg verwiesen, weil die Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung vorgelegen hätten. Nachdem entsprechende Anträge gestellt worden waren, erließ das Landgericht Berlin am 09.01.2020 zwei einstweilige Verfügungen, wonach (22 O 10/20) es der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH untersagt werde, über das Grundstück zu verfügen oder dieses betreffend Eintragungen in das Grundbuch vornehmen zu lassen und (22 O 16/20) ein Widerspruch zugunsten der GbR der Eheleute ... und Dr. ... gegen das Eigentumsrecht der ...strasse ... Grundbesitzgesellschaft mbH in das Grundbuch einzutragen sei. Die einstweiligen Anordnungen wurden noch am selben Tag in das Grundbuch eingetragen. Randnummer 90 Gleichwohl unternahmen es die Angeklagten ... und ... noch Anfang Januar 2020, eine Hausverwaltung für das Haus in der ...straße ... zu verpflichten, wobei der Angeklagte ... darauf spekulierte, zwischenzeitlich wenigstens die laufenden Mieten für sich vereinnahmen zu können. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte ... Kontakt zu dem ihm als Hausverwalter bekannten Zeugen ... auf, dem Geschäftsführer der Haus- und Grundbesitzverwaltung GmbH & Co. KG. Diesem stellte er am 14.01.2020 den Angeklagten ... vor. Die weitere Abstimmung erfolgte zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten .... Es wurde ein Hausverwaltervertrag geschlossen, wonach die ...... GmbH & Co. KG die Verwaltung des Grundstücks ...straße 41 ab März 2020 übernehmen sollte. Dabei mahnte der Zeuge ... gegenüber dem Angeklagten ..., aber auch gegenüber dem Angeklagten ..., die Vorlage der für eine Hausverwaltung unerlässlichen Unterlagen an wie etwa Mieterlisten oder Angaben zum dort tätigen Hausmeister an. Weder der Angeklagte ... noch der Angeklagte ... gaben jedoch dem Zeugen ... Auskunft darüber, warum sie nicht in der Lage seien, diese Unterlagen beizubringen. Nachdem die Hausverwaltung die Mieter der ...straße ... Ende Februar 2020 schriftlich über den bevorstehenden Verwalterwechsel informiert hatte, meldete sich bei dem Zeugen ... ein Mieter, der dem Zeugen ... den Kontakt zum Zeugen ... vermittelte. Dieser klärte den Zeugen ... darüber auf, dass er die Immobilie durchaus nicht verkauft habe und übersandte ihm die beim Landgericht erwirkten einstweiligen Verfügungen. Der Zeuge ..., der den Mangel an Unterlagen ohnehin als befremdlich empfunden hatte, teilte den Angeklagten ... und ... daraufhin mit, dass er in dieser Sache nicht mehr als Verwalter tätig sein werde. Randnummer 91 Unterdessen wiesen der Angeklagte ... und die Angeklagten ... einander wechselseitig die Verantwortung dafür zu, dass das Eigentümerehepaar so frühzeitig Kenntnis von der Grundbuchberichtigung bekommen hatte und die einstweiligen Verfügungen hatte erwirken können. Der Angeklagte ... zog nunmehr den gesondert verfolgten ...... ins Vertrauen, der sodann in gemeinsamen Besprechungen zwischen den Angeklagten ...... und dem Angeklagten ... vermittelte. Randnummer 92 Mit dem gesondert verfolgten ...... beriet der Angeklagte ... im Januar und Februar 2020 wiederholt darüber, wie man die einstweiligen Verfügungen „kippen“ könne. Dabei ging es darum, den Eigentümern in der mündlichen Verhandlung über die einstweiligen Anordnungen den Nachweis unmöglich zu machen, die zur Grundbuchberichtigung führenden Genehmigungserklärungen tatsächlich nicht abgegeben zu haben, indem verräterische Beweismittel – die gefälschten Genehmigungserklärungen aus der Grundbuchakte und die Kopien der gefälschten Personalausweise aus der Akte des Notars ... – entweder beiseitegeschafft oder durch überzeugendere Fälschungen ausgetauscht würden. Diesbezüglich erörterten sie die Möglichkeit, Komplizen in das Grundbuchamt zu schicken, welche die Grundbuchakte entwenden könnten. Ferner diskutierten sie, wie man entweder durch einen Überfall oder durch List oder durch einen Informanten bei einer Hamburger Bank bzw. dem Hamburger Bürgeramt an die Personalausweisdaten der Eheleute ... und Dr. ... Randnummer 93 ... herankommen könnte, wobei der Angeklagte ... allerdings die Möglichkeit eines Überfalls verwarf. Zudem stellten sie Überlegungen dazu an, ob es verhindert werden könnte, dass die Eheleute ... und Dr. ... zum Verhandlungstermin erscheinen. Alternativ zog es der Angeklagte ... in Betracht, sich mit dem Eigentümerehepaar gütlich zu einigen, wollte dabei aber die durch die Grundbuchberichtigung eingetretene Verhandlungssituation preisdrückend ausnutzen. Randnummer 94 Die Angeklagten ...... waren in die Überlegungen des Angeklagten ..., die Grundbuchakte nachträglich zu manipulieren, eingeweiht und waren damit einverstanden, wobei sich der Angeklagte ... in einem Gespräch mit dem Angeklagten ... sogar dazu verstieg, nach eigenen Angaben nicht wirklich ernsthaft, einen „Feuerteufel“ ins Grundbuchamt schicken zu wollen. Die Angeklagten ... waren ferner mit der Überlegung einverstanden, die Akten des Notars ... zu manipulieren, wobei ...... ... sich von dem gesondert verfolgten ... zusagen ließ, dass dieser für die Entfernung der Ausweiskopien aus den Akten des Notars ... sorgt. Randnummer 95 Bei ersten Hausdurchsuchungen am 12.02.2020 , unter anderem bei den Angeklagten ... und ..., aber auch bei den gesondert verfolgten Notaren ... und ..., wurden zahlreiche Unterlagen und Datenträger mit Tatbezug sichergestellt, aus den Akten des Notars ... insbesondere die dort im Zusammenhang mit den UR-Nrn. 534/2019 und 549/2019 abgehefteten Ausweiskopien. Der Angeklagte ... ließ sich als Beschuldigter vernehmen und gestattete in diesem Zusammenhang die Sicherstellung des auf seinem Laptop abgespeicherten E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Angeklagten .... Randnummer 96 Gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 22 O 44/20, durch welches die ...straße ... Grundbesitzgesellschaft verurteilt wurde, einer Grundbuchberichtigung zugunsten der Eheleute ... und Dr. ... zuzustimmen, wurde Berufung eingelegt. Danach, mit Schreiben vom 28.05.2020, wandte sich der Angeklagte ... persönlich an die „Eheleute ...“, um ihnen ein Angebot zu unterbreiten; er hielte es „in Anbetracht der heutigen Corona-Situation und der daraus resultierenden Marktentwicklung …für durchaus angemessen“, für die fragliche Immobilie einen Kaufpreis in Höhe von 4,25 Millionen Euro anzubieten. Das Angebot wurde von den Eheleuten ... und Dr. .... zurückgewiesen Randnummer 97 Die zum Aktenzeichen 22 O 10/20 ergangene einstweilige Anordnung wurde nach mündlicher Verhandlung vom 04.08.2020 durch Endurteil bestätigt. Nachdem auch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2020, durch Berufungsrücknahme, rechtskräftig geworden war, wurde das Grundbuch am 28.04.2021 wieder zugunsten der Eheleute ... und Dr. ... ... berichtigt. Der Rechtsstreit, für den sie etwa 130.000,00 € Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten, wovon erst 15.000,00 € durch Pfändung bei der Antragsgegnerin getilgt sind, hat die Eheleute ... und Dr. ... sehr mitgenommen; sie lebten unter dauernder Anspannung und hatten schlaflose Nächte. III. Randnummer 98 1. Persönliche Verhältnisse Randnummer 99 Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten beruhen auf deren Angaben, den sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen sowie auf diversen in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Strafurteilen. Randnummer 100 2. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 101 Die Angeklagten ... haben sich zu einem Zeitpunkt, als die Kammer die Beweisaufnahme als weitgehend abgeschlossen angesehen hat, im Rahmen einer von ihnen angeregten Verständigung geständig eingelassen. Der Angeklagte ... hat sich sodann inhaltlich den Geständnissen der Angeklagten ... angeschlossen. Seinem Geständnis lag keine Verständigung zugrunde. Der Angeklagte ... hat sich zum selben Zeitpunkt in einer umfangreichen Erklärung bestreitend eingelassen. Randnummer 102
  5. a)Der Angeklagte ... hat sich durch schriftliche Erklärungen, die von seinen Verteidigern verlesen wurden, und welche er sich im Anschluss jeweils zu eigen machte, dahingehend eingelassen, dass er den Vorwurf aus der Anklageschrift, einen besonders schweren Betrug begangen zu haben, akzeptiere. Er habe maßgeblich an der Tat mitgewirkt, die sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht etwas anders als angeklagt zugetragen habe. Randnummer 103 Die Vorgeschichte der Tat schilderte der Angeklagte ... im Wesentlichen so wie im Sachverhalt dargestellt, gab dabei allerdings zunächst an, der ... ... habe es anfänglich so dargestellt, dass das Hamburger Ehepaar einen Betreuer habe, mit dem er bekannt sei; der Betreuer habe alle Vollmachten und mit seiner Hilfe könne man das Haus zu einem „Spottpreis“ erwerben. Von diesem Sachverhalt sei er zunächst einmal ausgegangen, wenngleich ihm die Geschichte „nicht sauber“ erschienen sei, da der Betreuer offenkundig zum Nachteil der alten Leute handeln würde. Erst als der Termin bei dem Notar ... am 12.07.2019 geplatzt sei und der ... ihm gegenüber zur Entschuldigung gemeint habe, dass die Ausweise noch nicht fertig gewesen seien, sei ihm klargeworden, dass das mit dem Betreuer ein Schwindel des ... ... – ihnen gegenüber – gewesen sei. Auf den Hinweis der Kammer, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht glaubhaft sei, da die Vertragsentwürfe des Angeklagten ... für den Notartermin am 12.07.2019 die Einbindung eines Betreuers auf Verkäuferseite von vornherein nicht vorgesehen hätten, korrigierte sich der Angeklagte ... in einer kurzen zweiten Erklärung dahingehend, dass ... beim allerersten Gespräch noch etwas von einem Betreuer gesagt habe. Aber schon in dem Treffen, in dem die Gewinnabsprachen getroffen worden seien, sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es keinen Betreuer gebe, sondern dass ... mit gefälschten Ausweisen vorgehen würde. Randnummer 104 Bei der Gewinnabsprache – so der Angeklagte bereits in seiner ursprünglichen Einlassung – seien sie von den sechs Millionen ausgegangen, die der Angeklagte ... als Verkehrswert geschätzt habe. Nach Abzug der als gering erachteten Nebenkosten für den Erwerb habe dem Angeklagten ..., der das gesamte Geschäft habe vorbereiten und abwickeln sollen, die Hälfte des Erlöses zugestanden. Die verbleibende Hälfte hätten sein Bruder und er sich mit ... geteilt, wobei zunächst die Schulden ..., die aus Bitcoin-Geschäften herrührten, zu tilgen gewesen wären und sie den Restbetrag dann durch Drei geteilt hätten. Der Angeklagte ... habe erklärt, dass er die Immobilie behalten wolle, aber in der Lage sein würde, die weiteren Beteiligten auszuzahlen. Randnummer 105 In der Folgezeit sei er weiterhin als Bindeglied zwischen ... und ... tätig gewesen. Im November habe ihm der Angeklagte ... dann mitgeteilt, dass die Eintragung erfolgt sei. Der Angeklagte ... habe ihn und seinen Bruder jedoch nicht ausgezahlt. Als sie ihn wiederholt darauf angesprochen hätten, sei der Angeklagte ... ungehalten gewesen und habe vorgeschlagen, das bei „...“ (...) zu klären, in dessen Café man sich später fast täglich getroffen habe, um die Meinungsverschiedenheiten und das weitere Vorgehen zu klären. Bevor es zu diesen Treffen gekommen sei, sei der Angeklagte ... ganz aufgeregt zu ihm gekommen und habe mitgeteilt, dass der Zeuge ... sich beim Notar ... gemeldet, den Verkauf der Immobilie bestritten und diese zurückgefordert habe; die bei dem Notar ... geleisteten Unterschriften der angeblichen Verkäufer seien – ebenso wie die vorgelegten Pässe – richtig schlecht gefälscht gewesen. ... habe ihm, dem Angeklagten ..., daraufhin zugesagt, dass er zu dem Notar ... gehen und die Passkopien aus dessen Akte entfernen werde. Im Februar 2020 sei deshalb beratschlagt worden, Ablichtungen der echten Ausweise der Eheleute ... zu erlangen, die dann gegen die Kopien der schlecht gefälschten Ausweise bei dem Notar ... hätten ausgetauscht werden sollen. Bei den Treffen im Café des ... habe man darüber hinaus versucht, sich gegenseitig die Schuld für die entstandenen Probleme zuzuschieben. Randnummer 106
  6. b)Der Angeklagte ...... hat die Angaben seines Bruders bestätigt. Auch er äußerte sich insoweit im Rahmen der zuletzt erzielten Verständigung, zunächst durch eine verlesene Verteidigerklärung, die mit der ursprünglichen Einlassung seines Bruders im Wesentlichen inhaltsgleich war, und die er sich nach deren Verlesung zu eigen machte, sodann durch eine von ihm bestätigte mündliche Verteidigererklärung, mit welcher er auch die Einlassungskorrektur nachvollzog, die sein Bruder gemacht hatte. Auch er stellte sich als Kontaktmann zum gesondert verfolgten ... dar, wobei sein Bruder ... allerdings federführend gewesen sei, indem dieser regelmäßig die Gespräche mit dem Angeklagten ... einerseits und dem gesondert verfolgten ... andererseits geführt habe. Über die Einlassung seines Bruders hinaus teilte der Angeklagte ...... mit, seine Mitteilung gegenüber dem Angeklagten ..., er werde den „Feuerteufel“ ins Grundbuchamt zu schicken, habe er nicht wirklich ernst gemeint; er habe den Angeklagten ... mit diesem „abstrusen“ Vorschlag nur dazu bringen wollen, endlich mal mit sinnvollen Ideen zu kommen. Randnummer 107
  7. c)Der Angeklagte ... hat sich nach den Angeklagten ..., jedoch ohne zugrundeliegende Verständigung, ebenfalls zur Sache eingelassen. Die Einlassung erfolgte zunächst durch eine in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, welche er sich zu eigen machte und die hinsichtlich der Einschaltung eines Betreuers auf Verkäuferseite mit den ursprünglichen Einlassungen der Angeklagten ... übereinstimmte. Die insoweit erfolgten Einlassungskorrekturen durch die Angeklagten ... ... machte sich der Angeklagte ... über von ihm bestätigte Verteidigererklärungen ebenfalls zu eigen. Randnummer 108 Auch im Übrigen stimmte die Einlassung im Wesentlichen mit den Einlassungen der Angeklagten ... überein. ... habe ihn im Sommer wegen einer Einschätzung der Immobilie in der ...straße ... angesprochen. Dazu habe der Angeklagte ... angegeben, dass jemand, der ihm Geld schulde, das Objekt verkaufen wolle. Er habe sich daraufhin das Haus angesehen und seinen Wert auf sechs Millionen Euro veranschlagt; auch sei er selbst an dem Objekt interessiert gewesen. Der gesondert Verfolgte ... habe in einem von dem Angeklagten ... arrangierten Treffen zunächst noch erklärt, dass die Immobilie über den Betreuer der Eheleute ..., nämlich deren Sohn, günstig zu erwerben sei; der ... habe ihm aber abgesehen von dem Grundbuchauszug keinerlei Unterlagen übermitteln können. Randnummer 109 Es sei dann der Angeklagte ... gewesen, der ihm die konkrete Vertragskonstruktion vorgeschlagen habe. Dieser habe auch die Durchführung der „vertraulichen Sache“ für eine Entlohnung in Höhe von 500.000,00 € übernehmen wollen. Er habe sich für die Einbindung des Angeklagten ... in den „leicht krummen Deal“ entschieden, weil dies – ebenso wie die Einbindung des Notars ... - die Sache seriöser hätte erscheinen lassen. Den Notar ... habe er über den Zeugen ... kennengelernt, der ihm berichtet habe, ... würde Verträge nicht weiter prüfen. Randnummer 110 Im weiteren Verlauf habe der ... ihm dann auch gefälschte Bestätigungen über die Zahlung des Kaufpreises übermittelt, die er an den Notar ... weitergereicht habe. Eine erste ihm von dem ... übermittelte Version wäre aber so stümperhaft gewesen, dass er sie bei seinen Akten gehalten habe. Randnummer 111 Als die Ausweisfälschungen problematisch geworden seien, habe ihn der Angeklagte ... damit beruhigt, dass die GbR des Eigentümerehepaars ohnehin erloschen sein, es komme dann auf die Ausweise nicht mehr an. Er habe daraufhin angenommen, dass es für die wahren Eigentümer schwierig werden würde, die Umschreibung rückgängig zu machen, weshalb sie jetzt vielleicht „offiziell“ an ihn verkaufen würden und er in „offensive Verhandlungsgespräche“ mit dem Eigentümerehepaar eingetreten sei; zugleich sei er allerdings dafür gewesen, das Zivilverfahren weiterzuführen. Randnummer 112 Die Schlichtungsgespräche bei dem gesondert Verfolgten ... habe er in die Wege geleitet, weil er Angst vor körperlichen Repressalien gehabt habe. Randnummer 113
  8. d)Der Angeklagte ... hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte ... ihm von den Hintergründen des Verkaufsgeschäfts nichts mitgeteilt habe; er sei dessen gutgläubiges Werkzeug gewesen. Die Details der Einlassung sollen an anderer Stelle (III 4a) dargestellt werden. Randnummer 114 3. Würdigung der geständigen Einlassungen der Angeklagten ... und ... Randnummer 115 Die Kammer hält die Geständnisse der Angeklagten ... und ... für weitgehend glaubhaft, da sie im Wesentlichen mit dem Ergebnis der bis dahin schon sehr ausführlichen Beweisaufnahme in Einklang gebracht werden können. Randnummer 116 Die Kammer hat insbesondere bei diversen Durchsuchungen sichergestellte und in der Akte des Grundbuchamtes vorhandenen Urkunden durch Verlesung, und teils auch durch ergänzende Inaugenscheinnahme, in die Hauptverhandlung eingeführt, welche in Übereinstimmung mit den Darstellungen der Angeklagten stehen. Dabei handelt es sich vor allem um den die Erwerbergesellschaft betreffenden Treuhandvertrag vom 05.07.2019 (UR-Nr. des Notars ... .../...), den die Erwerbergesellschaft betreffenden Gründungsvertrag vom 05.07.2019 (UR-Nr. des Notars ... .../...), die zwei Fassungen des Kaufvertrages vom 12.07.2019 (UR-Nrn. des Notars ... .../... und .../...), die gefälschten Genehmigungserklärungen der Eheleute ... und Dr. ... vom 19.07.2019 und 24.07.2019 (UR-Nrn. des Notars ... .../... und .../...) sowie schließlich die diesbezüglich bei dem Notar ... sichergestellten Personalausweiskopien. Randnummer 117 Aus diesen Urkunden und aus den Vernehmungen der Zeugen ......, Dr. ...... sowie auch der Rechtspflegerin ...... als Zeugin ergab sich der zur Grundbuchberichtigung führende äußere Sachverhalt. Randnummer 118 Die Zeugin ...... bekundete, sie habe die Grundbuchberichtigung vorgenommen, nachdem ihr endlich der Anteilskaufvertrag mit der UR-Nr. .../... zugeleitet worden sei, auf den sich die bereits anfänglich durch den Notar ... eingereichten Genehmigungserklärungen mit den UR-Nrn. .../... und .../... bezogen hätten. Auf Einzelheiten der Aussage der Zeugin ..., soweit sie für den Betrugstatbestand relevant sind, soll an anderer Stelle (III 3
  9. e)eingegangen werden. Randnummer 119 Die Zeugen ... und Dr. ...... haben übereinstimmend bekundet, das Grundstück nicht veräußert und auch nachträglich keine Genehmigungserklärungen abgegeben zu haben. Zu den in Augenschein genommenen Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen vom 19.07.20219 und 24.07.2019 erklärten sie jeweils, diese seien falsch und würden nicht von ihnen stammen. Auch die Unterschriften auf den bei dem Notar ... sichergestellten Ausweiskopien seien nicht die ihren. Davon, dass es sich bei den Zeugen ... und Dr. ... nicht um die Personen handelte, welche auf den vorgenannten Ausweiskopien abgebildet waren, vermochte sich die Kammer durch vergleichende Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung überzeugen. Auch wichen die Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen und auf den Personalausweiskopien sehr deutlich von den Unterschriften der Eheleute unter der zu Vergleichszwecken beispielhaft in Augenschein genommenen Vollmacht für ihren Verfahrensbevollmächtigen ... im Zivilrechtsstreit ab. In gleicher Weise stand nach den Vernehmungen der Zeugen ... ... und Dr. ...... fest, dass zum Verfahren sichergestellte Schreiben vom 03.08.2019 und 08.08.2019, wonach diese gegenüber dem Notar ... jeweils unter Angabe der falschen Wohnanschrift „...straße ..., ... Berlin“ den Erhalt des Kaufpreises bestätigten, tatsächlich nicht von ihnen stammen. Der Zeuge KHK ... bekundete zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend, dass die Personalausweisnummern auf den Ausweiskopien, die bei dem Notar ... sichergestellt worden waren, nach einer ihm erteilten Auskunft der Bundesdruckerei nicht plausibel seien, da solche Nummern seit dem Jahr 1995 nicht mehr vergeben würden. Randnummer 120 Die Feststellungen zum Verlauf des Zivilrechtsstreits und zu dessen Kosten beruhen im Wesentlichen auf den weiteren Bekundungen des Zeugen ...; ergänzend wurden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 09.01.2020 zu den Aktenzeichen 22 O 10/20 und 22 O 16/20, das Endurteil des Landgerichts Berlin vom 08.08.2020 zum Aktenzeichen 22 O 10/20 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 22 O 44/20 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge bestätigte auch, dass der Angeklagte ... im Verlauf des Zivilrechtsstreits, schriftlich und telefonisch, Kontakt zu ihm aufgenommen und sich nachträglich um den Kauf des Grundstücks bemüht habe; das diesbezügliche Schreiben des Angeklagten ... vom 28.05.2020 war ebenfalls Gegenstand eines Selbstleseverfahrens. Randnummer 121
  10. a)Tatbeteiligung des Angeklagten ... Randnummer 122 Die maßgebliche Tatbeteiligung des Angeklagten ... ergab sich bereits daraus, dass er als Alleingesellschafter der ...... GmbH über eine Treuhandkonstruktion alleiniger wirtschaftlicher Nutznießer des Anteilskaufvertrages vom 12.07.2019 war. Randnummer 123 Darüber hinaus wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ... am 12.02.2020, zu welcher KHK ... und StA´in ... als daran beteiligte Zeugen vernommen wurden, zahlreiche Unterlagen gefunden, die den Angeklagten ... in Verbindung mit dem Tatgeschehen bringen. Eine Vielzahl dieser Urkunden war Gegenstand des zweiten Selbstleseverfahrens. Hinsichtlich des Kaufvertragsgeschehens fand sich etwa ein Kassenbuchblatt, wonach 25.000,00 € Stammkapital für die ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH eingezahlt worden seien und eine Bestätigung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2019 darüber, dass die Gesellschaft am selben Tag in das Handelsregister eingetragen worden sei, sowie ein an den Notar ... gerichtetes Schreiben vom 03.08.2019, vorgeblich erstellt von den Eheleuten ... und ..., wonach diese ihre Nachgenehmigungen zum Kaufvertrag vom 12.07.2019 beiliegend übersenden und den Erhalt des Kaufpreises bestätigen. Hinsichtlich der Verwertungsbemühungen wurde in der Wohnung des Angeklagten ... etwa eine amtliche Hausauskunft zur ...straße ... mit den Namen der dort gemeldeten Mieter (sog. Mieterliste) gefunden, ferner die an die ... Grundbesitzgesellschaft mbH gerichtete Konditionsofferte der ... & Co Bank vom 02.12.2019, ein offenbar darauf bezogenes Selbstauskunftsformular für den Angeklagten ... als Antragsteller, eine an die ... Grundbesitzgesellschaft mbH gerichtete Rechnung der ... GmbH für die Vermittlung des Darlehens bei der ...... & Co Bank, eine an die ...straße ... Grundbesitz mbH gerichtete Versicherungsbestätigung der ... ... vom 16.12.2019 und deren Beitragsmahnung vom 02.02.2020 sowie eine an die ...straße ... Grundbesitz mbH Altlastenauskunft vom 14.01.2020 des Bezirksamts ... von Berlin. Randnummer 124 Der Umstand, dass der Angeklagte ... das Tatgeschehen maßgeblich steuerte, ergibt sich aus der vor allem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten ... und dem Angeklagten ..., insbesondere aus der im Sachverhalt ausführlich dargestellten E-Mail vom 19.06.2019, in welcher er dem Angeklagten ... Anweisungen zur Gestaltung des Kaufvertrags vom 12.07.2019 gab und auf die der Angeklagte ... durch E-Mails 20./21.06 durch Zusendung von Vertragsentwürfen reagierte. Dass die Angeklagten ... und ... sodann bei der Plausibilisierung des Tatgeschehens gegenüber Dritten und bei der hierzu erforderlichen Korrektur handwerklicher Fehler „Hand in Hand“ arbeiteten, der Angeklagte ... dabei jedoch stets sicherstellte, dass der ihm hiernach übergeordnete Angeklagte ... darüber informiert war, welche Schritte er nunmehr gehen würde, ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten ..., dem Angeklagten ... und dem Notar ...... im Zuge der Veräußerungsbemühungen im Juli/August 2019. Nachdem der Angeklagte ... dem Notar ... vorbereitende Unterlagen zugeleitet hatte, monierte dieser mit E-Mail vom 31.07.2019 unter anderem, es sei noch zu erklären, wie der „immense Wertzuwachs“ zustande komme, da das Grundstück für 250.000,00 € erworben worden sei und nunmehr für 3.000.000,00 € verkauft werden solle; ferner sei nach dem ihm vorliegenden Kaufvertrag die ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH Erwerberin gewesen, die ihm insoweit vorliegende Gründungurkunde betreffe allerdings eine „... Grundbesitzgesellschaft mbH“. Daraufhin wandte sich der durch den Notar ...... ins cc gesetzte Angeklagte ..., nachdem er dies dem Angeklagten ... vorgeschlagen hatte, mit einer E-Mail vom selben Tag an den Notar ... und bat diesen, entsprechende „Schreibfehler“ im Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. .../...) sowie auch im Treuhandvertrag (UR-Nr. .../...) zu korrigieren, sodass die betreffenden Seiten in den Originalurkunden ausgetauscht werden könnten. Hinsichtlich des erklärungsbedürftigen Wertzuwachses schlug der Angeklagte ... dem Angeklagten ... vor, der Wertzuwachs ließe „sich aus der Beräumung des Objekts von Mietnomaden durch Abstandszahlungen“ und „mit Neuvermietung von derzeit etwa 90 % des Objekts an neue Mieter“ erklären; genau dies teilte der Angeklagte ... dem Notar ...... in einer E-Mail vom selben Tag dann auch mit. Randnummer 125 Die Zusammenarbeit der beiden Angeklagten bei den Verwertungsbemühungen ergibt sich auch aus einer E-Mail vom 26.07.2019, mit welcher der Angeklagte ... dem Angeklagten ... unkommentiert – wie eine Inaugenscheinnahme der E-Mail-Anlagen ergab - aktuelle Fotos vom Gebäudeäußeren der ...straße ... und von den Treppenaufgängen zusandte, und aus einer E-Mail vom 14.12.2019 mit welcher er dem Angeklagten ... eine bei Verkaufsverhandlungen zu verwendende Mieterliste für die ...straße ... übersandte, zu der er ihm mitteilte, dass er das Klingeltableau des Hauses abfotografiert und beim Bezirksamt eine Liste der in der ...straße ... gemeldeten Mieter erhalten habe. Randnummer 126 Dass der Angeklagte ... sich zudem auch selbständig um die Verwertung des Grundstücks kümmerte, ergibt sich aus den Vernehmungen der Zeugen ... und ..., die den Angeklagten ... jeweils als einzigen Ansprechpartner bei den Bemühungen der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH um ein grundschuldgesichertes Darlehen der ... Bank & Co bezeichneten. Das besondere Tatinteresse des Angeklagten ... ergibt sich ferner aus den mit dem Zeugen ...... parallel zum Zivilrechtsstreit geführten Verhandlungen. Randnummer 127 Um die Täterschaft des Angeklagten ... nachzuweisen, bedurfte es nach alldem weder seines Geständnisses, der ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten ... und ... oder der Verwertung der Innenraumüberwachung der Shisha Bar „...“ des ....... Die genannten Beweismittel bestätigten das gewonnene Beweisergebnis allerdings zusätzlich. Randnummer 128
  11. b)Tatbeteiligung der Angeklagten ... Randnummer 129 Die Tatbeteiligung der Angeklagten ... ergab sich demgegenüber ohne Berücksichtigung ihrer Geständnisse, in Ermangelung sonstiger Beweismittel, allein aus der Innenraumüberwachung der Shisha Bar „......“ des ....... Die zuletzt erfolgten Geständnisse der Angeklagten ... sind in Ansehung der Ergebnisse der Innenraumüberwachung glaubhaft. Eines Rückgriffs auf die Angaben des Angeklagten ..., der die Angeklagten zudem entsprechend belastete, bedurfte es insoweit nicht. Randnummer 130 Zu der Innenraumüberwachung der in der ...allee ... in ... Berlin gelegenen Shisha Bar war es ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK ... gekommen, nachdem aufgrund von Hinweisen einer Vertrauensperson gegen den gesondert Verfolgten ... wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes und des Handeltreibens mit scharfen Schusswaffen im September 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Im Ergebnis der bis März 2020 andauernden Ermittlungen gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass ... tatsächlich über Waffen verfügte. Im Rahmen dieser Ermittlungen sei, so der Zeuge ..., neben Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und Observationsmaßnahmen auch eine Innenraumüberwachung der Shisha Bar ...... durchgeführt worden, deren Räumlichkeiten der gesonderte Verfolgte ... für Besprechungen nutzte. Anlässlich der Innenraumüberwachung seien auch Gespräche aufgezeichnet worden, welche die Angeklagten ... und ..., sowie der gesondert Verfolgte ... und weitere Personen im Hinblick auf die hiesige Tat geführt hätten. Randnummer 131 Die Angeklagten ... sowie ... und ... haben im Rahmen ihrer Einlassungen eingeräumt, Teilnehmer der in der Shisha Bar ... aufgezeichneten Gespräche gewesen zu sein, in denen sie einander als „...“ (...), „...“ (...) und „...“ (...) angesprochen hätten oder von anderen Gesprächsteilnehmern so bezeichnet worden seien. Randnummer 132 Zuvor war die Innenraumüberwachung dergestalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, dass Mitschriften der auf Deutsch geführten Gespräche Gegenstand von Selbstleseverfahren wurden. Die Kriminalbeamten, die die Mitschriften erstellt hatten, wurden zudem als Zeugen vernommen. Sie gaben jeweils nachvollziehbar an, dass von ihnen vorgenommene Identifizierungen vornehmlich darauf beruhten, dass die Gesprächsteilnehmer einander wie dargestellt namentlich angeredet hätten. Auf dieser Grundlage sei zum Teil auch wegen des Gesprächszusammenhangs und der Sprachfärbung, insbesondere bei dem in bayrischem Dialekt sprechenden Angeklagten ..., klar gewesen, wer der jeweilige Sprecher gewesen sei. Zu den insoweit verwendeten Vorerkenntnissen gab der Zeuge KOK ... an, dass sowohl der Angeklagte ... als auch die Angeklagten ... – letztere in Begleitung ... - bei den durchgeführten Observationsmaßnahmen als Besucher der Bar ... festgestellt worden seien. Die vernommenen Polizeibeamten gaben ferner an, dass die Erstellung der Mitschriften das mehrfache Anhören der Aufzeichnungen erforderte, da deren Tonqualität schlecht gewesen sei, insbesondere die Gespräche durch Nebengeräusche der Shisha-Bar, insbesondere das Blubbern von Shisha-Pfeifen, überlagert wurden. Soweit einzelne Aufnahmen in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, hat diese Inaugenscheinnahme die Angaben der Polizeibeamten zur Qualität der Aufnahmen bestätigt. Die Kammer sah die Verschriftungen trotz dieser Problematik als hinreichend verlässlich an. Dies ergibt einerseits aus dem Umstand, dass die Angeklagten ... und ... die Verschriftungen inhaltlich nicht in Frage gestellt haben und der Angeklagte ... nur punktuell, wobei die Nachprüfung der Beanstandungen des Angeklagten ... nur einem Fall (vgl. III 4c) Abweichungen von Relevanz ergeben haben. Auch diese Abweichungen betrafen indessen nur einzelne nicht zur Verschriftung gelangte Worte, aber nicht den weiteren Zusammenhang der Gespräche. Andererseits spiegeln allein schon die Verschriftungen selbst das ernsthafte Bemühen wieder, nur tatsächlich Wahrgenommenes niederzuschreiben, indem wiederholt Auslassungen durch (...) kenntlich gemacht wurden. Auch das sich insoweit ergebende Gesprächsfragment blieb indessen aussagekräftig. Randnummer 133 Die überwachten Gespräche können in zwei Gruppen unterteilt werden. Zum einen handelt es sich um Gespräche des Angeklagten ... mit ..., offenkundig eine Vertrauensperson des Angeklagten ..., in welchem er diesem offen den jeweiligen Sachstand und seine Überlegungen hierzu darstellte. Zum anderen handelt es sich um Schlichtungsgespräche, die unter dem Vorsitz des ...... geführt wurden, an denen der Angeklagte ... auf der einen Seite und die Angeklagten ... auf der anderen Seite teilnahmen; diese Gespräche sind von wechselseitigen Schuldzuweisungen, von feindseligem Misstrauen der Angeklagten ... ... gegenüber dem Angeklagten ... und demnach allseits von taktischen Erwägungen geprägt. Randnummer 134 Das Ergebnis der Innenraumüberwachung bestätigt die Einlassungen der Angeklagten ... und ... hinsichtlich ihrer Einbindung in die Tat und der Aufteilung des erhofften Gewinns sowie der Vorgeschichte, wonach der gesondert Verfolgte ... („...“) den Angeklagten ...... Geld schuldete und anschließend daran mitwirkte, dass die Umschreibung im Grundbuch erfolgen konnte. Die Mitschnitte zeigen zudem, wie im Nachgang noch versucht wurde, die Ausweisdaten der Eheleute ... und Dr. ... zu erlangen, um den Anschein eines legalen Erwerbs des Grundstücks doch noch aufrechterhalten zu können. Randnummer 135 In einem Gespräch vom 18.12.2019 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 650) berichtete der ... ... einem unbekannten Gesprächspartner, dass „unser ...“ ein Haus gekauft habe und „…die ... haben ein Haus gekauft! ...das Ding ist durch!... das Ding ist wirklich durch…“. Randnummer 136 Am 16.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1133) teilte ... dem ... in einem Gespräch mit, dass sich ein Anwalt der Verkäufer aus Hamburg gemeldet habe. ... beschwerte sich sodann bei ..., dass die Unterschriften von „... oder wem auch immer“ frei erfunden gewesen seien und keine Ähnlichkeit zu den Originalunterschriften aufgewiesen hätten. Er, ..., habe wiederholt nachgefragt, ob der Ausweis stimme und ihm sei gesagt worden, ja sie hätten eine Kopie vom Bezirksamt, die sähe genauso aus und die Daten würden auch übereinstimmen. Tatsächlich sei alles frei erfunden gewesen. Er habe noch gefragt „…woher hast du die Ausweisdaten? Woher hast du die Vorlage der Unterschrift?“. Es sei „stümperhaft“ gewesen, die Unterschrift frei erfunden. Sodann schilderte der Angeklagte ... dem gesondert verfolgten ..., wie es zu der Fälschung gekommen war. Er, ..., habe bei einem Notar zwei Termine gehabt. Die „Jungs“ waren zwei Leute, die sollten zu „meinem“ Notar hin und dort die Unterschriften machen. Diese seien jedoch nicht erschienen. Er habe bei „...“ nachgefragt, wo die seien. Sie sollten auf dem Weg sein, seien aber nicht gekommen. Tatsächlich sei „...“ (...) dann mit den Leuten zu einem anderen Notar gegangen, den er, ..., nicht kenne. Dort seien Kopien von den Ausweisen gemacht worden, wie von richtigen Ausweisen. Er habe dann nachgefragt, wie sie denn zu dem Ausweis gekommen seien und hätte zur Antwort erhalten, dass sie irgendjemanden beim Bezirksamt gehabt hätten, der hätte ein Foto gemacht. Es sei ein richtiger Ausweis gewesen, der gemacht worden sei. Er habe gefragt, wie der gemacht worden sei und zur Antwort erhalten, „ja wir haben den gemacht, wir haben uns einfach einen Ausweis gemacht, irgendwelche Fotos genommen, die Namen… Und das war’s“. Als „...“ und er, ..., nachgefragt hätten, ob denn der Ausweis mit den Originalen überhaupt übereinstimme, hätten sie erfahren, dass die Ausweisnummer nicht stimmen würden. Ferner habe ihm der Angeklagte ...... dann berichtet, dass Ausweiskopien gemacht worden seien, die sich in den Akten befänden. In der Fortsetzung des Gesprächs am selben Tag (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1134) erklärte der Angeklagte ... gegenüber ... „…wie kann ich denn den anderen so ins Messer laufen lassen, dass ich mir wie ein blöder Bub einen Ausweis neu erfinde, wie kann der das denn machen?“ Im Folgenden (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1149) spekulierte der Angeklagte ... über verschiedene Möglichkeiten, die Beweislage für den anstehenden Zivilprozess zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen, so etwa „…Unterschrift zu besorgen, damit die auch richtig aussieht…“ oder Unterlagen aus der Grundbuchakte zu beseitigen: „Der Richter hat die Grundbuchakte. Da sind keine Unterlagen drin. Was passiert dann?“ In diesem Zusammenhang erwähnte ... auch, der Angeklagte ... habe ihm angeboten, ihm den „Feuerteufel“ hinzuschicken, der brenne dann das Grundbuch nieder. Der Angeklagte ... fand dies jedoch „hohl“ und erwog stattdessen, die Unterlagen aus der Grundbuchakte entwenden zu lassen. Randnummer 137 Am 17.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1163) erörterte der Angeklagte ... mit ... ..., was dieser von der Möglichkeit halten würde, zu „verhindern“, dass die Eheleute ... und Dr. ... zum Termin im Zivilprozess erscheinen. Randnummer 138 Am Folgetag, dem 18.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1187), stellte der Angeklagte ... in Anwesenheit von ...... sodann Überlegungen an, die Eheleute zu Hause aufzusuchen. Diese seien schließlich 88 Jahre alt und er werde ihnen vor Augen führen, dass die gerichtlichen Verfahren sich lange hinziehen werden. Er werde ihnen sagen, dass auch er nur ein Opfer sei, jemand habe ihnen die Immobilie vermittelt und „…wir sind beschissen worden.“ Wenn die Eheleute dann die Immobilie zurückfordern würden, werde er vorschlagen, sie „ein bissl gemeinsam“ zu behalten und die Eheleute könnten dann die Miete daraus bekommen „…solange bis sie tot sind“. Randnummer 139 In einem am 28.01.2020 geführten in Gegenwart des ... geführten Schlichtungsgespräch (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1449 und 1450) stritten die Angeklagten ... und ...... darüber, wer die Schuld am Scheitern des Planes trage. Während dem Angeklagten ... wiederholt vorgehalten wurde, es sei nur „aufgeflogen“, weil er wegen der Immobilie Kontakt zu seiner Versicherung aufgenommen habe, wies dieser darauf hin, dass es nie zu einer einstweiligen Verfügung gekommen wäre, wären nur die Unterschriften einigermaßen ähnlich gewesen. ... erklärte gegenüber dem Angeklagten ..., dass er die Sache zu Ende führen wolle. Er erwähnte auch „die Leute, die quasi die Schauspieler waren, also die beim Notar waren,...“. ... bestätigte in dem Gespräch, dass dem Angeklagten ... ein größerer Anteil am Gewinn zustehe, da er auch das größere Risiko trage. Er selbst, ..., wolle drei oder vier Millionen von der Sache haben und nicht nur eine Million. ... hielt fest, dass er von Anfang an gesagt habe, er werde nicht mit einem Minus aus der Sache rausgehen. Die Angeklagten ...... wiesen dabei in dem Gespräch daraufhin, dass „...“ (...) ihnen eine Menge Geld schulde und sie ihn davon befreit hätten. Bis jetzt hätten sie mit drei Millionen als Gewinn gerechnet. ... stellte zudem fest, „wir haben einen Coup gemacht, den wir uns jetzt selber versaut haben.“ Sie seien enttäuscht. Randnummer 140 Am 13.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1782) stellte der Angeklagte ... in Anwesenheit ...... Überlegungen dazu an, wie man an die Ablichtung der echten Ausweise der Eheleute ... und Dr. ... gelangen könnte. So erklärte er etwa, sie hätten bereits überlegt, die Zustellung einer Buchsendung an die Eheleute vorzutäuschen. Diese müssten sich dann gegenüber dem angeblichen Zusteller ausweisen, der dann den Personalausweis scannen oder fotografieren könne. Es wurde auch diskutiert, ob man die Eheleute überfallen und ihnen die Tasche wegnehmen könnte, um an Ausweise zu gelangen, wobei der Angeklagte ... zu bedenken gab, dass es ja auch sein könne, dass die Eheleute gar keinen Ausweis dabeihaben. Randnummer 141 In einem Gespräch vom 16.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1884), an dem jedenfalls auch der Angeklagte ... teilnahm, wird dieses Thema weiter erörtert und auf die Frage ..., was geschehen solle, wenn sie denn einen Ausweis erlangen könnten, machte der Angeklagte ... Ausführungen dazu, dass sich damit die zwei abweichenden Fassungen des Kaufvertrages (Urkundenrollen-Nr, .../... und 1325/2019) erklären ließen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1885) besprechen die Angeklagten ... und ... mit dem gesondert Verfolgte ... die Aufteilung des Gewinns aus der Tat, den zu erzielen sie immer noch für möglich hielten. Dabei gingen die Beteiligten zunächst von einem Grundstückswert von sechs Millionen aus, von denen eine Hälfte an den Angeklagten ..., die andere den Angeklagten ...... zustehen sollte. Auch wurde besprochen, ob die gleiche Aufteilung beibehalten werden solle, wenn ein zu erwartender höherer Gewinn erzielt werde und was der gesondert Verfolgte ... für seine Unterstützung bei der Lösung der Probleme zu beanspruchen habe. Randnummer 142 Noch am 25.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 2124 und 2125) sprachen der Angeklagte ... und ... mit einem „...“, der bei der Erlangung von Ausweisdaten der Eheleute ... und Dr. ... behilflich sein sollte. Dabei erkundigte sich „...“ etwa, ob die Daten, die man ihm bisher gegeben habe, denn auch stimmen würden, wobei ihm der Angeklagte ... bestätigte, dass er ihm alles gegeben habe. Der „...“ wies ihn jedoch daraufhin, dass es da zwar einen „......“ bei Hamburg geben würde, der jedoch „42er Baujahr“ sei, während das Geburtsdatum, das sie ihm genannt hätten der 08.01.19... sei. Randnummer 143
  12. c)Von den Einlassungen abweichende Feststellungen Randnummer 144 Soweit die Kammer abweichend von den Einlassungen des Angeklagten ... und der Angeklagten ... – jeweils in ihrer berichtigten Letztfassung - davon ausgeht, dass der ursprüngliche Tatplan die Verwendung gefälschter Personalausweise nicht vorsah, beruht dies auf den Ergebnissen der Innenraumüberwachung, insbesondere auf den bereits weiter oben dargestellten Gesprächen des Angeklagten ... mit seinem Vertrauensmann ... vom 16.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1133 und 1134) über das Scheitern des Tatplans, die die Kammer als inhaltlich weitgehend authentisch ansieht. Aus diesen Gesprächen ist zu ersehen, dass der Angeklagte ... ungehalten über den Alleingang des gesondert Verfolgten ... war, der die Genehmigungserklärungen durch Strohpersonen unter Verwendung falscher Personalpapiere vor dem Notar ... vornehmen ließ, der wiederum dem Angeklagten ... unbekannt war, was den Angeklagten ... beunruhigte. Zudem beunruhigte es ihn, dass Kopien der verwendeten Personaldokumente sich in den Akten des Notars ... befanden. Aus dem Gespräch wird auch erkennbar, dass die eigentliche Planung vorgesehen hatte, dass „Schauspieler“ als Eheleute ... und Dr. ... vor dem Notar ... auftreten sollten, den der Angeklagte ... als „seinen“ Notar bezeichnete und von dem er offenbar annehmen konnte, dass er es mit den Förmlichkeiten nicht so genau nahm. Es kommt vor diesem Hintergrund durchaus in Betracht, dass nach dem ursprünglichen Tatplan die Vorlage gefälschter Personalausweise bei dem Notar ... entbehrlich gewesen wäre, da dieser die Beurkundung möglicherweise auch dann vorgenommen hätte, wenn sich die Verkäufer nicht in dieser Weise hätten legitimieren können, entweder, weil er eingeweiht war oder es mit den Formalien nicht so genau nahm. Die Kammer ist - im Zweifel zugunsten der Angeklagten - von dieser Fallgestaltung ausgegangen. Randnummer 145
  13. d)Tatbeteiligung weiterer Personen Randnummer 146 Ob und inwieweit der Notar ... und auch der Notar ... in den Tatplan eingeweiht waren, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht vollständig aufklären. Randnummer 147 Der Notar ... war zur Hauptverhandlung geladen, wurde jedoch wieder abgeladen, nachdem er schriftlich angekündigt hatte, sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen zu wollen. Der Notar ... ist in der Hauptverhandlung als Zeuge erschienen, hat jedoch unter Berufung auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinen Mandanten, nämlich gegenüber den Personen, die bei ihm um die Unterschriftsbeglaubigung nachgesucht hätten, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigert. Randnummer 148 Wie bereits dargestellt, ist es angesichts des ursprünglichen Tatplans, so wie er aus dem Gespräch des Angeklagten ... mit dem ... hervorgeht, wahrscheinlich, dass der gesondert verfolgte Notar ... in den Tatplan eingeweiht war oder jedenfalls zugesichert hatte, die Identität der vertragsschließenden Parteien nicht näher zu prüfen. Dies entspricht auch dem weiteren Beweisergebnis. Der Angeklagte ... ließ sich insoweit dahingehend ein, der ihm durch den Zeugen ... vermittelte Notar ... würde, so sein damaliges Verständnis, „im Zweifel nicht so genau schauen, ob die Vollmachten tatsächlich auch den Verkauf der Immobilie abdecken.“ Hiermit übereinstimmend bekundete der Zeuge ......, er habe für den Angeklagten ... die Termine bei dem Notar ... besorgt und dafür von dem Angeklagten ... eine geringfügige Aufwandsentschädigung bekommen, die der Angeklagte ... in seiner Einlassung allerdings - in Übereinstimmung mit einer Quittung für die ... Bau GmbH, die von dem Zeugen ... unterschrieben worden war - auf 25.000,00 € bezifferte. Dass der Notar ... nicht so genau hinschaue, wollte der Zeuge ... nicht bestätigen, rückte damit jedoch von Angaben in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ab, wonach er auf eine entsprechende Anfrage des Angeklagten ... hin diesem den Notar ... als einen Notar, der etwas „unkomplizierter“ und nicht so akribisch sei, vorgeschlagen habe. Für ein jedenfalls nachlässiges Amtsverständnis des Notars ... spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte ... offenbar kein Problem darin sah, den Notar ... am 31.07.2019, wie bereits dargestellt, darum zu bitten, „Schreibfehler“ im Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. .../...) sowie auch im Treuhandvertrag (UR-Nr. .../...) korrigieren, so dass die betreffenden Seiten in den Originalurkunden ausgetauscht werden könnten. Auch die Bekundungen der KHK´in ... zum Büro des Notars ..., welches sie am 12.02.2020 durchsucht hatte, sprechen dafür, dass der Notar seine Amtspflichten vernachlässigte; das Büro sei voller Akten gewesen und habe einen ungeordneten Eindruck gemacht, nicht alle notariellen Urkunden, die nach tabellarischen Aufstellungen hätten vorhanden sein müssen, seien tatsächlich vorhanden gewesen. Randnummer 149 Ähnlich starke Verdachtsmomente gegen den Notar ... hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Auffällig war lediglich, dass sich die bei ihm sichergestellten Ausweiskopien gemeinsam auf einem Blatt Papier befanden, obwohl die Beglaubigung der Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen ausweislich der jeweiligen Urkunde an zwei verschiedenen Tagen, nämlich dem 19.07.2019 und dem 24.07.20219 erfolgt sein sollten, sowie ferner der sich aus der Innenraumüberwachung ergebende Umstand, dass der gesondert verfolgte ... gegenüber den Angeklagten ... offenbar zugesichert hatte, die Ausweiskopien aus den Akten wieder entfernen zu können. Randnummer 150 Von der Tatbeteiligung des gesondert verfolgten ... ist die Kammer angesichts der Einlassungen der Angeklagten ... und des Angeklagten ... überzeugt, da diese Ausführungen auch von weiteren Beweisergebnissen, namentlich von den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung getragen werden, wonach ein dem Lager der Angeklagten ... zugehöriger „...“ für die Bereitstellung der Strohpersonen zuständig war und dafür gesorgt hatte, dass diesen Personen falsche Personalausweise zur Verfügung gestellt worden waren. Dass der gesondert verfolgte ... ... tatsächlich Kontakt zur Familie der Angeklagten ... ... pflegte, ergibt sich aus dem Ergebnis einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, bei welcher – so der hierzu vernommene KHK ... – auch der Arbeitsvertrag eines Familienmitglieds der Angeklagten ..., nämlich des ...... ..., aufgefunden worden sei. Der Zeuge KHK ... bekundete ferner, dass er einen Zeugen ... vernommen habe, der im Gebäude ...straße ... eine Spielothek betrieben habe; dieser habe eingeräumt, mit dem ... ... bekannt zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch plausibel, dass der Hinweis auf das Grundstück ...straße ... und die insoweit bestehenden Eigentumsverhältnisse von dem gesondert verfolgten ... kam. Randnummer 151 Die Kammer hat ferner gesehen, dass nach dem Ergebnis der Innenraumüberwachung ein „......“ Hintermann der Angeklagten ...... gewesen sein könnte, da der Angeklagte ... diesen im Gespräch mit dem ...... als „treibende Kraft“ bezeichnete, das wüssten sie doch, der ... sei „so dazwischen“ (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1149); der ...... überlegte zudem, auch den Abdullah zu einem Schlichtungsgespräch einzuladen (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1134). Der sich aus der Innenraumüberwachung dergestalt ergebende Verdacht hat sich in der Hauptverhandlung nicht weiter bestätigt. Insbesondere haben die geständigen Angeklagten ... und ...... zu dem „...“ keine Aufklärungshilfe geleistet. Randnummer 152
  14. e)Irrtumsbedingtheit der Grundbuchberichtigung Randnummer 153 Die Feststellung, dass die Grundbuchberichtigung zugunsten der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH irrtümlich erfolgte, beruht auf den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugin ..., die als die beim Grundbuchamt hierfür zuständige Rechtspflegerin die Grundbuchberichtigung vorgenommen hatte. Randnummer 154
  15. aa)Irrtum Randnummer 155 Die Vernehmung der Zeugin hat zunächst ergeben, dass sie aufgrund der notariellen Unterschriftsbeglaubigung Unterlagen irrtümlich davon ausging, die Eheleute ... und Dr. ... hätten die ihr vorgelegten Genehmigungserklärungen tatsächlich abgegeben. Randnummer 156 Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie in ihrer Tätigkeit dem formellen Bewilligungsprinzip folgen würde, weshalb sie eine Grundbucheintragung dann vornehme, wenn die für die Eintragung erforderlichen Erklärungen in notarieller Form vorliegen. Wenn ein Notar beglaubige, dass eine bestimmte Person vor ihm erschienen sei und eine Unterschrift geleistet habe, verlasse sie sich darauf, dass dies richtig sei. Eigene Ermittlungen stelle das Grundbuchamt nicht an. Der Notar sei dafür vorgeschaltet; dieser identifiziere die Personen, sie selbst gleiche die vorgelegte Erklärung dann nur mit der Grundbuchlage ab. Randnummer 157 Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Zeugin – wie es im Übrigen jedermann tun würde – im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon ausgeht, ein Notar beglaubige Unterschriften nicht entgegen der tatsächlichen Sachlage. Diese Erwartung der Zeugin entspricht allerdings auch einem in der Grundbuchordnung angelegten Vertrauensprinzip, auf welches die Zeugin wiederholt hinwies, indem sie den Notar und dessen Prüfungen als ihr vorgeschaltet bezeichnete. Randnummer 158
  16. bb)Kausalität Randnummer 159 Die Vernehmung der Zeugin hat ferner ergeben, dass ihr Irrtum über die sachliche Richtigkeit der notariellen Unterschriftsbeglaubigung auch kausal für die Grundbuchberichtigung geworden ist. Randnummer 160 Auf die konkrete Frage der Kammer, ob sie die Grundbuchberichtigung auch bei Kenntnis davon vorgenommen hätte, dass die beglaubigten Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen tatsächlich nicht von den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern stammten, meinte die Zeugin nämlich, dass sie dann die Eintragung nicht vorgenommen hätte, da es auch Grundbuchvoraussetzung sei, dass die Bewilligung durch die Berechtigten erfolge. Dass die Zeugin sich in solchen Fällen nicht an das formelle Bewilligungsprinzip gebunden fühlen würde, kam auch darin zum Ausdruck, dass die Zeugin weiter meinte, wenn der Notar sage, die wären da gewesen, habe man keine Chance, „außer man weiß es sicher, dass die nicht da gewesen sein können.“ Randnummer 161 Dass ein solcher Fall positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit einer notariellen Urkunde in ihrer Praxis noch nicht vorgekommen sei, wie die Zeugin weiter meinte, ist für die hier zu beurteilende Kausalitätsfrage nicht von Bedeutung. Randnummer 162
  17. e)Verkehrswert des Grundstücks Randnummer 163 Die Feststellungen zum Verkehrswert des Grundstücks ...straße ... im Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung am 06.11.2019 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen R. R. V. Randnummer 164 Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er zur Wertermittlung sowohl das Ertragswertverfahren als auch ein Vergleichswertverfahren durchgeführt habe; beide Verfahren hätten zu nahezu identischen Ergebnissen geführt. Randnummer 165 Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass erhebliche Unsicherheiten bestanden hätten, da die tatsächlichen Mieteinnahmen des Bewertungsobjektes nicht zu ermitteln gewesen seien. Die Eheleute ... und Dr. ... ... hatten entsprechende Daten aus Sorge, diese Daten könnten in Umlauf geraten und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, nicht zur Verfügung gestellt. Für die einer Ertragswertberechnung zugrunde zu legenden Roherträge hätten daher nur aus dem im Berliner Mietspiegel 2019 abgebildeten ortsüblichen Vergleichsmieten herangezogen werden können sowie die Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses Berlin. Letztere würden sich jedoch aus vergleichsweise undifferenzierten Daten ergeben. Randnummer 166 Die Datenlage für die Durchführung des Vergleichswertverfahrens sei hingegen ausreichend gewesen. Aus diesem Grunde habe sich im vorliegenden Bewertungsfall der Marktwert am treffendsten aus dem Vergleichswertverfahren, dem übrigens marktkonformsten Bewertungsverfahren, bestimmen lassen. Randnummer 167 Der Sachverständige gab weiter an, dass er einen Preisvergleich anhand von erhobenen Verkaufsfällen für Mietwohnhäuser der eng vergleichbaren Lage des Ortsteils Friedrichshain durchgeführt habe. Entsprechend den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs seien dabei die gezahlten Kaufpreise auf den Quadratmeter Geschossfläche bezogen worden, um sie untereinander vergleichbar zu machen. Voraussetzung für die Anwendung des Vergleichswertverfahren sei eine geeignete Anzahl von Kaufpreisen für vergleichbare Objekte, die in ihren wertbestimmenden Merkmalen hinreichend mit der zu bewertenden Immobilie übereinstimmen. Entsprechende Daten habe er durch eine Kaufpreisrecherche beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte erheben können. Zu den wesentlichen preisbildenden Merkmalen von Immobilien gehörten in diesem Zusammenhang die örtliche Makrolage, die spezifische Mikrolage, die Bauart, das Baualter bzw. die Restnutzungsdauer und der Bauzustand der Gebäude, auch eventuelle Besonderheiten wie eine erhöhte Lärmbelastung. Ferner seien allgemein zu erkennende Preisentwicklungen zu beachten. Aus den Daten der angepassten Vergleichsverkäufe könnte dann schließlich ein arithmetischer Mittelwert gebildet werden. Die Mittelwerte seien als vergleichbare Preise anzusehen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Durchschnitt für Objekte mit vergleichbaren Eigenschaften erzielbar wären. Randnummer 168 Für den hier in Rede stehenden Zeitraum hätten 14 Verkäufe aus dem Jahr 2019 zur Verfügung gestanden, die für einen direkten Vergleich geeignet gewesen seien. Er habe das zu bewertende Objekt in der ...straße ... zusammen mit einem Mitarbeiter von außen in Augenschein genommen. Eine Besichtigung des Bewertungsobjekts von innen, d.h. der Gemeinschaftsflächen und Mietwohnungen, sei wegen der mangelnden Mitwirkung der Grundstückseigentümer nicht möglich gewesen. Randnummer 169 Der bauliche Zustand des Bewertungsobjektes sei aus sachverständiger Sicht als „normal“ einzuschätzen gewesen. Die Grundstücksgröße habe er dem Auszug aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem entnommen, ebenso die Anzahl der Vollgeschosse. Die überbaute Grundfläche sei auf der Grundlage des digitalen Plans von Berlin überschlägig mit rund 429 m² ermittelt worden. Daraus habe sich eine Geschossfläche von rund 2.145 m² ergeben (5 Vollgeschosse x 429 m²). Die Geschossflächen der Vergleichsobjekte habe zwischen 1.075 m² und 3.855 m², im Mittel bei 2.112 m² gelegen. Randnummer 170 Für die weitere Berechnung seien die 14 Vergleichsfälle hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Lage- und Ausstattungsmerkmale an die Wertverhältnisse des Bewertungsobjektes angeglichen worden. Zu diesem Zweck seien in Stufen von 10% Zu- bzw. Abschläge etwa im Hinblick auf Lage, Lärmbelastung und Bauzustand vorgenommen worden. Bei Verwendung der insgesamt 14 ausgewerteten Vergleichsfälle habe sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungen bezogen auf den Quadratmeter Geschossfläche ein arithmetischer Mittelwert von 2.880,- € ergeben. Daraus habe sich bei einer angenommenen Geschossfläche des Bewertungsobjektes von 2.145 m² ein Verkehrswert von rund 6.180.000,- € (2.880,- € x 2.145 m² = 6.177.600,- €) ergeben. Randnummer 171 Die Kammer hat sich nach der gebotenen eigenen Prüfung den nachvollziehbaren und stimmigen Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dessen Sachkunde außer Frage steht. Er ist seit 1983 als öffentlich bestellter Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen bundesweit tätig und verfügt über eine entsprechend große Erfahrung, unter anderem als Mitglied des Gutachterausschusses gemäß § 192 BauGB. Randnummer 172 Die Kammer ist angesichts der von dem Sachverständigen mitgeteilten Unschärfen danach davon ausgegangen, dass der Verkehrswert der Immobilie ...straße ... zum Zeitpunkt der Umschreibung des Grundbuchs am 06.11.2019 (mindestens) sechs Millionen Euro betrug. Dies entspricht im Übrigen auch dem Wert, den der Angeklagte ... in seiner Einschätzung des Wertes gegenüber den Angeklagten ... genannt hatte und liegt nicht weit von dem von der E-Mail des Angeklagten ... an den Zeugen ... genannten Kaufpreis von 6,75 Millionen Euro. Randnummer 173
  18. f)Marktfähigkeit des Grundstücks Randnummer 174 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Eheleute ... und Dr. ... mit der Grundbuchberichtigung zugunsten der ...straße ... Grundbesitzgesellschaft mbH fortan daran gehindert waren, den Grundstückswert – etwa durch Verkauf – zu realisieren, hat sich die Kamm

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